BVwG G302 1310958-3

G302 1310958-3Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, psychische<br/>Störung

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BVwG G302 1310958-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.1310958.3.00

Spruch

G302 1310958-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 11.02.2011, Zl. 1007.593-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe brachte erstmals am 09.01.2006 unter Vorlage seines serbischen Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am selben Tag im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er habe am 08.01.2006 den Herkunftsstaat verlassen und sei versteckt in einem PKW mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich eingereist. Als Grund für das Verlassen des Herkunftslandes gab er - ebenso wie bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 17.01.2006 und am 24.01.2007 - an, dass er am 30.12.2005 gegen 02.00 Uhr morgens in seiner Abwesenheit zu Hause von ca. 10 bewaffneten und maskierten Personen gesucht worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit den Männern gesprochen und ihnen gesagt, dass dieser nicht zu Hause sei. Die Männer hätten diesem nicht geglaubt und das ganze Haus durchsucht. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was diese Männer von ihm wollten und diese hätten dem Bruder des Beschwerdeführers auch nichts gesagt. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zunächst bei einer Tante aufgehalten und dann den Herkunftsstaat verlassen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesasylamt erkannte auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat. Wegen der illegal erfolgten Einreise, der kurzen Dauer des Aufenthaltes und der vom Beschwerdeführer eingestandenermaßen ausgeübten illegalen Beschäftigung stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

1.3. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. 310.958-1/2008/4E, in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Republik Kosovo ist. In dieser Entscheidung wurden zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2006 die Provinz Kosovo verlassen und ist illegal nach Österreich eingereist. Seine Verfolgungsbehauptungen waren nicht glaubhaft. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptungen könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates finden.

Im Herkunftsstaat leben im Herkunftsort des Beschwerdeführers dessen Mutter und Geschwister (abgesehen von dem in Österreich als Asylwerber befindlichen Bruder und einer in Italien aufhältigen Schwester) im Haus der Familie, die über zwei Lebensmittelgeschäfte und eine Buchhandlung verfügt. Der Beschwerdeführer lebt seit fast drei Jahren bei seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger und unterstützt diesen durch Einkaufstätigkeit, Arbeiten im Haushalt und Transporttätigkeiten. Der Beschwerdeführer hat im September 2006 im Rahmen der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich Leistungen (Unterbringung, Krankenversicherung) in Anspruch genommen. Er hat seit der ersten Jahreshälfte 2006 in Österreich Beschäftigungen ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist gesund."

Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 02.10.2008 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und am 03.12.2008 an den Beschwerdeführer selbst.

2.1. Am 20.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer durch ein Organ der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat betreten, wobei er in Besitz eines gefälschten XXXX Reisepasses, eines gefälschten XXXX Personalausweises und eines gefälschten XXXX Führerscheines war. Er stellte neuerlich einen Asylantrag und gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil er am 26.09.2009 durch XXXX maskierte Männer in seinem Haus am Leben bedroht worden sei. Er sei mit Schlepperunterstützung über Ungarn nach Österreich eingereist. In weiterer Folge reiste der nunmehrige Beschwerdeführer am 22.10.2009 freiwillig in den Herkunftsstaat aus und es wurde der Asylantrag zufolge einem entsprechenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 als gegenstandslos abgelegt, da der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist.

3.1. Am 22.08.2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle XXXX des Bundesasylamtes neuerlich einen Asylantrag. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er am selben Tag an, dass er sich nach der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2009 bis 21.08.2010 dort aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat neuerlich verlassen, weil er am XXXX vor seinem Haus durch vier maskierte und mit Maschinenpistolen bewaffnete Personen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Ohnmacht gefallen und seit dieser Zeit in psychiatrischer Behandlung gestanden. Er könne zur Reise nach Österreich keine genauen Angaben machen. Er sei in XXXX in psychiatrischer Behandlung gewesen und man habe ihm mitgeteilt, dass er nach XXXX überstellt werde. Er sei in einem weißen Kombinationskraftwagen durch weiß gekleidete Männer transportiert worden, habe während der Fahrt Infusionen erhalten und könne sich an nichts mehr erinnern. Am 22.08.2010 habe er sich in Österreich in der Nähe von Schwechat befunden, die Leute hätten ihn in ein Taxi gesetzt und dieses habe ihn zum Lager (XXXX) gebracht. Der Beschwerdeführer vermute, dass seine Familie aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und wegen der Gefahr für sein Leben die Reise nach Österreich organisiert habe. Der Beschwerdeführer legte ein Arztschreiben einer Klinik für mentale Gesundheit vom XXXX sowie in weiterer Folge Arztschreiben vom XXXX und XXXX vor, wonach er ambulante medikamentöse Behandlung wegen Kopfschmerz und Depression in Anspruch genommen hat. Weiters wurde eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX über eine stationäre Krankenhausbehandlung vomXXXX bis XXXX vorgelegt, aus der sich die Hauptdiagnose "F41.2 Angst und Depression gemischt" und die Differenzialdiagnose "F25.9 schizoaffektive Störung, nicht näher bezeichnet" sowie ein medikamentöser Therapievorschlag ergibt.

3.2. Am 07.09.2010 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Medizinerin in der Erstaufnahmestelle XXXX des Bundesasylamtes zum Zweck der Erstellung einer "gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren". Zufolge dieser am 09.09.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf "Panikstörung F41.0". In der gutachterlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass zur Zeit der Untersuchung Symptome einer krankheitswerten Störung lediglich durch Exploration festgestellt aber nicht durch Beobachtung untermauert werden konnten. Wie sich das Krankheitsbild bei Aufnahme in die Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses XXXX dargestellt habe, entziehe sich der Kenntnis der Autorin der gutachterlichen Stellungnahme, da kein ausführlicher Arztbrief vorliege. Der psychopathologische Status sei im Befund des Krankenhauses XXXX nicht ausgeführt und das (dortige) Gespräch sei ohne Dolmetscher geführt worden. Der vorgelegte Befund aus XXXX enthalte keine näheren Angaben über Verhaltensbeobachtung. Eine Behandlung sei offenbar in XXXX erfolgt und die (im vorgelegten Arztschreiben aus XXXX angesprochene) medikamentöse Therapie sei geeignet, die eventuell vorliegende Störung erfolgreich zu behandeln.

3.3. Am 27.09.2010 langte beim Bundesasylamt ein den Beschwerdeführer betreffendes angebliches Schreiben eines in XXXX niedergelassenen Neuropsychiaters samt Übersetzung eines in XXXX niedergelassenen Übersetzungsbüros ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Juli 2010 bis 21.08.2010 in Behandlung gestanden sei bzw. Kontrolltermine wahrgenommen habe. Als Diagnose wurde eine akute Belastungsreaktion bzw. posttraumatische Belastungsreaktion festgehalten und eine medikamentöse Therapie mit Kontrollen im Abstand von 10 bis 20 Tagen empfohlen.

3.4. Am 05.10.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei sein Gesundheitszustand, die Umstände seiner Einreise über Ungarn nach Österreich im Oktober 2009 und die Umstände seiner Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat erörtert wurden. Der Beschwerdeführer legte ein Arztschreiben eines in XXXX niedergelassenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX vor, wonach ein depressives Zustandsbild diagnostiziert worden sei und eine Fortsetzung von medikamentöser Therapie und kurzfristiger Kontrolle in vier Wochen vorgeschlagen werde. Durch das Bundesasylamt wurden Konsultationen mit den ungarischen Behörden geführt, worauf mit Schreiben vom 26.10.2010 von ungarischer Seite mitgeteilt wurde, dass in den relevanten Datensammlungen in Ungarn kein Hinweis auf den Beschwerdeführer festgestellt werden habe können.

3.5. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes findet sich eine angebliche Erklärung von zwei Einwohnern des Herkunftsortes des Beschwerdeführers vom 03.11.2008, die durch das Amtsgericht XXXX beglaubigt worden ist. Nach deren Inhalt werden der Beschwerdeführer und seine Familie im Herkunftsort von unbekannten und maskierten Personen bedroht; zuletzt seien am 09.09.2008 maskierte Männer zum Haus seiner Familie gekommen. Seitens der Unterzeichner werde eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als gefährlich für sein Leben eingeschätzt.

3.6. Am 04.11.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat von jenen unbekannten Personen bedroht würden, welche nach dem Beschwerdeführer suchten. Im Falle einer Abschiebung fürchte er auch, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtern werde.

3.7. Mit Bescheid vom 6.12.2010 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität feststehe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Das erste Asylverfahren, Zahl XXXX, wäre rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wären alle bis zur Entscheidung des Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden wäre. Das vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte stelle keinen neuen Sachverhalt dar. Der Antragsteller hätte keine familiären Beziehungen in Österreich, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

3.8. Mit dem am 14.12.2010 beim Bundesasylamt XXXX eingebrachten und mit 7.12.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass entgegen der Ansicht der Behörde keine entschiedene Sache vorliege, da der Beschwerdeführer inzwischen wieder in seiner Heimat gewesen sei und dort keine adäquate Behandlung für seine psychische Erkrankung erhalten hätte. Da der Beschwerdeführer im Kosovo keine für ihn notwendige medizinische Behandlung erhalten hätte, liege ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor.

3.9. Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass die Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, die gleichen wie beim ersten Asylantrag wären, aktenwidrig wären. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hätte. Das Bundesasylamt gehe im angefochtenen Bescheid allerdings nicht auf dessen Glaubwürdigkeit ein, sondern habe jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den oben genannten zufolge den Angaben des Beschwerdeführers (nach Rechtskraft des Erkenntnis vom XXXX) verwirklichten Bedrohungsszenarien unterlassen.

Im fortgesetzten materiellen Verfahren werde das Bundesasylamt die behauptete Sachverhaltsänderung einer umfassenderen und konkreteren Prüfung unterziehen müssen. Für die Bewertung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage der Zumutbarkeit einer Rückführung, die im angefochtenen Bescheid nur höchst kursorisch und ohne inhaltliche Bewertung der vorgelegten Beweismittel vorgenommen worden sei, werden alle vorliegenden Befunde bzw. Gutachten zu würdigen und Feststellungen über das allfällige Vorliegen und die Schwere einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu treffen sein. Im Falle des Vorliegens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit relevanter Schwere wird des Weiteren eine eingehende und fallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlungsmöglichkeiten einer solchen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erforderlich sein. Die Ergebnisse solcher Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen einer Einvernahme vorzuhalten sein.

4.1. Nach einer Einvernahme am 2.2.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.2.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte keinen neuen Sachverhalt darstelle. Der Antragsteller hätte keine familiären Beziehungen in Österreich, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

4.2. Mit dem am 23.2.2011 beim Bundesasylamt XXXX eingebrachten und mit 17.02.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Im genannten Erkenntnis hätte der AsylGH festgehalten, dass die Behauptungen des BF, einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen wären. Dies wäre jedoch von der Behörde unterlassen worden. Das Bundesasylamt hätte auch entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des AsylGH keine Feststellungen über eine etwaige Schutzfähig- und willigkeit der Behörden des Herkunftsstaates des BF getroffen. Zur medizinischen Versorgung im Kosovo fänden sich lediglich allgemeine Ausführungen mit Stand 2009, eine eingehende und insbesondere fallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlungsmöglichkeiten der konkreten Erkrankung des BF wäre entgegen des Auftrages des AsylGH ebenfalls, wie deren Erörterung, unterlassen worden. Schon aufgrund der nachgewiesenermaßen vorliegenden neuen Erkrankung des BF wäre ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalte gegeben, womit die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei.

4.3. Mit Beschluss vom 4.3.2011 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4.4. Mit Beschluss vom 15.3.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG Frau XXXX, Caritas Österreich, als Rechtsberaterin beigegeben.

4.5. Am 15.4.2011 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterin ein, die die Beschwerdepunkte der schon eingelangten Beschwerde näher ausführt.

4.5. Am 6.6.2011 langte beim AsylGH eine Aufenthaltsbestätigung des BF im LKH XXXX vom 21.4. bis 11.5.2011 wegen F41.0 Panikstörung, Panikattacke und Panikzustand ein.

5. Am 8.1.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.

5.1. Am 28.2.2014 langte eine Stellungnahme von Frau XXXX, Caritas Österreich, ein, in der diese ausführt, dass sie bei der Stellungnahme vom 15.4.2011 nicht als Vertreterin sondern lediglich als Rechtsberaterin tätig war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art.130 Abs.1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs.2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs.1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz-BFA-VG, BGBl.I Nr.87/2012 in der Fassung BGBl.I Nr.144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 -FPG bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zu A)

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2011, Zl. 10 07.953 XXXX, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.8.2010 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2. Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt einerseits auf die Fluchtgründe berufen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hatte und die der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX als unglaubwürdig erkannt hatte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2010 neu angegeben, er sei im Herkunftsstaat am XXXX, also nach Rechtskraft des Erkenntnis vom XXXX, von maskierten bewaffneten Männern bedroht worden. Weiters hat er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.11.2010 behauptet, seine Familienangehörigen würden im Herkunftsstaat von jenen unbekannten Männern, die nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, am Leben bedroht. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass die Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, die gleichen wie beim ersten Asylantrag wären, ist daher aktenwidrig. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Vielmehr gilt, dass ein solcher Zusammenhang für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein kann. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380). Daraus ergibt sich, dass auch jene Behauptungen, über deren Glaubwürdigkeit im Vorbescheid abgesprochen wurde, neuerlich einer Beweiswürdigung zu unterziehen sind. Vor allem aber muss das neue Vorbringen überhaupt einer Beweiswürdigung unterworfen werden; dies hat das Bundesasylamt wiederum unterlassen. Der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, warum das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen käme kein glaubwürdiger Kern zu. Auch wurde darin nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) vor der behaupteten Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne, was allerdings bereits tragendes Begründungselement der Vorentscheidung, des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom XXXX, gewesen war. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist im Verfahren über einen Folgeantrag zu beurteilen, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wurde und ob eine solche zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweist, dem geänderten Sachverhalt Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es kann nicht gesagt werden, dass diesen Behauptungen von vornherein keine Entscheidungsrelevanz zukäme.

Nach der Judikatur des VfGH ist bei Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen sondern auch zu prüfen, ob nicht (etwa zwischenzeitlich eingetretene) Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom XXXX wies der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf. Die gesundheitliche Beeinträchtigung wurde erst im gegenständlichen Verfahren vorgebracht. Die Bewertung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage der Zumutbarkeit einer Rückführung, wurde im angefochtenen Bescheid nur höchst kursorisch und ohne inhaltliche Bewertung der vorgelegten Beweismittel vorgenommen. Es wurden keine ausreichenden Feststellungen über das allfällige Vorliegen und die Schwere einer gesundheitlichen Beeinträchtigung getätigt. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage der Behandlungsmöglichkeiten einer solchen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde ebenfalls nicht getätigt.

Die gegen den verfahrensgegenständlichen Beschied erhobene Beschwerde zeigt zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein neues Vorbringen erstattet hat. Daher liegt entgegen der Beurteilung durch die Erstbehörde im Sinne der dargelegten Sach-und Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache nicht vor und war die zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG nicht rechtmäßig.

3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts gemäß § 28 Abs.3 letzter Satz VwGVG das Verfahren, zu dem der BF nunmehr gemäß § 21 Abs.3 BFA-VG als zugelassen gilt, fortzuführen haben. Auf diverse weitere Unstimmigkeiten im Verfahren, wie etwa darauf, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ohne Beachtung des Erkenntnisses des AsylGH vom XXXX, zum materiellen Asylverfahren nicht zugelassen hat und in weiterer Folge dann eine weitere Entscheidung im Zulassungsverfahren getroffen hat, war daher nicht weiter einzugehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

5. Das BFA wird sich somit im Rahmen der materiellen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz einer eingehenden weiteren Befragung und weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten - insbesondere mit dem gesundheitlichen Zustand, den persönlichen Umständen und der Zumutbarkeit einer Rückführung des BF - nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dazu werden auch die Anträge in der Beschwerde zu berücksichtigen sein.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

6. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen haben.

7. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben. Das BFA wird im fortzusetzenden materiellen Verfahren die behauptete Sachverhaltsänderung einer umfassenden und konkreten Prüfung zu unterziehen haben. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen inhaltlichen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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