G309 1266632-4•BVwG G309 1266632-4
G309 1266632-4Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2014
Aufenthaltsrecht, Spruchpunktbehebung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997.
Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er auf Grund seines schweren Krankheitsbildes in Bosnien keine Überlebenschancen hätte. Er sei im Jahre 1992 in Sarajevo im Zuge von Kriegshandlungen schwer verletzt worden, von den Vereinten Nationen nach Wien geflogen, und dort im AKH behandelt worden. Im November/Dezember 1997 sei er wieder nach Sarajevo zurückgekehrt. Im Jahre 2002 habe dann noch ein Mal eine Behandlung an der Universitätsklinik in Innsbruck stattgefunden. Das Gesundheitsministerium in Bosnien habe nunmehr die Finanzierung seiner lebensnotwendigen Medikamente abgelehnt, weshalb er bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo ein Visum beantragt, und nach Österreich eingereist sei. Er sei in Bosnien keiner Verfolgung ausgesetzt.
2. Mit Bescheid vom 23.11.2005, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr.: 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 vom Bundesasylamt abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, für nicht zulässig erklärt. Weiters wurde gemäß 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.11.2006 erteilt.
Der BF erhob gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich § 7 Asylgesetz Beschwerde, und wurde diese Beschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.05.2006 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 15.01.2009 stellte der Verwaltungsgerichtshof schließlich fest, dass die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wird.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2007 wurde dem BF über Antrag gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.11.2007 erteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 9 Abs. 1 ASylG entzogen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt, und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand des BF gebessert, und auch die notwendigen medizinischen Behandlungen im Heimatland möglich wären. Weiters würden gegen den BF mehrere polizeiliche Anzeigen vorliegen, und sei er auch rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden.
Dagegen erhob der BF Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Behandlung der Leiden im Heimatland nicht möglich wären, und es sich bei den strafbaren Handlungen die zu einer rechtskräftigen Verurteilung führten, um ein einmaliges Fehlhandeln im Affekt auf Grund eines Beziehungsstreites handelte. Ansonsten sei der BF unbescholten.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben, da dieser ein Leiden des BF, konkret eine notwendige kombinierte Pankreas- und Nierentransplantation, in Bosnien-Herzegowina für nicht durchführbar erachtete.
5. Mit Bescheid vom 28.02.2009 des Bundesasylamtes wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG entzogen, und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass auf Grund von Recherchen im Heimatland, die Behandlung des Krankheitsbildes des BF in Bosnien Herzegowina jedenfalls möglich sei. Weiter sei auch auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung bei Vornahme einer Gesamtabwägung hinsichtlich der privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, gegenüber öffentlicher Interessen, eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF vertreten durch XXXX, Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde die notwendige medizinische Behandlung des BF im Heimatland nicht möglich sei. Weiters stelle die bereits lange Verfahrensdauer, auf Grund des psychischen Zustandes des BF, eine große Belastung dar, und wurde daher ausdrücklich beantragt, der Asylgerichtshof möge die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Heimatland feststellen.
Mit Bescheid vom 20.04.2009 gab das Bundesasylamt der Beschwerde mittels Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG statt, und behob den bekämpften Bescheid.
6. Mit 14.05.2009 wurde neuerlich vom Bundesasylamt ein Bescheid über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten samt Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet erlassen.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF abermals Beschwerde, und wurde der bekämpfte Bescheid wiederum mittels Berufungsvorentscheidung vom 03.06.2009 durch das Bundesasylamt behoben.
7. Mit Bescheid vom 05.06.2009 wurde abermals vom Bundesasylamt ein Bescheid über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten samt Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet erlassen.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF wiederum innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof kam zusammengefasst entgegen der Ansicht der belangten Behörde zum Schluss, dass der BF auf Grund seines Krankheitsbildes in seinem Heimatstaat Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lagen laut Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 9 Abs. 1 ASylG entzogen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt, und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich seit der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, die Lage in Bosnien Herzegowina, als auch die persönliche gesundheitliche Lage des BF geändert habe, sodass die Voraussetzungen zur Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eindeutig nicht mehr vorliegen würden. Auch wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Ausweisung kein Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. Der BF lebe in keiner Familiengemeinschaft iSd. EMRK, sei allein stehend und ledig.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde, und brachte zusammengefasst vor, dass auf Grund des vorliegenden Krankheitsbildes eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat nicht garantiert werden könne, auch wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarungen theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass der bosnische Sozialversicherungsträger Patienten mit schwerwiegenden in Bosnien nicht behandelbaren Erkrankungen zur Behandlung in Ausland überweisen könne. Im Übrigen widerspreche eine Ausweisung, nicht zuletzt auf Grund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich, Art. 8
EMRK.
9. Während das Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, wurden vom BF in mehreren Stellungnahmen Urkunden, welche das Bemühen des BF sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren beweisen sollen, vorgelegt.
10. Mit Schriftsatz vom 14.02.2014 zog der BF vertreten durch XXXX der XXXX XXXX, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass dem BF durch den Magistrat der Stadt Wien am 02.11.2012 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", sowie am 03.11.2013 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt worden sei. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass entweder die Ausweisungsentscheidung wegen des Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes zu entfallen hat, oder die Ausweisung aus demselben Grund auf Dauer unzulässig ist.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 08.02.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Der BF ist Angehörige der Ethnie der Bosnier. Die Muttersprache der BF ist Bosnisch.
1.2. Der BF reiste am 05. Jänner 2004 mit einem Linienbus von Sarajevo direkt über Spielfeld in das österreichische Bundesgebiet nach Wien ein. Die Einreise erfolgte legal mittels Reisevisum XXXX, gültig von XXXX bis XXXX, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Sarajevo. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Vor der Ausreise lebte er in Sarajevo.
Der BF wurde im Jahre 1992 in Sarajevo im Zuge von Kriegshandlungen schwer verletzt, von den Vereinten Nationen nach Wien geflogen, und dort im AKH und auch anderen Einrichtungen in Österreich behandelt. Im November/Dezember 1997 kehrte der BF wieder nach Sarajevo zurück. Im Jahre 2002 hat dann noch ein Mal eine Behandlung an der Universitätsklinik in Innsbruck stattgefunden.
Mit Bescheid vom 23.11.2005 wurde dem BF vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 gewährt.
Die BF verfügt über einen Reisepass XXXX, der von der XXXX, am 15.11.2002 ausgestellt wurde.
Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus", ausgestellt am 02.11.2012 vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 35), GZ: XXXX, gültig bis 02.11.2013.
Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU", ausgestellt am 03.11.2013 vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 35), GZ: XXXX, gültig bis 03.11.2018
1.3. Der BF ist ledig und hat laut vorgelegten unbedenklichen Urkunden in Österreich eine Ausbildung als Speditionskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Er führt seit 03.05.2011 als selbstständiger Erwerbstätiger das Güterbeförderungsunternehmen XXXX als Geschäftsführer, und erhielt am 29.06.2011 vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 63) die Konzession zum grenzüberschreitenden Güterverkehr. Der BF ist sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF hat der belangten Behörde einen Reisepass XXXX, der von der XXXX, am 15.11.2002 ausgestellt wurde vorgelegt, aus der zweifelsfrei seine Identität festgestellt werden konnte.
Die Feststellung zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit in Österreich entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister, als auch dem Register über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Polizeikommissariats
XXXX).
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, hatte sich demnach das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit dem Vorbringen hinsichtlich Spruchpunkt III. zu befassen.
Dem Vorbringen hinsichtlich Spruchpunkt III. kommt Berechtigung zu, da der BF nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, und dem eine verfügte Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 entgegensteht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 24.01.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 08.02.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchteil A (Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Behörde)
Der BF hat seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. mit Schriftsatz vom 14.02.2014 zurückgezogen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. somit in Rechtskraft erwachsen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest.
Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU", ausgestellt am 03.11.2013 vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 35), GZ:XXXX, gültig bis 03.11.2018.
Die von der belangten Behörde als Rückkehrentscheidung geltende verfügte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet war ersatzlos zu beheben, da dies einem gültigen Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet entgegensteht.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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