L514 1437101-1•BVwG L514 1437101-1
L514 1437101-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX,XXXX StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 31.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 31.08.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Salzburg, Polizeianhaltezentrum, erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er ca. drei Jahre lange eine Freundin gehabt habe, deren Eltern die Beziehung nicht akzeptiert hätten. Nachdem der Vater des Mädchens erfahren habe, dass seine Tochter Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, drohte er den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Drohung gehegt und sei daher sofort ausgereist.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme und dort von 1995 bis 2002 die Grundschule besucht habe, ehe er von 2002 bis 2007 eine Ausbildung zum Sportlehrer absolviert habe. Den Beruf habe er jedoch nie ausgeübt.
Im Irak würden nach wie vor seinen Mutter, zwei Brüder sowie vier Schwestern leben. Sein Vater sei in Deutschland aufhältig.
Am 18.12.2012 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zwei bis drei Jahre lang eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, dessen Familie nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen sei, zumal deren Familie Scheichs seien und diese nur unter sich heiraten würden. Der Beschwerdeführer habe auch Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt und sei er von dessen Vater deshalb mit dem Umbringen bedroht worden.
Hinzu käme, dass er XXXX gewesen sei und ihn sein Verein nach Bekanntwerden seiner Infektionskrankheit (Hepatitis B) gekündigt habe. Zudem sei er sozial ausgegrenzt worden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund verschiedener Widersprüche nicht glaubhaft sei und eine Asylgewährung ohnehin nur in Betracht käme, wenn die Verfolgung durch private Personen auf Konventionsgründe zurückzuführen und der irakische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei, was im konkreten Fall nicht vorliege. Zudem würden die geltend gemachten Befürchtungen aufgrund ihrer Intensität auch keinen ernsthaften Nachteil iSd Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2013 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 30.07.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung glaubwürdig, konkret und nachvollziehbar dargelegt habe und es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit wichtigen Teilen des Vorbringens auseinanderzusetzen sowie aktuelle Länderberichte zum Thema "außerehelicher Geschlechtsverkehr im Irak" miteinzubeziehen. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer im Irak kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geschilderten Verfolgung und bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, worin er zunächst darauf verwies, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgung sehr wohl asylrelevant sei, zumal sie sich aufgrund der entstandenen Blutfehde unter den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention subsumieren lasse. Erneut wurde darauf verwiesen, dass im Irak kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geschilderten Verfolgung bestehe und habe er auch nicht die Möglichkeit eine innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Zudem lägen auch keine Endigung- oder Ausschlussgründe gemäß Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Hinsichtlich der Widersprüche zum Aufenthaltsort nach dem Bekanntwerden des außerehelichen Geschlechtsverkehrs wurde angemerkt, dass diese möglicherweise auf vorhandene Sprachprobleme zurückzuführen seien, zumal der Dolmetscher nicht ausreichend übersetzt und der Beschwerdeführer folglich die Fragen nicht ausreichend verstanden habe. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Sprache "Krmanche" nicht gut beherrsche und seine Muttersprache "Kurdisch-Soranie" sei, weshalb die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines irakischen Dolmetschers für die Sprache "Kurdische-Soranie" beantragt wurde.
Zur Hepatitis-B-Erkrankung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deshalb vom sozialen und beruflichen Leben ausgeschlossen worden sei, wobei diese Auswirkungen vom Bundesasylamt nicht auf ihre Asylrelevanz überprüft worden seien. Im bekämpften Bescheid würden Feststellungen zum Umgang der irakischen Gesellschaft mit an Hepatitis B erkrankten Personen gänzlich fehlen. Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt festgestellte mangelnde Intensität der Verfolgung wurde darauf verwiesen, dass die Bedrohung mit dem Tode jedenfalls einen ernsthaften Nachteil darstelle. Was die vom Bundesasylamt statuierte innerstaatliche Fluchtalternative angehe, so wurde darauf verwiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX nicht problemlos gewesen sei und er sich dort versteckt gehalten habe, weshalb nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden könne. Diesbezüglich wurden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, woraus folge, dass für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, insbesondere auch angesichts dessen, dass die Familie seiner Freundin einflussreich sei und über bedeutsame Netzwerke verfüge und er an Hepatitis C leide. Schließlich wurde noch angemerkt, dass sich aus den Länderfeststellungen keine Schutzfähigkeit des irakischen Staates ergebe. In der Zwischenzeit sei auch der Bruder des Beschwerdeführers von zwei fremden Personen bedroht worden und befürchte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die von ihm begangene Ehrverletzung öffentlich bekannt werde, dass dies auf den Vater seiner Freundin zusätzlichen Druck ausüben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX in der autonomen Region Kurdistan, besuchte dort die Grundschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Sportlehrer an der Akademie für Sport, welche er im XXXX 2012 abschloss. Den Beruf des Sportlehrers hat der Beschwerdeführer nie ausgeübt und war er bis zum Jahr 2010 als XXXX tätig. Im Jahr 2010 wurde beim Beschwerdeführer im Zuge der Behandlung eines Leistenbruches eine Hepatitis-B-Infektion diagnostiziert, woraufhin diese medikamentös behandelt wurde.
Im Irak leben nach wie vor die Mutter, zwei Brüder sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist in Deutschland aufhältig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
Ambulanzbefund Landeskrankenhaus XXXX vom XXXX2012 und XXXX2012
labormedizinischer Befundbericht XXXX vom XXXX2012
irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr. XXXX
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leidet, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Ambulanzbefunden sowie dem labormedizinischen Befundbericht.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund verschiedener Widersprüche nicht glaubhaft sei und eine Asylgewährung ohnehin nur in Betracht käme, wenn die Verfolgung durch private Personen auf Konventionsgründe zurückzuführen und der irakische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei, was im konkreten Fall nicht vorliege. Zudem würden die geltend gemachten Befürchtungen aufgrund ihrer Intensität auch keinen ernsthaften Nachteil iSd Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung glaubwürdig, konkret und nachvollziehbar dargelegt habe und es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit wichtigen Teilen des Vorbringens auseinanderzusetzen sowie aktuelle Länderberichte zum Thema "außerehelicher Geschlechtsverkehr im Irak" miteinzubeziehen. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer im Irak kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geschilderten Verfolgung und bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er vom Vater seiner Freundin mit dem Tod bedroht worden sei, weil er mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt habe. Zudem sei er sozial und beruflich ausgegrenzt worden, weil er an Hepatitis B leide.
Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass keine asylrelevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden konnte, war aus folgenden Gründen beizutreten:
Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes von Seiten der Familie seiner Freundin zu werden, eine Bedrohung oder Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) darstellt. Eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.
Aufgrund der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer vom Vater seiner Freundin bedroht worden sei, könnte theoretisch zwar ein Zusammenhang mit einer sogenannten "Blutrache" und somit ein möglicher Anknüpfungspunkt an die GFK vorliegen, jedoch wäre diesbezüglich abzuwägen, ob den behaupteten Verfolgungshandlungen im Hinblick auf ihre Eingriffsintensität Relevanz beizumessen ist, und ist darüber hinaus eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit weiterer allenfalls relevanter Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen zu erstellen. Ist beides zu bejahen, stellt sich auch hier als entscheidungswesentlich dar, wie es um die Effektivität des staatlichen Schutzes vor derartiger Gewalt im Herkunftsstaat bestellt ist.
Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer vor, von seiner Freundin erfahren zu haben, dass deren Vater ihn umbringen werde. Eine persönliche Drohung oder gar ein konkreter Übergriff auf den Beschwerdeführer wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Insofern fehlte dem behaupteten Ereignis schon die für eine Asylrelevanz erforderliche Eingriffsintensität, zumal der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegen konnte, dass er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war, die aus objektiver Sicht den Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich gemacht habe. Zudem ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Absicht einer Umsetzung der Bedrohung abzuleiten, weil der Beschwerdeführer ausführte, dass es zu keinerlei Übergriffen gekommen sei. Die bloß vage, nicht näher konkretisierte Befürchtung, der Vater seiner Freundin könnte ihm etwas antun, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Verfolgungsbehauptung zu begründen, weil es sich bei diesen Ausführungen um keine konkreten handelt, aus welchen eine Gefährdung für den Beschwerdeführer in dem Sinn abgeleitet werden kann, dass ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers konkret und unmittelbar drohte (vgl. zur Unmittelbarkeit VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und zur Intensität VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).
Selbst wenn man dem Vorbringen eine erhebliche Eingriffsintensität zumessen würde, so stellt sich letztlich als entscheidungswesentlich dar, ob die Sicherheitsbehörden in der autonomen Region Kurdistan derartigen Drohungen gegenüber als schutzfähig und -willig anzusehen sind.
Dazu ist zum einen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates gewandt hat. Zum anderen geht aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der kurdischen Autonomiebehörden gegenüber Bedrohungen durch Dritte hervor. Von einem umfassenden Schutz gegen jedwede Gefahr darf hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung im Übrigen nicht ausgegangen werden (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).
Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seine Hepatitis B Erkrankung sozial ausgegrenzt werde, vermag keine asylrelevante Gefährdung für den Beschwerdeführer zu begründen, zumal auch allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Dass diese Schwelle, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, weiter im Heimatland zu verbleiben, überschritten worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
2.3.3. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit dem Kernvorbringen auseinanderzusetzen, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des behördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er in der Einvernahme am 18.12.2012 die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Senates auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behauptung, wonach sich die Ausführungen des Bundesasylamtes auf unvollständige und unrichtige Länderfeststellungen berufen, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, zumal die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Die gleichfalls in der Beschwerdeergänzung erhobene Behauptung, wonach die zugrunde gelegten Länderberichte zu allgemein seien und die Situation des Beschwerdeführers (Verfolgung aufgrund des außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Ausgrenzung wegen seiner Krankheit) zu wenig berücksichtigt würde, geht ebenfalls ins Leere, zumal beim konkreten Vorbringen (mögliche Verfolgungen durch private Personen, Verhalten der lokalen Polizeibehörden) allein die allgemeine Situation in der Herkunftsregion sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden wesentlich und entscheidungsrelevant erscheint. Dies wurde im gegenständlichen Fall berücksichtigt und geprüft.
Insoweit in der Beschwerdeergänzung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bzw. von diesem begangene Übersetzungsfehler ins Treffen geführt werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.12.2012 mit seiner Unterschrift bestätigte, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und die Niederschrift richtig und vollständig protokolliert worden sei. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gehabt, so ist nicht ersichtlich, warum er diese nicht dem damaligen Referenten zur Kenntnis gebracht hat.
Was die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zur nicht bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative angeht, so sei darauf hingewiesen, das der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgungsgefahr unterliegt. Die von ihm behaupteten Ereignisse waren als solche nicht als asylrelevant feststellbar, sodass Erwägungen zur Frage einer zumutbaren und tauglichen inländischen Fluchtalternative nicht notwendig waren.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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