W224 1414210-1•BVwG W224 1414210-1
W224 1414210-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, Zl. 09 15.298-BAS, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste (spätestens) am 06.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 08.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug RJ 262 am Grenzübergang Freilassing (D) einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen, in Schubhaft genommen und stellte am 09.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und Sunnit zu sein. Er habe Afghanistan etwa einen Monat vor seiner Ankunft in Österreich verlassen und habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz XXXX, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern und einem Bruder gelebt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er drei Jahre lang von Anhängern der Taliban gezwungen worden wäre, auf Opiumfeldern zu arbeiten. Etwa 40 Tage vor seiner Ausreise hätten diese Leute gewollt, dass der Beschwerdeführer einen Opium- und Waffentransport von XXXX nach XXXX durchführe. Als sich der Beschwerdeführer weigerte, sei er gefesselt und geschlagen worden. Drei andere Personen, die sich zuvor bereits geweigert hätten, diese Transporte durchzuführen, seien getötet worden. Nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen sei, sich zu befreien, sei er zu seiner Familie gegangen. Diese habe ihm geraten, den Transport durchzuführen, weil ansonsten die ganze Familie gefährdet wäre. Weil aber ein Freund des Beschwerdeführers bei einem derartigen Transport von der Polizei aufgegriffen und zu elf Jahren Haft verurteilt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt. Ein Freund des Vaters habe dann geholfen, Afghanistan zu verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Ausreise durch den Verkauf von Grundstücken finanziert.
Am 13.01.2009 wurde das Verfahren gemäß § 19 Abs. 2 AsylG zugelassen.
2. Am 18.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei in XXXX, Afghanistan geboren, sei ledig, habe vier Jahre lang die Schule besucht und gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder im eigenen Haus der Familie im Dorf
XXXX (auch XXXX genannt), XXXX, Provinz XXXX gelebt. Sein Vater sei opiumsüchtig, habe aber auch gearbeitet. Zur Finanzierung der Flucht habe der Vater Grundstücke verkauft. Zuletzt habe der Beschwerdeführer unfreiwillig auf Opiumfeldern im Dorf XXXX, in der Gegend XXXX, nahe seinem Heimatdorf XXXX gearbeitet. Er habe den Boden bearbeitet, die Pflanzen bewässert und "Risse in die Pflanzen geschnitten" sowie in weiter Folge auch Opium in einen Wagen zum Weitertransport verladen. Als Entlohnung habe er kein Geld, sondern Lebensmittel bekommen. Als der Besitzer der Opiumfelder getötet worden wäre, sei er ein Jahr lang nicht mehr auf die Felder zur Arbeit gegangen. Eine Zeit lang habe der Beschwerdeführer dann bei seinem Onkel gearbeitet. Nach einiger Zeit sei der Sohn des verstorbenen Besitzers der Opiumfelder zum Beschwerdeführer gekommen und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle Drogen mit einem Wagen nach XXXX transportieren.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er habe sich geweigert, Drogen und Waffen nach XXXX zu transportieren und wäre aus diesem Grund festgehalten worden. Seine Tätigkeit wäre lediglich gewesen, Risse in die Pflanzen zu machen. Er hätte aber nicht als Transporter arbeiten wollen. Aus diesem Grund habe er auch mit dem Besitzer der Opiumfelder Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass einerseits zwei Personen, die derartige Transporte durchführten, zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden wären, und dass andererseits zwei Personen, die sich gegen die Durchführung derartiger Transporte geweigert hätten, erschossen worden wären. Ihm wäre im Falle seiner Weigerung das Gleiche angedroht worden bzw. hätte im Falle einer Durchführung ebenfalls eine Haftstrafe gedroht. Auf die Frage, welche Strafe den Beschwerdeführer in Afghanistan erwartet hätte, wenn er mit einem Waffen- und Drogentransport erwischt worden wäre, gab dieser an, man müsste mit einer Haftstrafe von mindestens zehn Jahren rechnen. Auf den Vorhalt, dass die Durchführung von Waffen- und Drogentransporten auch in Österreich strafbar ist, machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben. Auf Nachfrage, welche Erwartungen der Beschwerdeführer an Österreich habe, führte dieser aus, er wolle in Österreich zur Schule gehen, einen Beruf erlernen und eine Existenz aufbauen. In Afghanistan sei er nie politisch tätig gewesen, habe keine Probleme auf Grund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und spiele Fußball.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.06.2010, Zl. 09 15.298-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2
Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hätte den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht entsprochen. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäbe, sei der von Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich das Arbeiten auf einem Opiumfeld für drei Jahre, die Weigerung des Transportierens von Waffen- und Drogen, nicht unter einen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar und auch nicht glaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, dass er persönlich Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt hätte oder dass er mit Privatpersonen Probleme mit Asylrelevanz gehabt hätte.
3.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig habe glaubhaft machen können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
3.3. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, weil eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.4. Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt für ein weiteres Jahr verlängert werde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wäre wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verfahrensfehlern aufzuheben, weil das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße auf den "Hinweis" des Beschwerdeführers auf "die befürchtete unmenschliche Behandlung" in seinem Herkunftsstaat reagiert hätte. Der Beschwerdeführer habe seiner Ansicht nach hinreichend ausgeführt, dass seine asylrelevanten Güter in seiner Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Er beantragte zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben der ihm drohenden Verfolgung und zur Situation in Afghanistan die Einholung von Gutachten diverser Organisationen (UNHCR;
Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er ist in im Dorf XXXX (auch XXXX genannt), XXXX, Provinz XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich mit seines Eltern und Geschwisters gelebt. Er besuchte vier Jahre lang eine Schule und arbeitete auf Opiumfeldern. Er ist mittlerweile volljährig, ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Herbst 2009 und reiste über Kabul mit dem Flugzeug nach Kasachstan und eine weitere nicht bekannte Route nach Österreich, wo er (spätestens) am 06.12.2009 ankam. Er wurde am 08.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug RJ 262 am Grenzübergang Freilassing (D) einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in Schubhaft genommen. Am 09.12.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass gezwungener Maßen auf den Opiumfeldern eines näher bezeichneten Mannes arbeiten habe müssen und anschließend zur Durchführung eines Waffen- und Drogentransportes gezwungen worden sei, ist nicht glaubhaft und wird der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als unglaubwürdig und nicht relevant im Hinblick auf eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention:
Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt stets an, er sei zur Arbeit auf den Opiumfeldern eines bestimmten, näher bezeichneten Mannes gezwungen worden. Dies ist in zweierlei Hinsicht nicht glaubwürdig.
Zum einen gab der Beschwerdeführer an, nach dem Tod des Besitzers der Opiumfelder etwa ein Jahr lang nicht zur Arbeit dorthin gegangen zu sein, sondern bei seinem Onkel gearbeitet zu haben. Für den Fall, dass tatsächlich eine Zwangssituation bzw. ein erzwungenes Arbeitsverhältnis zum Besitzer der Opiumfelder vorgelegen wäre, wäre es dem Beschwerdeführer wohl kaum gelungen, etwa ein Jahr lang der Arbeit fern zu bleiben und bei seinem Onkel zu arbeiten. Des Weiteren wäre wohl der Sohn des verstorbenen Besitzers der Opiumfelder nicht erst nach einem Jahr an den Beschwerdeführer herangetreten, um ihn zu verschiedensten Arbeiten oder Diensten (Transport von Drogen und Waffen nach XXXX) zu veranlassen bzw. anzuwerben.
Zum anderen führte der Beschwerdeführer aus, er sei für seine Tätigkeit - zwar nicht in Geld, aber - mit Naturalien (Lebensmittel) entlohnt worden, die direkt seiner Familie zur Deckung des Lebensunterhalts zugute kamen. Es wird daher nicht als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer unter Zwang auf den Feldern arbeiten musste, weil im Rahmen eines Zwangsverhältnisses wohl kaum eine derartige Entlohnung stattfindet. Es ist zwar nicht lebensfremd, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Situation seiner Familie notwendig war, dass der Beschwerdeführer bereits als Minderjähriger in der Landwirtschaft (mit)arbeitete, um so den Lebensunterhalt zu bestreiten, jedoch ist - wie ausgeführt - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom Besitzer der Opiumfelder zur Arbeit gezwungen wurde. Die diesbezügliche, unter Heranziehung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme ergangene Würdigung des Bundesasylamts erscheint daher zutreffend und nachvollziehbar. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird dieser Würdigung nicht entgegen getreten.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamts, wonach das Arbeiten auf Opiumfeldern in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durchaus gegeben und nicht unüblich ist und es auch nicht realitätsfremd ist, dass der Beschwerdeführer für eine Kurierfahrt von Drogen und Waffen angeworben worden sein könnte. Es kann jedoch keine asylrelevante Verfolgung darin erkannt werden, wenn der Beschwerdeführer zur Durchführung einer - in Afghanistan und Österreich - verbotenen und mit Strafe bedrohten Tätigkeit unter Drohung angehalten bzw. bestimmt worden wäre, sich aber weigerte, diese letztlich auszuführen.
Es ist vielmehr glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der unter Umständen erfolgten - nicht asylrelevanten - Anhaltung zur Durchführung einer Straftat auch aus Furcht vor Sanktionen durch die staatlichen Behörden seine Heimat Afghanistan verlassen hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 53) und in der Einvernahme durch das Bundesasylamt (AS 91).
Was die Anträge des Beschwerdeführer betrifft, zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben betreffend eine ihm drohende Verfolgung und zur Situation in Afghanistan Gutachten diverser Organisation (UNHCR; Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte) einzuholen, so ist diesen zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs "[d]ie Behörde [...] angebotene Beweismittel nur dann ablehnen [darf], wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266).
Der Beschwerdeführer beabsichtigt jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag die Einholung eines Erkundungsbeweises, der nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand hat. Der Erkundungsbeweis dient also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, sondern soll erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylrechtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 46 Rz 16 mwN). Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern Erkundungsbeweise seitens der Behörde beantragt werden, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie der Einholung eines Gutachtens zur Situation in Afghanistan schon deswegen nicht zu folgen, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe vage, oberflächlich, unstimmig und unplausibel angegeben wurden und er sie daher nicht glaubhaft machen konnte. Weitere amtswegige Erhebungen erscheinen daher nicht zweckmäßig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und spezielle Länderfeststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan im Falle einer Rückkehr an dieser Stelle nicht zu treffen sind.
Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens minderjährig Dies war jedoch im Fall des Beschwerdeführers nie von Relevanz. Überdies ist der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig, sodass auf die Frage der Vulnerabilität Minderjähriger nicht mehr einzugehen war.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, er hat im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße auf seinen "Hinweis" auf "die befürchtete unmenschliche Behandlung" in seinem Herkunftsstaat reagiert hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er seine Heimat Afghanistan verlassen habe, weil er zur Durchführung eines Waffen- und Drogentransports gezwungen worden sei, und dass er nach Österreich kam, um zur Schule zu gehen, einen Beruf zu erlernen und eine Existenz aufzubauen.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen ua. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und die dort dargestellte Vorjudikatur).
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Pashtunen bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch eine Privatperson, weil sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, einen Waffen- und Drogentransport durchzuführen, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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