W211 2001127-1•BVwG W211 2001127-1
W211 2001127-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2014
Außerlandesbringung, real risk
W211 2001127-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger XXXX, brachte am 30.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Laut EURODAC-Abfrage ist die beschwerdeführende Partei am 29.03.2013 in Siracusa in Italien angehalten worden (IT2...). Als ED-Datum wurde im EURODAC-Treffer der 08.10.2013 angeführt.
3. Bei der Erstbefragung am 30.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe am 15.06.2013 ihre Heimat zu Fuß über die türkische Grenze verlassen und sei schließlich schlepperunterstützt mit dem Boot nach Sizilien übergesetzt. Dort sei die beschwerdeführende Partei 20 Tage in einem Flüchtlingslager gewesen, bis sie aufgefordert worden sei, das Lager zu verlassen. Daraufhin sei sie mit dem Bus nach Rom und von dort weiter mit dem Zug nach Österreich gereist.
Die Tage in Italien seien schrecklich gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe ohne Decke am Boden schlafen müssen. Die hygienischen Zustände seien auch nicht gut gewesen. Es habe jeden Tag Nudeln zu essen gegeben. Sie sei zwar gut behandelt, aber jeden Tag aufgefordert worden, das Lager zu verlassen. Nach Italien wolle die beschwerdeführende Partei nicht zurück, weil sie dort keine Möglichkeit habe, Arbeit zu finden oder zu leben; es gebe zu viele Asylwerber. In Italien habe sie nicht um Asyl angesucht, dort werde sie nicht gut behandelt und sähe keine Zukunft für sich.
XXXX habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil sie zum Militär einberufen worden sei. Außerdem habe sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Wenn man dahinter käme, würde sie festgenommen werden.
4. Das Bundesasylamt richtete am 11.11.2013 ein dringliches, auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in der Folge: "Dublin-II-VO") gestütztes, Aufnahmeersuchen an Italien. Die italienischen Behörden antworteten nicht auf das Aufnahmeersuchen.
5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 14.01.2013 durch das Bundesasylamt brachte sie im Wesentlichen zunächst vor, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe ihr Cousin, der Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtling sei. Die beschwerdeführende Partei habe zuerst nicht gewusst, dass dieser Cousin hier lebe; er habe sie dann aber angerufen. Mit jenem Cousin habe sie nie in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt, er unterstütze sie nun aber, auch finanziell.
Nach Italien wolle sie nicht zurück; die Behandlung dort sei schlecht und man müsse auf dem Boden schlafen. Polizei und Lagerangestellte haben sie ständig aufgefordert, aus Italien zu verschwinden. Es gebe auch keine ärztliche Versorgung dort. Die beschwerdeführende Partei sei allerdings nicht krank gewesen. In Italien würde man auf die Straße gesetzt und man habe keine Möglichkeit, Sprachkurse zu besuchen.
Die Rechtsberatung hatte keine weiteren Fragen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 (NB: richtig:) der Dublin-II-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Die belangte Behörde führte aus, dass es sich im Zuge der ED-Behandlung der beschwerdeführenden Partei ergeben habe, dass sie am 29.03.2013 in Italien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Weiters sei Italien durch Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien. Sie basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA").
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass Asylanträge persönlich bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium zu stellen seien. Normalerweise werde anschließend auch gleich die formelle Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in großen Städten könne bis dahin jedoch Zeit vergehen. Bei der Antragstellung könne der Asylwerber der Polizei mitteilen, dass er eine Unterkunft benötige, diesfalls die Behörden sich um einen Platz in einem SPRAR- bzw. ersatzweise in einem CARA-Zentrum bemühten. Darüber hinaus erhalte jeder Asylwerber nach der Antragstellung eine Bestätigung über die Registrierung seines Antrags (Cedolino).
Nach positiver Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages erhalte der Asylwerber einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung. Das Interview müsse gesetzlich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung und die Entscheidung danach von drei weiteren Tagen erfolgen, in der Praxis seien diese Zeiträume jedoch länger. Falls der Asylwerber keine gültigen Identitätspapiere vorlegen könne oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden sei, erhalte er statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier und werde er zunächst zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht. Diesfalls müsse die Befragung innerhalb von sieben Tagen und die Entscheidung danach innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen.
Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass diese nach ihrer Ankunft von der Polizei empfangen würden. Wenn die betreffende Person zuvor in Italien noch keinen Asylantrag gestellt habe, werde nach ihrer Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Bei der Zuteilung von Unterkunftsplätzen würden Dublin-Rückkehrer bevorzugt behandelt.
Das Non-Refoulement-Gebot werde grundsätzlich beachtet, wenngleich in der Vergangenheit Mängel hinsichtlich der Zurückschiebung von Flüchtlingen aus Libyen festgestellt worden seien.
Unter der Überschrift "Unterbringung" enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den verschiedenen Arten von Unterkünften. CARAs seien halboffene Aufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern während der Überprüfung ihrer Identität bzw. der Vervollständigung ihres Antrages. Asylwerber erhielten dort jede nötige Versorgung. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System sei der Aufenthalt in CARAs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, in Ausnahmefällen auch länger, bzw. maximal für sechs Monate zulässig. Sei ein Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen, habe der Asylwerber das Recht zu arbeiten und werde aus dem Zentrum entlassen. Aktuell gebe es etwa 5.000 CARA-Plätze in Italien und seien diese voll ausgelastet.
SPRAR sei das staatlich finanzierte, lokal organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern. Diesen würden darin Unterkunft, medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer betrage grundsätzlich sechs, bei Verlängerung zwölf Monate. SPRAR verfüge über etwa 4.800 Plätze und befänden sich derzeit "angeblich" 5.000 Personen auf Wartelisten. Für 2014 sei eine Aufstockung auf 16.000 Plätze geplant.
Daneben gebe es noch 220 vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte.
Weiters vermittelten die Gemeinden Rom und Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankämen, Unterkunftsplätze. In Rom gäbe es 1.300 Plätze - darunter allerdings die örtlichen SPRAR-Plätze und zu einem großen Teil nur nachts geöffnete Notschlafplätze - und betrage die Wartezeit hierfür drei Monate. Die Gemeinde Mailand betreibe 400 Unterkunftsplätze, die dort - da es in Mailand keine CARAs gebe - die Erstaufnahme bildeten.
Daneben bestünden noch einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen in nicht genau bekannter, jedenfalls aber beschränkter, Kapazität. Häufig handle es sich hierbei ebenfalls nur um Notschlafstellen.
Gemäß einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Oktober 2013 lebten - vor allem in Rom, aber auch in Mailand - beträchtliche Zahlen an Asylwerbern in besetzten Gebäuden.
Der angefochtene Bescheid enthält weiters ausführliche Feststellung zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass diese sich mit Erhalt des Cedolino für das nationale Gesundheitssystem registrieren könnten und ihnen diesfalls die gleiche Gesundheitsversorgung wie italienischen Staatsbürgern zukomme. Von der Zuzahlungsgebühr für bestimmte medizinische Leistungen könne sich ein Asylwerber bei Nachweis seiner Bedürftigkeit - zumindest für die ersten sechs Monate - befreien lassen.
Hinsichtlich des Cousins der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde fest, dass niemals eine häusliche Gemeinschaft zwischen ihr und diese bestanden habe und daher ein Familienleben ausgeschlossen werden könne. Eine entsprechend qualifizierte Unterstützung durch diesen Cousin, die eine Trennung quasi unzumutbar machen würde, sei nicht feststellbar.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei zwanzig Tage in Italien im Lager Siracusa untergebracht gewesen sei. Das Lager sei klein gewesen und der hygienische Standard schlecht. Sie sei schlecht behandelt worden und habe ohne Decken auf dem Boden schlafen müssen. Morgens und abends habe es Teigwaren zu essen gegeben. Im Lager habe es auch keine Ärzte gegeben. Sie habe keinen Termin für eine Einvernahme bekommen, und man habe gewollt, dass sie, die Fremden, woanders hingingen. Ihre Fingerabdrücke seien außerdem am 08.10.2013 angenommen worden, nicht am 29.03.2013 - zu diesem Zeitpunkt sei die beschwerdeführende Partei noch in XXXX gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist spätestens am 08.10.2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie stellte in Italien keinen Asylantrag. Sie reiste am 30.10.2013 illegal nach Österreich ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt stellte am 11.11.2013 ein dringliches Aufnahmeersuchen an Italien, auf welches die italienischen Behörden nicht antworteten.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat grundsätzlich an. Hinsichtlich der Unterbringungssituation wird festgestellt, dass Italien aufgrund der großen Anzahl an Asylanträgen eine lückenlose Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen derzeit nicht gewährleisten kann.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten.
Ein Cousin der beschwerdeführenden Partei ist in Österreich aufhältig. Ein besonderes Nahe- oder Unterstützungsverhältnis zu jenem Cousin ist nicht feststellbar. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA (vormals Bundesasylamt), insbesondere aus den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war aus der Summe aller vorliegenden Länderinformationen der Schluss zu ziehen, dass der italienische Staat derzeit Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen hat. Betreffend die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei wird jedoch auf Basis der Länderberichte angemerkt, dass diese als Dublin-Rückkehrer einen bevorzugten Anspruch auf Unterbringung haben wird.
Weder aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ergaben sich ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen darüber hinausgehende grobe (systemische) Mängel vorweise. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend insbesondere die Durchführung des Asylverfahrens selbst, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu folgen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die beschwerdeführende Partei im Lager in Siracusa auf dem Boden schlafen musste, keine Decke bekommen habe und es nur Teigwaren zu essen gegeben habe, sowie dass es keine Ärzte gegeben und sie keinen Termin für eine Einvernahme bekommen habe, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die aktuellen Länderfeststellungen, nach denen Dublin-Rückkehrer, welche noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, ein solcher bei ihrer Ankunft in Italien ermöglicht wird, nach denen diese, wie oben bereits erwähnt, einen bevorzugten Zugang zu Unterbringung in Italien haben, wie auch Zugang zur medizinischen Versorgung, sobald sie registriert sind. Aus diesen Feststellungen ergeben sich daher keine Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung nach Italien Opfer einer Verletzung ihrer Rechte unter
Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: "EMRK") werden wird.
Hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Cousin brachte die beschwerdeführende Partei kein substantiiertes Vorbingen ein, aus welchem sich eine besonders enge Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Verwandten ableiten ließe.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. ...
§ 75 (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin-III-VO") vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Abs. 7 der Dublin-II-VO sieht vor, dass, wird innerhalb einer Frist von 2 Monaten gemäß Abs. 1 (betrifft die zweimonatige Entscheidungsfrist) bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 (betrifft ein Dringlichkeitsverfahren) keine Antwort erteilt, davon auszugehen sei, dass dem Aufnahmeersuchen stattgeben werde, was die Verpflichtung nach sich ziehe, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge kurz: "EGMR) zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der EGMR u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der EGMR die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Zur Frage des Familienbegriffs unter erwachsenen Familienangehörigen bestätigte der EGMR erst kürzlich seine langjährige Rechtsprechung, dass nur unter bestimmten Umständen auch die Beziehung erwachsener Geschwister untereinander unter den Begriff des Familienlebens von Art. 8 EMRK fallen kann, nämlich dann, wenn es zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern gebe, die über eine rein emotionale Bindung hinausginge (siehe dazu A.H. Khan/Vereinigtes Königreich, No. 6222/10, Urteil vom 20.12.2011 und Slivenko/Lettland (Große Kammer), No. 48321/99, Urteil vom 09.10.2003 sowie Kwakye-Nti und Dufie/die Niederlande, No. 31519/96, Entscheidung vom 07.11.2000 und S. und S./Vereinigtes Königreich, No.10375/83, Entscheidung [Kommission] vom 10.12.1984).
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E).
Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, bestehen im italienischen Asylwesen derzeit Probleme mit der flächendeckenden, lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerbern, insbesondere mit Unterkunftsplätzen. Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Allein aufgrund der Tatsache, dass Italien einzelnen unionsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.
Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerbern insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet und sind Asylwerber auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien nicht vorgebracht worden und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage.
Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.
In diesem Sinne hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerbern in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei. Hinzu kommt ergänzend, dass das UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedoch an, dass die aktuelle Berichtslage und Kritik am Aufnahmewesen für Asylwerber in Italien eine genaue Prüfung des Einzelfalles, insbesondere auch im Zusammenhang mit vulnerablen AsylwerberInnen, erfordert.
Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Hinsichtlich der Beziehung der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Cousin finden sich in den Vorbringen keine Hinweise auf eine besonders enge und sich durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis auszeichnende Familienbeziehung, weshalb ein Eingriff durch die verfügte Außerlandesbringung in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei verneint wird.
Ein schützenswertes Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich wurde darüber hinaus nicht dargelegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-II-VO nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des EuGH und des EGMR, sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.