W101 1427738-1•BVwG W101 1427738-1
W101 1427738-1Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Partei-Mitgliedschaft,<br/>politische Gesinnung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, Zl. 12 02.240-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und SXXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste am 20.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Der Beschwerdeführer war am 29.02.2012 wegen der Verwendung einer gefälschten ausländischen öffentlichen Urkunde (gefälschter Reisepass) gemäß § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon aber sechs Monate bedingt, verurteilt worden. Es fand 24.02.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 15.03.2012 und am 31.05.2012 fanden jeweils seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 06.06.2012, Zl. 12 02.240-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.02.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien am 15.11.2011 verlassen und sei illegal ohne Dokumente in die Türkei gereist. Dort habe er einen gefälschten Reisepass erhalten und vor ca. einer Woche seine schlepperunterstützte Reise nach Österreich angetreten, wo er im Zug von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden sei.
Im Jahr 2006 sei er über die Türkei nach Zypern gereist, wo er sich in der Folge ca. drei Jahre lang aufgehalten habe, und habe dort um Asyl angesucht. Nachdem der (dortige) Asylantrag abgelehnt worden wäre, sei der Beschwerdeführer zurück in die Türkei gefahren und von dort aus nach Norwegen, wo er ebenfalls um Asyl angesucht habe. Nachdem auch dieser Asylantrag abgelehnt worden wäre, sei er nach ca. sechsmonatigem Aufenthalt nach Schweden gefahren, wo festgestellt worden sei, dass er bereits einen Asylantrag in Norwegen gestellt habe. Daher habe er zurück nach Norwegen müssen, von wo aus er nach Zypern verbracht worden sei. In Zypern habe er sich noch ca. neun Monate aufgehalten und sei dann nach Syrien abgeschoben worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er sei Kurde und habe sich für diese Volksgruppe immer voll eingesetzt. Daher sei er in seinem Herkunftsstaat verfolgt, unterdrückt und vor ca. einem Jahr für ungefähr 45 Tage in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden. Er sei regelmäßig geschlagen und unmenschlich behandelt worden. Nach Erhalt einer Gerichtsladung sei er geflüchtet, da er sicher gewesen sei, dass er wieder verhaftet werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben. Er befürchte, dass er dann umgebracht werde. Vor zwei Tagen habe er mit seiner Schwester in Syrien telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass er von der Polizei in Syrien gesucht werde und man ihm nach dem Leben trachten würde.
In der Folge führte das Bundesasylamt Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Zypern, Norwegen und Schweden, im Zuge derer sich Folgendes ergab:
Der Beschwerdeführer hatte am 18.08.2009 einen Asylantrag in Norwegen gestellt, aufgrund dessen eine EURODAC-Abfrage mit dem Ergebnis durchgeführt worden war, dass es in Zypern bereits zuvor ein Asylverfahren - den Beschwerdeführer betreffend - gegeben hatte, und war im März 2010 nach Zypern zurückgeschoben worden. Am 21.12.2009 stellte er auch in Schweden einen Asylantrag. Auf Anfrage des (österreichischen) Bundesasylamtes vom 28.02.2012 lehnte Zypern die Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ab und teilte mit, dass dieser in Zypern am 17.11.2006 einen Asylantrag gestellt hatte, der am 17.12.2006 in erster und am 26.10.2009 in zweiter Instanz abgelehnt worden war und dass dieser am 14.12.2010 nach Syrien abgeschoben worden war. Folglich war das Asylverfahren am 15.03.2012 in Österreich zugelassen worden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:
Zunächst habe er keinen Reisepass besessen. Erst nachdem er die syrische Staatsbürgerschaft bekommen hätte, habe er auch einen Reisepass erhalten, habe jedoch nicht ausreisen dürfen, da der Geheimdienst ein Reiseverbot verhängt habe. Diesen Reisepass habe er beim Passamt in XXXX beantragt, was nicht so einfach gewesen sei, da er sich deswegen zunächst beim Geheimdienst habe melden müssen. Sein Name sei beim Geheimdienst bekannt gewesen.
In seinem Heimatort würden noch seine Eltern und sieben Geschwister leben.
Nachdem der Beschwerdeführer von Zypern aus nach Syrien abgeschoben worden wäre, sei er festgenommen und für einen Monat beim Geheimdienst "XXXX inhaftiert worden. Danach sei er 15 Tage im Gefängnis "XXXX" gewesen. Als der Beschwerdeführer von Zypern zurückgeschickt worden sei, habe man ihm vorgeworfen, ein Mitglied der Yekiti-Partei zu sein. Einige [Mitglieder] dieser Partei seien nämlich mit ihm aus Zypern nach Syrien abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aber gar nicht politisch aktiv gewesen; dies sei ihm nur vorgeworfen worden.
Syrien habe er nun verlassen müssen, da sein Name bei verschiedenen Geheimdiensten bekannt gewesen sei und da er und sein Vater öfter zu Einvernahmen mitgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch eine Ladung vom Militärgericht von XXXX bekommen und habe Angst gehabt, hinzugehen bzw. dass er nicht mehr "nach Hause" komme. Der Vater des Beschwerdeführers würde zu einer kurdischen Partei gehören; seine Onkeln zu einer Anderen. Der Geheimdienst habe auch immer behauptet, dass er selbst politisch aktiv sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er inhaftiert werden, da sein Akt dort bekannt sei.
In einer weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer am 31.05.2012 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen wie folgt an:
Als er [aus Zypern] zurück nach Syrien habe müssen, sei er [mit anderen Zurückgeschobenen] von Sicherheitsleuten vom Flughafen abgeholt, verhört und einvernommen worden. Er habe die Protokolle mit Fingerabdrücken unterschreiben müssen. Dann sei er in die "XXXX" Abteilung gebracht und dort in einer Einzelzelle untergebracht worden. Dort sei es schmutzig und ohne Licht gewesen, sodass er nicht gewusst habe, wie lange er dort gewesen sei. Erst nach der Freilassung habe er mitbekommen, dass er ungefähr einen Monat dort gewesen sei. Während der Inhaftierung sei er immer nach Leuten befragt worden, die er jedoch nicht gekannt habe. Er sei kein Mitglied der Yekiti-Partei. Da er jedoch mit "diesen Personen" abgeschoben worden sei, hätten "sie" ihm vorgeworfen, dass er auch Mitglied der Yekiti-Partei sei, obwohl er immer gesagt habe, dass er kein Mitglied sei. Dann hätten "sie" herausgefunden, dass sein Vater und sein Onkel politisch aktiv seien. Der Beschwerdeführer hätte immer "zugeben" sollen, dass er Mitglied und gegen die Regierung aktiv sei. Er habe immer gesagt, dass er das nicht gemacht habe und die Vorwürfe nicht stimmen würden. Er habe auch mit seinen Fingerabdrücken alles bestätigen müssen. "Sie" hätten auch gesagt, dass man nicht darüber sprechen dürfe, was man hier erlebt habe, sonst würde man wieder festgenommen werden. Nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer aus Angst auch kein schlechtes Wort über seine Inhaftierung verloren. Kurz nach seiner Freilassung habe er eine Ladung vom Militärgericht bekommen. Dies habe er nicht verstanden, da er als staatenloser Kurde mit dem Militärgericht nichts zu tun habe. Er sei dann vor dem Militärgericht in XXXX erschienen, wo 14 Personen vorgeladen gewesen seien. Da jedoch zwei Personen nicht gekommen seien, sei die Gerichtsverhandlung verschoben worden und der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen. Kurz vor und kurz nach dieser Ladung - zuletzt im Juni 2011 - seien die Sicherheitsleute von XXXX zwei Mal und jene von XXXX über vier Mal beim Beschwerdeführer gewesen. Sie hätten ihn immer gefragt, was er mache, welche Pläne er habe und mit wem er sich treffe. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er politisch aktiv sei, was er jedoch nicht gewesen sei.
Auf Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass er zuerst 45 Tage in Haft genommen worden sei, dort mehrfach unterschrieben habe, dass er Mitglied sei bzw. die Vorwürfe stimmen würden und dann ohne Konsequenzen einfach freigelassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen Syrien und Zypern ausgemacht gewesen sei, dass die Leute, die abgeschoben worden seien, nicht festgenommen würden. Aus diesem Grund seien der Beschwerdeführer und die Anderen freigelassen worden, weil die Behörden in Zypern Druck ausgeübt hätten.
Ende Juni 2011 habe die Polizei nach ihm gefragt und seinem jüngsten Bruder - der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen - gesagt, dass er sich melden solle. Dies habe er sich jedoch nicht "getraut", da die Situation in Syrien "so schlecht" gewesen sei. Die Unruhen hätten begonnen. Bis zur Ausreise habe er sich daher bei verschiedenen Verwandten aufgehalten.
Der Präsident [gemeint: Assad] habe gesagt, dass alle Staatenlosen anerkannt würden, und daher habe sich der Beschwerdeführer einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Er habe jedoch keinen bekommen, da er bereits einmal in Haft gewesen sei. Es sei ihm schließlich doch noch ein Reisepass ausgestellt worden, mit dem er allerdings nicht habe ausreisen können, da darin ein Ausreiseverbot vermerkt worden sei. Er hätte die Grenze zur Türkei nicht passieren können, da man ihn aus Syrien nicht habe ausreisen lassen. Daher sei er in der Folge auch mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.
Sein Vater sei seit seiner Jugendzeit einfaches Mitglied der demokratischen kurdischen Partei, die keine legale Partei sei. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der nicht politisch aktiv gewesen sei, ausreisen habe müssen und sein Vater, der politisch aktiv sei, sich in Syrien aufhalten könne, brachte er vor, dass er zwar kein Mitglied sei, aber auch für ein Mitglied gehalten worden sei, weil er - wie bereits geschildert - mit anderen Mitgliedern der Yekiti-Partei abgeschoben worden sei.
Auf weiteren Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er versucht habe, trotz Ausreiseverbot legal auszureisen und nicht sofort an der Grenze festgenommen worden sei, gab er an, dass nicht jeder, gegen den ein Ausreiseverbot bestehe, verhaftet werde. Sein Name sei auf einer Liste für Ausreiseverbote gestanden. Der Beamte habe ihm schon gesagt, dass ihm der Reisepass sozusagen nichts "bringe". Er habe dem Beamten Geld gegeben und daher habe er ihm den Reisepass gegeben.
Auf Vorhalt, er habe zuvor gesagt, dass ihn die Polizei gesucht hätte, er daraufhin nicht mehr zu Hause geblieben wäre und dann versucht hätte, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich den Reisepass im Juni 2011 ausstellen lassen und zwar bevor ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine zweite Ladung erhalten habe. Die Polizei habe seiner Familie gesagt, dass er eine zweite Gerichtsladung habe. Bei der zweiten Ladung sei die Situation in Syrien so schrecklich gewesen, dass er sich nicht mehr "getraut" habe, hinzugehen. Aus welchen Gründen er zum Gericht geladen worden sei, wisse er nicht.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr staatenlos oder syrischer Staatsbürger sei, gab er an, er sei inzwischen syrischer Staatsbürger, weil er sich einen Personalausweis habe ausstellen lassen, um einen Reisepass zu bekommen.
Zur Vorlage der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Syrien bzw. zur Möglichkeit, hierzu Stellungnahme, abgeben zu können gab der Beschwerdeführer an, er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat und wolle dazu keine Stellungnahme abgeben.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
Abschnitt aus dem Familienregister des Vaters (lt. Angaben des Beschwerdeführers, wurde vom Bundesasylamt nicht übersetzt);
Abschnitt aus dem Familienregister des Beschwerdeführers (lt. Angaben des Beschwerdeführers, wurde vom Bundesasylamt nicht übersetzt);
Ladung zur Gerichtsverhandlung vor dem Militärgericht für den 28.2.2011, in welcher der Beschwerdeführer als Angeklagter aufscheint (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung AS 245).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 06.06.2012 zunächst im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien, spreche die Sprachen Kurdisch und Arabisch, gehöre zur Volksgruppe der Kurden und sei Moslem. Es stehe fest, dass er am 17.11.2006 in Zypern, am 18.08.2009 in Norwegen und am 21.12.2009 in Schweden um Asyl ersucht habe. Fest stehe, dass er aus Zypern nach Syrien abgeschoben worden sei, illegal in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er leide weder unter Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes noch seiner Arbeitsfähigkeit und stehe auch nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Religion, seiner Rasse, seiner Volkszugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht verfolgt worden sei. Fest stehe, dass er kein Mitglied einer politischen Partei sei. Zum Fluchtgrund habe er vorgebracht, dass er nach seiner Abschiebung (von Zypern aus im Jahr 2010) in Syrien festgenommen und für 45 Tage inhaftiert worden sei.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, politisch aktiv zu sein. Nicht festgestellt werden könne, dass er sechs Mal zu Hause von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und befragt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Der vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung-, Zurück oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 20 bis 34 des o. a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Der behaupteten Identität werde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine wahre Identität durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Den vorgelegten Kopien komme keine Beweiskraft zu, da diese der Manipulation unterlägen und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden könnten. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben und der Sprach- und Ortskenntnisse gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei. Glaubhaft seien auch seine Angaben, er leide weder an einer physischen noch an einer psychischen Krankheit; daher sei auch die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen.
Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe er eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat jedoch auf keinen Fall glaubwürdig darzulegen vermocht.
Als Begründung seiner jetzigen Ausreise (aus Syrien) habe er vorgebracht, dass er 2010 von Zypern nach Syrien abgeschoben worden wäre; nach dieser Abschiebung sei er 45 Tage inhaftiert worden. Aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Schilderung sei es glaubwürdig, dass er nach seiner Abschiebung in Haft genommen worden sei. Die darauf gestützten weiteren Angaben seien jedoch nicht glaubwürdig gewesen. Er habe behauptet, dass man ihm während der Haft vorgeworfen hätte, Mitglied der Partei "Yekiti" zu sein. Er wäre mehrmals befragt worden und hätte Protokolle unterschrieben, in denen er sämtliche Vorwürfe bestätigt hätte. Dann wäre er nach 45 Tagen freigelassen worden. Kurz nach seiner Entlassung hätte er eine Ladung vom Militärgericht erhalten, der er auch Folge geleistet hätte. Insgesamt wären 14 Personen vorgeladen worden. Da jedoch zwei Personen nicht erschienen wären, wäre die Verhandlung vertagt worden. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass er mehrmals von Sicherheitsleuten der Station XXXX und XXXX aufgesucht worden wäre. Die dazu gemachten Angaben seien äußerst vage und oberflächlich gewesen. Er habe dazu keine konkreten Angaben machen können, was das Befinden der Behörde bestärke, dass diese Sachverhalte nicht den Tatsachen entsprächen. Er habe nicht angeben können, wann diese Personen gekommen wären und was diese konkret gemacht hätten. Er habe nur angegeben, dass er immer befragt worden wäre, was er machen würde und welche Pläne er hätte etc.. Im krassen Widerspruch dazu habe er jedoch bei seiner Einvernahme am 15.03.2012 vorgebracht, dass man ihn und seinen Vater immer wieder zu Einvernahmen mitgenommen hatte und sie Informationen über die Familie hätten haben wollen. Weiters sei es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde immer wieder derartige Dinge fragen hätte sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuerst 45 Tage in Haft genommen würde, dort selbst mehrfach unterschrieben hätte, dass er Mitglied wäre und die Vorwürfe stimmen würden, die Behörden den Beschwerdeführer dann jedoch ohne Konsequenzen einfach freigelassen hätten. Weiters wäre nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einen derartigen Aufwand betreiben würden und den Beschwerdeführer immer wieder aufgesucht hätten, wenn diese bereits unterschriebene Geständnisse von ihm gehabt hätten. Weiters wäre nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Behörden dem Beschwerdeführer überhaupt hätten vorwerfen sollen, dass er politisch aktiv sei, wenn er es gar nicht gewesen wäre. Dazu hätte er angegeben, dass sein Vater Mitglied der demokratischen kurdischen Partei wäre und seine Verwandten aktiv wären. Deshalb hätte man ihm das vorgeworfen. Es sei jedoch keinesfalls nachvollziehbar, dass er hätte ausreisen müssen, obwohl er überhaupt nicht politisch aktiv wäre, und dass sein Vater und die anderen Verwandten, welche politisch aktiv wären, sich nach wie vor in Syrien aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei befragt worden, was sich zwischen Juni 2011 und seiner Ausreise ereignet hätte und hätte hierzu Folgendes vorgebracht: "Ende Juni 2011 hat die Polizei nach mir gefragt, aber ich war nicht zu Hause. Mein jüngster Bruder war zu Hause. Sie sagten, dass ich mich melden soll. Ich habe mich nicht getraut mich dort zu melden, weil die Situation in Syrien schlecht war. Es begannen die Unruhen. Bis zur Ausreise habe ich mich dann deshalb bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Vor der Ladung hat der Präsident gesagt, dass alle Staatenlosen anerkannt werden. Ich wollte mir dann einen Reisepass ausstellen lassen, aber ich habe keinen bekommen, weil ich bereits einmal in Haft war. Sie wussten alles über mich. Mir wurde doch ein Reisepass ausgestellt, aber ich durfte nicht ausreisen. Ich konnte mit dem Pass nicht reisen, weil ich ein Reiseverbot habe. Ich wollte in die Türkei reisen. Aber ich konnte die Grenze nicht passieren, weil sie mich nicht ausreisen haben lassen. Ich bin dann mit einem verfälschten Reisepass ausgereist. Da ich mit meinem Reisepass nicht ausreisen konnte." Dazu sei zu sagen, dass es vollkommen unglaubwürdig sei, dass dem Beschwerdeführer überhaupt ein Reisepass ausgestellt worden wäre, wenn er nicht ausreisen hätte dürfen. Vollkommen unglaubwürdig wären auch seine Angaben, dass er sich einerseits versteckt gehalten hätte und andererseits jedoch zu den Behörden gegangen wäre, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auf Vorhalt hätte er plötzlich angegeben, dass er sich erst nach der zweiten Ladung versteckt gehalten hätte. Zuvor habe er jedoch gesagt, dass die Polizei ihn gesucht hätte und er daraufhin nicht mehr zu Hause geblieben wäre. Dann hätte er versucht, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dann habe er wörtlich angegeben: "Den Reisepass habe ich mir im Juni 2011 ausstellen lassen, bevor mir mitgeteilt wurde, dass ich eine zweite Ladung erhalten habe." Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er jedoch nie gesagt, dass er eine zweite Ladung bekommen hätte. Er habe nur gesagt, dass er sich bei der Polizei melden hätte sollen. Dazu habe er angegeben, dass die Polizei seiner Familie gesagt hätte, dass er eine zweite Gerichtsladung hätte. Zuvor habe er jedoch davon kein einziges Wort erwähnt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er zur ersten Gerichtsladung erschienen wäre und sich bei der zweiten Ladung plötzlich verstecken würde. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass er die erste Ladung kurz nach seiner Freilassung erhalten hätte. Da hätte es noch keine großen Unruhen gegeben. Bei der zweiten Ladung wäre die Situation schrecklich gewesen. Den dazu gemachten Angaben könne jedoch nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer zuvor konkret erklärt hätte, wie schrecklich die Inhaftierung für ihn gewesen wäre. Außerdem habe er zu Beginn erklärt, dass er bis zuletzt bei seinen Eltern gelebt hätte. Vor allem wäre für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, legal auszureisen, obwohl man gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt hätte. Dass er sich derartigen Gefahren ausgesetzt hätte, wäre vollkommen unglaubwürdig. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, dass die Grenzbeamten ihn nicht festgenommen hätten, wenn er tatsächlich von der Polizei gesucht worden wäre.
Mit der von ihm vorgelegten Gerichtsladung habe er sein unglaubwürdiges Vorbringen auch nicht untermauern können. Zum einen sei dazu zu sagen, dass er selbst nicht wisse, aus welchem Grund er vorgeladen worden sei. Zum anderen habe er seine Identität nicht nachgewiesen und könne somit nicht einmal ein Zusammenhang zwischen ihm und dieser Ladung hergestellt werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Ladung die Person des Beschwerdeführers betreffe, könne daraus jedenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Zusammenfassend wäre daher zu befinden, dass "die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig" wäre, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspräche. Vielmehr könne aus seinem Auftreten geschlossen werden, dass er "den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich" gestellt habe.
Aufgrund der derzeitigen Lage in seinem Herkunftsstaat wären seine "Rückkehrbefürchtungen als glaubwürdig zu werten".
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit nicht als glaubwürdig zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Zu seiner (in Syrien erfolgten) Anhaltung im Jahr 2010 werde Folgendes ausgeführt: Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Asylgewährung die Gefährdung des Asylwerbers im Moment seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgebend. Die von ihm geltend gemachten Ereignisse lägen zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über ein Jahr zurück und hätte er auch nicht vorgebracht, aus diesem Grund ausgereist zu sein. Die erwähnte Anhaltung von über einem Monat im Jahr 2010, nämlich nach der Abschiebung von Zypern nach Syrien, stehe in keinem zeitlichen Bezug zu seiner mehr als ein Jahr späteren Ausreise, weil angesichts der inzwischen vergangenen Zeitspanne von einer wohlbegründeten Furcht im Sinne der GFK, die ihn zur Flucht veranlasst hätte, nicht mehr gesprochen werden könne.
Zu seinem Vorbringen wegen der allgemeinen Situation werde angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten.
Weiters sei zu sagen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich alleine nicht geeignet sei, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wenngleich im konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen politischen Umwälzungsphase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Der Beschwerdeführer habe darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt wäre. Sowohl seine Ausführungen als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffende Faktoren hätten das Bundesasylamt zum Befinden kommen lassen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass er Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 6.6.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 06.05.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2014.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2012 war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig vom Bundesasylamt zur Seite gestellt worden.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:
Er habe bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen, Beweismittel in Vorlage gebracht und sich mit der Einleitung von amtswegigen Erhebungen einverstanden erklärt. Allerdings sei seinen Angaben kein Glauben geschenkt worden und sein Antrag aufgrund des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden. Die Art und Weise, in welcher ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche jedoch nicht den Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht. Sein Vorbringen sei genügend substanziiert gewesen. Er habe offen über seine Fluchtgründe gesprochen. Viel mehr sei zu seinen Fluchtgründen auch nicht zu sagen gewesen, weshalb er sich in der freien Erzählung auf das Wesentliche beschränkt habe. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Zu dem Flucht auslösenden Ereignis habe er detaillierte Angaben gemacht. Sein Vorbringen sei auch in sich schlüssig gewesen. Er habe bei seinen Aussagen keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sei sein Vorbringen auch logisch nachvollziehbar. Das Bundesasylamt habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen nachzugehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat zu vereinbaren. Zum Punkt der persönlichen Glaubwürdigkeit könne er sagen, dass er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt noch sein Vorbringen ausgewechselt oder später gesteigert habe. Er habe das geschildert, was sich in seiner Gegend tatsächlich abgespielt habe. Das Bundesasylamt habe zwar die Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand als glaubhaft beurteilt, habe jedoch zur Beurteilung des Fluchtgrundes einen ungleich strengeren Beurteilungsmaßstab angelegt und diesen als gänzlich unglaubwürdig dargestellt, weshalb inhaltlich erst gar nicht auf seine Asylgründe eingegangen worden wäre.
Daher stelle er die Anträge, die Rechtsmittelinstanz möge
den hier angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;
jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Der Beschwerdeführer legte dem Beschwerdeschriftsatz ein handschriftlich verfasstes Schreiben in arabischer Sprache bei, in welchem er in eigenen Worten ergänzend Folgendes vorbrachte:
Betreffend die Abweisung seines Asylantrages wolle er darauf hinweisen, was er in Syrien gesehen und wie er in den politischen Büros in XXXX sowie in der politischen Abteilung des Gefängnisses von XXXX gelitten habe. Im Gefängnis sei er gezwungen worden, der oppositionellen verbotenen kurdischen Yekiti-Partei beizutreten, und er habe einige Papiere unterschreiben müssen, ohne diese gelesen zu haben. Dann sei er fotografiert worden und seien politische Akten über ihn angelegt worden. Danach sei er einem Richter beim Militärgericht in XXXX vorgeführt worden. Im Sicherheitsbüro in XXXX und im politischen Büro in XXXX sei er von Zeit zu Zeit befragt worden, wobei sich die Fragen auf die Personen, die er getroffen habe und auf seine politischen Aktivitäten konzentriert hätten. In Wirklichkeit gehöre er keiner Partei an. Die Behörden in XXXX und XXXX sowie in der politischen Abteilung des Gefangenenhauses in XXXX hätten ihn zum Beitritt zu einer verbotenen Partei gezwungen, um ihn später zu beschuldigen, einer verbotenen Oppositionspartei anzugehören. Mit anderen Aktivisten und Mitgliedern der kurdischen Yekiti-Partei sei er aus Zypern abgeschoben worden. Da er Kurde sei, habe die syrische Regierung dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer dieser Partei beitrete. Er sei von einem anderen Gericht geladen worden, sei jedoch der Ladung nicht gefolgt. Durch die Ereignisse in Syrien habe er Angst gehabt, zu Gericht zu gehen. Darüber hinaus habe das Regime in dieser Zeit politisch aktive Personen und Regimegegner verfolgt, eingesperrt und liquidiert. Aus Sicht der Behörden sei er ein Aktivist und gehöre einer Partei an. Dem Beschwerdeführer sei vom Bundesasylamt vorgehalten worden, er sei nach 45-tägiger Haft freigelassen worden; dies sei jedoch erst nach seinem Beitritt zur kurdischen Yekiti-Partei geschehen. Seine Abschiebung von Zypern nach Syrien sei gemäß einem Abkommen geschehen, bei dem die syrischen Behörden der zypriotischen Regierung versprochen hätten, dass die Abgeschobenen im Falle der Überstellung nach Syrien nicht verfolgt würden. Die syrische Regierung habe sie auch nur auf Druck der zypriotischen Regierung freigelassen. Zum Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sein Vater nicht verhaftet worden sei, obwohl er kurdischen Parteien angehöre, wolle er sagen, dass die meisten Kurden in Syrien politischen kurdischen Parteien angehören würden und man nicht alle verhaften könne. Nur die aktiven und registrierten Mitglieder würden verfolgt und verhaftet. Über seinen Vater existiere keine Akte. Betreffend seinen Reisepass wolle er ausführen, dass er diesen gegen Geld von einem Offizier im Passamt erhalten habe. Dies sei in Syrien eine normale Sache. Dieser habe ihm gesagt, dass er den Reisepass nicht benützen könne, weil ihm die Ausreise durch das politische Büro in XXXX verboten worden sei. Weiters sei der Offizier der Meinung gewesen, dass er im Fall eines Ausreisewunsches die Zustimmung des politischen Sicherheitsapparates einholen müsse. Die Behörde könne sich über die politischen Büros in XXXX und XXXX und über die politische Abteilung des Gefängnisses von XXXX erkundigen. Er könne auch die Standorte der Büros, wo er inhaftiert gewesen sei, auf einer Landkarte kennzeichnen. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsse, erwarte ihn das Gefängnis oder der Tod.
Am 14.07.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wege seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters mit folgender Stellungnahme:
Er habe auf Seite elf des angefochtenen Bescheides vier Zeilen lang auf die Frage des Organwalters zum Besuch der Sicherheitsorgane geantwortet. Weitere Fragen seien nicht gestellt worden und es sei wohl eine überzogene Form der Beweiswürdigung, ihm vage und oberflächliche Antworten vorzuwerfen. Der Vorwurf des Widerspruches, wonach er einmal gesagt habe, sie hätten ihn und seinen Vater auch öfters zu Einvernahmen mitgenommen und danach nicht mehr, sei konstruiert. Er habe lediglich ausgeführt, dass die Sicherheitsleute sechsmal bei ihm gewesen seien. Dass die Einvernahmen immer zu Hause stattgefunden hätten, habe er nicht konkret ausgeführt bzw. sei er dazu auch nicht näher befragt worden. Die Behauptung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die [syrischen] Behörden immer wieder derartige Dinge fragen hätten sollen, sei willkürlich und ohne dies zu begründen, aufgestellt worden. Das Bundesasylamt gehe anscheinend davon aus, dass syrische Sicherheitsorgane wie in Österreich arbeiten würden. Das Bundesasylamt verkenne, dass in Syrien die Sicherheitsorgane die Bevölkerung unterdrücken und hierzu alle erdenklichen Methoden zählen würden. Ferner habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Ablauf der Ereignisse soweit wie möglich chronologisch zu erfassen und habe dadurch Widersprüche konstruiert, die nicht vorhanden seien. Es treffe nicht zu, dass er erst auf Vorhalt angegeben habe, er habe sich nach der zweiten Ladung versteckt. Das Bundesasylamt gebe hier den Akteninhalt fehlerhaft wieder, insbesondere sei durch das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass er den Reisepass beantragt oder erhalten habe, ehe er aufgefordert worden sei, sich neuerlich bei den Sicherheitsorganen zu melden. Der einzige Widerspruch, den er sich allenfalls zuschulden habe kommen lassen, sei jener, dass er gesagt habe, dass er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt habe. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass in einer summarischen Darstellung Feinheiten der Erzählung wegfallen würden oder der Dolmetscher die Aussage des Beschwerdeführers falsch verstanden habe. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer den Versuch, mit einem Reisepass ausreisen zu wollen, vorgeworfen. Aber erst die [syrische] Behörde habe ihm gesagt, dass er trotz Besitz eines Reisepasses nicht ausreisen dürfe, weil dies für ihn verboten sei. Zuvor habe er geglaubt, er würde mit dem Reisepass ausreisen können. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Bundesasylamt seine Identität als nicht erwiesen ansehe. Der Beschwerdeführer sei Kurde und sei aus Zypern mit Mitgliedern der Yekiti-Partei abgeschoben worden. Die syrischen Sicherheitsorgane hätten ihm unterstellt, dass er sich auch politisch betätigt habe, zumal auch sein Vater und seine Verwandten politisch tätig wären. Der Beschwerdeführer sei seit kurzem syrischer Staatsangehöriger.
Ihm sei klar, dass er im Falle seiner zwangsweisen Rückkehr damit rechnen müsse, dass er zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet werde. Dadurch drohe ihm weitere asylrechtlich relevante Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, wenn die Verhängung des Kriegsrechtes und somit die Geltung verschärfter Strafdrohungen im Wesentlichen dazu diene, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt seien, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten würden, könne dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt werde, asylrelevant sein. Diese Voraussetzungen lägen beim Beschwerdeführer vor. Präsident Al-Assad habe den Kriegszustand erklärt und der UNO-Menschenrechtsrat habe die "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt. Gemäß dem Militärstrafgesetz würde dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe zwischen einem Monat und fünf Jahren drohen. Die Desertion in Friedenszeiten werde weniger streng bestraft als jene in Kriegszeiten. Auch die Generalamnestie für bis zum 31.01.2012 zurückkehrende Syrer weise darauf hin, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, der Einberufung Folge zu leisten, asylrechtlich relevant sei. Das syrische Recht knüpfe an das gleiche Verhalten je nach dem Zeitpunkt der Rückkehr verschiedene Sanktionen. Abgesehen davon hätten sich die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen im derzeitigen Bürgerkrieg so verändert, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht nur mit einer strengeren Bestrafung rechnen müsse, sondern auch mit der Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung, wie auch damit, dass er in den Kämpfen eingesetzt werde. Er müsse damit rechnen, dass er in völkerrechtswidrige Einsätze verstrickt werde.
Mit Schreiben vom 13.08.2012 legte der Beschwerdeführer Kopien seines Wehrdienstbuches und seines Personalausweises vor und gab an, er hoffe, die Originale später zu bekommen.
Mit Urkundenvorlage vom 31.10.2012 legte er eine Mitgliedsbestätigung des "XXXX" vom 07.09.2012 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aktiv im "XXXX" in Wien tätig sei.
Mit Eingabe vom 20.11.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung einer Verhandlung bzw. um eine Entscheidung.
Am 03.12.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er drei (aufgrund Übermittlung via Telefax schwer erkennbare) Fotos vorlegte und hierzu angab, dass ihn diese bei der Teilnahme an einer Demonstration vor der türkischen Botschaft zeigen würden, die sich gegen die syrische Regierung richte.
Mit Schreiben vom 12.02.2013 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um die Durchführung einer Verhandlung bzw. um eine Entscheidung.
Am 12.04.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof sein bestandenes österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 26.03.2013 vor.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11.07.2013 holte der Asylgerichtshof im Wege des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, Informationen über die nachweisliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Norwegen, Schweden und Zypern ein.
Die Dublin-Abteilung des zypriotischen Innenministeriums gab daraufhin mit Schreiben vom 31.07.2013 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2006 in Zypern einen Asylantrag gestellt habe, dass Zypern im Laufe des Jahres 2009 ein Wiederaufnahmeersuchen von Norwegen und Schweden akzeptiert habe, woraufhin der Beschwerdeführer am 18.03.2010 von Norwegen nach Zypern überstellt worden sei, und dass er schließlich am 14.12.2010 von Zypern nach Syrien abgeschoben worden sei.
Am 18.09.2013 fand vor dem damals zuständigen Senat des Asylgerichtshofes, bestehend aus zwei Richtern, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine nunmehrige in der Verhandlung bevollmächtigte Vertreterin und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes, hatte mit Schreiben vom 13.08.2013 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag gestellt, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
Als Antwort auf die Frage der vorsitzenden Richterin seine Staatsangehörigkeit betreffend legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, den dieser bereits am 13.08.2013 in Kopie vorgelegt hatte, im Original vor. Die vorsitzende Richterin veranlasste sodann in der Verhandlung durch den anwesenden Dolmetscher die Übersetzung vom arabischen Original ins Deutsche. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Personalausweis mit den vom Beschwerdeführer zu seiner Person angegebenen Daten übereinstimmt und am 14.07.2011 ausgestellt wurde (siehe S. 6 der Verhandlungsschrift Zl. A15 427738-1/2012/20Z). Ebenso war das mit Eingabe vom 13.08.2012 vorgelegte Wehrdienstbuch vom anwesenden Dolmetscher einer Übersetzung zugeführt worden, der - neben den vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Daten - im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer "aufgrund des Beschlusses vom 27.07.2011 syrischer Staatsbürger" sei (siehe S. 8 der Verhandlungsschrift Zl. A15 427738-1/2012/20Z).
Weiters legte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Ausdruck aus facebook (XXXX) vor, die Fotos des Beschwerdeführers und regimekritische Kommentare in arabischer Sprache zeigen (= Beilage Nr. 1). Drei dieser Eintragungen waren vom anwesenden Dolmetscher ebenfalls übersetzt worden und konnten sich die zwei zuständigen Richter davon überzeugen, dass es sich tatsächlich um Äußerungen handelte, die gegen das derzeitige syrische Regime gerichtet waren. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er in Österreich gegen das Regime in Syrien auch demonstriert habe, obwohl er in Syrien selbst nicht politisch aktiv gewesen sei. Er habe an sechs oder sieben Demonstrationen teilgenommen. In Wien gebe es ein "XXXX", wo der Beschwerdeführer hingehe und an bestimmten Aktivitäten teilnehme. Er sei in der Organisation tätig und habe auch Aktivitäten in facebook.
Als weiteres Beweismittel im gegenständlichen Beweisverfahren zog die vorsitzende Richterin die Dokumentation des Bundesasylamtes betreffend "Feststellung Syrien" mit Stand April 2013 heran (= Beilage Nr. 2). Der Vertreterin des Beschwerdeführers war eine Kopie dieser Länderfeststellungen ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu binnen drei Wochen Stellung nehmen zu können.
Binnen gesetzter Frist von drei Wochen gab die Vertreterin des Beschwerdeführers am 08.10.2013 eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren und zu den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderfeststellungen (= Beilage Nr. 2) ab und begründete diese folgendermaßen:
Wie der Beschwerdeführer während seines gesamten Asylverfahrens gleichbleibend vorgebracht habe, sei er im Dezember 2010 zusammen mit Mitgliedern der verbotenen Yekiti-Partei von Zypern nach Syrien abgeschoben worden. Unmittelbar nach seiner Ankunft sei er mit anderen abgeschobenen Personen verhaftet worden. Aufgrund der Yekiti-Mitgliedschaft der mit dem Beschwerdeführer abgeschobenen Personen in Verbindung mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sei dem Beschwerdeführer unrichtigerweise unterstellt worden, er sei ebenso Yekiti-Mitglied und damit Regimegegner. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden über einen Akt des Beschwerdeführers verfügen und von oppositionspolitischen Aktivitäten ausgehen würden. Nach 45 Tagen Haft sei der Beschwerdeführer freigelassen worden; für den 28.02.2011 sei eine Ladung zum Militärgericht in XXXX erfolgt. Dieses Vorbringen werde durch die in Vorlage gebrachte Kopie der Ladung belegt und decke sich auch die im Akt befindliche Auskunft der zypriotischen Behörden mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich. Er sei in Syrien zum ersten Gerichtstermin erschienen, es sei jedoch zu keiner Verurteilung gekommen, da zwei Beschuldigte nicht erschienen seien. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nur als Zeuge und nicht als Beschuldigter geladen wäre, da zum einen die anderen geladenen Personen dieselben wären, mit denen er abgeschoben und inhaftiert worden sei und zum anderen der Beschwerdeführer auf der vorgelegten Kopie der Ladung eindeutig als Angeklagter bezeichnet sei. Ca. im September 2011 sei eine zweite Ladung erfolgt, wobei er zum Zeitpunkt des Zustellversuches durch die Polizei nicht zu Hause gewesen sei; er habe sich schon an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Da sich die politische Lage zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zur ersten Ladung im Februar 2011 wesentlich zugespitzt hätte, habe er es nicht mehr gewagt, dieser zweiten Ladung Folge zu leisten. Die Polizei sei danach einige Male zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe gefragt, warum er sich die Ladung nicht abgeholt habe. Ebenso hätten die Staatssicherheit und die politische Sicherheit nach ihm gefragt. Es sei betont, dass die Freilassung nach 45 Tagen Haft nicht bedeute, dass die Vorwürfe gegen ihn fallen gelassen worden seien, sondern sei die Freilassung höchstwahrscheinlich auf Druck der zypriotischen Regierung erfolgt. Es spreche auch nicht gegen die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, dass dieser erst im November 2011 ausgereist sei, da die Organisation der Flucht eine gewisse Zeit benötigt habe. Bis zur Flucht habe er bei seinem Großvater, seiner Tante und teils zu Hause versteckt gelebt. Auch die Abweisung des Asylantrages in Zypern widerspreche nicht einer aktuell bestehenden asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien, da das Asylverfahren in Zypern systematische und schwerwiegende Defizite aufweise. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die von den zypriotischen Behörden damals getroffene Entscheidung inhaltlich richtig wäre.
Der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2011 syrischer Staatsbürger und sei davor staatenloser syrischer Kurde gewesen. Diesen Umstand und seine Identität hätte er durch die Vorlage seines syrischen Personalausweises im Original sowie durch die Vorlage seines Wehrdienstbuches in Kopie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dargetan. Dass ihm die syrische Staatsbürgerschaft verliehen und ihm ein Reisepass sowie Personalausweis ausgestellt worden seien, spreche nicht gegen eine aktuell bestehende Gefahr, da die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an vormals staatenlose Kurden durch das Assad-Regime im Sommer 2011 darin begründet läge, dass Präsident Assad zum einen die Minderheiten besänftigen und sich ihre Unterstützung sichern habe wollen und zum andern Probleme gehabt habe, die Schlagkraft seines Heeres aufrechtzuerhalten. Dies ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen des Asylgerichthofes, die in der Verhandlung ausgehändigt worden seien. Der Reisepass sei dem Beschwerdeführer nur gegen Bezahlung einer beträchtlichen Summe Schmiergeld ausgestellt worden. Dass sich dieser wegen des Ausreiseverbotes aufgrund der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen als unbrauchbar erweisen würde, habe er bei Bezahlung des Schmiergeldes noch nicht gewusst. Dass er sein Wehrdienstbuch nicht im Original habe vorlegen können, könne nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden. Er habe schon in der Urkundenvorlage vom 13.08.2012 angekündigt, dass er hoffe, die Originale später zu bekommen. Wie die Formulierung "hofft" schon zum Ausdruck bringe, habe er damals nicht gewusst, welche Originale ihn tatsächlich erreichen würden.
Weiters habe sich der Beschwerdeführer in Österreich mehrmals aktiv und an exponierten Stellen im Rahmen von Demonstrationen gegen das syrische Regime ausgesprochen. Er habe an vielzähligen Demonstrationen teilgenommen und sei dabei auch fotografiert worden. Zum Teil seien diese Fotos - z.B. im facebook account - veröffentlicht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst über diese exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich informiert sei. Ferner setze er sich auch insofern für die "syrische Sache" ein, als er aktives Mitglied des XXXX in Wien sei. Dort sei er mit organisatorischen Aufgaben und der Mobilisierung von TeilnehmerInnen im Zusammenhang mit kulturellen und politischen Veranstaltungen befasst. Zusätzlich sei er auf seiner Facebook-Seite auf eine Art und Weise aktiv, die über seine politische Einstellung - contra Assad Regime und pro kurdische Seite - keine Zweifel lasse. Diese Aktivitäten auf facebook seien bekanntlich öffentlich zugänglich und könnten somit Kommentare und "likes" eingesehen werden. Ebenso sei es für Fachleute und damit Geheimdienste leicht möglich, die Identität einer Person, die eine Facebook-Seite erstellt habe, ausfindig zu machen, auch wenn sie sich dort nicht mit ihrem richtigen Namen bezeichne.
Aus obenstehenden Gründen (bereits erlebte Verfolgung in Syrien, exilpolitische Tätigkeit in Österreich) folge daher, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK sei, da er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung außerhalb Syriens befinde und weder in der Lage noch gewillt sei, sich des Schutzes des syrischen Staates zu bedienen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, da er von staatlichen Strukturen verfolgt werde und bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verhaftung, Misshandlung und unter Umständen sogar mit Hinrichtung rechnen müsste. Selbst wenn seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt würde, würden die von ihm in Österreich nachweislich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten die Asylgewährung rechtfertigen. Dies werde auch durch zahlreiche Judikate des Asylgerichtshofes untermauert.
Den in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausgehändigten Länderfeststellungen werde im Allgemeinen zugestimmt. Insbesondere komme bei "Behandlung nach der Rückkehr bzw. Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten" klar auch die für den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrgefährdung zum Ausdruck. Auch wenn in den Feststellungen zur Sicherheitslage ausgeführt werde, dass der kurdisch geprägte Nordosten des Landes teilweise nicht mehr unter der Kontrolle der Regierung sei, dies nichts an der von Regierungsseite ausgehenden asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ändere. Zum einen würde er bei einer Rückkehr nach Syrien am Flughafen zwangsläufig mit staatlichen Strukturen in Kontakt kommen und sei darüber hinaus davon auszugehen, dass der Geheimdienst nach wie vor im ganzen Land Einflussmöglichkeiten habe, selbst wenn die Regierung die Kontrolle über gewisse Landesteile verloren habe. Es könne angesichts der derzeitigen unstabilen Lage und den Anzeichen der Wiedererstarkung des Einflusses von Assad in ganz Syrien nicht davon ausgegangen werden, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers dauerhaft nicht unter Regierungskontrolle stehen werde. In den Länderberichten selbst werde festgestellt, dass die Konsequenzen des schleichenden Rückzuges der syrischen Staatsgewalt aus den kurdischen Gebieten noch ergebnisoffen und zu beobachten seien.
Dieser schriftlichen Stellungnahme war ein Internetbericht vom 29.04.2013 mit dem Titel "Schwerwiegende Mängel im zyprischen Asylsystem" beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Beschlusses der syrischen Regierung vom 27.07.2011 syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Zuvor war er ein registrierter staatenloser Kurde. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises im Original glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat bereits am 17.11.2006 einen Asylantrag in Zypern gestellt, der am 17.12.2006 in erster und am 26.10.2009 in zweiter Instanz abgelehnt wurde. Am 18.08.2009 hat er einen Asylantrag in Norwegen (und am 21.12.2009 einen solchen in Schweden) gestellt. Im März 2010 wurde der Beschwerdeführer aus Norwegen nach Zypern zurückgeschoben und von dort aus am 14.12.2010 nach Syrien abgeschoben.
Nach seiner Ankunft in Syrien wurde er gemeinsam mit anderen abgeschobenen Personen festgenommen, da ihm unrichtigerweise unterstellt wurde, aufgrund der Yekiti-Mitgliedschaft der mitabgeschobenen Personen, ebenfalls Mitglied der Yekiti-Partei zu sein. Ca. nach 45 Tagen wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und erhielt in der Folge eine Ladung für einen Termin vor dem Militärgericht in XXXX für den 28.02.2011. Bei diesem Termin, zu dem der Beschwerdeführer erschienen ist, wurde die Verhandlung vertagt, da zwei der Beschuldigten nicht erschienen sind. Einer weiteren Ladung für einen neuerlichen Termin vor dem Militärgericht im Herbst 2011 hat der Beschwerdeführer nicht mehr Folge geleistet, da er aufgrund der verschlechterten Lage (gemeint: aufgrund des seit März 2011 herrschenden Bürgerkrieges) Angst hatte, wieder inhaftiert und misshandelt zu werden. Aus Angst hat er daraufhin am 15.11.2011 Syrien verlassen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm von den syrischen Behörden unterstellten Mitgliedschaft zu der (verbotenen) Yekiti-Partei, aufgrund seiner 45-tägigen Inhaftierung bereits und/oder aufgrund des Nichterscheinens zum Verhandlungstermin im Herbst 2011 in Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als "neuer" syrischer Staatsangehöriger am 09.08.2011 ein Wehrdienstbuch ausgestellt bekommen und sich durch seine Ausreise dem bevorstehenden Wehrdienst in Syrien entzogen hat. Diesbezüglich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch durch seine Wehrdienstentziehung bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktiv an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, wobei er auch fotografiert wurde, und darüber hinaus auch in seinem facebook-account seine politische Einstellung - gegen das derzeitige Regime in Syrien - deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
1.2. Darüber hinaus ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom 29.02.2012 gemäß § 223 Abs. 1 iVm § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt wurde (in Rechtskraft erwachsen am 05.03.2012). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde bereits vollzogen.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Das Bundesasylamt hat den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die Furcht des kurdischen Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft sei. Die zuständige Einzelrichterin kommt aufgrund von folgenden Überlegungen hingegen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl als glaubwürdig zu bezeichnen ist:
Vorweg bleibt festzuhalten, dass aus dem negativen Abschluss des Asylverfahrens in Zypern im Jahre 2009 für den gegenständlichen Asylantrag in Österreich nichts abgeleitet werden kann, weil die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Syrien erst nachher (gemeint: nach seiner Zurückschiebung im März 2010) entstanden sind. Damit erübrigt sich auch, auf den von der Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Internetbericht vom 29.04.2013 mit dem Titel "Schwerwiegende Mängel im zyprischen Asylsystem" näher einzugehen.
Das Bundesasylamt hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter anderem damit argumentiert, dass es keinesfalls nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausreisen hätte müssen, obwohl er überhaupt nicht politisch aktiv gewesen wäre, und sein Vater sowie andere Verwandte, welche politisch aktiv wären, sich nach wie vor in Syrien aufhalten würden. Das Bundesasylamt verkennt in dieser Argumentation, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Betroffener tatsächlich selbst politisch aktiv ist, sondern ausschließlich maßgebend ist, was einem Betroffenen von der Seite eines Verfolgers unterstellt wird. Im konkreten Fall heißt dies, dass das Bundesasylamt außer Acht gelassen hat, dass der Beschwerdeführer für 45 Tage wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft an der Yekiti-Partei inhaftiert gewesen ist. Obwohl der Beschwerdeführer sagt, selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein bzw. nie Mitglied der Yekiti-Partei gewesen zu sein, ist ihm dies aber von staatlicher Seite unterstellt worden. Auf die ausdrückliche Frage der in der Verhandlung vorsitzenden Richterin und nunmehr zuständigen Einzelrichterin, wieso er nach 45-tägiger Haft freigelassen worden sei, weil die ihm unterstellte Gesetzesverletzung wahrscheinlich nicht mehr gegen ihn erhoben worden sei, und er am 28.02.2011 trotzdem als Beschuldigter bei einer Gerichtsverhandlung gewesen sein soll, hat der Beschwerdeführer folgende plausible Erklärung abgeben können (siehe S.10 der Verhandlungsschrift, Zl. A15 427738-1/2012/20Z): Die zypriotischen Behörden hätten damals im März 2010 von der syrischen Regierung verlangt, dass alle Abgeschobenen auf keinen Fall eingesperrt würden, weil sie in Zypern Asylanträge gestellt hätten. Nachdem sie (gemeint: der Beschwerdeführer und die anderen Abgeschobenen) trotzdem eingesperrt worden wären, hätte die zypriotische Regierung bei der syrischen Regierung Bedenken über diese Maßnahmen angebracht. Der Beschwerdeführer glaube, dass dieser auf die syrische Regierung erzeugte Druck die Behörde veranlasst habe, den Beschwerdeführer und die anderen Abgeschobenen nach 45-tägiger Haft freizulassen. Der Beschwerdeführer glaube auch, dass die Beschuldigung von staatlicher Seite (gemeint: Bestrafung wegen Mitgliedschaft an einer verbotenen Partei) noch immer aufrecht geblieben sei, da er eine Ladung für einen zweiten Termin zu der Gerichtsverhandlung erhalten habe.
Diese Erklärung des Beschwerdeführers ist völlig schlüssig bzw. glaubwürdig und gleichzeitig ein plausibles Gegenargument zur Argumentation des Bundesasylamtes, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer zuerst 45 Tage in Haft genommen würde, dort selbst mehrfach unterschrieben hätte, dass er Mitglied wäre und die Vorwürfe stimmen würden, die Behörden den Beschwerdeführer "dann jedoch ohne Konsequenzen einfach freigelassen" hätten.
Auch die weitere Erwägung des Bundesasylamtes, dass es vollkommen unglaubwürdig sei, dass dem Beschwerdeführer überhaupt ein Reisepass ausgestellt worden wäre, wenn er nicht ausreisen hätte dürfen, erweist sich gleichermaßen wie die übrigen Erwägungen zum Reisepass des Beschwerdeführers als unschlüssig. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt, aufgrund eines Beschlusses der syrischen Regierung vom Juli 2011 als syrischer Staatsangehöriger anerkannt worden zu seien, zeitgleich einen Personalausweis und einen Reisepass beantragt zu haben, zuerst den Personalausweis erhalten zu haben und dann aufgrund von Zahlung von Schmiergeldern einen Reisepass, diesen jedoch versehen mit einem Ausreiseverbot, erhalten zu haben (siehe S. 4ff der Verhandlungsschrift, Zl. A15 427738-1/2012/20Z). Wie in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.10.2013 schlüssig vorgebracht, hat der Beschwerdeführer bei der Bezahlung des Schmiergeldes für den Reisepass noch nicht gewusst, dass sich dieser Reisepass wegen des Ausreiseverbotes aufgrund der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen als unbrauchbar erweisen würde.
Es erweisen sich auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich der Gerichtsverhandlung, wie zum Beispiel die Erwägung, es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zur ersten Gerichtsladung erschienen wäre und sich bei der zweiten Ladung "plötzlich verstecken" würde, als unschlüssig. Das Bundesasylamt lässt hier völlig außer Acht, dass am 28.02.2011, dem ersten Termin der Gerichtsverhandlung, erstens in Syrien noch keine Unruhen ausgebrochen waren und zweitens der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch kein syrischer Staatsangehöriger war. Aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin ist es durchaus glaubwürdig und sogar realistisch, dass dem Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger beim zweiten Termin der Gerichtsverhandlung eine Bestrafung wegen unterstellter politischer Aktivität gedroht hat. Die Furcht des Beschwerdeführers war somit wohl begründet und seine Ausreise auch im zeitlichen Konnex zum Fluchtgrund. Folglich erweisen sich auch die Erwägungen des Bundesasylamtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse lägen zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über ein Jahr zurück und stünden im keinen zeitlichen Bezug zu seiner mehr als ein Jahr späteren Ausreise, als unzutreffend.
Wie in der Beschwerdeergänzung vom 14.07.2012 zutreffend vorgebracht, müsste der Beschwerdeführer im Falle seiner jetzigen Rückkehr nach Syrien damit rechnen, zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Ausreise dem bevorstehenden Wehrdienst entzogen.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kann nicht die Rede davon sein, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "wohl asylzweckbezogen angelegt, aber unglaubwürdig wäre" oder "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche, wie das Bundesasylamt im o. a. Bescheid festgehalten hat. Vielmehr ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und glaubwürdig, sodass es in obigem 1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
zu 1.2. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich wegen der Verwendung einer gefälschten ausländischen öffentlichen Urkunde (gefälschter Reisepass) gemäß § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon aber sechs Monate bedingt, verurteilt worden und ist dieses Urteil vom 29.02.2012 auch in Rechtskraft erwachsen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe (ein Monat) ist am 20.03.2012 bereits verbüßt bzw. vollzogen worden. Schon das Strafausmaß von nur einem Monat als unbedingter Teil der Freiheitsstrafe zeigt, dass es sich bei diesem Strafdelikt nicht um ein "besonders schweres Verbrechen" handelt. Hinzu kommt, dass die Begehung dieses Deliktes mit der Flucht aus Syrien begründet ist. Der Beschwerdeführer ist am 20.02.2012 in einem Reisezug auf Höhe Villach festgenommen worden und ist aufgrund des Verdachtes einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft gekommen und wurde am 20.03.2012 nach Verbüßung der einmonatigen Freiheitsstrafe entlassen. Seit dieser Entlassung im Jahr 2012 hat sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Laut aktuellem Strafregisterauszug vom 27.02.2014 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Für die zuständige Einzelrichterin steht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Strafdelikt der Urkundenfälschung durch das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.02.2012 keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände, dass er aufgrund der unterstellten Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei, der daraus resultierenden längerandauernden Inhaftierung im Ausmaß von ca. 45 Tagen sowie der erfolgten Ladungen vor das Militärgericht in XXXX und aufgrund seiner Wehrdienstentziehung ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Sohin wird dem Beschwerdeführer jedenfalls eine regimekritische Gesinnung von staatlichen Organen unterstellt, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (z.B. 14.05.2013, Zl. A15 427873-1/2012/5E; 09.10.2013, Zl. A15 427894-1/2012/8E; 29.10.2013, Zl. A15 429473-1/2012/14E).
3.2.2. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Satus eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzusetzen, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zum Teil auf die Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nämlich den § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997: VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626; VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050; VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). In Anwendung dieser in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgeschriebenen Maßstäbe sind im Fall des Beschwerdeführers keine der vier geforderten Voraussetzungen erfüllt (siehe obige Beweiswürdigung zu 1.2.), sodass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht gegeben ist.
3.2.3. Da im gegenständlichen Fall auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 somit nicht vorliegen, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2.1. und 3.2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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