W118 2001060-1•BVwG W118 2001060-1
W118 2001060-1Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2014
Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämiengewährung, Referenzmenge,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W118 2001060-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119405449, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die angeführten Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Jahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119405449, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 359,52 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 12.04.2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt am 01.01.2012 zwölf Fleischrassekühe und am 16.03.2012 eine weitere Fleischrassekuh. Sechs Kühe gingen innerhalb der Haltefrist ab, ohne nach den Daten der Rinderdatenbank ersetzt werden zu können. Eine weitere Kuh konnte ersetzt werden.
Ferner verfügte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote in Höhe von vier Stück. Die Milchreferenzmenge des BF belief sich zum Stichtag 31.03.2012 auf 31.779 kg. Darüber hinaus belief sich der Stalldurchschnitt auf 4.650 kg.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119405449, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 359,52 gewährt. Hinsichtlich der abgegangenen Kühe wurden die sechs Kühe, die nicht ersetzt werden konnten, gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet. Somit wurden lt. Bescheid sieben Fleischrassekühe beantragt. Allerdings wurden für diese Kühe keine Mutterkuhprämien gewährt. Gewährt wurden lediglich Milchkuhprämien für sieben Milchkühe.
Als Begründung für die Nicht-Gewährung der Mutterkuhprämie wurde ausgeführt, dass bei Zugrundelegung der Milchreferenzmenge von
31. 779 kg und des Stalldurchschnitts von 4.650 kg zur Bedeckung der Milchreferenzmenge sieben rechnerische Milchkühe erforderlich waren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 12.04.2013. In seiner Beschwerde führt der BF aus, mit 01.01.2012 seien ihm zwölf prämienfähige Tiere zur Verfügung gestanden. Am 16.03.2012 sei noch ein Tier dazugekommen. Der BF hätte bis 17.04.2012 Milch geliefert. Laut Bescheid seien dazu sieben rechnerische Milchkühe benötigt worden. Da der BF jedoch vorzeitig mit dem Milchliefern aufgehört habe, habe er schon im März mit dem Verkauf der Milchkühe begonnen. In Summe wären im März und April 2012 fünf Milchkühe verkauft worden, wodurch für diese Tiere auch die Haltefrist nicht eingehalten worden sei. Für die restlichen sieben Kühe sei die Haltefrist eingehalten worden. Da für den Betrieb vier Mutterkuhquoten zur Verfügung stünden, sei die Quote vollständig ausgenutzt worden. Die AMA werde ersucht, bei der Berechnung zu berücksichtigen, dass im Milchwirtschaftsjahr 2012/13 fast keine Anlieferung (ca. 670 kg) mehr erfolgt sei und dies durch die drei übrigen Milchkühe gedeckt sein müsste. Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe werde der Antrag gestellt, den oben angeführten Bescheid abzuändern und die Prämie für vier Mutterkühe zu gewähren.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, beinhaltend einen Auszug aus der Datenbank betreffend die Verwaltung der Milch-Referenzmengen. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
Für Österreich wurde in Anhang V der VO (EG) 1121/2009 eine durchschnittliche Milchleistung von 4.650,00 kg festgesetzt.
§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 lauten:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.
Gemäß Art. 85 VO (EG) 1121/2009 iVm § 14 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchlieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, die reduzierte Milchquote der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres den Direktverkauf im Sinne von § 28 Z 2 Milchquoten-Verordnung 2007 einstellen, ist die Quote für Direktverkäufe bei der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe nicht zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist zunächst gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter UAbs. VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 UAbs. 1 lit. a) und b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.
Zur Bedeckung der Referenzmenge in Höhe von 31.779 kg waren unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Milchleistung von 4.650 kg sieben rechnerische Milchkühe erforderlich. Dieser Wert braucht nur dann nicht herangezogen zu werden, wenn ein Antragsteller durch eine Bestätigung der ZAR bzw. eines Landeskontrollverbandes einen abweichenden Wert nachweisen kann.
Da der AMA keine entsprechenden Daten übermittelt wurden, war der Wert von 4.650 kg zugrundezulegen. Da der BF nach seinen eigenen Angaben bis zum 17.04.2012 Milch geliefert hat, kommt auch die Ausnahme-Regelung in Art. 85 VO (EG) 1121/2009 iVm § 14 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung nicht zur Anwendung. Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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