BVwG G310 1403415-1

G310 1403415-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2014

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Regest

Familienverfahren, Kassation

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BVwG G310 1403415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.1403415.1.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch die Caritas Rechtsberatung in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 28.11.2008, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, diese vertreten durch die Caritas Rechtsberatung in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 28.11.2008, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, diese vertreten durch die Caritas Rechtsberatung in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 28.11.2008, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aus dem Kosovo am 03.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich selbst, sowie für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. Die Erstbeschwerdeführerin legte zwei UNMIK-Reispässe, sowie drei Geburtsurkunden vor.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 10.08.2008 gab die Erstbeschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Einwände gegen die anwesenden Personen zu haben. Die Drittbeschwerdeführerin leide seit ihrem zweiten Lebensmonat an epileptischen Anfällen. Es seien sehr viele Ärzte aufgesucht worden, jedoch habe der Drittbeschwerdeführerin niemand helfen können. Der Grund für die Ausreise sei daher, dass die Drittbeschwerdeführerin ärztlich versorgt werde.

3. Am 18.08.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden: BAT). Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, dass ihre bisherigen Angaben wahrheitsgetreu und richtig seien. Ihre Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder würden noch im Kosovo leben. Eine Schwester lebe in Österreich. Die Drittbeschwerdeführerin sei behindert und würde an Epilepsie leiden. Die Behinderung würde aus einem Ärztefehler während der Geburt resultieren. Die Sache sei seitens der Beschwerdeführer öffentlich gemacht worden. Kollegen des betreffenden Arztes würden davon wissen. Der Arzt versuche nun, die Beschwerdeführer indirekt anzugreifen.

4. Am 14.10.2008 erfolgte eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten, diesmal vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden: BAG). Der Ehegatte gab dabei auf Befragen an, dass die Familie aus der Gemeinde XXXX stammen würde, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisherigen Leben verbracht habe. Er sei seit acht Jahren durchgehend am staatlichen Krankenhaus in XXXX als ausgebildeter Krankenpfleger beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin würde den Haushalt führen. Die Familie würde ein eigenes Haus besitzen. Für kosovarische Verhältnisse sei es ihnen nicht schlecht gegangen. Die meisten seiner Verwandten würden ebenfalls im Kosovo leben, ein Bruder lebt in der Schweiz. Die in Österreich lebende Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei bereits österreichische Staatsbürgerin, es würde jedoch nur telefonischer Kontakt bestehen. Ausschließlicher Fluchtgrund sei die Behinderung der Drittbeschwerdeführerin und der Wunsch nach einer besseren medizinischen Versorgung für diese. Es habe sonst keine Probleme für die Familie im Kosovo gegeben. Die Drittbeschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt an Epilepsie. Seit Feststellung der Erkrankung befände sich die Familie mit ihr permanent im Krankenhaus in XXXX in Behandlung, weil dies eines der kosovarischen Zentren für die Behandlung epileptischer Krankheiten sei. Spätestens alle zwei Monate habe es einen Untersuchungstermin gegeben. Wenn die Drittbeschwerdeführerin einen schweren Anfall gehabt habe, sei man auch sofort ins Krankenhaus gefahren. Über all die Jahre sei die Drittbeschwerdeführerin mit demselben Medikament behandelt worden, nur die Dosis habe sich verändert. Eine Verbesserung ihres Zustandes habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die epileptischen Anfälle seien ungefähr einmal pro Woche aufgetreten. Die meisten Krankenunterlagen der Drittbeschwerdeführerin seien vor einem Jahr an das italienische KFOR-Kontingent übergeben worden. An dieses sei mit der Bitte herangetreten worden, die Drittbeschwerdeführerin nach Italien zu bringen, um sie dort möglicherweise besser behandeln zu können. Bis zur Flucht nach Österreich habe man jedoch keine Antwort erhalten. Die Drittbeschwerdeführerin sei entweder mit APILEPSIN in Tablettenform oder EFTIL Tropfen behandelt worden. Seit dem Aufenthalt in Österreich habe man die Drittbeschwerdeführerin zur ersten Untersuchung in das Krankenhaus XXXX gebracht. Es sei das Medikament CONVULEX sowie spezielle Turnübungen verordnet worden. Am LKH XXXX habe man demnächst einen Termin. Der praktische Arzt habe gegen die Verkrampfungen zusätzlich DIAZEPAM verschrieben. Die Behandlung im Kosovo habe nicht angeschlagen und würde außerdem viel Geld kosten.

5. Am 07.11.2008 wurde dem BAG ein Konvolut aus medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin aus dem Kosovo vorgelegt.

6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BAG, an die Beschwerdeführer zugestellt am 02.12.2008, wurde die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bestehen jeglicher Verfolgungshandlungen, durch den Staat oder Drittpersonen, von den Beschwerdeführern dezidiert verneint worden sei. Auch das wirtschaftliche Auskommen im Kosovo sei sichergestellt gewesen. Als ausschließlicher Fluchtgrund sei der Wunsch nach einer besseren medizinischen Versorgung der Drittbeschwerdeführerin geltend gemacht worden. Aus dem glaubhaften Vorbringen würde sich jedoch kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar gewesen sei. Es wurden in der Folge allgemeine Feststellungen zum Herkunftsstaat aufgrund der vorliegenden Länderberichte getroffen. Das Fluchtvorbringen sei nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dementsprechend sei es den Beschwerdeführern auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG glaubhaft zu machen. Die schwerste Mehrfachbehinderung der Drittbeschwerdeführerin sei leider ein Faktum. Die Therapieempfehlung des LKH XXXX würde sich in einer antikonvulsiven medikamentösen Behandlung gegen auftretende epileptische Anfälle sowie einer Physiotherapie erschöpfen. Diese medikamentöse Behandlung sei bereits im Kosovo durchgeführt worden. Die Physiotherapie könne nach Einschulung der Eltern selbst vorgenommen werden, zudem sei der Vater der Drittbeschwerdeführerin ausgebildeter Krankenpfleger. Die vorliegende Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Kosovo nicht schwerwiegend genug um typischerweise existenz- und lebensbedrohliche Folgen zu zeitigen. Die ganze Kernfamilie sei von der Abschiebung betroffen, weshalb in Österreich kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der alleinige Aufenthalt der Schwester der Erstbeschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin, zu der kein intensiver Kontakt behauptet werde, würde nicht die wechselseitige Abhängigkeit darstellen, die im Lichte der EGMR-Judikatur für die Bejahung eines relevanten Eingriffes in Art. 8 EMRK notwendig sei.

7. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin reiste am 01.12.2008 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sein Asylantrag wurde somit gegenstandslos.

8. Gegen die oben genannten Bescheide des BAG richten sich die beim BAG fristgerecht eingelangten und mit 12.12.2008 datierten Beschwerden der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen oder die Ausweisung ersatzlos zu beheben. Die bekämpften Bescheide wurden vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Die Beschwerden wurden im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Bewahrung des Parteiengehörs gelten würden. Die belangte Behörde habe diesen Anforderungen nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Zusätzlich sei in den Bescheiden nicht auf die persönliche Situation der Drittbeschwerdeführerin ausreichend eingegangen worden. Die Bescheide seien somit mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet und daher rechtswidrig. Mit der Ausweisung würde massiv in das durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. Der Aufenthalt in Österreich würde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährden. Der Verbleib in Österreich würde öffentliche Interessen nicht gefährden und keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstellen. Die Interessensabwägung habe nicht zu Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen dürfen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.12.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt.

9. Mit Schreiben vom 04.04.2012 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Asylgerichtshofes verständigt. Es wurden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Länderberichte zur Republik Kosovo sowie die aus der Sicht des Asylgerichtshofes relevanten Umstände zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer, zu ihrer konkreten Rückkehr- und Wohnsituation, zu Familienverhältnissen und persönlichen Situation der Beschwerdeführer zur Stellungnahme und Vorlage von Bescheinigungs- und Beweismitteln binnen 4 Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt.

10. Am 11.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmacht für die Caritas Rechtsberatung hinsichtlich des Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin ein.

11. Einlangend mit 15.10.2013 wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin (auch in Vertretung der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin) weitere Bescheinigungsmittel beim Asylgerichtshof vorgelegt.

Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass aufgrund des fortschreitenden Alters der Drittbeschwerdeführerin deren Pflege im schwerer werden würde. Die Erstbeschwerdeführerin würde daher nunmehr ab Dezember 2013 vom Familienentlastungsdienst unterstützt werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei weiters seit 17.09.2013 geschieden. Im Scheidungsverfahren im Kosovo sei sie von ihrem Bruder vertreten worden. Die Scheidung sei einvernehmlich erfolgt, dem Ex-Mann sei ein Besuchsrecht eingeräumt worden, zur Obsorge sei jedoch allein die Erstbeschwerdeführerin berechtigt. Diese habe bereits seit Ende 2008 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann, lediglich die Zweitbeschwerdeführerin würde wöchentlich mit ihm telefonieren. Müsse die Erstbeschwerdeführerin nunmehr in den Kosovo zurückkehren, würde sie in eine ausweglose Situation geraten. Ihre Familie würde zwar noch dort leben, sei allerdings nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Auf die Hilfe ihres Ex-Mannes könne und wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht hoffen. Aufgrund der Behinderung der Drittbeschwerdeführerin könne die Erstbeschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen, um sich und ihre Kinder selbst zu versorgen.

Es wurden vorgelegt:

Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 08.10.2008 wonach die Drittbeschwerdeführerin an infantiler Tetraplegie (G80.8), an symptomatischer Epilepsie (G40.9) und beidseitiger Amaurose (H54.0) leidet.

Orthopädischer Abschlussbericht vom 02.04.2013 des XXXX Landeskrankenhauses XXXX, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin eine spastische Tetraparese bei ICP und neurogener Hüftluxation beidseits, Spitzfüße in Adduktionsstellung, Amaurosis und Epilepsie vorliegt. Am 21.03.2013 wurde eine Adduktorentenotomie beidseits durchgeführt.

Verständigung von der Beweisaufnahme vom 27.09.2013 des Sozialreferates (Behindertenhilfe) des XXXX

Jahreszeugnisse und Schulnachrichten der Zweitbeschwerdeführerin der Volksschulen XXXX und XXXX

Kosovarischer Scheidungsbeschluss vom 17.09.2013

12. Seitens der Caritas Rechtsberatung wurde weiters am 21.11.2013 der neueste Bescheid betreffend Familienentlastung der Bezirkshauptmannschaft XXXX, sowie die Feststellung des Pflegebedarfs gemäß § 35a Abs. 1 lit. a des XXXX Pflichtschulerhaltungsgesetzes durch den Bezirksschulrat XXXX im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Allgemeinen Sonderschule XXXX für die Drittbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof vorgelegt.

Demnach wird eine Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin bei der Pflege der Drittbeschwerdeführerin von 435 Stunden/Jahr im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.11.2014 durch die "Familienentlastung" gewährt. Des Weiteren sind laut Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 08.10.2013 für die Betreuung der Drittbeschwerdeführerin in der Allgemeinen Sonderschule 15 Stunden pro Woche erforderlich, in denen Hilfs- und Pflegepersonal hinzuzuziehen ist. Laut dem Schulärztlichen Gutachten könne die Drittbeschwerdeführerin nicht gehen und stehen, und würde in einer Sitzschale sitzen. Sie müsse gefüttert und gewickelt werden, und könne auch nicht selbständig mit dem Rollstuhl fahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von

§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu

§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Zu Recht wurde in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.

So ist zunächst dem Einwand in den Beschwerden zu folgen, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden keinerlei konkrete Feststellungen zur Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin sowie deren Behandelbarkeit im Kosovo getroffen hat. Beweiswürdigend führt das BAG lediglich aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zwar absolut glaubwürdig sei, jedoch ohne dabei die konkreten Erkrankungen und Behinderungen der Drittbeschwerdeführerin, sowie deren tatsächliche Behandelbarkeit im Kosovo festgestellt zu haben. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuelle Ermittlungen zur Behandlung der tatsächlichen Krankheit der Drittbeschwerdeführerin - neben der Epilepsie nämlich insbesondere der spastischen Tetraparese mit Spitzfuß und der kompletten Erblindung - angestellt worden wären. Die dem Bundesasylamt am 07.11.2008 vorgelegten medizinischen Unterlagen aus dem Kosovo wurden ebenfalls nicht übersetzt und sind offensichtlich auch nicht in die Beurteilung des Falles eingeflossen.

Die Behauptung einer gegebenen Behandlungsmöglichkeit für die Drittbeschwerdeführerin im Kosovo stützt sich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, dass die Drittbeschwerdeführerin im Kosovo bereits mit Medikamenten gegen die Epilepsie versorgt worden wäre, und aus den allgemeinen Länderberichten zur medizinischen Versorgung im Kosovo, aus welchen aber für keine der Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin eine dezidierte Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland hervorgeht. Dabei wurden offenbar die Angaben der Erstbeschwerdeführerin außer Acht gelassen, wonach die Behandlung im Kosovo nicht angeschlagen habe. Ein hinreichend ermittelter entscheidungsrelevanter Sachverhalt lag daher schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vor.

Die Beweismittel ergeben eindeutig, dass die Drittbeschwerdeführerin nach wie vor medizinischer Behandlung und Therapie/Fördermaßnahmen/Hilfsmittel bedarf. So ist der Zustand der Drittbeschwerdeführerin als nicht heilbar anzusehen. Die Pflege der Drittbeschwerdeführerin wird ob deren zunehmenden Alters für die Erstbeschwerdeführerin immer schwieriger.

Es steht außer Zweifel, dass eine vollständige Heilung der Drittbeschwerdeführerin nicht möglich ist, und sie aufgrund ihres gesamten Gesundheitszustandes noch auf Jahre hinaus auf eine Unterstützung Dritter, insbesondere der Mutter, angewiesen sein wird. Die pauschale Behauptung in den angefochtenen Bescheiden, diese Unterstützung könne von den Eltern ebenso gut im Kosovo geleistet werden, ist - wie bereits erwähnt - nicht auf entsprechende Feststellungen gegründet. Abgesehen von der nicht thematisierten Frage, ob die Eltern (nunmehr nur die Mutter) - bei fehlender oder geringer staatlicher Hilfe - im Kosovo überhaupt in der Lage wären, diese Unterstützung zu leisten, wurde der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.11.2013 des Bezirkshauptmannschaft XXXX, GZ.: XXXX, seitens des Landes XXXX eine "Entlastung der Familie" durch den "Familienentlastungsdienst" im Ausmaß von 435 Stunden/Jahr von 01.12.2013 bis 30.11.2014 unter gänzlicher Erlassung des Eigenanteils gewährt. Außerdem wird die Drittbeschwerdeführerin in der Allgemeinen Sonderschule XXXX in einem Ausmaß von 15 Stunden pro Woche von eigenem Hilfs- bzw. Pflegepersonal betreut und gepflegt.

Es wird somit auch Ermittlungen und Feststellungen dahingehend geben müssen, ob und wenn ja, inwieweit eine solche Unterstützung der nunmehr alleinerziehenden Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat möglich ist oder nicht, und wie sich die gegenständliche Behandlung der Drittbeschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt gestaltet. Konkret wird dabei auch festzustellen sein, ob die Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin im Kosovo zumindest grundsätzlich behandelbar ist und welche Unterstützungsmöglichkeiten der Erstbeschwerdeführerin bei der Betreuung der Drittbeschwerdeführerin zur Verfügung stehen.

Die belangte Behörde ist somit aus den soeben genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung dieser Umstände für die Prüfung einer möglichen aussichtslosen Lage der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Kosovo von maßgeblicher Bedeutung ist.

Die belangte Behörde wird sich also mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, auch mit jenen aus der Republik Kosovo, befassen müssen und auch jene, bereits oben angeführten, Ermittlungstätigkeiten zu setzen haben, die für eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführer im Kosovo in eine aussichtlose Lage geraten könnten oder nicht, notwendig sind.

Durch das Fehlen jeglicher Ermittlungen betreffend die weitere Behandlung(-smöglichkeit)/Fördermaßnahmen der Drittbeschwerdeführerin und der Pflegeunterstützung für die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo in Verbindung mit den fehlenden Informationen zu den oben ausgeführten Fragestellungen und den im Akt einliegenden ärztlichen Schreiben, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die reale Gefahr, dass die Drittbeschwerdeführerin im Kosovo in eine Situation geraten könnte, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entspricht, nicht ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003,

Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Der Sachverhalt erweist sich in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das BFA wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.

Auf Grund des gegebenen Familienverfahrens, schlägt die Mangelhaftigkeit im Verfahren betreffend die Drittbeschwerdeführerin auch auf die Verfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin durch.

Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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