BVwG L514 1437005-1

L514 1437005-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2014

Abrir fonte

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Texto completo

BVwG L514 1437005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1437005.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, geb. 25.01.1982, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 22.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Innsbruck, Fachinspektion Kaiserjägerstraße AMG, erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er im Irak als Dolmetscher mit dem amerikanischen Militär zusammengearbeitet habe, weshalb er von einigen Gruppen (uA Almadi-Gruppe) verfolgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers sei geschlagen worden. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer Sunnite und seine Ehegattin Schiitin seien. Aufgrund dessen seien seine Ehegattin geschlagen und sein Schwiegervater erschossen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Almadi-Gruppe ermordet zu werden.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren sei und die Schule bis zur Matura besucht habe. Zuletzt sei er als Dolmetscher für das amerikanische Militär tätig gewesen. Weiters sei er verheiratet und habe einen Sohn. Im Irak würden noch seine Eltern, drei Schwestern, seine Ehegattin sowie sein Sohn leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Am 25.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er als Dolmetscher für eine Zeitung sowie für die Firma XXXX gearbeitet habe. Am XXXX2010 seien Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Ehegattin geschlagen, zumal ihm vorgeworfen worden sei, für die Amerikaner zu arbeiten. Probleme habe er auch deshalb gehabt, weil er als Sunnite mit einer Schiitin verheiratet sei. Nach dem XXXX2010 habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, wobei er trotzdem mehrfach telefonisch bedroht worden sei und auch Drohbriefe erhalten habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 12 17.083-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 31.07.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Die Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, würden sich nicht mit der konkret geschilderten Verfolgung durch die Almadi-Gruppe auseinandersetzen und habe sich das Bundesasylamt auch nicht mit der Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des irakischen Staates beschäftigt. Im Folgenden wurden auszugsweise Länderberichte zitiert, welche ergänzend im angefochtenen Bescheid aufzunehmen gewesen wären. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe umfassend und detailreich vorgebracht, wobei das Bundesasylamt den Bescheid erlassen habe, ohne den Beschwerdeführer von den vorläufigen Beweisergebnissen zu informieren, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Zudem habe das Bundesasylamt es verabsäumt, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen und sei das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz angemerkter Zweifel nicht überprüft worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort bis zur Matura die Schule. Von XXXX2005 bis XXXX2010 war der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die Firma XXXX XXXX tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn.

Im Irak leben nach wie vor die Ehegattin, der Sohn, die Eltern sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis

PresseausweisXXXX, gültig bis XXXX2011

Arbeitsnachweis Firma XXXX

Zutrittsausweis (grüne Zone)

ärztliches Attest d. Gesundheitsministeriums-Gerichtsmedizin vom XXXX2010

ein Foto des Beschwerdeführers

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX als Dolmetscher tätig war, ergibt sich aus der Arbeitsbestätigung vom XXXX2010.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Die Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, würden sich nicht mit der konkret geschilderten Verfolgung durch die Almadi-Gruppe auseinandersetzen und habe sich das Bundesasylamt auch nicht mit der Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des irakischen Staates beschäftigt. Im Folgenden wurden auszugsweise Länderberichte zitiert, welche ergänzend im angefochtenen Bescheid aufzunehmen gewesen wären. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe umfassend und detailreich vorgebracht, wobei das Bundesasylamt den Bescheid erlassen habe, ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen zu informieren, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Zudem habe das Bundesasylamt es verabsäumt, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen und sei das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz angemerkter Zweifel nicht überprüft worden.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das amerikanische Militär bzw. für die Firma XXXX geschlagen und bedroht worden sei. Darüber hinaus habe er als Sunnite Probleme gehabt, weil seine Ehegattin der schiitischen Religionsgemeinschaft angehöre.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Bedrohung, wobei beweiswürdigend etliche Ungereimtheiten und Widersprüche aufgelistet und als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden.

Im Detail führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Presseausweis gefälscht und die Arbeitsbestätigung der Firma XXXX verfälscht sei, zumal sich im Presseausweis Rechtschreibefehler fänden und bei der Arbeitsbestätigung offenbar nachträglich Ergänzungen durchgeführt worden seien.

Dazu ist anzumerken, dass sich im Presseausweis neben dem vom Bundesasylamt aufgezeigten Rechtschreibfehler ("General Polical independer Newspaper" statt "General Political independent Newspaper") noch ein weiterer findet, zumal vor dem Gültigkeitsdatum "valld" statt "valid" geschrieben wurde. Diese Rechtschreibfehler deuten tatsächlich auf eine Fälschung hin, zumal bei drei Rechtschreibfehlern in einem verhältnismäßig kurzen "Text" wohl nicht mehr von einem "Versehen" oder von einem "Tippfehler" gesprochen werden kann.

Was das weitere Argument des Bundesasylamtes angeht, dass Beweismitteln wie dem vorgelegten Presseausweis schon per se nur geringe Beweiskraft zukomme, da diese von jedermann leicht mit einem handelsüblichen Kartendrucker herzustellen seien, so trifft dieses Argument auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade auf den Herkunftsstaat Irak zu, zumal in den regelmäßig erstellten Länderberichten des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage im Irak ausdrücklich auf die Verfügbarkeit jedweder Urkunden verwiesen wird, sei es dass diese vollkommen verfälscht oder (gegen Bezahlung) mit unrichtigem Inhalt, allerdings von dazu grundsätzlich autorisierten Stellen, hergestellt wurden.

Auch den weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach aufgrund der offenbar nachträglich eingefügten Bemerkung ("And Continuous") in einem anderem Schriftbild davon ausgegangen werden könne, dass die Arbeitsbestätigung des Firma XXXX verfälscht worden sei, kann gefolgt werden.

Folglich kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie für die Zeitung XXXX als Dolmetscher gearbeitet hat und er versuchte, den Zeitraum in dem er als Dolmetscher bei der Firma XXXX tätig war, länger darzustellen, als er in Wirklichkeit war.

Abgesehen von den Ungereimtheiten hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, finden sich aber auch zahlreiche Widersprüche im Vorbringen zu den ihm gegenüber getätigten Verfolgungshandlungen.

So brachte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme noch vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das amerikanische Militär geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte er zwar auch vor, dass er bedroht und geschlagen worden sei, führte darüber hinaus aber auch aus, dass sein Haus zerstört worden sei und er zudem Drohbriefe und Drohanrufe erhalten habe.

Wenngleich Angaben in der - oftmals nach einer längeren und beschwerlichen Anreise durchgeführten - Erstbefragung angesichts dieser Umstände widersprüchlich sein können und ihr Beweiswert auch angesichts der Kürze der Befragung zu den Antragsgründen relativiert werden muss, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damals dennoch wesentliche Verfolgungshandlungen nicht erwähnt. Die von ihm in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals geschilderten Drohanrufe, Drohbriefe sowie die Zerstörung seines Hauses stellen daher - wie schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte - eine offenkundige Steigerung des Vorbringens dar, aus der zu folgern ist, dass der Beschwerdeführer seine Situation drastischer darzustellen versuche, als sie tatsächlich war.

Hinzu kommt - wie das Bundesasylamt richtigerweise ausführt -, dass sich der Beschwerdeführer zur Häufigkeit der Drohbriefe und Drohanrufe widersprach. Nachdem der Beschwerdeführer diese erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamtes erwähnte, führte er aus, dass er nach dem Vorfall am XXXX2010 "viele" Drohbriefe erhalten habe und "immer" angerufen worden sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte er jedoch vor, insgesamt nur zweimal bedroht worden zu sein, wobei er einmal den Vorfall am XXXX2010 meinte und eine Drohung im XXXX 2011 als zweites Ereignis darstellte. Auf den diesbezüglichen Vorhalt, entgegnete der Beschwerdeführer, nie Drohbriefe erhalten zu haben und lediglich einmal, nämlich im XXXX 2011, telefonisch bedroht worden zu sein.

Dem Bundesasylamt war auch insofern zuzustimmen, als es infolge der Widersprüche zum Aufenthalt nach dem Vorfall am XXXX2010 davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen war, sein Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich von XXXX2010 bis XXXX 2011 versteckt habe und deshalb kein Kontakt zu seiner Familie möglich gewesen sei. In derselben Einvernahme brachte er aber auch vor, dass er seine Ehegattin am XXXX2011, somit im Zeitraum, in dem er angeblich keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, geheiratet habe und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Irak ca. zehn Monate versteckt gelebt habe.

Darauf, dass es nie zu dem Vorfall am XXXX2010 gekommen ist und der Beschwerdeführer folglich auch nicht dazu gezwungen war, sich versteckt zu halten, lassen aber auch die Ungereimtheiten hinsichtlich der angeblich daraus resultierenden Verletzungen schließen. Der Beschwerdeführer legte als Nachweis dafür, dass er tatsächlich geschlagen worden sei, eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums - Gerichtsmedizin vom XXXX2010 vor, woraus hervorgeht, dass "Veränderungen" in derselben Farbe wie die Haut am Hinterkopf, am Brustkorb, am linken Knie, am linken Fuß sowie auf der linken Handoberseite mehr als sechs Monate alt seien und die Ursache der "Veränderungen" nicht festgestellt werden könne. Folgt man diesen Ausführungen, so bestehen die oben angeführten "Veränderungen" seit spätestens XXXX 2010, was einen Zusammenhang mit dem vermeintlichen Vorfall am XXXX2010 ohnehin ausschließt.

Hinsichtlich der weiters angeführten schwarzen "Veränderung" am Penis und am Rücken könnte ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, jedoch geht auch diesbezüglich aus dem Attest hervor, dass es keine Hinweise gebe, wodurch diese "Veränderungen entstanden seien".

Bemerkenswert ist aber auch die Tatsache, dass die Untersuchung erst am XXXX2010, somit ca. vier Monate nach dem geschilderten Vorfall, erfolgte. Auch diese lange Zeitspanne lässt einen Zusammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall am XXXX2010 und den im ärztlichen Attest beschriebenen "Veränderungen" äußerst unplausibel erscheinen und ist davon auszugehen, dass, wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, er in diesem Fall schon viel früher einen Arzt aufgesucht hätte.

Das Bundesasylamt ist damit in seiner Beweiswürdigung insgesamt zutreffend davon ausgegangen, dass verschiedene Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers einschließlich vorgelegter bzw. vom Bundesasylamt herangezogener Beweismittel gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Beschäftigung bei der Zeitschrift XXXX und einer Beschäftigung bei der Firma XXXX über den XXXX2010 hinaus sowie folgerichtig gegen die aus diesen behaupteten Umstanden angeblich resultierende Verfolgungsgefahr sprachen.

Zur weiteren, vom Beschwerdeführer behaupteten mögliche Bedrohung wegen seiner Ehe mit einer Schiitin, brachte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme vor, dass seine Frau deshalb geschlagen und sein Schwiegervater erschossen worden sei. Übergriffe auf ihn selbst erwähnte er nicht. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er erneut aus, dass es für ihn aufgrund der Ehe mit einer Schiitin viele Probleme gegeben habe, konkrete Verfolgungshandlungen schilderte er aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht und fand auch eine allfällige Ermordung seines Schwiegervaters keine Erwähnung. Zudem verneinte er die Frage, ob noch weitere Personen außer ihm und seiner Ehegattin zu Schaden gekommen seien. Erst auf Vorhalt seiner Angaben in der Ersteinvernahme, vermeinte der Beschwerdeführer, dass sein Schwiegervater entführt worden sei und niemand wisse, wo er sich aufhalte. Dem Vorhalt, dass er gesagt habe, dass sein Schwiegervater erschossen worden sei, trat er dezidiert entgegen und führte aus, so etwas nie gesagt zu haben.

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend selbst keinen Übergriffen ausgesetzt war und die Ermordung seines Schwiegervaters aufgrund oben dargestellter Widersprüche wohl nicht der Wahrheit entspricht, kann eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der gemischt konfessionellen Ehe nicht festgestellt werden.

Im Übrigen ergäbe sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Bevölkerungsgruppen im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

2.3.3. Den aufgetretenen Widersprüchen vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegenzutreten.

Zunächst kann das Beschwerdevorbringen, wonach sich die Ausführungen des Bundesasylamtes auf unvollständige und unrichtige Länderfeststellungen berufen würden, dahingestellt bleiben, zumal die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen war.

Insoweit von Seiten des Beschwerdeführers im Rechtsmittelschriftsatz moniert wurde, dass ihm das Bundesasylamt Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt jedenfalls nicht angehalten war, den Beschwerdeführer zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45). Die Behörde bzw. das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.