W106 2000468-1•BVwG W106 2000468-1
W106 2000468-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2014
Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, Feststellungsmangel
Beschluss!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Kegelgasse 1/46, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 02.08.2013, Zl. PML/PMT-645897/12-A08, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.03.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.
Seit 21.11.2011 befindet sich der BF im Krankenstand. Mit Schreiben vom 27.12.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Verfahren zu seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 am 19.12.2012 eingeleitet wurde.
Mit Verfügung vom 11.01.2013 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt.
Mit Schreiben vom 08.01.2013, eingelangt am 14.01.2013 beantragte der BF die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDG und zwecks Parteiengehör die Übermittlung einer Aktenkopie bzw. die Gewährung von Akteneinsicht.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 06.03.2013 wurden dem BF eine Kopie der durch die PVA erstellten fachärztlichen Gutachten sowie die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA übermittelt, demnach der BF seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne, weil ihm Tätigkeiten mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen, sehr guter Konzentrationsfähigkeit und fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen, nicht mehr möglich seien. Ihm könne ein seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden.
Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Hievon machte der BF mit am 03.04.2013 eingelangter Stellungnahme Gebrauch. Vom BF werden diverse Beweisanträge gestellt. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDG wird aufrechterhalten.
Mit Eingabe vom 21.05.2013 insistierte der BF neuerdings auf die Zusendung der näher bezeichneten Aktenbestandteile.
I.2. Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 02.08.2013, wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in der geltenden Fassung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 wie folgt aus:
"Seit 18.12.2012 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und wurde am 19.12.2012 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.
Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.02.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2013 sowie aller vorhandenen Unterlagen sind Sie nicht mehr in der Lage die Anforderungen Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil Ihnen fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich sind und dadurch eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes nicht auszuschließen ist.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden und Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätzen noch folgende Tätigkeiten in Betracht:
Code 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen
Code 0832 Stempeldiennst bei Sonderpostämtern
Code 0835 Fachpostverteildienst
Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen hat jedoch ergeben, dass ein solcher freier oder in nächster Zeit frei werdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig.
Dies haben wir Ihnen mit Schreiben vom 03.06.2013, PML/PMT 645897/12-A07, übernommen am 07.06.2013, zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 21.06.2013, eingelangt am 25.06.2013, haben Sie durch Ihren Rechtsvertreter
Mag. Helmut Hohl eine Stellungnahme abgegeben, darin wird ausgeführt, dass die Oberbegutachterin Dr. XXXX in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.04.2013 festgestellt hat, dass Ihnen fallweise schwere Arbeiten und auch fallweise schwere Hebe- und Tageleistungen möglich sind, die von Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 16.05.2013 ausgeführten Feststellung, dass ganztätig durchgeführte leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen eine fallweise schwere Hebe- und Trageleistung ergibt nicht nachvollziehbar sei und sich Dr. XXXX in seinem Gutachten widerspricht, die Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien und die Einholung eines schlüssigen, mängelfreien Gutachten beantragen.
Der Stellungnahme wurde ein orthopädisches Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, gerichtlich beeideter Sachverständiger vom 13.05.2013 angeschlossen, in dem u.a. ausgeführt wird, dass Ihnen fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen unter Beachtung der richtigen Hebetechnik möglich sind und Ihr Gesundheitszustand mit regelmäßigen Heimübungen verbessert werden kann.
Dazu wird festgestellt, dass Dr. XXXX bereits im Restleistungskalkül vom 07.02.2013 und
Dr. XXXX in der ergänzenden chefärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2013 ausgeführt hat, dass Ihnen Tätigkeiten mit fallweise körperlich schwerer Beanspruchung möglich sind.
Ihnen jedoch laut der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX vom 16.05.2013 fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich sind, da eine neuerliche Exacerbation der Wirbelsäulenschmerzen zu befürchten ist.
Laut orthopädischem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sind Ihnen zwar fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen mit regelmäßigen Heimübungen möglich, jedoch aufgrund der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX vom 16.05.2013 sind Ihnen, da eine neuerliche Exacerbation der Wirbelsäulenschmerzen zu befürchten und somit die Gefahr einer Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes nicht auszuschließen ist, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich.
Hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze wird in der Stellungnahme von 21.06.2013 ausgeführt, dass der Verweisungsarbeitsplatzsuche im Sinne des § 14 BDG 1979 nicht entsprochen und diese nicht vollständig durchgeführt worden sei.
Anlässlich der Verwendungsprüfung wurden alle Anforderungsprofile Ihrer dauernden Verwendung
Code 0801 Landzustelldienst sowie Ihrer dienstrechtlichen Stellung der Verwendungsgruppe PT 8 für den Personalbereich Linz geprüft und die sich auf freie Vollzeitarbeitsplätze beziehenden Arbeitsplatzanfragen entsprechend den Vorgaben des Dienstgebers an die zuständigen Geschäftsfelder gerichtet und festgestellt, dass kein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Vollzeitarbeitplatz, den Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, zur Verfügung steht.
Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."
I.3. Gegen diesen, dem Beschwerdevertreter am 19.08.2013 zugegangenen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung in seinem gesamten Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder unrichtige rechtliche Beurteilung.
Hiezu wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Der BF habe bis zur Einleitung des Verfahrens gemäß § 14 BDG am 19.12.2012 immer ordnungsgemäß seinen Dienst verrichtet. Mit der der Behörde am 08.01.2013 übersendeten Krankenstandsbestätigung vom 02.01.2013 sei bestätigt worden, dass der BF völlig gesund und dienstfähig sei.
Die Dienstbehörde habe den BF aufgrund eines widersprüchlichen Gutachtens von Dr. XXXX, der selbst im Pkt. 9 ausführt, dass der BF schwere Hebe- und Tragleistungen erfüllen könne, in den Ruhestand versetzt. Darüber hinaus hätten Dr. XXXX, Dr. XXXX und auch die Gesundschreibung des Hausarztes bestätigt, dass der BF einerseits dienstfähig sei und andererseits schwere Hebe- und Tragleistungen erfüllen könne.
Der BF zeigt hiezu Widersprüche zwischen dem Gutachten Dr. XXXX und dem von Dr. XXXX hinsichtlich der Feststellungen zu den dem BF zumutbaren Hebe- und Trageleistungen auf. Während Dr. XXXX auf die "Zumutbarkleit von schweren Hebe- und Tragleistungen" abstelle, sei der BF nach der Obergutachterin Dr. XXXX bloß fähig, fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen zu verrichten. Dr. XXXX sei für die Beurteilung der Leiden des BF gar nicht zuständig/befähigt, da er kein gerichtlich beeideter Sachverständiger, sondern Schulterspezialist und Sportarzt sei.
In der Folge wird vom BF auf die von einem Gutachten zu erfüllenden Kriterien unter Hinweis auf umfangreiche Judikatur des VwGH ausführlich eingegangen.
Der BF beantragt die Einholung eines aktuellen Gutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und weist darauf hin, dass dem BF sämtliche Beweisergebnisse bekannt zu geben seien, widrigenfalls das Parteiengehör verletzt würde. Da nach dem Gutachten von Dr. XXXX und der Stellungnahme sofort ein Bescheid erlassen wurde, was unzulässig sei, sei das Parteiengehör verletzt worden.
3. Zu den Verweisungsarbeitsplätzen und Sekundärprüfung:
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Eignung von Verweisungsarbeitsplätzen jedenfalls unter Gewährung von Parteiengehör vorzugehen, was bis dato nicht geschehen sei (VwSlg. 14.625 A). Es habe keine ordnungsgemäße Anfrage hinsichtlich der Verweisungsarbeitsplätze stattgefunden.
In der Folge wird vom BF eine Vielzahl von vorhandenen Arbeitsplätzen im PT8 - Bereich aufgelistet.
Dem BF seien nur ein Bruchteil jener Arbeitsprofile übersandt worden, die es laut Post-Zustellverordnung gebe.
Eine Sekundärprüfung habe deshalb überhaupt nicht stattgefunden, weil die Arbeitsplätze überhaupt nicht überprüft worden seien.
4. Zu unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit des Inhalts:
Aufgrund der Gesundschreibung sei der Beamte dienstfähig und gebe es darüber hinaus gleichwertige Arbeitsplätze, die der BF ausüben könne. Hätte die Behörde sämtliche Beweise beachtet, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ruhestandsversetzung abzuweisen sei, zumal der BF voll dienstfähig sei und /oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden sei, was für die rechtliche Beurteilung relevant sei, zumal die Behörde dann zum Ergebnis gekommen wäre, dass der BF eben nicht duerhaft dienstunfähig sei.
Die Rechtsmittelbehörde möge
den angefochtenen Bescheid dahinghend abändern und/oder aufheben, dass ausgesprochen werde, dass der BF dienstfähig sei und das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen sei; in eventu
den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen; in eventu
eine Berufungsverhandlung anberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vornehmen.
6. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Österr. Post AG als oberste Dienstbehörde vom 18.12.2013 dem BVwG (eingelangt am 27.01.2014) vorgelegt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen geltenden Fassung dieses Paragrafen nach der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09. 2003, 2003/12/0068, und vom 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen ist, ob der BF die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der BF die im Anforderungsprofil aufgelisteten Parameter erfüllt.
Der BF wurde zuletzt im Landzustelldienst (Code 0801, Verwendungsgruppe PT8) verwendet.
Feststellungen über die dem BF auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, wurden nicht getroffen. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.02.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2013 sowie aller vorhandenen Unterlagen der BF nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm fallweise schwere Heb- und Trageleistungen nicht mehr möglich sind und dadurch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht auszuschließen ist, reichen hierfür keinesfalls aus.
Nun fallen zwar nach dem im Akt aufliegenden Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz Code 0801 Landzustelldienst auf diesem Arbeitsplatz fallweise auch schwere Hebe- und Trageleistungen an. Daraus kann jedoch ohne weitere Feststellungen, in welchem Umfang auf seinem konkreten Arbeitsplatz wirklich schwere Hebe- und Trageleistungen anfallen, nicht pauschal geschlossen werden, dass der BF auf dem Arbeitsplatz dauernd dienstunfähig ist.
Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).
Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen des BF war daher nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des BF auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiter, auf das vom BF weitwendig dargelegte Vorbringen der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Dienstbehörde aber auch mit den von der obersten Dienstbehörde als bis zum 31.12.2013 noch zuständigen Berufungsbehörde eingeholten weiteren Gutachten und den weiteren Stellungnahmen und Anträgen des BF eingehend auseinanderzusetzen und in ihre Überlegungen mit einzubeziehen haben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wird in Bezug auf die allenfalls im fortgesetzten Verfahren vorzunehmende Prüfung der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 97/12/0172 hingewiesen, in welchem zur Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG idF vor der Dienstrechts-Novelle 2011 wie folgt ausgeführt wurde:
"Vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 iVm § 36 BDG 1979 ist der Schluss zu ziehen, dass der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass der Beamte seiner Ernennung entsprechend verwendet wird. Wenn also im § 14 Abs. 3 ebenso wie im § 40 Abs. 3 der Begriff der Gleichwertigkeit genannt bzw. definiert wird, so ist - ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber sich auf den Arbeitsplatz bzw. die Verwendung bezieht - in der Frage, welche Verwendungsgruppe gemeint ist, von der Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Das bedeutet, dass bei einem Beamten, der mit seiner Zustimmung höherwertig verwendet wurde, die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt ist.
Der individuelle Schutz der Beamten erscheint durch den in den beiden letzten Halbsätzen des § 14 Abs. 3 enthaltenen Bezug auf seine gesundheitlichen bzw. persönlichen Verhältnisse hinreichend gesichert. Eine Interpretation der Gleichwertigkeit im § 14 Abs. 3 derart, dass ein im Verhältnis der Ernennung höherwertig verwendeter Beamter im Falle seiner bei der Primärprüfung festgestellten Dienstunfähigkeit nur wieder auf eine zumindest gleich höherwertige Verwendung verwiesen werden dürfte, führte dazu, dass es der Beamte durch Verweigerung seiner nach § 36 Abs. 3 für die Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung erforderlichen Zustimmung in der Hand hätte, der Dienstbehörde jede Verweisungsmöglichkeit zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen zur RV zum Besoldungsreformgesetz formulierten Zieles einer Förderung der Mobilität im Beamtenrecht darf dem Gleichwertigkeitsbegriff nicht eine Bedeutung beigemessen werden, die, losgelöst von der primär durch die Ernennung bestimmten Rechtsposition des Beamten, praktisch nahezu jede Möglichkeit bzw. Verweisungsmöglichkeit der Beamten verhindern würde."
Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 idF der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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