BVwG W199 1424679-1

W199 1424679-1Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

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BVwG W199 1424679-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1424679.1.00

Spruch

W199 1424679-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2012, 11 09.475-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.4.2013 und am 10.2.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.8.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.9.2011 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) und am 9.1.2012 (Außenstelle Innsbruck) an, vor sieben Jahren sei seine Familie aus Afghanistan nach Pakistan geflohen, da bei den traditionellen Schüssen bei der Hochzeit seines Bruders jemand ums Leben gekommen sei und die Familie des Getöteten Blutrache an der Familie des Beschwerdeführers habe üben wollen. Sein Bruder XXXX sei deshalb vor vier Jahren in Pakistan getötet worden. In Afghanistan sei er selbst - auf Vorschlag der verfeindeten Familie - von den Taliban aufgefordert worden, an einem Militärtraining mitzumachen, ebenso später in Pakistan.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.1.2012 persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 8.2.2012.

4. Am 19.4.2013 führte der Asylgerichtshof, am 10.2.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, Stand März 2013, Berlin

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)

Weiters zog der der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Richters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein mündliches Gutachten erstattete.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom 10.2.2014 eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 14.2.2014 gab er eine Stellungnahme ab (su.). In dieser Verhandlung legte er zwei Internetausdrucke (dazu unten) und ein Konvolut von Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und mehr als zwölf Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Arbeits- und Fortbildungsmaßnahmen werden noch nicht im gewünschten Tempo umgesetzt. Die Arbeit des neuen Vorsitzenden des Hohen Friedensrates (High Peace Council), Salahuddin Rabbani, bleibt mühsam, obwohl er sich als Nachfolger seines ermordeten Vaters schnell in seine Rolle gefunden hat. Versuche einer Annäherung an Pakistan durch eine Reise nach Islamabad zu Gesprächen im Friedensprozess scheiterten im August und September 2012. Damit blieben Fortschritte beim Zugang zu gesprächsbereiten Teilen der Aufständischen aus, die sich zum großen Teil auf pakistanischem Territorium oder in pakistanischer Haft befinden.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die Wolesi Jirga arbeitet inzwischen normal. Dabei gelingt es ihr bisweilen, der Regierung die Stirn zu bieten, wie ua. Misstrauensvoten gegen den Innen- und den Verteidigungsminister belegen. Präsident Karzai tauschte - ausgelöst durch das Misstrauensvotum - die beiden Minister aus, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt. Allerdings setzen organisatorische Defizite und die untergeordnete Rolle der politischen Parteien der Schlagkraft des Parlamentes bei der demokratischen Kontrolle des Regierungshandelns nach wie vor enge Grenzen. Die afghanische Parteienlandschaft ist stark zersplittert. Auch die Bedeutung ethnischen Proporzes und persönlicher Beziehungen führt dazu, dass einflussreiche Einzelpersonen und ad hoc geformte Koalitionen oft größere Macht haben als politische Organisationen. Zwar verstehen sich einige Parteien bzw. Koalitionen eindeutig als politische Opposition - so etwa die "Nationale Front Afghanistans", die "Nationale Koalition Afghanistans" und die Partei "Recht und Gerechtigkeit". Einzig verbindendes Element ist jedoch oft die Ablehnung der Regierung; nur selten gelingt es, neue und positive inhaltliche Positionen zu formulieren.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint schon die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF und die ANP Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies dürfte eher eine Folge der früheren Marginalisierung sein als eine gezielte Benachteiligung. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase drei übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP, Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, gemäßigte Geistliche und Stammesführer (Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß alt hergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

Die Sicherheitslage in der Provinz Kunar, außer in der Provinzhauptstadt Assadabad, ist derzeit sehr prekär. Einerseits sind die Taliban in dieser Provinz, vor allem in den Grenzregionen zu Pakistan, sehr aktiv und verunsichern die Gegend. Die Distriktzentren sind von den Taliban belagert. Andererseits greift die pakistanische Armee immer wieder die afghanischen Grenzregionen zu Pakistan mit Raketen an, dies mit der Begründung, dass die Taliban aus Afghanistan nach Pakistan einsickern. Die afghanischen Behörden, aber auch die internationalen Truppen können der Bevölkerung in dieser Region kaum Schutz bieten. Daher arrangiert sich die Bevölkerung mit den Taliban, damit es zu keinen größeren Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppen kommt. In den meisten Grenzregionen in Kunar gilt die Gerichtsbarkeit der Taliban.

1.1.6. Taliban

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 51 Jahren für Frauen und bei 48 Jahren für Männer. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist nach wie vor ein großes Problem. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2012 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen 80,3 % der Männer. Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt.

Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim und stammt aus der Provinz Kunar, und zwar aus dem Dorf XXXX im Distrikt Marawara. Er hält sich seit Sommer 2011 in Österreich auf.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich von den Taliban - ein oder mehrere Male in Afghanistan, einmal in Pakistan - rekrutiert worden wäre und dass seine Familie mit einer anderen in Blutrache lebe, weil ein Bruder des Beschwerdeführers bei seiner Hochzeit versehentlich einen Angehörigen der anderen Familie getötet habe.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013 (Stand März 2013), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung christlicher Konvertiten und von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kunar (letzter Absatz der Feststellungen zur Sicherheitslage) beruhen auf dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen, das er in der Verhandlung vom 10.02.2014 erstattet hat. Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten in seiner Stellungnahme insoweit nicht entgegen, sondern bezog sich zustimmend darauf.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Dezember 2013). Darüber hinaus hat er XXXX. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

2.2. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religion und zu seiner Herkunftsregion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Paschtu beherrscht, zeigte sich in der Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 25.8.2011 an, vor sieben Jahren sei seine Familie ("wir") aus Afghanistan geflohen, da bei den traditionellen Schüssen bei der Hochzeit seines Bruders jemand ums Leben gekommen sei. Die Familie des Getöteten habe Blutrache an der Familie des Beschwerdeführers üben wollen. Pakistan habe der Beschwerdeführer verlassen müssen, da er Probleme mit den Taliban bekommen habe. Sie hätten ihn und seine Familie aus dem Haus geworfen. Einige Zeit habe die Familie in einem Zelt gelebt. Die Feinde aus Afghanistan hätten sich mit den Taliban in Pakistan verbündet und XXXX, dem Oberhaupt der Taliban, gesagt, dass sie mit der Familie des Beschwerdeführers verfeindet seien. Daraufhin sei sein ältester Bruder von den Taliban getötet worden. Sie hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, um ihn zu rekrutieren. Das habe er aber nicht wollen und sei geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 23.9.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in seinem Heimatland, sie sei vor sieben Jahren mit ihm nach Pakistan geflohen. Auf die Frage, warum er damals Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen einer Hochzeitsfeier sei - wie in den Dörfern üblich - geschossen worden. Auch sein Bruder XXXX sei dazu aufgefordert worden und habe unabsichtlich auf jemanden geschossen. Der Angeschossene sei in ein Krankenhaus gebracht worden und dabei verstorben. Seine Familie habe dies nicht verziehen und es sei zu einer Feindschaft zwischen den beiden Familien gekommen. Daher sei die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen. Auf eine Frage gab der Beschwerdeführer an, es sei die Hochzeitsfeier seines Bruders XXXXgewesen, sie habe im Dorf XXXX (in der Folge nach den Niederschriften auch XXXX geschrieben) im Distrikt Marawara (Provinz Kunar) stattgefunden. Das Dorf habe etwa 400 bis 500 Einwohner.

Auf die Frage, warum er nicht in einem anderen Landesteil Schutz gesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan hätten sie nicht leben können; sie seien von den Taliban auch aufgefordert worden, an einem Militärtraining mitzumachen; dies hätten sie nicht gewollt. Es habe auch nicht die Möglichkeit gegeben, ein normales Leben zu führen. Im Einzelnen gab der Beschwerdeführer dazu an, in der Provinz Kunar hätten ihn die Taliban aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, und zwar zum ersten Mal vor zehn Jahren. Sie ("wir") hätten versucht, "sie" (die Taliban) hinzuhalten. Da sie nicht mit den Taliban hätten kämpfen wollen, seien sie aus Afghanistan geflohen. Den letzten derartigen Vorfall habe es fünf Monate vor der Ausreise aus Afghanistan gegeben; die Taliban hätten ihn auch damals zu einem Trainingslager gebracht und ihm beibringen wollen, wie man ein Selbstmordattentat verübe. Er habe einen Monat lang ein Training erhalten und habe dann durch eine Ausrede nach Hause zurückkehren können; er habe gesagt, dass er seine Familie besuchen wolle.

Sein Bruder XXXX sei vor vier Jahren von den Taliban in Pakistan getötet worden; die übrigen Geschwister lebten in Pakistan.

Auf die Frage, welcher Zusammenhang zwischen der Feindschaft seiner Familie und dem Problem mit den Taliban bestehe, erläuterte der Beschwerdeführer, seine Feinde seien bei den Taliban und hätten den Taliban vorgeschlagen, sie ("uns") anzuwerben. Dieser Taliban-Gruppierung gehörten Afghanen, Pakistanis und Araber an. Der Taliban-Führer der Provinz Kunar heiße XXXX und habe auch Macht in Pakistan. Die Gruppierung bestehe noch, in Pakistan wie in Afghanistan; der Beschwerdeführer habe Angehörige in der Gegend um Peshawar gesehen. In Pakistan habe er ein Jahr gelebt; er habe es nach einem Jahr verlassen, weil er als Afghane viele Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe dort ein Haus gebaut und die Familie habe dort gelebt. XXXX habe sie auch dort belästigt und verlangt, ihm das Haus zu überlassen. Die Taliban hätten ihnen das Haus weggenommen. Sie seien zwar zu den Behörden gegangen, aber das Haus sei ihnen nicht zurückgegeben worden. Sie hätten in ein anderes Dorf ziehen und dort ein Zelt aufbauen müssen. Die Feinde aus Afghanistan hätten sie in Pakistan ausfindig gemacht und mit Hilfe der Taliban den Bruder des Beschwerdeführers getötet. Zunächst hätten sie ihn anwerben wollen. Nachdem er bereits ein Training absolviert habe und sich geweigert habe, ein weiteres zu machen, sei er erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan ebenfalls gezwungen worden, an einem Training teilzunehmen. Er habe dafür in ein Trainingscamp gehen müssen, einige Zeit später sei ihm die Flucht gelungen und er habe beschlossen, auch aus Pakistan zu fliehen, da ihn die Taliban auch dort nicht in Ruhe lassen würden.

Zu seiner Person und seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei 30 Jahre alt, in XXXX, Gemeinde Marawora, Provinz Kunar, geboren, Paschtune und Sunnit. Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen und habe einen Bruder und eine Schwester. Eine Schule habe er nie besucht; er könne weder lesen noch schreiben. Er habe als Hirte gearbeitet. Vor etwa sieben Jahren habe er seine Heimat verlassen und sei gemeinsam mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen. Er habe in Pakistan nach traditionellem Ritus geheiratet und habe einen Sohn. Bis zu seiner Ausreise habe er immer mit seinen Eltern gelebt. Sie hätten in Afghanistan ebenso wie in Pakistan immer finanzielle Probleme gehabt. Zu seiner Familie habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt; er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Er habe seine Heimat vor etwa sieben Jahren verlassen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, bei der Hochzeit seines Bruders vor zehn Jahren seien Freudenschüsse abgefeuert worden. Einer der Gäste habe seinem Bruder eine Pistole in die Hand gedrückt und zu ihm gesagt, als Bräutigam solle auch er Schüsse abgeben. Dabei sei ein Gast, ein Verwandter der Braut, verwundet worden und einen Monat danach an den Verletzungen gestorben. Die Familie des Beschwerdeführers habe versucht, mit der Familie des Verstorbenen eine Regelung zu finden. Jene Familie habe aber jeden Vorschlag abgelehnt und auf dem Recht der Blutrache bestanden. Sie hätten der Familie des Beschwerdeführers gesagt, wen und wie viele Personen sie töten wollten. Auch die Dorfältesten hätten sie nicht beruhigen oder umstimmen können. Die Familie des Verstorbenen habe den älteren Bruder des Beschwerdeführers töten wollen. Aus Angst sei dieser Bruder im selben Jahr nach Pakistan geflohen. Die Familie des Verstorbenen habe die Familie des Beschwerdeführers dann in Ruhe gelassen. Der Beschwerdeführer selbst habe mit der Familie überhaupt keine Probleme gehabt, da sie nur seinen Bruder gesucht und verfolgt habe.

Nach etwa zweieinhalb Jahren hätten ihn die Taliban in Afghanistan in einem Brief aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und gemeinsam mit ihnen gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Der Aufforderung sei er ohne nachzudenken nachgekommen. Es sei ihm gedroht worden, er würde getötet werden, sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, daher habe er sich den Taliban angeschlossen. Er sei die ganze Zeit in seinem Dorf gewesen, dort hätten die Taliban Gruppen gebildet. Andere seien in den Bergen gewesen und hätten von dort aus Widerstand geleistet. Nach etwa anderthalb Monaten habe er - um seine Familie zu besuchen - Urlaub bekommen. Zu Hause habe er seinen Eltern gesagt, dass er große Angst habe und nicht mehr zu den Taliban zurückgehen wolle. Sein Vater habe mit einem Freund in XXXX in Pakistan gesprochen und ihn um Schutz gebeten. Aus diesem Grund seien der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine beiden Geschwister gemeinsam nach Pakistan geflohen. Der Beschwerdeführer wiederholte, er habe Angst vor der Familie des bei der Hochzeit getöteten Mannes gehabt, obwohl er nie Probleme mit ihr gehabt habe und nie bedroht worden sei.

In XXXX hätten sie ein verlassenes Haus erhalten, das sie erst hätten instandsetzen müssen. Nach etwa anderthalb Jahren hätten die Taliban verlangt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie das Haus verließen, aus dem die Taliban einen Stützpunkt hätten machen wollen. Eines Tages seien mehrere Taliban gekommen und hätten sie aufgefordert, das Haus sofort zu verlassen. Der Freund des Vaters habe ihnen ein Zelt gegeben, in dem sie vier bis fünf Monate weiter in XXXX gelebt hätten. Während dieser Zeit sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers zu ihnen gekommen und habe auch in dem Zelt gewohnt. Eines Tages habe der Beschwerdeführer den Taliban-Führer XXXX zusammen mit den Feinden seines Bruders auf der Straße gesehen. Diese Feinde hätten ihn sofort erkannt und zum Taliban-Führer gesagt, dass er ein Familienmitglied des Mörders ihres Verwandten sei. XXXX habe ihnen geantwortet, dass sich die ganze Familie in Pakistan aufhalte. In derselben Nacht seien diese Männer zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt, der sich unter einer Decke versteckt habe. Sie hätten das Zelt durchsucht, den Bruder gefunden und versucht, ihn mitzunehmen. Die Eltern hätten sie angefleht, ihn in Ruhe zu lassen. Sein Bruder habe sich geweigert mitzugehen, und es sei zu einem Streit gekommen, bei dem der Bruder vor den Augen der anderen erschossen worden sei. Danach hätten die Taliban verlangt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen gehen solle. Seine Mutter habe sie daran hindern wollen, aber er habe ihr gesagt, sie würden ihn erschießen, wenn er nicht mitginge; er sei freiwillig mitgegangen. Er sei dann etwa einen Monat bei den Taliban gewesen und habe mitbekommen, dass sie Kämpfer in Afghanistan brauchten. Sie hätten ihn aufgefordert, sich darauf vorzubereiten. Aus Angst, nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, habe er sich geweigert. Darauf hätten ihm die Taliban gesagt, er müsse entweder nach Afghanistan gehen oder sich als Selbstmordattentäter bewerben. Er habe sich als Selbstmordattentäter beworben, da es dadurch leichter gewesen sei zu flüchten. Ein Talib, dem er sich anvertraut habe, habe ihn nach Hause gebracht. Von dort habe er problemlos flüchten können. Da er nicht nach Afghanistan habe zurückkehren können, sei die einzige Möglichkeit gewesen, in den Iran zu fliehen. Im Iran sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich längerfristig aufzuhalten, daher sei er nach Europa aufgebrochen. Weitere Gründe habe er nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 25.8.2011 und am 23.9.2011 vorgebracht, dass die Hochzeit seines Bruders vor sieben Jahren stattgefunden habe, heute aber gebe er an, dass dies vor zehn Jahren gewesen sei. (Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer bei beiden Gelegenheiten angegeben, er sei vor sieben Jahren aus Afghanistan geflohen; wann die Hochzeit gewesen war, darüber hatte er nach den darüber aufgenommenen Niederschriften nichts gesagt, mag auch der Kausalzusammenhang, den er zwischen den Ereignissen bei der Hochzeit und der Flucht hergestellt hatte, die Annahme nahelegen, dass die Hochzeit kurz vor der Flucht stattgefunden hätte.) Der Beschwerdeführer erklärte dazu, das treffe nicht zu; die Probleme hätten vor zehn Jahren bei der Hochzeit begonnen, und vor sieben Jahren habe er Afghanistan verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, er habe am 25.8.2011 und am 23.9.2011 angegeben, dass die Familie des Verstorbenen an der ganzen Familie des Beschwerdeführers habe Blutrache üben wollen; heute habe er im Widerspruch dazu erklärt, dass die Familie des Verstorbenen "dezidiert" gesagt habe, sie wolle den Bruder des Beschwerdeführers töten, der Beschwerdeführer selbst und der Rest der Familie hätten in Afghanistan keine Probleme mit dieser Familie gehabt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, sie hätten immer Angst vor dieser Familie gehabt, weil sein Bruder nach Pakistan geflohen sei; sie hätten befürchtet, Probleme mit der Familie zu bekommen, aber es treffe zu, dass sie bis zu ihrer Ausreise von ihr nicht bedroht worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, er habe heute gesagt, dass seine Familie Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe, bei seinen bisherigen Aussagen aber, dass dies wegen der Probleme seines Bruders mit den Verwandten des Getöteten geschehen sei. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten sowohl vor den Taliban als auch vor den Feinden seines Bruders Angst gehabt. Es wurde ihm wieder vorgehalten, er habe heute gesagt, dass er nach dem Vorfall bei der Hochzeit zweieinhalb Jahre lang ohne Probleme in Afghanistan gelebt habe und dass die Familie des Verstorbenen erklärt habe, lediglich den Bruder des Beschwerdeführers verfolgen zu wollen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er wolle berichtigen: Jene Familie sei, da sie seinen Bruder zweieinhalb Jahre lang nicht gefunden habe, zu den Taliban gegangen und habe ihnen geraten, den Beschwerdeführer zu holen. Deshalb habe er mit den Taliban ebenso wie mit jener Familie Probleme gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 25.8.2011 nicht erwähnt, dass er in Afghanistan freiwillig zu den Taliban gegangen sei und davor einen Brief von ihnen erhalten habe. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht freiwillig zu den Taliban gegangen, sondern habe einen Brief bekommen und sei dann zu ihnen gegangen. Auf die Frage, warum er seine Heimat nicht bereits verlassen habe, als er den Brief erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe dort eine Familie und habe gedacht, er könne dort bleiben. Die einvernehmende Beamtin des Bundesasylamtes meinte, es ergebe keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer freiwillig zu den Taliban gegangen und eine Zeitlang bei ihnen geblieben sei, um schließlich den Urlaub als Vorwand für die Flucht zu nehmen, anstatt sofort nach Erhalt des Briefes mit seiner Familie zu flüchten. Der Beschwerdeführer meinte, er könne dazu nur sagen, dass er gesehen habe, wie die Taliban mit den Menschen umgingen.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, er habe heute erzählt, dass er zweieinhalb Jahre nach der Hochzeit seines Bruders einen Brief von den Taliban erhalten habe, dagegen habe er am 23.9.2011 angegeben, er sei vor zehn Jahren von den Taliban aufgefordert worden, an einem Militärtraining teilzunehmen. Der Beschwerdeführer gab an, die Hochzeit habe vor zehn Jahren stattgefunden, zweieinhalb Jahre danach habe er den Brief bekommen. Die einvernehmende Beamtin hielt es für "absolut unglaubwürdig", dass jemand bei einer Hochzeit getötet werde und weder die Polizei noch sonst ein Organ eingeschaltet werde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, solche Angelegenheiten würden im Dorf von den Dorfältesten geklärt. Die Beamtin hielt dem Beschwerdeführer weiters vor, es sei unglaubwürdig, dass die Taliban dem Beschwerdeführer "Urlaub" gegeben hätten, damit er seine Familie besuche; es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie ihn trotz seiner Flucht aus Afghanistan wieder anwerben wollten, anstatt ihn zu bestrafen. Der Beschwerdeführer erwiderte, aus seiner Sicht sei es eine Strafe gewesen, ihn zu trainieren, um ihn irgendwo einzusetzen. Die Beamtin hielt es für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das Gespräch zwischen den Taliban und den Feinden seines Bruders (offenbar gemeint das Gespräch mit XXXX in Pakistan) so ausführlich mitgehört habe, ebenso, dass diese Feinde ihn nicht sofort festgenommen hätten, um dadurch an seinen Bruder zu kommen. Der Beschwerdeführer erwiderte, da er nie von den Leuten bedroht worden sei, habe er nicht gedacht, dass sie seine Familie im Zelt aufsuchen würden. Die Beamtin hielt es weiters für absolut unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht sofort seinen Bruder benachrichtigt hätte, um ihm die Flucht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Aussage von zuvor.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.04.2013 blieb der Beschwerdeführer im Kern bei seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, verwickelte sich jedoch in eine Anzahl von Widersprüchen. So wurde ihm vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 23.09.2011 gesagt, dass ihn die Taliban in Kunar zum ersten Mal zehn Jahre zuvor aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen, zuletzt fünf Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Am 09.01.2012 habe er dagegen auf einen entsprechenden Vorhalt erklärt, es sei die Hochzeit gewesen, die vor zehn Jahren stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung an, er habe auch am 23.09.2011 schon angegeben, dass die Hochzeit zehn Jahre zuvor gewesen sei und dass sich etwa zweieinhalb Jahre später die Taliban das erste Mal bei ihm gemeldet hätten. Dabei blieb er auch, als ihm seine Aussage vom 23.09.2011 vorgelesen wurde. Gegen diese Erklärung steht die Niederschrift über die Einvernahme vom 23.09.2011, die deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer sich dort anders ausgedrückt hat ("In Afghanistan konnten wir nicht leben, wir wurden von den Taliban auch aufgefordert in einem Militärtraining teilzunehmen. Das wollten wir nicht. ..." - "Wer und wann wurde aufgefordert an diesem Training teilzunehmen?" - "In der Provinz Kunar wurde ich von den Taliban aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Das war vor 10 Jahren das erste Mal. Dann haben wir versucht sie hinzuhalten. Wir wollten nicht mit ihnen kämpfen und sind aus Afghanistan geflüchtet. Das letzte Mal war es 5 Monate bevor wir Afghanistan verlassen haben, ...").

Weiters wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten, er habe am 23.09.2011 angegeben, dass sein Bruder bei einem "Training" der Taliban gewesen sei; er sei erschossen worden, als er sich geweigert habe, an einem weiteren Training teilzunehmen. Der Beschwerdeführer bestritt, dass sein Bruder jemals einem Training unterzogen worden sei, und blieb auch dabei, als ihm seine Aussage vom 23.09.2011 vorgelesen worden war. Auch dagegen steht die Niederschrift über jene Einvernahme. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer damals das Wort "wir" verwendet hatte (vgl. die Wiedergabe im Absatz zuvor). Als er in der Verhandlung nach dem Grund dafür gefragt wurde, erklärte er, damit habe er nur sich selbst gemeint - eine nicht nachvollziehbare Erklärung, zumal da der Beschwerdeführer, obwohl er (jedenfalls nach seinen Angaben, denen gefolgt wird) selbst Afghane ist, in der Verhandlung vom 19.4.2013 einen (afghanischen) Talib, den er in Pakistan kennengelernt habe, mit den Worten beschrieb, er sei sehr freundlich gewesen und habe "ausschließlich für sein Land kämpfen" wollen. (Zu dieser Frage äußerte sich der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 14.02.2014; su.)

Der Beschwerdeführer gab - anders als bei seiner Einvernahme vom 9.1.2012 - an, der Hochzeitsgast, den sein Bruder versehentlich getötet habe, sei kein Verwandter der Braut seines Bruders gewesen. Es sei vielmehr ein Mann aus der Nachbarschaft gewesen, der eingeladen worden sei. Bei seiner ersten Einvernahme (gemeint kann dabei aber nicht jene vom 9.1.2012 sein, da sie die letzte war) habe er sich nicht konzentrieren können, er sei müde gewesen und es habe ein großer psychischer Druck auf ihm gelastet. Dennoch sei er sich sicher, dass er niemals angegeben habe, der Mann sei mit seiner Familie verwandt; er nehme an, dass der Fehler bei der Übersetzung geschehen sei. - Zu seiner Einvernahme vom 9.1.2012 merkte er an, er hätte damals um neun Uhr bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes erscheinen sollen, sei aber, da es in der Nacht zuvor stark geschneit und da es Verkehrsprobleme gegeben habe, erst um zwölf Uhr angekommen. Es sei ihm schlecht gegangen, er habe stark gefroren und sei unter großem Druck gestanden. Entgegen der Angabe in der Niederschrift sei sie nicht rückübersetzt worden. Dennoch meinte er, er sei sich ganz sicher, dass er am 9.1.2012 nicht behauptet habe, der getötete Gast sei ein Verwandter der Braut gewesen.

Wäre der getötete Hochzeitsgast ein Verwandter der Braut gewesen, so wäre es leichter gewesen, zu einer gütlichen Einigung mit seiner Familie zu kommen, mit der die Familie des Beschwerdeführers ja dann verschwägert gewesen wäre. Genau das war dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, bevor er, darauf erwidernd, behauptete, dies sei gar nicht der Fall gewesen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er seine Fluchtgeschichte in diesem Detail gerade deshalb geändert hat, um die anschließende Verfolgung durch die gegnerische Familie plausibler erscheinen zu lassen. Er erzählte weiter, nach dem Tod des Unfallopfers sei mit den "XXXX" gesprochen worden, die Familie des Beschwerdeführers habe angeboten, Geld oder Grundstücke an die gegnerische Familie zu geben. Diese Familie habe das jedoch nicht akzeptiert, deshalb sei sein Bruder geflüchtet.

Der Beschwerdeführer schilderte wieder, wie sein Bruder in Pakistan getötet worden sei. Er selbst sei einmal am Straßenrand gestanden, als ihn die Taliban gesehen hätten. Unter ihnen sei auch einer seiner Feinde namens XXXX gewesen. Stunden später, in der Nacht, seien die Taliban mit vielen Autos zu dem Zelt gekommen, in dem die Familie des Beschwerdeführers damals gelebt habe, hätten ihn hinausgerufen und sodann nach seinem Bruder gefragt. Als sich der Bruder geweigert habe, mit ihnen zu gehen, hätten sie ihn erschossen. Der Beschwerdeführer selbst sei dann mit den Taliban gegangen, um nicht auch getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 09.01.2012 erst auf einen Vorhalt hin angegeben, die verfeindete Familie sei, da sie seinen Bruder zweieinhalb Jahre lang nicht gefunden habe, zu den Taliban gegangen und habe ihnen geraten, den Beschwerdeführer zu holen. Er gab dazu an, er sei damals (dh. bei der Einvernahme) ermüdet gewesen. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer damals seine Fluchtgeschichte ausführlich erzählt, diese Einzelheit aber erst später erwähnt, nachdem ihm ein Vorhalt gemacht worden war. Auf die Frage, woher er wisse, dass die verfeindete Familie zu den Taliban gegangen sei, gab er in der Verhandlung an, er habe davon (gar) nicht erfahren, sondern nehme dies (nur) an, weil die Taliban zuvor nicht zu ihm gekommen seien und ihn nicht um Zusammenarbeit gebeten hätten. Überdies gehöre die feindliche Familie seit langem den Taliban an.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am 23.09.2011 angegeben, dass er Afghanistan sieben Jahre zuvor verlassen habe und dann ein Jahr in Pakistan gelebt habe. Am 09.01.2012 habe er dagegen geschildert, er sei anderthalb Jahre in Pakistan gewesen, als die Taliban ihn (aus seinem Haus) vertrieben hätten, und habe dann vier bis fünf Monate an einem anderen Ort in einem Zelt gewohnt, danach sei sein Bruder ermordet worden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne keine genauen Angaben machen, wie lange er wo gelebt habe. Er habe etwa anderthalb Jahre in Pakistan verbracht, sei aber auch heute nicht sicher, ob dies wirklich zutreffe. (Zu dieser Frage äußerte sich der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 14.02.2014; su.) Es wurde ihm weiters vorgehalten, wenn er sieben Jahre vor der Einvernahme vom 23.09.2011 nach Pakistan gekommen und sein Bruder vier Jahre vor dieser Einvernahme getötet worden sei - wie er am 23.9.2011 angegeben hatte -, dann müsse er mindestens drei Jahre in Pakistan gewesen sein. Dazu gab er an, es seien keine drei Jahre gewesen, sondern anderthalb Jahre in einem Haus und fünf bis sechs Monate in einem Zelt. Er könne nicht erklären, weshalb er vor dem Bundesasylamt andere Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer wies wieder darauf hin, dass es ihm vor seiner (ersten) Einvernahme schlecht gegangen sei, weil die Reise nach Österreich sehr anstrengend gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erzählte weiters, nach dem Tod des Hochzeitsgastes sei eine Jirga einberufen und dort beschlossen worden, dass die Familie des Opfers niemanden aus der Familie des Beschwerdeführers innerhalb Afghanistans töten dürfe. (Von einer derartigen Einschränkung war bisher nicht die Rede gewesen.) Wenn sie in Pakistan oder im Iran jemanden töten wolle, so habe die Jirga nichts dagegen. Die gegnerische Familie sei jedoch damit nicht einverstanden gewesen und habe auf der Blutrache bestanden. Sie habe den Bruder des Beschwerdeführers dann in Pakistan getötet und würde - so meinte der Beschwerdeführer - auch ihn oder seinen jüngeren Bruder, der mittlerweile etwa 13 Jahre alt sei, töten, wenn sie sie fände.

Auf den Vorhalt, er sei somit in Afghanistan sicherer gewesen als in Pakistan, da ihm ja in Afghanistan nichts geschehen sei, meinte der Beschwerdeführer, die Jirga habe die verfeindete Familie davon abgehalten, seiner Familie etwas anzutun. Nachdem die gegnerische Familie aber bei den Taliban gewesen sei (dh. den Taliban angehört habe), habe sie die Taliban dazu angestiftet, ihn zu sich zu holen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am 23.09.2011 angegeben, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, und zwar zum ersten Mal zehn Jahre vor der Einvernahme. Der Beschwerdeführer bestritt - wie schon in der Verhandlung vom 19.04.2013 -, dass ihn die Taliban zuvor bereits aufgefordert hätten. Dies sei erst geschehen, nachdem sie von seinen Feinden auf ihn aufmerksam gemacht worden seien.

Der Beschwerdeführer kam nochmals auf die Ermordung seines Bruders zu sprechen und gab an, XXXX - dessen Namen er schon am 19.04.2013 genannt hatte und der ihn in Pakistan gesehen habe - sei ein Bruder des seinerzeitigen Unfallopfers gewesen. Er habe den Taliban gesagt, sie sollten seinen Bruder töten, wenn sie ihn nicht mitnehmen könnten. Auf die Frage, weshalb XXXX seinen Bruder nicht selbst erschossen habe, zumal da er ja der Bluträcher sei, erwiderte der Beschwerdeführer, bei den Taliban herrsche eine Hierarchie, der Höhergestellte befehle den Untergeordneten etwas, der das auszuführen habe. XXXX, der bei dem Vorfall in der Nacht nicht anwesend gewesen sei, habe zu den höheren Kommandanten gehört, XXXX - der auch ein Talib gewesen sei - habe eine Gruppe von etwa 20 bis 30 Personen angeführt. Etwas später gab der Beschwerdeführer auf eine Frage an, XXXX habe nicht die Erlaubnis gehabt, seinen Bruder zu töten. In solch einem Fall wäre er später gefragt worden, warum er diese Tat begangen habe. XXXX habe es einem Untergebenen erlaubt. Die Person, die XXXX übergeordnet gewesen sei - vermutlich XXXX -, habe XXXX ermächtigt, bei dem Einsatz beim Zelt des Beschwerdeführers seinen Untergebenen Befehle zu erteilen. Auf die Frage, ob es XXXX somit erlaubt worden sei, jemand anderem die Tötung anzuschaffen, nicht aber, dies selbst zu tun, erwiderte der Beschwerdeführer, es wäre XXXX auch erlaubt gewesen, das selbst zu tun; aber um zu zeigen, dass er Macht habe, habe er dies jemand anderem befohlen.

Diese Erklärung steht nicht mit der kurz zuvor gegebenen im Einklang, wonach XXXX den Bruder des Beschwerdeführers nicht hätte töten dürfen und sich hätte verantworten müssen, hätte er das selbst getan.

Auch auf die Frage seiner Vertreterin, warum die verfeindete Familie den Beschwerdeführer nicht getötet, sondern die Taliban engagiert habe, ihn zu rekrutieren, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was sie damit hätten erreichen wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Verhandlung vom 10.2.2014 den anwesenden Sachverständigen, ein mündliches Gutachten dazu zu erstatten, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wirklichkeit Afghanistans entsprechen könne. Der Sachverständige schilderte, wie nach seinem Wissen unter Afghanen die Blutrache ausgeübt werde, und kam zum Ergebnis, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nicht der Wirklichkeit entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich nicht auf das Gutachten, weil die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens - zu den bereits geschilderten Widersprüchen kommen weitere, die sofort angeführt werden - für die Annahme genügen, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgeschichte erzählt hat, die der Wahrheit entspricht. Es genügt festzuhalten, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen keine Hinweise ergeben, die gegen das Ergebnis dieser Beweiswürdigung sprechen.

Der Beschwerdeführer gab nämlich, als das Gutachten erörtert wurde, ua. an, seine Familie habe der Familie des Opfers Geld, Grundstücke und ein Mädchen angeboten, jene Familie habe jedoch alles abgelehnt und sich rächen wollen. Die Taliban, so erläuterte er, hätten nicht gewusst, das XXXX mit seiner Familie verfeindet sei. Deshalb habe er den Bruder des Beschwerdeführers nicht selbst töten können. Hätte er dies getan, so hätte er sich verantworten müssen und es wäre möglicherweise herausgekommen, dass er mit der Familie des Beschwerdeführers privat verfeindet sei. Auf die Frage, ob er sich nicht habe verantworten müssen, wenn er den Bruder des Beschwerdeführers durch einen anderen töten lasse, erklärte der Beschwerdeführer, wenn sich jemand weigere, mit den Taliban mitzugehen und für sie zu arbeiten, dürfe er an Ort und Stelle getötet werden; eine solche Tötung müsse auch nicht verantwortet werden. - Damit widerspricht der Beschwerdeführer seiner Angabe, XXXX habe die Tat deshalb nicht selbst ausgeführt, weil er seine Macht habe demonstrieren wollen. Wenn, wie er nun angab, die Taliban gar nicht gewusst hätten, dass XXXX mit dem Bruder des Beschwerdeführers verfeindet sei, dann hätten sie keinen Anlass gehabt, XXXX dafür zur Verantwortung zu ziehen, dass er in Wahrheit aus privaten Gründen gehandelt habe. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer am 25.8.2011 angegeben, die Feinde aus Afghanistan - damit ist offenbar vor allem XXXX gemeint - hätten sich mit den Taliban in Pakistan verbündet und XXXX gesagt, dass sie mit der Familie des Beschwerdeführers verfeindet seien; daraufhin sei sein ältester Bruder von den Taliban getötet worden. Auch am 9.1.2012 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe eines Tages XXXX zusammen mit den Feinden seines Bruders auf der Straße gesehen. Diese Feinde hätten ihn sofort erkannt und XXXX gesagt, dass er ein Familienmitglied des Mörders ihres Verwandten sei. Danach waren also die Taliban darüber im Bilde, dass XXXX mit dem Bruder des Beschwerdeführers verfeindet sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung auch vorgehalten; er blieb dabei, die Taliban wüssten nicht, dass die beiden Familien verfeindet seien.

Der Beschwerdeführer gab bei der Erörterung des Gutachtens weiter an, die Dorfbewohner, die Mitglieder der Jirga und seine Familie seien davon überzeugt gewesen, dass sein Bruder die Tat nicht absichtlich begangen habe. Die verfeindete Familie sei jedoch anderer Meinung gewesen, da es ein bis zwei Monate zuvor zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem späteren Unfallopfer gekommen sei. Auf die Frage, warum er das jetzt erst erzähle, gab der Beschwerdeführer an, es werde jetzt zum ersten Mal die Frage erörtert, ob die Tat mit Absicht oder unabsichtlich verübt worden sei. Es habe sich damals nur um eine Diskussion zwischen seinem Bruder und dem späteren Unfallopfer gehandelt, sie seien weder handgreiflich geworden noch hätten sie ihre Waffen gezogen. Der Streit sei durch einen Streit zwischen Kindern der beiden Familien ausgelöst worden; sein Bruder habe den Streit schlichten wollen und dabei beide Kinder geschlagen, das habe das spätere Unfallopfer gerügt.

Diese Erklärung überzeugt nicht. Ist es schon unwahrscheinlich, dass die Familie des Unfallopfers wegen des Wortwechsels - der seinen Grund darin gehabt haben soll, dass der Bruder des Beschwerdeführers ua. ein Kind aus der Nachbarsfamilie geschlagen habe - annehmen sollte, der Bruder des Beschwerdeführers erschieße einen Hochzeitsgast vorsätzlich, so hätte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt, diese Erklärung vorzubringen. Zwar wurde er nie ausdrücklich danach gefragt, doch wurde mehrmals erörtert, dass eine Jirga zusammengetreten war und dass die Familie des Unfallopfers Angebote der Familie des Beschwerdeführers abgelehnt hatte. Es hätte sich angeboten, ja aufgedrängt, bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, worin der Grund für diese Ablehnung bestanden hätte, nämlich - immer den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers folgend - in der Annahme der Familie des Unfallopfers, der Bruder des Beschwerdeführers habe mit Vorsatz gehandelt. Dass der Beschwerdeführer das nicht erwähnt hat, deutet darauf hin, dass er diese Erklärung erst erfunden hat, als ihm das Gutachten des Sachverständigen vorgehalten worden war, und insgesamt, dass die Fluchtgeschichte sich nicht so zugetragen hat.

Der Beschwerdeführer hat sich somit, als er sich zum Gutachten äußerte und dabei weitere Details seiner Fluchtgeschichte erzählte, in weitere Widersprüche verwickelt. Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die er vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

In seiner Stellungnahme vom 14.02.2014 wiederholt der Beschwerdeführer zunächst zusammenfassend seine Fluchtgeschichte. Soweit er daran rechtliche Folgerungen knüpft, dabei aber die Richtigkeit seiner Angaben voraussetzt, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil damit die Richtigkeit dieser Angaben gerade nicht belegt wird. Soweit er sich gegen das Gutachten des Sachverständigen wendet, ist darauf gleichfalls nicht einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers als unzutreffend beurteilt, ohne dafür das Gutachten heranzuziehen. Die Stellungnahme führt weiters aus, der Bruder des Beschwerdeführers habe nicht in den Reihen der Taliban gedient, sondern sei nur dazu aufgefordert worden, dies zu tun. Die auch vom (nunmehr) erkennenden Richter in der Verhandlung vom 19.4.2013 dem Beschwerdeführer vorgehaltene Aussage, sein Bruder habe ein Training von den Taliban erhalten, beruhe auf einem Missverständnis.

Zu einem Vorhalt des erkennenden Richters in der Verhandlung vom 10.02.2014, wonach der Beschwerdeführer nach seinen Zeitangaben vor dem Bundesasylamt mindestens drei Jahre in Pakistan gewesen sein müsste (und nicht, wie auch vorgebracht, anderthalb oder zwei Jahre), betont die Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer immer nur sehr ungefähre Zeitangaben gemacht habe; genauere Angaben seien ihm nicht möglich gewesen. Würden sehr vage Jahres- und Halbjahresangaben zusammengerechnet, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in Summe zu einer Diskrepanz von etwa einem Jahr komme. Diese Diskrepanz könne die Glaubwürdigkeit "des ansonsten konsistenten Vorbringens" des Beschwerdeführers nicht erschüttern. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt seine irrtümlich gemachten bzw. unrichtig protokollierten Zeitangaben berichtigt. Schließlich verweist die Stellungnahme darauf, dass es bei der Einvernahme am 09.01.2012 zu Problemen gekommen und dass dem Beschwerdeführer die Einvernahme entgegen dem Vermerk in der Niederschrift nicht rückübersetzt worden sei.

Soweit die Stellungnahme somit versucht, die unpräzisen und widersprüchlichen Zeitangaben des Beschwerdeführers dadurch zu relativieren, sie seien nur "sehr ungefähre Zeitangaben" gewesen und bei vagen Zeitangaben könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in Summe zu einer Diskrepanz von etwa einem Jahr komme, ist darauf hinzuweisen, dass eine Diskrepanz von einem Jahr immerhin 50 % bzw. 33 % entspricht. Dass die Angaben nur "sehr vage" seien, spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sondern gegen sie, dafür nämlich, dass der Beschwerdeführer Ereignisse erzählt hat, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. Dies gilt auch für die weitere Erläuterung, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Bundesasylamt "seine irrtümlicherweise getätigten bzw. unrichtig protokollierten Zeitangaben korrigiert": Die Stellungnahme versucht auch hier, Widersprüche und vage Angaben als geringfügige Abweichungen hinzustellen, welche die Glaubwürdigkeit nicht erschüttern können sollen. Die Behauptung schließlich, am 09.01.2012 sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift nicht rückübersetzt worden, ist nicht nachgewiesen; selbst wenn sie zutreffen sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das in der Niederschrift Festgehaltene nicht tatsächlich so gesagt worden ist.

Auch wenn Missverständnisse, Fehlübersetzungen, Konzentrationsschwierigkeiten udgl. mehr immer wieder vorkommen mögen, sind die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers derart zahlreich, dass es nicht plausibel ist, sie in der Form, wie dies die Stellungnahme versucht, wegzuinterpretieren oder gar in Elemente der Glaubwürdigkeit umzudeuten.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2014 legte der Beschwerdeführer ua. zwei Berichte (Internet-Ausdrucke) vor, und zwar "Mohmand Agency Taliban" von Javed Afridi (http://www.diplomaticcircle.com/August11_Articles11_

taliban.php) und "News Analysis: Mystery shrouds over Pakistani Taliban talks" von Muhammad Tahir (http://news.xinhuanet.com/english/world/2011-12/11/c_131300439.htm). Damit sollte, wie die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung angab, belegt werden, dass XXXX tatsächlich ein Taliban-Anführer sei, der in der XXXX operiere und immer wieder die Grenze nach Kunar überschreite. In der Tat ist in beiden Berichten von einem Taliban-Anführer namens XXXX die Rede, auf den diese Beschreibung zutrifft. Da der Beschwerdeführer annahmegemäß aus der Provinz Kunar stammt, liegt es nahe, dass er von diesem Anführer jedenfalls erfahren hat. Damit ist nicht erwiesen, dass er tatsächlich mit ihm zu tun gehabt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Taliban bzw. durch die Familie, deren Mitglied der Bruder des Beschwerdeführers getötet haben soll, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010;

VfGH 12.6.2010, U 613/10).

2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige erwähnt, dass sich in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers regelmäßig Kämpfe zwischen den Taliban und Regierungs- bzw. ISAF-Truppen abspielen. Sonach ist die Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers prekär. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist der Ansicht, die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass gerade Afghanen, die aus solchen Gebieten stammen, subsidiären Schutzes bedürfen; der Hochkommissär weist auch auf den "wenig vorhersehbaren Charakter[s] des Konflikts in Afghanistan" und auf den "zukunftsorientierte[n] Charakter der Ermittlung des Schutzbedarfs" hin (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 [HRC/EG/AFG/13/01] 8 und 86; zur Indizwirkung derartiger Empfehlungen VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453;

16.7. 2003, 2003/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.8.2003, 2003/01/0021; 24.8.2004, 2003/01/0463; 24.11.2005, 2003/20/0118;

29.9. 2005, 2003/20/0228; 20.4.2006, 2005/01/0556 bis 0560;

26.5. 2009, 2006/01/0462, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). - Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.

2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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