W147 2001298-1•BVwG W147 2001298-1
W147 2001298-1Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2014
Bescheidqualität, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel
W147 2001298-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 2013, Zl. 13 14.136-BAT, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Beschwerdeführerin zu W147 2001297-1/2E) illegal in das Bundesgebiet und stellte am
1. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 3. Oktober 2013 und am 2. Dezember 2013 im Wesentlichen vor, er habe in der Heimat ständig Probleme mit den Anhängern Kadyrows gehabt, da die Brüder des Beschwerdeführers als Widerstandskämpfer tätig gewesen seien bzw. immer noch sind. Er habe sich daher in den letzten Jahren die meiste Zeit an verschiedenen Orten versteckt gehalten, doch sei ihm dies nunmehr aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer leide an Hypertonie und Multipler Sklerose. Letztere sei aufgrund während einer Inhaftierung im Jahr XXXX erlittenen Misshandlungen (Kopfverletzungen) aufgetreten. Der jüngste - schließlich fluchtauslösende - Vorfall habe sich in Folge eines Terroranschlages auf die Polizeistation XXXX im XXXX ereignet. Es seien unmittelbar nach diesem Anschlag uniformierte Männer an seinen Hof gekommen, welche versucht hätten, ihn festzunehmen bzw. zu einer Einvernahme betreffend den genannten Anschlag mitzunehmen. In Zuge dessen sei seine Ehefrau, als sie ihm zur Hilfe kommen wollte, verletzt worden, bevor es dem Beschwerdeführer schließlich durch die Hilfe von Nachbarinnen gelungen sei, sich der Festnahme zu entziehen.
2. Mit "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 2013, Zl. 13 14.136-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01. Oktober 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als vage und aufgrund mehrerer Widersprüche zu den Angaben seiner Ehegattin insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei.
Angemerkt werde, dass der genannte "Bescheid" von der belangten Behörde mit dem
5. November 2013 datiert wurde, wobei es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelte, weshalb in gegenständlichem Beschluss der 5. Dezember 2013 als Datum der erstinstanzlichen Erledigung genannt wird.
Es wurde seitens des Bundesasylamtes verfügt, verfahrensgegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer zuzustellen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 177).
Mit am 9. Dezember 2013 auf elektronischem Weg beim Bundesasylamt eingebrachter Vollmachtsbekanntgabe bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte gewillkürte Vertretung, ihn in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden, als auch außerbehördlich, zu vertreten.
Nach erfolglosem Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am 9. Dezember 2013 wurde dieser beim Zustellpostamt hinterlegt und lag am darauf folgenden Tag zur Abholung bereit (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 183).
3. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 wurde gegen den genannten "Bescheid" das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 8. Jänner 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2014 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Erledigung des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Laut der dem Akt beiliegenden Vollmachtsurkunde vom 9. Dezember 2013, bevollmächtigte der Beschwerdeführer den im Spruch genannten gewillkürten Vertreter ihn "in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen..."
(Verwaltungsakt der belangten Behörde Seite 181).
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lag somit aktenkundig ab 9. Dezember 2013 ein Vollmachtsverhältnis einschließlich Zustellbevollmächtigung zwischen dem Beschwerdeführer und der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung vor.
Dessen ungeachtet, erging seitens der belangten Behörde der "Bescheid" vom 5. Dezember 2013 am 10. Dezember 2013 an den Beschwerdeführer selbst. Als Zustellvorgang wurde seitens der belangten Behörde die Zustellung "Mit RSa an den Asylweber" verfügt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu, Seite 177). Am 9. Dezember 2013 erfolgte ein nicht erfolgreicher Zustellversuch an den Beschwerdeführer an dessen Wohnsitzadresse. Laut Vermerken auf dem Rückschein sei die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung "an der Abgabestelle zurückgelassen" worden und die Hinterlegung am Zustellpostamt mit Abholfristbeginn 10. Dezember 2013 erfolgt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 183).
Gemäß § 21 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Gemäß § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, BGBl. Nr.200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den seitens des Asylwerbers bevollmächtigten Vertreter, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, dass es in der Zustellverfügung den Beschwerdeführer als Adressat angab. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt. Auf Grund des aufrechten Vollmachtsverhältnisses gemäß § 10 AVG wäre der in der Sache ergangene Bescheid jedoch dem Bevollmächtigten und nicht dem Vollmachtgeber zuzustellen gewesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2013, FZ. 13 14.136-BAT, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.
Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch die zu Spruchteil A) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen.
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