BVwG W226 1436011-1

W226 1436011-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse, Spionage, Übergangsbestimmungen

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BVwG W226 1436011-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1436011.1.00

Spruch

W226 1436011-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, FZ. 12 15.497-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 25.10.2012 gemeinsam mit seinem Bruder (Zl. W226 1436012-1) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wo er erklärte, am 18.10.2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Er habe zuletzt in einem näher genannten Dorf in Südossetien gelebt.

Seinen Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer illegal - schlepperunterstützt und zu Fuß - Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer habe noch nie einen Reisepass besessen.

Zur konkreten Reiseroute befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen habe. Sein Bruder, dessen Frau und Kinder und der Beschwerdeführer seien zu Fuß von Ossetien nach Georgien gegangen. Die Familie des Bruders sei bei Bekannten in Georgien geblieben. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien mittels Schlepper am 19.10.2012 zur georgisch/türkischen Grenze gebracht worden, wo sie zu Fuß die Grenze überschritten hätten. In der Türkei seien sie von einem Schlepper erwartet worden, der sie mittels PKW zu einem LKW gebracht habe. Versteckt auf der Ladefläche dieses LKWs seien sie weitergereist. An einem unbekannten Ort seien sie in einen PKW umgestiegen, mit dem sie in einer sechsstündigen Fahrt bis nach Traiskirchen gebracht worden seien, von wo sie zu Fuß bis zur Erstaufnahmestelle gegangen seien.

Nähere Orts- und Länderangaben könne er mangels Wahrnehmungen nicht machen.

Der Bruder habe für die Schleppung US-$ 13.000 bezahlt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass ein weiterer Verbleib in Ossetien nicht mehr möglich gewesen sei, da Ossetien von russischen Soldaten besetzt gewesen sei. Er und sein Bruder seien geschlagen und erniedrigt worden. Er sei im Jahr 2010 sogar von einem Soldaten mit einem Messer in den Fuß gestochen worden. Man habe von ihm und seinem Bruder verlangt, für Ossetien in Georgien zu spionieren. Sie hätten sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet. Ein Mann aus dem Dorf des Beschwerdeführers sei im Jahr 2009 in die Luft gesprengt worden. Da die Situation zu gefährlich gewesen sei, hätten er und sein Bruder den Herkunftsstaat verlassen.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2013 vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, sich psychsich und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er kein Russisch spreche. Auf den Hinweis, dass die Frage deshalb gestellt worden sei, da der Beschwerdeführer angegeben habe, aus Ossetien zu stammen, meinte er, dass er nur wenig Russisch spreche. Es sei nicht viel.

Der Beschwerdeführer besitze keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität. Er habe nie Dokumente besessen. Es wisse überhaupt nicht, ob er überhaupt georgischer Staatsangehöriger sei.

Vor dem Krieg habe er Dokumente gehabt, die wahrscheinlich noch zuhause seien. Diese seien aber nicht mehr aktuell.

Auf Vorhalt, dass es in Georgien Gesetze über die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft gebe, meinte der Beschwerdeführer, dass dies so sein möge, die Russen dies jedoch verhindern würden.

In Georgien habe er niemanden. Im Bundesgebiet habe er zumindest eine Unterkunft.

Befragt, was er persönlich getan habe, um Dokumente und Unterstützung zu erhalten, erklärte er, dass sie vor der Wahl "nur so Zetteln" gehabt hätten. Diese hätten als Ausweis gedient. Es sei nicht möglich gewesen, das Dorf zu verlassen. Nur die Flucht sei möglich gewesen.

Auf weitere Nachfrage, weshalb er sich nicht in Zentralgeorgien um Hilfe bemüht habe, meinte er, dass er sich in einem näher genannten Dorf an die Behörden gewandt habe, ihnen die Hilfe jedoch verweigert worden sei, da es zu spät sei.

Der einvernehmende Referent erläuterte, dass Georgier aus Ossetien in Zentralgeorgien aufgenommen werden würden. Der Beschwerdeführer sei jung und sei es durchaus für ihn möglich, sich außerhalb von Südossetien in Georgien eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer meinte, dass dies zu gefährlich gewesen sei. Die georgische Seite wolle wissen, was in Ossetien vor sich gehe. Umgekehrt würden die Russen in Ossetien spionieren. Die Georgier würden insbesondere wissen wollen, wie und wo die Russen stationiert seien. Auf den Einwand des einvernehmenden Referenten, dass dies kein großes Geheimnis sei, meinte der Beschwerdeführer, dass die Georgier beim Verlassen von Ossetien befragt werden würden.

Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo er in Georgien hingehen solle. Er habe keine Unterkunft und erhalte keinen Flüchtlingsstatus. Er habe im Übrigen schon im Jahr 2009 ein Mal um Hilfe gebeten.

Befragt, weshalb seine Eltern noch im Dorf seien, fragte er, wohin diese gehen sollten. Seine Eltern würden sich selbst versorgen. Er könne dies nicht, da er im Jahr 2009 zwei Monate lang gefangen gehalten worden sei. Er sei stark geschlagen worden.

Er wisse nicht, an welche staatliche Stelle er sich in Georgien wenden solle. Es gebe im Moment doch zwei Regierungen.

Er wisse auch nicht, an welche staatliche Stelle er sich zur Ausstellung von Dokumenten wenden solle.

Auf Vorhalt meinte er, sich erkundigt zu haben. Er würde gerne zuhause leben, aber dort gebe es keine Sicherheit. Er habe Angst, dass ihm im Herkunftsstaat etwas zustoße.

Befragt, wo er sich erkundigt habe, führte der Beschwerdeführer zwei Orte an. Sie hätten jedoch die Auskunft erhalten, dass ihnen nichts zustehe.

In dem näher genannten Ort sei er in einer Art Gemeindeamt gewesen. Es sei ihnen gesagt worden, sie müssten in Ossetien leben, da ihr Haus in Ossetien sei. Ihnen würde nichts zustehen und die Regierung sei nicht in der Lage, ihnen noch ein Haus zu geben.

Auf Vorhalt, dass geplant sei den Antrag des Beschwerdeführers negativ zu entscheiden, da bekannt sei, dass Georgier aus Ossetien oder auch anderen umstrittenen Gebieten in Zentralgeorgien leben könnten, meinte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei. Die Flüchtlinge seien aufgenommen worden. Er wisse nicht, weshalb er und sein Bruder nicht aufgenommen worden seien.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vom 19.04.2013 vor, wonach er seit Mitte März 2013 in einer näher genannten GmbH als Traktorchauffeur tätig sei.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2013, Zl. 12 15.497-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Mangels Vorlage irgendwelcher identitätsbezeugenden Unterlagen stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Umstände die die Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Erstbefragung angegeben hätten, georgische Staatsbürger zu sein. Südossetien gehöre völkerrechtlich zu Georgien. Der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes sei demnach Georgien.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Georgien niederzulassen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich um eine Niederlassung in Zentralgeorgien bemüht habe und ihm eine solche verwehrt worden sei.

Das Bundesasylamt legte unter Verweis auf entsprechende Länderinformationen dar, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich innerhalb Zentralgeorgiens niederzulassen.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei eine inhaltsgleiche Beschwerde auch gegen den abweisenden Bescheid des Bruders vom 04.06.2013 erhoben wurde.

Grund für die Ausreise seien unerträgliche Bedingungen sowie in letzter Zeit eine große Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers und seines Bruders gewesen.

Der Beschwerdeführer sei zwei Monate lang festgehalten worden. Er sei täglich mit dem Ansetzen des Maschinengewehrs am Kopf eingeschüchtert und täglich geschlagen worden.

Er sei zum Schluss gezwungen gewesen, als Spion für die Russen und Osseten gegen die Georgier zu arbeiten.

Auf georgischer Seite hätten Informationen gesammelt werden sollen, die dann weitergegeben werden hätten sollen. Außerdem hätten sie herausfinden sollen, wo die georgische Armee aufgestellt sei. Sie hätten Fotografien und Videos anfertigen sollen. Sie hätten die Anzahl der Soldaten und deren technische Ausrüstung ermitteln sollen.

Sie seien mit dem Umbringen bedroht worden. Auch seien Drohungen gegen die Familie des Bruders des Beschwerdeführers ausgesprochen worden.

Da solche Fälle immer wieder passieren würden und auch im Fernsehen darüber berichtet worden sei, hätten sie die Drohungen ernst genommen.

Die Situation habe sich seit dem Jahr 2011 verschärft, da verschiedene Personen versucht hätten, Posten zu ergattern. Deshalb seien sie noch mehr bedroht und eingeschüchtert worden.

In XXXX - während der Präsidentenwahl - hätten die Kandidaten und ihre Anhänger gegeneinander physische Gewalt angewendet und Drohungen ausgesprochen.

Der Bruder des Beschwerdeführers sei währen des Krieges verletzt worden. Sie seien bombardiert worden. Seine rechte Schulter sei verletzt worden. Er sei in XXXX operiert worden. Sie hätten gemeint, dass er für sie nützlich sein könnte. Wenn er nicht für sie spionieren würde, würden sie ihm sein "geschenktes Leben wieder wegnehmen". Gleichzeitig sei ihm mit dem Leben seiner Familienmitglieder gedroht worden. Seitdem die russische Armee im Rayon XXXX einmarschiert sei und sich im Dorf XXXX niedergelassen habe, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder plötzlich interessant für sie geworden, da sie die Gegend gut gekannt hätten, gut Georgisch gesprochen hätten und die besten Kandidaten für Spione gewesen seien.

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seines Bruders sei nicht geklärt. Bis zum Krieg seien sie georgische Staatsbürger gewesen. Seit dem Krieg sei XXXX von Russland okkupiert. Ihnen seien die Dokumente abgenommen worden. Sie seien aufgefordert worden, an Regionalwahlen teilzunehmen. Auch seien ihnen russische Pässe angeboten worden.

Von der georgischen Seite hätten sie eine Absage gekriegt, als sie um Zuflucht gebeten hätten, da die Mutter des Beschwerdeführers und seines Bruders Ossetin sei und sie während des Krieges in XXXX geblieben seien. Für den Beschwerdeführer und seinen Bruder sei die Staatsbürgerschaft unklar. Wenn jemand offiziell bestätigen könne, dass XXXX ein Teil Georgiens sei, sollten der Beschwerdeführer und sein Bruder georgische Staatsbürger sein.

Das soeben dargelegte Vorbringen sei vor dem Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden und seien dem Beschwerdeführer und seinem Bruder diesbezüglich keine Fragen gestellt worden. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, dies alles dort zu erklären und zu beweisen, da das Interview nur oberflächlich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 12 15.497-BAT, beinhaltend die Erstbefragung am 25.10.2012 (AS 9-19) und die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.05.2013 (AS 59-69), die Beschwerde vom 21.06.2013 (AS 153-155) sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt seines mit ihm ins Bundesgebiet eingereisten Bruders (Zl. 12 15.496-BAT).

II.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht fest.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer hält sich im Bundesgebiet sein Bruder (Zl. W226 1436012-1) auf. Dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden. Seinem Vorbringen zu den Gründen für die Ausreise war die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 7 bis 49 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Georgien bekannt geworden.

II.3. Beweiswürdigung:

Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Zumal sein Bruder mit dem Beschwerdeführer ausgereist ist und sie beide während des Verfahrens und in der Beschwerde im Wesentlichen dieselben Ausreisegründe angeführt haben, war auch das Vorbringen des Bruders im Verfahren des Beschwerdeführers entsprechend zu würdigen.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen Befragung durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt.

Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Soweit in der Beschwerde demnach behauptet wird, dass das Bundesasylamt in der Einvernahme keine entsprechenden Fragen zum Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt habe und er keine Möglichkeit gehabt habe, dort alles zu erklären und zu beweisen, stimmt dies nicht mit dem Inhalt des vorliegenden - vom Beschwerdeführer unterfertigten - Einvernahmeprotokolls des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 überein.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführte, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen hat, wobei das Vorbringen in der Beschwerde diesen Eindruck verstärkt hat.

In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2010 von einem Soldaten mit einem Messer in den Fuß gestochen worden zu sein. Er hätte für die Osseten in Georgien spionieren sollen. Auch erwähnte er einen Vorfall aus dem Jahr 2009, wo ein Mann aus seinem Dorf in die Luft gesprengt worden sei. (AS 17) In der Einvernahme am 23.05.2013 meinte er, dass ein Aufenthalt in Zentralgeorgien zu gefährlich gewesen wäre, da er dort für die Georgier spionieren hätte müssen. Er hätte diesen mitteilen sollen, wie und wo die Russen stationiert seien. Dies würde von Georgiern erfragt werden, wenn sie aus Ossetien rauskommen würden. Umgekehrt hätten auch die Russen Spionagetätigkeit gefordert. Er sei im Jahr 2009 zwei Monate gefangen gehalten und stark geschlagen worden. (AS 65)

In der Beschwerde meinte er schließlich in einer massiven Steigerung seines Vorbringens zum Vorfall im Jahr 2009, dass er zwei Monate lang festgehalten worden sei und während dieser Zeit täglich mit dem Ansetzen des Maschinengewehrs am Kopf eingeschüchtert und täglich geschlagen worden sei.

Er sei zum Schluss gezwungen gewesen, als Spion für die Russen und Osseten gegen die Georgier zu arbeiten. Auf georgischer Seite hätten Informationen gesammelt werden sollen, die dann weitergegeben werden hätten sollen. Außerdem hätten sie herausfinden sollen, wo die georgische Armee aufgestellt sei. Sie hätten Fotografien und Videos anfertigen sollen. Sie hätten die Anzahl der Soldaten und deren technische Ausrüstung ermitteln sollen.

Sie seien mit dem Umbringen bedroht worden. Auch seien Drohungen gegen die Familie des Bruders des Beschwerdeführers ausgesprochen worden.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen erst in der Beschwerde und nicht bereits in seiner ausführlichen Befragung am 23.05.2013 geltend gemacht hat. Dort und auch in der Erstbefragung führte er vollkommen vage und oberflächlich aus, dass die Russen Spionagetätigkeiten eingefordert hätten.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders sind eng miteinander verknüpft. Beide sind gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereist und wollen im selben Zusammenhang verfolgt worden sein.

Der Bruder erklärte im Zuge der Erstbefragung, dass er ab dem Jahr 2010 von russischen und ossetischen Militärs immer wieder angesprochen und zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Er sei dagegen gewesen. Ihm sei angedroht worden, dass ihm und seiner Familie etwas zustoßen würde.

Zuletzt sei er ca. einen Monat vor der Ausreise von Militärpersonen angesprochen worden, dass er nach Georgien gehen solle, um Informationen für sie zu beschaffen.

Der Bruder zog sich in seiner Einvernahme am 23.05.2013 überhaupt darauf zurück, dass er ganz allgemein die Befürchtung hege, dass er in Georgien als Spion beschuldigt werden könnte, da es Fälle gebe, dass Leute wegen Spionage eingesperrt worden seien.

In der Beschwerde wiederum behauptete der Bruder, dass er im Krieg (also im Jahr 2008) an der rechten Schulter verletzt worden sei. Er sei in XXXX operiert worden. Ihm sei gesagt worden, dass er für sie nützlich sein könnte und sie ihm "sein geschenktes Leben wieder wegnehmen" würden, wenn er nicht für sie spioniere. Gleichzeitig sei ihm mit dem Leben seiner Familienmitglieder gedroht worden.

Nach dem Einmarsch der Russischen Armee in ihrer Umgebung seien sie aufgrund ihrer Ortskenntnisse und der guten Georgisch-Kenntnisse die besten Kandidaten für Spionage gewesen.

Für das Vorbringen des Bruders gilt demnach wie für den Beschwerdeführer, dass dieses in der Beschwerde massiv gesteigert wurde. Erklärte er vor dem Bundesasylamt noch, dass er seit dem Jahr 2010 Spionagetätigkeiten ausführen hätte sollen, will er laut seinem Beschwerdevorbringen bereits im Jahr 2008 mit derartigen Forderungen konfrontiert worden sein.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes mutet es völlig absurd an, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder demnach seit dem Jahr 2009 bzw. 2008 im Blickfeld der russischen Armee bzw. der südossetischen Behörden gestanden sein wollen und zur Zusammenarbeit unter massiver Drohungen aufgefordert worden sein wollen, sie sich in der Folge jedoch bis Oktober 2012 im Südossetien aufgehalten haben sollen.

Es ist absolut unplausibel, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder über Jahre unter Androhung von Zwangsfolgen dazu aufgefordert worden sein sollen, für Osseten bzw. Russen in Georgien zu spionieren, ohne dies jedoch getan zu haben. Es ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie die Familienangehörigen sich über Jahre in Südossetien aufhalten hätten können, würden die geschilderten Spionageforderungen unter Androhung lebensbedrohlicher Folgen tatsächlich zutreffen, zumal der Beschwerdeführer und sein Bruder sich beharrlich gegen eine Spionagetätigkeit ausgesprochen haben sollen.

Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen, dass sich seine Eltern unverändert in Südossetien aufhalten würden. Sein Bruder erklärte vor dem Bundesasylamt im Mai 2013, eine Frau und drei Kinder zu haben, die zwischen einem halben Jahr und fünf Jahre alt seien.

Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Familie sollen demnach über Jahre hindurch in Südossetien gelebt haben, das nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung Georgiens steht. Der Bruder hat dort gerade in und nach der Zeit der Besetzung von Südossetien durch Russland mit seiner Frau eine Familie gegründet. Seine Frau hat dort drei Kinder geboren.

Unter Berücksichtigung der geschilderten familiären Situation und des Umstands, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht bereits im Jahr 2008 - wo erstmals Spionageforderungen erhoben worden sein sollen - aus Südossetien nach Zentralgeorgien geflüchtet sein sollen, sondern sie sich weiter bis Oktober 2012 in Südossetien aufgehalten haben sollen, erscheint das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar.

Schließlich war noch zu bemerken, dass auch die in der Beschwerde geschilderten Informationen, die der Beschwerdeführer und sein Bruder sammeln hätten sollen, nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten herausfinden sollen, wie und wo die georgische Armee aufgestellt sei. Sie hätten die Anzahl der Soldaten und ihre technische Ausrüstung aufzählen, fotografieren und mit Video aufnehmen sollen.

Abgesehen davon, dass dem russischen Militär bzw. den südossetischen Behörden eine derartige Professionalität unterstellt werden muss, dass sie keinesfalls völlig ungeschulte, junge Zivilisten für die Beschaffung derartiger Informationen eingesetzt hätten, muss hier wieder die Allgemeinheit und Oberflächlichkeit der Ausführungen gegen die Glaubwürdigkeit ins Treffen geführt werden.

In Zusammenschau all dieser Umstände muss die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerdeführers und seines Bruders durch die Behörden in Südossetien bzw. durch die russische Armee in Zusammenhang mit Spionageaufträgen verneint werden.

Aber auch dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder behaupten nämlich, dass sie sich erfolglos darum bemüht hätten, nach Zentralgeorgien zu flüchten.

Auch diesem Vorbringen konnte bei näherer Betrachtungsweise keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, zumal aus den Länderinformationen zweifelsfrei hervorgeht, dass gerade nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien im Jahr 2008 sowie der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien durch Russland, Binnenflüchtlinge aus Südossetien durch die Zentralregierung in Georgien aufgenommen worden sind. Gerade in den Jahren nach dem Krieg 2008 wurden IDPs (Internally Displaced People, Binnenflüchtlinge) in Kerngeorgien registriert und diese zusammen mit der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt.

Sprechen sohin bereits die Länderinformationen dagegen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Jahr 2009 in Zentralgeorgien Hilfe verweigert worden ist, erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders in diesem Zusammenhang nur schwer nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder wollen sich lediglich im Jahr 2009 in Zentralgeorgien darum bemüht haben, Hilfe zu erhalten, die ihnen jedoch verwehrt worden sein soll.

Der Beschwerdeführer meinte, dass die georgische Seite wissen habe wollen, was in Ossetien vor sich gehe. Auch hätten sie gefragt, weshalb sie nicht geflüchtet seien, während alle anderen geflüchtet seien. (AS 65) Grundsätzlich war zu diesem Vorbringen auszuführen, dass derartige Fragen in diesem Zusammenhang nicht unangemessen erscheinen. Hätten die georgischen Behörden jedoch tatsächlich einen Spionageverdacht gegen den Beschwerdeführer gehegt, ist wiederum nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einfach so wieder nach Südossetien zurückkehren hat können.

Sein Bruder will schließlich ohne seine Frau und sein Kind nach Zentralgeorgien gereist sein. Von einem jungen Familienvater wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er seine Frau und sein Kleinkind aus der Gefahrenzone bringt und nicht ohne diese aus einer Krisenregion ausreist, in der dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sogar mit dem Umbringen der Familienangehörigen gedroht worden sein soll.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich lediglich im Jahr 2009 einmalig darum bemüht haben sollen, in Georgien Hilfe zu erlangen und sie in der Folge über mehrere Jahre - nämlich bis Oktober 2012 - in Südossetien geblieben sein sollen. Dies stellt wiederum ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Südossetien nicht verfolgt worden sind.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben im Übrigen keine Dokumente vorgelegt, was in ihrer Situation nicht nachvollziehbar ist. In Zentralgeorgien sollen sich nämlich Verwandte und Bekannte des Bruders des Beschwerdeführers aufhalten. In Südossetien sollen sich die Eltern des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben dargelegt, über Papiere der südossetischen Behörden zu verfügen.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er Dokumente gehabt habe, die wahrscheinlich noch zuhause seien. Diese seien jedoch nicht mehr aktuell. Der Bruder wiederum erklärte, dass ihm seine Dokumente von den Russen abgenommen worden seien. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hätte es demnach möglich sein müssen, zumindest die Papiere der südossetischen Behörden vorzulegen. Im Übrigen wäre es wohl auch möglich gewesen, über die Eltern bzw. die in Zentralgeorgien aufhältige Schwägerin entsprechende identitätsbezeugende Unterlagen zu besorgen und zu übermitteln.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass Zweifel an der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht bestehen.

Wie in den Länderfeststellungen dargelegt, haben Russland und Georgien im Jahr 2008 einen Krieg geführt, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Völkerrechtlich gehört Südossetien zu Georgien.

In Georgien gibt es ein zentrales Personenstandsregister.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder haben angeführt, früher über entsprechende Dokumente verfügt zu haben, weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder - die beide in den 80er Jahren geboren worden sind - in Georgien registriert sind. Daran ändert auch nichts, dass Südossetien in der Zwischenzeit besetzt worden ist und nicht mehr unter der Kontrolle der Zentralregierung in Georgien steht.

Es steht auch im Lichte der allgemeinen Länderinformationen zu Georgien vollkommen außer Zweifel, dass Personen aus den besetzten georgischen Gebieten - also auch aus Südossetien - in Zentralgeorgien Aufenthalt nehmen können und dort vor Verfolgung sicher sind.

Insgesamt war im Fall des Beschwerdeführers und seines Bruders demnach die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß klar zu verneinen. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ist evidentermaßen eine Rückkehr nach Zentralgeorgien möglich.

In diesem Zusammenhang war darauf zu verweisen, dass im Zuge der Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders aus Ossetien und Georgien, die Frau und die drei minderjährigen Kinder seines Bruders in Zentralgeorgien zurückgelassen wurden. Die Frau und die drei minderjährigen Kinder können sich dort demnach problemlos aufhalten und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht genauso möglich sein soll.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer und sein Bruder konnten den Länderinformationen auch in der Beschwerde nichts entgegenhalten.

Im Ergebnis konnten der Beschwerdeführer und sein Bruder individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung in Georgien glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens der georgischen Behörden ausgesetzt sein würde.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zu Georgien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Soweit der Beschwerdeführer und sein Bruder in Zweifel ziehen, dass ihnen zum jetzigen Zeitpunkt entsprechende staatliche Unterstützung durch die georgischen Behörden gewährt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder junge Männer im arbeitsfähigen Alter sind und es ihnen offensichtlich zumutbar sein wird, in Georgien aus eigenem ihren lebensnotwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Familie des Beschwerdeführers und seines Bruders US-$ 13.000 für die Ausreise aufgebracht haben soll und in diesem Lichte für den Fall einer Rückkehr offenbar auch auf familiären Rückhalt gebaut werden kann. Im Übrigen ist es auch der Schwägerin und den drei minderjährigen Kindern seit Oktober 2012 möglich, sich in Georgien - noch dazu ohne Mann - das Überleben zu sichern.

Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Bruder geltend gemacht. Es haben sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.

II.4. Rechtlich folgt:

II.4.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 25.10.2012 gestellt hat.

II.4.2. Zu A)

II.4.2.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Zentralgeorgien ist im Lichte der im angefochtenen Bescheid dargelegten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat problemlos möglich.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.4.2.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem jungen, arbeitsfähigen Beschwerdeführer wird es in Georgien offensichtlich zumutbar sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein.

Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.4.2.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Der Beschwerdeführer hält sich mit seinem erwachsenen Bruder im Bundesgebiet auf, wobei sein Bruder - wie der Beschwerdeführer - lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist.

Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht einmal eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers sind nicht erkennbar gewesen.

In Zusammenschau dieser Elemente kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II.4.3. Zu B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal in der gegenständlichen Rechtssache vielmehr Fragen der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, somit Fragen der Beweiswürdigung, ausschlaggebend waren.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W226, am 06.03. 2014

Mag. Andreas Windhager

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