W171 1428691-1•BVwG W171 1428691-1
W171 1428691-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2014
Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W171 1428691-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 09.08.201 2, Zl. 11 09.114-BAG, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005
gegenstandslos.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Die o.g. beschwerdeführende Partei hat am 18. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2012, Zl. 11 09.114-BAG, erhob sie innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mittels Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom 12. Februar 2014 (eingelangt beim BVwG am 19. Februar 2014) wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 10. Februar 2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ist daher gegenstandslos.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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