BVwG W213 2002024-1

W213 2002024-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2014

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Regest

Amtsarzt, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, physische<br/>Eignung , psychische Eignung, Untersuchung, Zivildiensttauglichkeit

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BVwG W213 2002024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2002024.1.00

Spruch

W 213 2002024-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Andreas HOCHWIMMER und Dr. Remy HORCICKA, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 15A, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 9.1.2014, GZ. 357562/21/ZD/0114, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 9.1.2014, GZ. 357562/21/ZD/0114, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst Salzburg, in 5020 Salzburg, Dr.-Karl-Renner Straße 7, zugewiesen. Als Zuweisungszeitraum wurde die Zeit vom 1.5.2014 bis zum 23.1.2015 (Dienstantritt: 5.5.2014) festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 10.2.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte

Den angefochtenen Bescheid der Zivildienstagentur vom 9.1.2014, GZ. 357562/21/ZD/0114, aufzuheben und darüber hinaus auszusprechen, dass der BF geistig zu jedem Zivildienst dauernd unfähig (untauglich) ist;

In eventu zu 1. den angefochtenen Bescheid der Zivildienstagentur vom 9.1.2014, GZ. 357562/21/ZD/0114, aufzuheben und darüber hinaus auszusprechen, dass der BF geistig zu jedem Zivildienst dauernd unfähig (untauglich) ist;

In eventu zu 1. und 2. den angefochtenen Bescheid der Zivildienstagentur vom 9.1.2014, GZ. 357562/21/ZD/0114, ersatzlos aufzuheben;

In eventu zu 1., 2. und 3. den angefochtenen Bescheid der Zivildienstagentur vom 9.1.2014, GZ. 357562/21/ZD/0114, aufzuheben und zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 9.12.2010, GZ. 357562/1/ZD/10, der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 12.10.2010 festgestellt wurde. Eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung beim Magistrat Salzburg habe laut Gutachten vom 29.3.2011 ergeben, dass er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Einschränkungen - Arbeiten bei Nässe und Kälte sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg seien zu vermeiden - geeignet sei. Mit Bescheid vom 5.5.2011, 357562/19/ZD/0511, habe ihm die belangte Behörde einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis 31.1.2014 erteilt, um ihm das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg zu ermöglichen.

Am 28.1.2014 habe sich der BF wegen einer akuten Belastungsreaktion in psychiatrische Behandlung begeben. Dabei sei von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie eine mittelgradig bis schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Der BF benötige zur Behandlung seiner ausgeprägten depressiven Symptome eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Daneben sei ein stabiles, unterstützendes soziales und vor allem berufliches Umfeld von großer Bedeutung. Eine Unterbrechung der begonnenen Behandlung und der erfreulichen beruflichen Stabilisierung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Verschlechterung der Symptome bis hin zu langen Krankenständen und Suizidversuchen führen.

Im Hinblick auf seine psychische Konstitution sei daher der BF als dienstunfähig im Sinne des § 19a Abs. 1 ZDG zu betrachten. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zuweisung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes sei daher zu Unrecht erfolgt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die physische und psychische Eignung des Zivildienstpflichtigen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 ZDG allenfalls im Verfahren über die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu klären sei.

Ferner beantragte der BF der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 2a Abs. 4 letzter Satz ZDG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies mit seinem bereits oben dargestellten psychischen Zustand, der keine Unterbrechung der begonnenen Therapie sowie der Stabilisierung der beruflichen Situation des BF erlaube. Im Hinblick auf die diesfalls zu gewärtigenden schwerwiegenden Folgen (lange Krankenstände bzw. Suizidversuche) seien keine zwingenden öffentlichen Interessen denkbar, die diese schwerwiegenden Nachteile für den BF aufwiegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 21.9.2006 wurde von der Stellungskommission Kärnten die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst festgestellt. Von 4.10.2010 bis 11.10.2010 (Entlassung wegen Dienstunfähigkeit) leistete der BF acht Tage Grundwehrdienst. Am 13.10.2010 brachte der BF seine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Salzburg ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.2010, GZ. 357562/1/ZD/10, erfolgte die Feststellung der Zivildienstpflicht des BF mit Wirkung vom 12.10.2010.

In weiterer Folge veranlasste die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.2.2011, GZ. 357562/16/ZD/0211, gemäß § 9 Abs. 1 ZDG eine amtsärztliche Untersuchung des BF. Dabei wurde durch eine Amtsarzt des Magistrats Salzburg festgestellt, dass der BF an Rückenschmerzen und rezidivierenden Harnwegsinfekten litt. Aus psychiatrischer Sicht bestand eine Fixierung auf diese Beschwerden mit fraglicher reaktiver Depression. Die Eignung für den Zivildienst wurde dahingehend eingeschränkt, dass Arbeiten bei Kälte und Nässe sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu vermeiden seien.

Mit Bescheid vom 5.5.2011, GZ. 357562/19/ZD/0511, wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bis 31.1.2014 aufgeschoben, um dem BF die Absolvierung des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften zu ermöglichen.

Die belangte Behörde hat mit dem nun bekämpften Bescheid den BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg zugewiesen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Der BF befindet sich seit 28.1.2014 wegen einer akuten Belastungsreaktion in psychiatrische Behandlung begeben. Dabei wurde von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie eine mittelgradig bis schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Der BF benötige zur Behandlung seiner ausgeprägten depressiven Symptome eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Daneben sei ein stabiles, unterstützendes soziales und vor allem berufliches Umfeld von großer Bedeutung. Eine Unterbrechung der begonnenen Behandlung und der erfreulichen beruflichen Stabilisierung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Verschlechterung der Symptome bis hin zu langen Krankenständen und Suizidversuchen führen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.

Zu A)

Die §§ 7 und 12 ZDG lauten:

"§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) ......

§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit."

Im vorliegenden Fall ist der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit Wirksamkeit vom 12.10.2010 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.2010, GZ. 357562/1/ZD/10, rechtskräftig festgestellt worden. Er war daher - nach Ablauf des ihm mit Bescheid vom 5.5.2011, GZ. 357562/19/ZD/0511, gewährten Aufschubes - gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer entsprechenden Einrichtung zuzuweisen, was mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9.1.2014, GZ. 357562/21/ZD/0114, geschehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.7.2013, GZ. 20010/11/0140, ausführt, ist im Verfahren über die Zuweisung zum ordentlichen Präsenzdienst auch die Frage der physischen und psychischen Eignung des Zivildienstpflichtigen zu dessen Ableistung nach § 12 Z. 2 ZDG zu klären gewesen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zuweisung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorgenommen ohne durch eine ärztliche Untersuchung im Sinne des § 12 Z. 2 ZDG dessen Dienstfähigkeit abzuklären. Durch die Vorlage der Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 1.2.2014 scheint jedenfalls psychische Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in Frage gestellt. Eine Zuweisung wäre nur nach einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des BF möglich. Zumal dieser bereits im Jahre 2011 gemäß § 19 Abs. 2 ZDG amtsärztlich untersucht und dabei dessen Eignung zum Zivildienst nur mit Einschränkungen festgestellt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der psychischen und physischen Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes unterblieben sind. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides konnte ein Ausspruch über die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2013, GZ. 2010/11/0140, verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren über die Zuweisung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes auch die Frage der physischen und psychischen Eignung des BF zu prüfen. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist im gegenständlichen Fall die Revision nicht zulässig.

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