W213 2000611-1•BVwG W213 2000611-1
W213 2000611-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2014
Aufwandersatz, Gesetzeslücke, Klaglosstellung, Nachholung, Säumnis,<br/>Verfahrenseinstellung, Verfahrenskosten, Vorlageantrag
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als
Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. RA Walter RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ruhen von Nebengebühren, beschlossen:
A)
1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) erlitt am 24.1.2006 einen Dienstunfall, wobei er unter anderem eine Zerrung des rechten Kniegelenkes und eine Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Knie zuzog. Am 29.5. trat er seinen Dienst wieder an und versah wieder ohne Einschränkungen Exekutivdienst.
Am 29.9.2010 trat der BF wegen Beeinträchtigungen im linken Knie in Krankenstand. Im Hinblick auf die durchgehende krankheitsbedingte Abwesenheit des BF verfügte die Sicherheitsdirektion Burgenland mit Bescheid vom 10.5.2012, Zl P6/6521/7/2010, gemäß § 15 Abs. 5 GehG die Ruhendstellung der vom BF bezogenen Nebengebühren mit Wirkung vom 29.10.2010. Ferner wurde gemäß § 13c GehG der Monatsbezug des BF nach 182 Tagen seiner seit 29.9.2010 währenden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst auf 80% gekürzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst nicht auf den Dienstunfall im Jahre 2006 zurückzuführen sei, sondern vielmehr aus einer O-Stellung beider Beine des BF und dessen Übergewicht resultiere.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.5.2012 fristgerecht Berufung.
Mit Schriftsatz vom 11.3.2013 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 13.3.2013, GZ 2013/12/0034-2, der belangten Behörde aufgetragen binnen 3 Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und ihm eine Ausfertigung des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 13.6.2013, Zl. 132.365/19-I/1/e/13, um Erstreckung der obengenannten Frist um weitere acht Monate, da noch auf das Einlangen eines Befundes/Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter-Pensionsservice zu warten sei. Diese Fristerstreckung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20.6.2013, GZ. 2013/12/0033,34-6, gewährt und die Frist bis 18.2.2014 verlängert.
Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. 132.365/26-I/1/e/13, zugestellt am 30.12.2013, hat die belangte Behörde den aufgetragenen Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Nachfrist erlassen.
Mit Verfügung vom 7.1.2014, GZ. 2013/12/0034-7, wurde das Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass der BF klaglos gestellt ist, da die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Spruchpunkt 1:
§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."
In Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.
§ 16 VwGVG lautet:
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 16.12.2013, Zl. 132.365/26-I/1/e/13, zugestellt an den Vertreter des BF am 30.12.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu A) Spruchpunkt 2:
Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.
Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage und scheint daher ein solcher auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein, sodass auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des VwGG scheidet daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aus.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz kann daher nicht stattfinden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des § 5 VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.
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