W161 1418280-1•BVwG W161 1418280-1
W161 1418280-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2014
Familienverfahren, Kassation
W161 1418280-1/4E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der
1. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Alice Spunda, Asyl in Not, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 08 11.178-BAW,
2. des XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 08 11.187-BAW,
3. der XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 11 00.912-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung jeweils eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge 1.BF) brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2003 einen (ersten) Asylantrag ein.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2003, Zl. 03 33.315-BAW, wurde I. der Asylantrag der 1.BF gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria für zulässig erklärt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtgründen (Verfolgung durch einen Mann, dem sie von ihrem Vater zur Heirat versprochen worden sei) aus näher dargestellten Gründen (unkonkret, detaillos, substanzlos und nicht nachvollziehbar) unglaubwürdig sei. Auch aus der allgemeinen Lage in Nigeria allein ergebe sich keine aktuelle Gefährdung.
Dieser Bescheid wurde am 19.12.2003 nach erfolgtem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
4. Am 15.01.2004 langte beim Bundesasylamt gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2003 ein Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004, AZ. 03 33.315-BAW, stattgegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 13.12.2005, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.12.2005, zog die 1.BF ihre Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes zurück. Somit erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2003, Zl. 03 33.315-BAW, mit 15.12.2005 in Rechtkraft.
II. 1. In weiterer Folge stellte die 1.BF am 11.11.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz sowie für ihren in Österreich geborenen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: 2. BF) erstmals einen solchen Antrag.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2008 gab die 1.BF an, sie sei von 2005 bis Ende 2006 mit einem Österreicher verheiratet gewesen, habe jedoch keinen Aufenthaltstitel bekommen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, bereits alles in ihrem ersten Verfahren gesagt zu haben. Für ihren Sohn XXXX würden die gleichen Asylgründe wie für sie gelten. Sie habe Angst um ihr Leben. Sie möchte, dass ihr Sohn eine bessere und sicherere Zukunft in Österreich habe.
2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2008 gab die 1.BF im Wesentlichen an, der Österreicher, XXXX, von dem sie seit 2007 geschieden sei, sei nicht der Vater ihres Sohnes XXXX. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil ihr erstes Verfahren abgeschlossen sei und sie damals geheiratet habe. Sie habe eine Niederlassungsbewilligung beantragt und daher ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen. Sie habe aber keine Niederlassungsbewilligung erhalten. Nach der Scheidung habe sie Geld von der Caritas bekommen. Sie wolle nicht nach Nigeria zurück, da ihr dort Verfolgung aufgrund der Zwangsheirat drohe. Sie habe Angst um ihr Leben und wolle, dass ihr Kind es im Leben besser bzw. ein gutes Leben habe. Im Falle einer Rückkehr werde sie keine Unterkunft haben und könne ihren Sohn nicht ernähren. Sie habe auch keine Eltern und keine Geschwister. Sie habe Angst, dass dieser Mann, dem sie davongelaufen sei, ihr Kind töten würde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2006 ein Jahr lang bei einem Hausverwalter als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Im Jahr 2004 habe sie bei der BPD Wien die Absicht zur gewerbsmäßigen Prostitution angemeldet, weil sie damals keine Unterkunft gehabt habe und nichts anderes habe finden können. Sie habe das nur kurze Zeit gemacht.
3. Am 14.11.2008 wurde der 1.BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2008 gab die 1.BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie sei in einer schwierigen Lage. Sie sei alleinerziehende Mutter, habe keine Arbeit und keine Angehörigen. Wenn sie nach Nigeria zurückkehrte, hätte sie keinen Job, keine Familie, keine Wohnung und niemand würde ihr helfen, weil sie ein Kind habe, von dem der Vater nicht bekannt sei. Sie könnte sogar wegen des Kindes getötet werden. Es wäre sehr gefährlich für sie, außerdem wüsste sie nicht, wo sie wohnen sollte und sie würde auf der Straße landen.
5. Mit Bescheid vom 24.11.2008 wurde I. der zweite Antrag der 1.BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zu Hilfsorganisationen, zum Meldewesen, zur Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen und Hilfseinrichtungen, zur Erwerbsmöglichkeiten sowie zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und daher habe insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung der Person der Beschwerdeführerin oder eine geänderte Sachlage sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Das Vorbringen, dass sie ihrem Sohn keine Unterkunft bieten und ihn nicht ernähren könne, beziehe sich auf das Asylverfahren ihres Sohnes und werde dazu auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die vorgebrachten Gründe, warum es ihr nicht möglich sei, nach Nigeria zurückzukehren, seien ebenfalls bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden und daher nicht geeignet, um eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Der Antrag ihres Sohnes auf internationalen Schutz sei ebenfalls zurückgewiesen worden und sei er daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Sonstige familiäre Bindungen in Österreich seien nicht festgestellt und auch nicht vorgebracht worden. Zu dem mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und den dadurch entstandenen privaten Interessen wurde angemerkt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich lediglich so lange legal gewesen sei, bis ihr Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung endgültig abgelehnt worden sei und sie in weiterer Folge bis zur neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Dauer des Aufenthaltes könne daher nicht im Nachhinein als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses herangezogen werden und aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
6. Unter einem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, GZ. 08 11.187-EAST Ost, wurde I. der Antrag des 2.BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und III. dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben
8. Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2010 zu GZen A9 246.956-2/2008/7E und A9 403.354-1/2008/6E wurde den Beschwerden jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben, dies insbesondere mit der Begründung, dass ein Familienverfahren vorliege, welches von der erstinstanzlichen Behörde durch unterschiedliche Entscheidungsarten erledigt worden wäre. Da der Antrag des minderjährigen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen worden wäre, jener der Erstbeschwerdeführerin jedoch gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden wäre, wären die angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben.
9. Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 20.05.2010 gab die 1.BF an, sie sei im Jahr 2003 in Österreich eingereist und wäre seither immer im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Exmann. Sie lebe alleine mit ihrem Sohn in Österreich und habe einen Deutschkurs besucht. Sie wisse nicht, wer der Vater ihres Sohnes sei. Sie habe damals mit einigen Männern geschlafen, um ein Dach über dem Kopf zu haben. Sie habe das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn. Sie und ihr Kind seien gesund. Ihre Eltern würden nicht mehr leben, sie habe keine Geschwister. Als Gründe für die neuerliche Asylantragstellung gab die 1.BF an, sie habe seit sie in Österreich sei, die Gesetze des Landes befolgt, ein anständiges Leben geführt, nichts angestellt und sei kein schlechter Mensch. Wenn man sie jetzt nach Nigeria zurückschicke, habe sie dort niemanden, keine Eltern, keine Geschwister, kein Dach über dem Kopf und würde sie auf der Straße landen. Das Leben in Nigeria auf der Straße sei gefährlich. Sie möchte gerne in Österreich bleiben. Sie habe in Nigeria niemanden. Sie müsste dort auf der Straße leben und könnte getötet werden. Die Korruption in Nigeria sei sehr groß, die Arbeitsstellen würden wegen der Korruption an reiche Leute vermittelt werden.
10. Jeweils mit Bescheid vom 25.05.2010 wurden die Anträge der 1.BF sowie des 2.BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diese gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die geltend gemachten Fluchtgründe würden mangels Glaubhaftmachung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es sei nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären. Zu der von der
1. BF geltend gemachten Befürchtung, aufgrund der bereits im erst Rechtsgang dargelegten Probleme asylrelevante Verfolgung fürchten zu müssen, sei auszuführen, dass diese mit dem bloßen Verweis auf ihr im ersten Verfahrensgang erstattetes - und als unglaubwürdig befundenes - Vorbringen keine neue Bedrohungssituation glaubhaft machen hätte können, zumal sie weder neu hervorgekommene Umstände, Ergänzungen oder Konkretisierungen des im ersten Verfahrensgang ins Treffen geführten Bedrohungsszenarios geltend gemacht habe. Die Angabe, in Nigeria "sicher" getötet zu werden, erweise sich vor diesem Hintergrund letztlich als viel zu unkonkret, um daraus eine ihre Person im Falle ihrer Ausweisung nach Nigeria drohende maßgebliche Gefährdung ableiten zu können. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste, fremdenpolizeiliche Mittel handle, welches zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet erscheine.
11. Gegen diese Bescheide wurde von der 1.BF und dem 2.BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Hierin wird unter anderem ausgeführt, es liege ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor. Die 1.BF sei sehr wohl persönlich glaubwürdig und habe während des gesamten Verfahrens, so gut sie konnte, mitgewirkt. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wäre sie weiter der Gefahr ausgesetzt, von dem Mann, dem sie versprochen worden wäre, bedroht und verfolgt zu werden. Sie lebe mittlerweile bereits 7 Jahre in Österreich und verfüge hier über ein soziales Netzwerk von Freunden und Bekannten. Auch ihr Sohn habe sein ganzes Leben hier verbracht, da er in Österreich zur Welt gekommen sei. Eine Ausweisung wäre eine Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK, da die körperliche Unversehrtheit nicht von den Behörden in Nigeria sichergestellt werden könne. Weiters wäre bei der 1.BF auch der Art. 8 ERMK zu berücksichtigten, da sie schon seit 7 Jahren in Österreich lebe und somit ein gut integriertes Privatleben als schützenswert gelte, eine Ausweisung wäre demnach eine grobe Verletzung ihrer Menschenrechte.
12. Die Drittbeschwerdeführerin (in Folge: 3.BF) wurde am XXXX in Wien geboren (siehe Geburtskurkunde Standesamt Wien XXXX). Als Kindesvater ist XXXX eingetragen.
Die 1.BF stellte am XXXX als gesetzliche Vertreterin der 3.BF für diese einen Antrag auf internationalen Schutz und führte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 03.03.2011 aus, ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe sondern würden sich die Fluchtgründe der 1.BF auch auf diese beziehen. Der Vater ihrer Tochter sei XXXX, sie lebe mit diesem nunmehr in einer Lebensgemeinschaft. Er sei auch Asylwerber.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 11 00.912-BAW wurde auch der Antrag der 3.BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde diese gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser vollinhaltlich auf die anhängige Beschwerde der Mutter, der 1.BF verwiesen.
15. Mit Beschluss vom heutigen Tage wurde der in Bezug auf den Kindesvater der Drittbeschwerdeführerin und den Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, XXXX ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006 zu hg Aktenzahl W 161 1268171-0 aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
16. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die 3.BF die Tochter und die 1. BF die Lebensgefährtin von XXXX, StA Nigeria sind, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntniszu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A):
Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.
Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches hier auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, nach Wiedergabe der maßgeblichen Normen folgendermaßen:
" [...]
3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle amilienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
(....)"
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen somit alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Vater der 3.BF und den Lebensgefährten der 1.BF betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, konnten im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch die den Asylantrag der 1.BF und der 3.BF abweisenden (angefochtenen) Bescheide vom 25.05.2010 und vom 03.03.2011 keinen Bestand haben. Gleiches gilt für das Verfahren des weiteren minderjährigen Sohnes der 1.BF.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass trotz der im Spruch erfolgten Behebung der erstinstanzlichen Bescheide aufgrund eines vorliegenden Familienverfahrens die erstinstanzliche Behörde im fortgesetzten Verfahren nicht der Verpflichtung erhoben ist, allfällig zwischenzeitig entstandene neue Fluchtgründe von Amtswegen einer allfälligen Prüfung zu unterziehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
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