BVwG W127 1415590-1

W127 1415590-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2014

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Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W127 1415590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1415590.1.00

Spruch

W127 1415590/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vom 27.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 09 05.072-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 29.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung im Rahmen der Erstbefragung am 29.04.2009 damit, dass sein Vater, sein Bruder und er bei der "dortigen Wahl" mitgeholfen hätten und aufgrund der Tätigkeit für "KARSEI entstanden diese Schwierigkeiten". Der Vater und der Bruder seien ermordet worden, er selbst sei kurz vor der Flucht geschlagen und am Körper verletzt worden.

Afghanistan verlassen habe er vor etwa 22 Tagen [sohin Anfang April 2009].

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben bis auf das Geburtsdatum korrekt gewesen seien und er alles richtig angegeben habe. Er habe in Afghanistan einen Reisepass besessen, er werde versuchen, diesen zu beschaffen, aber seine Mutter sei auf der Flucht. Auf die Frage, wer versucht habe, den Beschwerdeführer umzubringen, antwortete der Beschwerdeführer: "Es waren die Taliban".

Am 06.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.

Am 21.04.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund schilderte und das Einverständnis zur Überprüfung seiner Angaben in Afghanistan gab. Unter einem legte er Fotos vor, auf welchen seine Familie zu sehen sei, und fertigte er eine Skizze zu seinem unmittelbaren Wohnort in XXXX an.

Vorgelegt wurde weiters ein Unfallbericht des Landesklinikum XXXX, in welchem als Anamnese angeführt wurde, dass der Patient [der Beschwerdeführer] vor etwa einem Monat in Afghanistan an den gefesselten Händen aufgehängt worden sei und seitdem Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks habe. Das Röntgen habe keine "sicheren Zeichen" einer frischen traumatischen Knochenverletzung ergeben. Es würden sich jedoch am linken Handgelenk Haematomverfärbungen sowie Schwellungen zeigen und würde auch Druckschmerz gegeben sein.

Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Dankschreiben in Englisch und auf Paschtu, ausgestellt am XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, sowie einen Drohbrief auf Paschtu, XXXX, vom XXXX, wurden seitens des Bundesasylamtes am 22.04.2010 einer Dokumentenprüfung zugeführt. Ebenso wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt,

ob der "dargestellte Sachverhalt aufgrund der detaillierten Angaben als wahre Tatsache im Zuge einer Botschaftsanfrage ermittelt werden" könne,

ob der Vater des Beschwerdeführers als unterstützende Person im Zuge der Wahlkampagne unter der Leitung von XXXX für Präsident Karzai XXXX tätig gewesen sei und aufgrund dieser Tätigkeit durch einen namentlich genannten Talibanführer in XXXX bzw. seinen Leuten ermordet worden sei,

ob der Bruder des Beschwerdeführers Kampagnenchef im Bezirk XXXX gewesen sei und in Folge dieser Tätigkeit durch die Männer von XXXX bzw. XXXX ermordet worden sei,

ob im näheren Umfeld des Wohnortes des Beschwerdeführers etwas über die geschilderte Entführung des Beschwerdeführers bekannt sei und die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigt werden könne,

ob es das vom Vater des Beschwerdeführers geführte Transportunternehmen gegeben habe.

Im urkundentechnischen Untersuchungsbericht vom 26.04.2010 wurde festgehalten, dass eine Beurteilung über die Echtheit der Dokumente nicht gegeben werden könne. Hinweise auf Verfälschungen würden nicht vorliegen.

In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2010 wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers bestätigt werden könne. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien jedoch alle falsch und hätten nicht bestätigt werden können. Der Vater sei nicht als aktiver Unterstützer im Zuge der Wahlkampagne XXXX bekannt und sei auch niemand aufgrund der Wahlaktivitäten getötet worden. Ebenso sei der Bruder des Beschwerdeführers als Kampagnenchef nicht bekannt und sei kein "derartiger Vorfall von Mord" [am Bruder des Beschwerdeführers] bekannt. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus an keiner der angegebenen Adressen bekannt und habe der Vater kein Transportunternehmen besessen, oder für eines gearbeitet.

Im Rahmen der Einvernahme am 24.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer diese Anfragebeantwortung vorgehalten. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, er vermute, dass die Bevölkerung große Angst vor jenen namentlich genannten Personen habe, die auch die Familie des Beschwerdeführers verfolgen würden. Diese seien sehr einflussreich und hätten die ganze Bevölkerung der Umgebung massiv unter Druck gesetzt. XXXX sei der "Herrscher des Bezirks und gegen seinen Willen kann man nichts sagen".

Sein Vater sei ein selbständiger Unternehmer gewesen und habe "für sich gearbeitet". Die Firmen würden dort nicht offiziell registriert werden.

Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung von XXXX, in welcher seine Familie wegen ihrer Wahltätigkeit geehrt worden sei, und auf die vorgelegten Fotos; dies seien Beweismittel.

Vom Beschwerdeführer wurden ärztliche Berichte und Medikamentenverschreibungen wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und traumatischen Neurose vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.08.2009 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, zitierte aus Internetberichten und legte solche vor, die im Zusammenhang mit der Wahl standen. Der Beschwerdeführer ersuchte schließlich um baldige Entscheidung seines Asylverfahrens.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.09.2011 erteilt (Spruchteil III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig sei. Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Das behauptete Vorbringen der Verfolgung durch Taliban bzw. politische Gegner aufgrund einer politischen Tätigkeit im Zuge des Wahlkampfes von Präsident Karzai und die damit im Zusammenhang stehenden Ermordungen des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers seien nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der geschilderten Form je politisch aktiv gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente, Dokumente über das Transportunternehmen des Vaters des Beschwerdeführers sowie über den Tod des Vaters und des Bruders vorgelegt. Auch die vorgelegten Fotos seien mit den Angaben nicht vereinbar und seien die Schilderungen zum Ablauf der Reise von gewissen Widersprüchen bzw. Abweichungen geprägt.

Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - "[d]a eine lebensbedrohliche Verschlechterung Ihres Zustandes mit der notwendigen Gewissheit im Falle einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden kann, und entsprechend den landeskundlichen Feststellungen eine Fortführung der bereits begonnen[en] Behandlung in Afghanistan nicht mit Sicherheit gewährleistet ist" - sei eine Ausweisung nach Afghanistan zurzeit unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung zu Artikel 3 EMRK nicht zulässig.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten. Die beschwerdeführende Partei ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde - insbesondere auch betreffend die Anfragebeantwortung vom 28.07.2010 - entgegengetreten, hat dem Organwalter des Bundesasylamtes vorgeworfen, die höchstpersönlichen Eindrücke aus der Befragung des Beschwerdeführers nicht ausgewertet und auch die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt zu haben und monierte eine Überspannung der Beweispflicht, die den im Asylrecht ausreichenden Maßstab der Glaubhaftmachung übersteige. Auch die Sprachtransformation spiele bei asylbehördlichen Einvernahmen eine ganz zentrale Rolle und könne es dabei immer wieder zu kleineren oder auch größeren Fehlern kommen. Es wäre wirklichkeitsfremd annehmen zu wollen, dass solche Übersetzungsfehler durch Rückübersetzungen zur Gänze ausgeschaltet werden könnten. Die beschwerdeführende Partei monierte weiters mangelnde Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Dankschreiben, Drohbrief und medizinische Unterlagen über Verletzungen des Beschwerdeführers) und der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten jungen Afghanen handle, der erstklassig Englisch spreche, sich erstklassig in Englisch ausdrücken könne und der damit auch von seiner persönlichen Bildung her zu jener Personengruppe zähle, aus welcher die demokratischen, mit dem "Ausland" alliierten Kräfte Afghanistans ihre Unterstützer und ihren Nachwuchs rekrutieren würden.

Die beschwerdeführende Partei beantragte schließlich die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan zum Beweis dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über ihm widerfahrene Verfolgungshandlungen durch die Taliban, über die Betätigung des Beschwerdeführers als Wahlhelfer sowie über die politischen und sicherheitsbezogenen Gegebenheiten im Heimatgebiet des Beschwerdeführers und im Wahlbezirk Surkh Rod den Tatsachen entspreche bzw. als glaubwürdig und authentisch einzustufen sei und in Einklang mit den "allgemeinen" Verhältnissen in Afghanistan sowie im Heimatgebiet des Beschwerdeführers stehe.

Mit Schreiben vom 18.06.2012 teilte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.06.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer nach Beantwortung der Fragen zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut, ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente und befinde mich nicht in dauernder ärztlicher Behandlung.") und Angabe seiner persönlichen Daten Folgendes zu Protokoll:

"VR: Sie haben bis jetzt den Namen Ihres Vaters immer mit XXXX angegeben.

BF: Der richtige Name ist XXXX, ohne R geschrieben. Sein Name ist XXXX, XXXX sind jene Personen die eine Pilgerfahrt gemacht haben.

VR: Hat Ihr Vater die Pilgerfahrt gemacht?

BF: Ja. Ich habe es nicht für wichtig gehalten, das heute anzugeben, ich habe nur seinen Namen aufgeschrieben.

VR: Aus dem Akt des BAA geht hervor, dass Ihr Vater verstorben ist. Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Am XXXX.

VR: Wieso wissen Sie das so genau?

BF: Daten, an denen jemand stirbt, die vergisst man nicht. Vor allem wenn es nahe Angehörige sind.

VR: Geben Sie bitte die näheren Umstände an, unter denen Ihr Vater gestorben ist.

BF: Mein Vater kam aus XXXX in den Distrikt XXXX in XXXX und sprach sich dort dafür aus, dass sich die Distriktsleitung an die Regierung anschließt, damit dort Schulen und Krankenhäuser gebaut werden, was bedeutet hätte, dass die Regierung über die Macht in diesem Distrikt verfügt hätte. Davon erfuhr ein Mitglied der Taliban namens XXXX, der dagegen war, dass Regierungsmitglieder in diesem Distrikt arbeiten. Seine Anhänger haben meinen Vater getötet.

VR: Warum ist Ihr Vater nach XXXX gegangen?

BF: Nach den Parlamentswahlen wurde XXXX in XXXX gewählt. Deshalb hatten wir dann Probleme dort und mussten nach XXXX gehen. Wir wurden in XXXX auch bedroht. Damit meine ich meinen Vater, meine Familie und XXXX.

VR: Wer ist XXXX?

BF: Er hat sich ebenfalls für den Parlamentssitz aufgestellt und war somit ein Gegner des XXXX.

VR: Was hat XXXX mit Ihrer Familie zu tun?

BF: Mein Vater hat seine Wahlkampagne durchgeführt und war in anderen Distrikten um für ihn Wähler zu werben. Er hat als sein Sekretär gearbeitet.

VR: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater gestorben ist?

BF: Zwischen 15 und 16 Jahren.

VR: Wie alt waren Ihre Brüder?

BF: Mein älterer Bruder, XXXX, war 26-27 Jahre alt. Der jüngere Bruder war 6 Jahre alt.

VR: Das geht sich mit den heutigen Angaben auf Anlage 1 nicht aus.

BF: Beim jüngeren Bruder schätze ich, dass er zwischen 8 und 9 Jahre alt ist, ich weiß aber nicht, ob er noch am Leben ist. Mein älterer Bruder ist damals mit 27 Jahren verstorben.

VR: Der Vater ist XXXX gestorben, damals war der jüngere Bruder 6 Jahre. Heute ist er nach Ihren Angaben zwischen 8 und 9 Jahren. Erklären Sie den Widerspruch.

BF: Wenn wir drei Jahre zurückgehen, dann war mein Bruder 8 oder 9 Jahre alt, das ist der Zeitpunkt, an dem ich in Österreich angekommen bin.

VR: Warum haben Sie das dann heute so angegeben?

BF: Geburtsdaten gibt es dort nicht, man schätzt nur das Alter, das habe ich auch angegeben.

VR: Wenn Ihr Vater XXXX gestorben ist und Ihr Bruder damals 26-27 Jahre alt war und Ihr Bruder nach heutigen Angaben mit 27 verstorben ist, ist er auch XXXX verstorben.

BF: Zum Zeitpunkt des Todes meines Vaters war mein Bruder etwa 24 Jahre alt.

VR: Vorgehalten wird das Foto, welches im Akt des BAA aufliegt und auf dem mit rotem Kugelschreiber Abkürzungen für die Personenbezeichnungen stehen. Wann ist das Foto aufgenommen worden?

BF: Das Foto wurde Anfang XXXX gemacht.

VR: Warum ist der jüngere Bruder nicht auf dem Foto?

BF: Weiß ich nicht. Ich habe nur dieses Foto mitgenommen, ich hätte auch eines mitnehmen, auf dem mein jüngerer Bruder zu sehen ist.

VR: Wie können Sie sich erklären, dass Ihr älterer Bruder um sehr viel jünger aussieht als Sie?

BF: Das liegt daran, dass ich viel früher einen Bartwuchs hatte als er.

VR: Vorgehalten wird das Foto, welches auf der Rückseite mit B gekennzeichnet ist. Ihr älterer Bruder sollte auf diesem Foto 10 Jahre älter als Sie sein.

BF: Auf diesem Bruder ist ja mein jüngerer Bruder, mein älterer Bruder ist nicht darauf zu sehen.

VR: Demnach handelt es sich bei diesem jungen Mann um ein 6-jähriges Kind?

BF: Ja. Er war gut gebaut.

VR: Warum steht dann in der Beschwerde, dass es sich um Ihren älteren Bruder handelt, der jünger ausschaut, weil er sich die Brusthaare rasiert hat?

BF: Das bezieht sich auf ein anderes Bild. Er befindet sich auf dem Foto, welches heute in der VH auf der Rückseite mit C gekennzeichnet wurde.

BF: Nachdem dort das Geburtsdatum nicht aufgeschrieben wird, kennt man das Alter der Geschwister nicht. Ich habe das Alter meiner Geschwister bei der ersten Einvernahme geschätzt und hatte dazwischen nichts damit zu tun. Dazwischen liegen mittlerweile 3 Jahre, es kann sein, dass ich sie durcheinander bringe. Ich habe diese Daten auch nicht für mich notiert, damit ich sie nicht mehr vergesse.

VR: In der Beschwerde steht, dass diese Fotos im Herbst XXXX gemacht worden sind, heute sagen Sie Anfang XXXX.

BF: Ja, das war im Herbst.

VR: Warum haben Sie heute Anfang XXXX gesagt?

BF: Das ist ein Fehler, der mir passiert ist.

VR: Alle Fotos oder nur die drei Familienfotos?

BF: Nur diese.

VR: Wann wurden die anderen Fotos gemacht?

BF: Sie wurden am 2.10.2004 in Peshawar aufgenommen.

VR: Kennzeichnen Sie auf dem Foto (Rückseite C) Ihren Vater.

VR: Zwischen den beiden Fotos liegt nach Ihren Angaben ein Jahr. Anhand des Erscheinungsbild Ihres Vaters müssten da aber mehrere Jahre dazwischen liegen.

BF: Auf dem Bild, auf dem er jünger aussieht, liegt es daran, dass er sich den Bart gefärbt hat.

VR: Auf dem Foto (Rückseite D) hat Ihr Vater an den Backen lediglich einen Stoppelbart, der nicht gefärbt aussieht.

BF: Zwischen den Fotos C und D liegen ein paar Tage, dazwischen hat er sich die Haare gefärbt.

VR: Vorgehalten wird nochmals das Foto C, anhand dessen hervorgeht, dass es sich um denselben Bartwuchs handelt.

BF: Ich sehe schon einen deutlichen Unterschied. Warum mein Vater auch älter aussieht, liegt darin, dass er in der Zwischenzeit viele Probleme hatte und deutlich gealtert ist.

VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

BF: Ich bin im Jahr XXXX in XXXX auf die Welt gekommen und blieb bis XXXX in XXXX. Im Jahr XXXX kamen wir für ein paar Monate nach XXXX. Im selben Jahr gingen wir zurück nach XXXX und blieben bis XXXX dort. Von XXXX bis XXXX lebten wir in XXXX. Vier Monate im Jahr XXXX verbrachten wir in XXXX. Im selben Jahr gingen wir zurück nach XXXX und blieben bis XXXX dort.

VR: Sie haben vorher gesagt, dass Ihr Vater sowie Ihre Familie Probleme in XXXX hatten und deshalb nach XXXX gingen. Warum sind sie dann wieder zurück nach XXXXgegangen, wenn sie dort Probleme hatten?

BF: XXXX hat dann in Kabul gelebt und hatte nicht mehr so viel Einfluss in XXXX. Deshalb sind wir nach XXXX zurückgekehrt.

VR: Wo haben Sie in XXXX gewohnt?

BF: Wir haben an verschiedenen Adressen gewohnt. Die letzte Adresse habe ich auf Anlage 1 angeführt. Zuvor in XXXX, XXXX, aber in zwei verschiedenen Häusern.

VR: In XXXX haben Sie in einem Haus, Wohnung, mit wem gewohnt?

BF: Das war ein Haus mit Garten. Dort lebte ich zusammen mit meiner Mutter und meinen zwei Brüdern.

VR: Aus dem Akt des BAA geht hervor, dass dieses Haus unmittelbar neben einer Kaserne gelegen ist, in welcher sowohl Militär als auch Polizei stationiert war.

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Stammt die Skizze, welche im Akt des BAA liegt, von Ihnen?

BF: Ja.

VR: Zeigen Sie die Kaserne.

BF: Die Kaserne befindet sich in dem Viereck rechts unten, unmittelbar bei der Moschee.

VR: Dann befindet sich die Kaserne aber nicht neben Ihrem Haus?

BF: Ich habe auch gesagt, sie befindet sich in der Nähe unseres Hauses.

VR: Hat man die Kaserne von Ihrem Haus aus gesehen?

BF: Nein, weil dazwischen andere Wohnhäuser waren.

VR: Schildern Sie den Grund/die Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Wir bekamen einen Brief von den Taliban, mit dem mein Bruder zum Gouverneur von XXXX namens XXXX gegangen ist und dort erklärt hat, dass wir Probleme mit XXXX haben und dieser zusammen mit den Taliban arbeitet und dass dieser Brief von beiden (Taliban und XXXX) wäre. XXXX versicherte meinem Bruder, dass er XXXX diesbezüglich fragen würde. Als XXXX davon erfuhr, wurde er sehr wütend. Am XXXX kamen dann die Anhänger XXXX zusammen mit den Taliban zu uns nach Hause und nahmen meinen älteren Bruder und mich mit. Sie brachten uns mit einem Auto in einen Raum, in dem sie uns geschlagen haben. Wir wurden in getrennten Räumen angehalten. Nach zwei Tagen kamen sie zu mir und fragten mich, für wen wir arbeiten würden und dass ich ihnen die NATO und ISAF-Mitarbeiter nennen soll, mit denen wir zusammenarbeiten würden. Mein Bruder stand nämlich in Kontakt mit den ISAF-Truppen. Als sie zu mir kamen, sah ich, dass ihre Kleider mit Blut bespritzt waren. Außerdem hörte ich die Stimme meines Bruders nicht mehr, also habe ich festgestellt, dass sie meinen Bruder an diesem Tag getötet haben. Sie haben mich dann geschlagen und misshandelt. Nach einigen Stunden haben sie die Information erhalten, dass ihr Anführer XXXX von britischen Soldaten festgenommen wurde und dass sie sofort dorthin gehen sollten. Sie haben dann den Raum abgesperrt und sind gegangen. Ich wusste, dass nun niemand mehr dort war. Während ich geschlagen wurde, wurde ich mit den Armen an der Decke aufgehängt. Ich habe noch Verletzungspuren davon am linken Handgelenk. Mit mir im Raum befanden sich noch zwei weitere Personen. Im Raum befand sich oben ein kleines Fenster, durch das wir dann flüchten konnten, weil wir es gewaltsam geöffnet haben.

VR: Was war das für ein Brief, von dem Sie anfänglich gesprochen haben?

BF: Das war ein Mahnbrief der Taliban, in dem sie uns gesagt haben, dass wir die Arbeit für die NATO niederlegen sollen und nicht mehr für sie spionieren sollen.

VR: An wen war der Brief gerichtet?

BF: Der Brief wurde uns ins Haus geschmissen, an wen er adressiert war, steht vermutlich auf dem Brief. Der Brief war an uns gerichtet, zB an XXXX.

D: Islamisches Emirat Afghanistan

Jihad - Taliban von Tora Bora (auf dem Stempel ist ein Koran abgebildet, geschrieben sind ebenfalls die Worte, die auch im Kopf des Briefes stehen)

XXXX, Datum: XXXX XXXX

Dann steht noch handschriftlich die Zahl 786 (das ist die Zahl Gottes)

XXXX und XXXX, Söhne des XXXX, Ihnen wird die politische Zusammenarbeit mit den ungläubigen, amerikanischen Soldaten verboten. Sie werden betont und streng darauf hingewiesen, von der Zusammenarbeit mit den Ungläubigen abzusehen und selbst nicht ungläubig zu werden. Andernfalls wären wir gezwungen, etwas zu unternehmen. Wir werden dann veranlassen, dass sie alle von der Erde verschwinden, wenn Gott so will.

XXXX

Unterschrift

Siegel: Allah ist groß

VR: Was wirft man Ihnen und Ihrem Bruder hier vor?

BF: Während des Wahlkampfes hat XXXX die Kampagne für XXXX geführt, während wir, das heißt mein Bruder und ich zusammen mit XXXX die Kampagne für Karzai geführt haben. Nachdem XXXX mit den Taliban zusammengearbeitet hat, hat er diese beauftragt, uns zu bedrohen. Außerdem verfügte mein Bruder über 5 Mercedes-Benz Klein-LKWs in denen man die Transportmittel der NATO und ISAF aus Karachi nach Kabul transportiert hat. Diese Taliban waren die Anhänger des XXXX.

VR: Was wurde von Karachi nach Kabul transportiert?

BF: Lebensmittel.

VR: Ist Ihr Bruder diese LKWs selbst gefahren?

BF: Nein, er hatte Fahrer dafür.

VR: Die LKWs gehörten der Familie?

BF: Ja, meinem Vater. Nach dem Tod des Vaters dem älteren Bruder.

VR: Wissen Sie, was jetzt mit den LKWs ist?

BF: Während mein Bruder und ich verhaftet wurden, haben die LKW-Fahrer die LKWs mitgenommen. Davon habe ich von einem Freund meines Vaters namens XXXX erfahren.

VR: Aus welchem Grund wurden Sie von wem verhaftet?

BF: Wir wurden von den Anhängern des XXXX verhaftet. Ich meine damit den Vorfall, den ich oben geschildert habe.

VR: Woher wussten die LKW-Fahrer davon?

BF: Die Nachricht hat sich sehr schnell verbreitet. Alle haben davon erfahren.

VR: War das Haus in dem Sie gewohnt haben, einstöckig oder mehrstöckig?

BF: Es war ebenerdig.

VR: Schildern Sie, wie die Taliban Sie gezwungen haben, mitzukommen.

BF: Es war gegen 10 Uhr abends als 4-5 bewaffnete Personen in unser Haus kamen. Das Tor öffneten sie gewaltsam. Die Gesichter waren verdeckt, sodass wir sie nicht erkannt haben. Sie nahmen mich und meinen Bruder mit und brauchten uns ins Auto. Es ist ein weiteres Auto vorausgefahren, danach folgten wir. Ich weiß aber nicht, ob noch weitere Autos dort waren. Während wir nämlich aus dem Haus herausgebracht wurden, habe ich einen festen Schlag auf den Kopf bekommen, sodass ich nicht alles genau mitbekommen habe. Später wurden wir dann in ein anderes Auto verlagert, mit dem wir dann in die Räumlichkeiten, in denen wir festgehalten wurden, gebracht wurden. Der zweite Transport war dann durch die Anhänger des XXXX. Das waren die Taliban. Die Personen, die am Anfang in das Haus gekommen sind, waren die Anhänger des XXXX in Zusammenarbeit mit XXXX, der der Leiter von XXXX war.

VR: Woher wissen Sie, welche Person Anhänger von welcher Person war?

BF: Die Personen, die anfangs in das Haus gekommen sind, habe ich an der Sprache erkannt, sie haben die gleiche Sprache gesprochen wie XXXX, nämlich Pashai. Die anderen, die uns angehalten haben, haben später eine Nachricht bekommen, dass XXXX angegriffen wird und dass sie dorthin kommen sollten. Daher wusste ich, dass es sich dabei um seine Anhänger handelt.

VR: Welche Tür wurde aufgebrochen? Die Tür zum Garten oder zum Haus?

BF: Sie haben das Eingangstor gewaltsam geöffnet und kamen so in den Garten und die Haustür war offen.

VR: Wie haben sie das Eingangstor gewaltsam geöffnet?

BF: Das war ein einfaches Tor aus Holz mit Metallteilen befestigt. Ich nehme an, dass sie zu zweit oder zu dritt gegen die Tür gedrückt haben, sodass sich das Metall vom Holz gelöst hat.

VR: Haben Sie das gehört?

BF: Es war dunkel, ich konnte zu diesem Zeitpunkt nicht sehen, aber ich denke, dass sie es so gemacht haben.

VR wiederholt obige Frage.

BF: Ja, es war zu hören, dass jemand versucht die Tür zu öffnen. Innerhalb der nächsten Minuten standen sie schon drinnen.

VR: War die ganze Familie in einem Raum?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie gemacht, als Sie gehört haben, es versucht jemand einzudringen?

BF: Wir wurden sehr nervös. Mein Bruder und ich gingen hinaus. In dieser Zeit kamen sie herein und haben festgestellt, dass es sich um uns handelt und nahmen uns mit.

VR: Sie bekommen einen Drohbrief, dann hören Sie Geräusche, dass jemand eindringen will. Haben Sie nicht versucht zu fliehen oder sich zu wehren?

BF: Die Zeit war zu knapp um etwas zu unternehmen. Als wir hörten, dass jemand versucht hinein zu kommen, gingen mein Bruder und ich hinaus um zu sehen, wer es ist.

VR: Ohne Waffe?

BF: Wir hatten zuhause keine Waffe.

VR: Trotz Drohbrief und trotzdem ihr Vater umgebracht worden ist?

BF: Wir hatten keine Waffe, weil wir das nicht als nötig empfunden hatten. Wir wollten sie nämlich gegen niemanden richten und niemanden töten. Den Drohbrief haben wir nicht sehr ernst genommen, weil nicht nur wir, sondern auch weitere Familien in der Gegend einen ähnlichen Brief erhalten haben. Außerdem wollten wir das Haus wechseln und nicht mehr dort bleiben.

VR: Haben die anderen Familien auch Wahlhilfe und Unterstützung der NATO und der ISAF betrieben?

BF: Ja, das waren Familien, deren Mitglieder zB als Dolmetscher gearbeitet haben oder für eine Organisation oder Regierung tätig waren.

VR: Bei den anderen Familien ist nie etwas passiert, auf Grund der Drohbriefe?

BF: Wir haben lediglich erfahren, dass auch andere Familien solche Briefe erhalten haben. Ob es dann Vorfälle mit den Taliban gab oder nicht, davon haben wir nicht erfahren.

VR: Sie haben vorher gesagt, dass Ihre gewaltsame Mitnahme durch die Taliban bald überall verbreitet war. Also sollte man davon ausgehen, dass auch solche Vorfälle in anderen Familien sich schnell verbreitet haben.

BF: Unsere Mitnahme durch die Taliban hat sich deshalb schnell verbreitet, weil wir an der Wahlkampagne für Karzai gegen XXXX beteiligt waren.

VR: Waren Sie während des Transportes gefesselt, wurden Ihnen die Augen verbunden?

BF: Wie ich zuvor bereits gesagt habe, wurde ich während der Festnahme am Kopf getroffen, sodass ich nicht alles wahrnehmen konnte, erst als ich von einem Auto ins andere gebracht wurden, stellte ich fest, dass meine Augen verbunden und meine Hände gefesselt waren.

VR: Hinten oder vorne gefesselt?

BF: Hinten.

VR: Die Beine waren frei?

BF: Ja.

VR: Der Kopf war frei?

BF: Ja.

VR: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie in ein Auto gestoßen wurden und dass dieses Auto einem anderen nachgefahren ist. Woher wissen Sie das, wenn Ihre Augen verbunden bzw. Sie bewusstlos waren?

BF: Das habe ich nur bei einem Gespräch zwischen zwei Personen mitbekommen, als der eine gesagt hat, er solle dem anderen Auto folgen.

VR: Sie haben angegeben, bewusstlos gewesen zu sein, wie konnten Sie etwas hören?

BF: Bewusstlos wurde ich erst als ich ins Auto gestoßen wurde.

BR: Sie wurden also bei der Festnahme geschlagen, wurden aber erst bewusstlos, als Sie ins Auto gestoßen wurden?

BF: Ja, das war so. Es waren nur ein paar Sekunden dazwischen. Oder auch Minuten.

VR: Waren Sie mit Ihrem Bruder in einem Fahrzeug?

BF: Ja.

VR: Haben Sie sich mit ihm unterhalten?

BF: Nein. Ich war ja fast bewusstlos.

VR: Waren Sie bewusstlos oder fast bewusstlos?

BF: Im Auto war ich dann ganz bewusstlos.

VR: Wann sind Sie wieder zu sich gekommen?

BF: Als wir von einem Auto ins andere gebracht wurden.

VR: Kamen Sie durch diesen Vorgang zu Bewusstsein?

BF: Das war aus diesem Grund. Ich wurde am Oberarm festgehalten und geschüttelt, so kam ich zu mir.

VR: Wohin wurden Sie gebracht?

BF: Nach XXXX.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Als ich von dort geflüchtet bin, habe ich festgestellt, dass ich mich im Dorf XXXX befinde, da ich mich in ganz XXXX sehr gut auskenne.

VR: Warum kennen Sie sich in XXXX so gut aus?

BF: Ich habe lange Zeit dort gelebt.

VR: Wie weit ist XXXX von Ihrer Wohnadresse entfernt?

BF: Ca. eine Stunde mit dem Auto.

VR: Waren Sie früher schon einmal dort?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe dort einen Computerkurs besucht.

VR: Wie lange sind Sie insgesamt dort festgehalten worden?

BF: Drei Tage.

VR: Die Taliban haben gewusst, dass Sie Wahlkampagne für die Karzai-Regierung machen. Sie haben auch gewusst, dass Sie die NATO und ISAF-Truppen mit Lebensmitteln beliefern. Warum hat man Sie nicht sofort exekutiert sondern gefoltert und befragt?

BF: Sie haben uns befragt, weil sie die Namen der Generäle, die für die NATO bzw. mit den Soldaten zusammengearbeitet haben, erfahren wollten. Mein Bruder kannte diese Personen auch beim Namen.

VR: Wie viele Leute der Taliban waren während Ihres dreitägigen Aufenthalts dort anwesend?

BF: Es sind drei bis vier Personen immer wieder in den Raum gekommen. Ich weiß aber nicht, wie viele sich insgesamt dort aufgehalten haben. Sie haben uns nach den Namen dieser Personen gefragt, wo sie sich aufhalten und zu wem sie Kontakte haben, weil sie angenommen haben, dass wir für sie spionieren.

VR: Was sollen Sie für die spioniert haben?

BF: Sie waren der Meinung, dass wir neben dem Transportieren der Lebensmittel auch die Namen der Taliban, die in XXXX sind, verraten. Weil wir an der Kampagne beteiligt waren und mein Bruder auch die Namen dieser Taliban gekannt hatte.

VR: Dann kommt ein Anruf und alle verschwinden sofort?

BF: Das war kein Anruf, es war ein Funkspruch. Ja, alle sind sofort verschwunden. Wir waren in schlechter Verfassung, sie hatten uns nämlich zuvor geschlagen. Sie haben uns aber auch gesagt, dass sie mit uns noch nicht fertig wären.

VR: Sie haben angegeben, dass Sie Schüsse gehört haben und daraus geschlossen haben, dass man Ihren Bruder erschossen hat. Es erscheint unlogisch, da dieser der ältere Bruder war und die Namen der Offiziere wusste und die Kontakte hatte.

BF: Sie haben ihn getötet, weil er ihnen die Informationen die er hatte, möglicherweise bereits gegeben hatte. Von mir wollten sie noch zusätzliche Informationen.

VR: Schildern Sie genau die Örtlichkeit, an der Sie festgehalten wurden.

BF: Das war ein Garten und hinten waren die Räume nebeneinander. In der Nacht, in der ich dorthin gebracht, konnte ich nichts sehen. Ich wusste nur, dass ich eine kurze Strecke zu Fuß geführt wurde und dann in den Raum gebracht wurde. Ich habe angenommen, dass diese Strecke, die ich zu Fuß zurückgelegt hatte, der Garten des Hauses war.

VR: Wie konnten Sie den Raum verlassen? Wie konnten Sie fliehen?

BF: In dem Raum befand sich oben ein kleines Fenster, durch das genug Licht in das Zimmer gekommen ist. Das Fenster haben wir zerschlagen und sind durch das Fenster geflüchtet. Es gab keine Mauern mehr um die Räume, es war die Außenmauer des Komplexes.

VR: Wie hoch war das Fenster ungefähr?

BF: Das Fenster war oberhalb meines Kopfes, wir waren aber zu dritt im Raum. Es haben alle drei mitgeholfen, dieses Fenster zu zerschlagen.

BF zeigt mit den Händen eine Länge von ca. einem Meter auf die Frage, wie weit über dem Kopf das Fenster war.

VR: Womit haben Sie das Fenster eingeschlagen?

BF: Jemand anderer hat das Fenster zerschlagen. Ich glaube, er hat es mit der Hand gemacht. Die zweite Person hat ihn gehoben.

VR: Wie sind Sie dann durch das Fenster raus gekommen?

BF: Es gab einen Stoff, mit dem ist einer hinaufgeklettert. Der hat den zweiten mit Hilfe des Stoffes geholt, dieser dann den dritten.

VR: Wo hat der erste den Stoff festgemacht?

BF: Die erste Person brauchte keinen Stoff, da die zweite ihn gehoben hatte.

VR: Warum brauchte dann die zweite den Stoff?

BF: Die zweite Person war nicht mehr oben, sie stand schon auf der anderen Seite am Boden. Sie hielt den Stoff fest. Die zweite Person wurde von der dritten gehoben und hielt den Stoff fest. Die dritte Person ist dann an dem Stoff hinaufgeklettert.

VR: Sie haben das jetzt sehr unpersönlich geschildert. Welche Person waren sie?

BF: Ich war die zweite Person.

VR: Warum haben Sie dann immer gesagt "die zweite Person" und nicht "ich"?

BF: Weil ich die Namen der anderen nicht kannte.

VR: Sie sind drei Tage mit zwei anderen in einem Raum festgehalten und Sie wissen ihre Namen nicht?

BF: Ich habe sie gefragt aber sie haben sie mir nicht genannt.

VR: Verletzungen hat von dieser Flucht keiner davon getragen?

BF: Nachdem das Fenster relativ weit oben war und wir hinunter springen mussten, habe ich das schon gespürt, aber nachdem ich flüchten musste, habe ich darauf keine Rücksicht genommen. Ich wurde sonst nicht verletzt. Ob die anderen verletzt wurden, kann ich nicht angeben.

VR: Ich meinte eher durch Scherben des Fensterglases?

BF: Ich kann nicht sagen, ob die Person, die das Fenster eingeschlagen hatte, sich die Hand verletzt hat. Dort wo ich mich festgehalten habe, gab es keine Glassplitter.

VR: Haben Sie sich von den anderen getrennt oder sind Sie alleine weggelaufen?

BF: Ich bin alleine geflüchtet.

VR: Sie haben vor dem BAA geschildert, dass Sie von XXXX nach Kabul mit dem Taxi gefahren sind. Waren Sie davor bei Ihrer Mutter?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich wusste, dass ich wieder Probleme bekommen würde, wenn ich nach Hause gehe. Ich wollte nicht mehr in XXXX bleiben und beschloss deshalb, nach Kabul zu gehen. Ich wusste, dass sich die Anhänger des XXXX und XXXX dort aufhalten und mich wieder festnehmen würden.

VR: Sie hätten sich ja von Ihrer Mutter verabschieden können?

BF: Die Möglichkeit bestand nicht, nochmal nach Hause zu gehen. Sie hätten mich festgenommen und diesmal getötet. In dem Gebiet, in dem wir lebten, herrschten sie.

VR: Wie lange hat die Taxifahrt gedauert?

BF: Ca. drei Stunden.

VR: Wie oft wurden Sie kontrolliert?

BF: Kontrollen gibt es auf dem Weg viele. Wir wurden einmal richtig kontrolliert und zwar, als wir in Kabul angekommen sind, und zwar in XXXX. Der Unterschied zu anderen Kontrollen war, dass das Auto angehalten wurde.

VR: Wie sind die anderen Kontrollen vor sich gegangen?

BF: Bei den anderen Kontrollen standen die Soldaten auf der Seite und haben die Autos beobachtet. Autos die ihnen auffällig vorkommen, halten sie wahrscheinlich schon an, wir wurden nicht angehalten.

VR: War es sichtbar ein Taxi?

BF: Das sind Privatautos aber nicht als Taxi gekennzeichnet.

VR: Woher haben Sie dann gewusst, dass es ein Privattaxi ist?

BF: Ich sah eine Reihe von Autos auf der Straße gereiht stehen und wusste dadurch, dass es sich um Privattaxi handelt.

VR: Sie haben in Ihrer schriftlichen Stellungnahme (AS 189) auf die Rechercheergebnisse der Botschaft darauf hingewiesen, dass die Taliban jedes einzelne Auto stoppen und jede Person befragen nach Name, Vatername, Stammesname, Grund der Reise. Warum ist Ihnen das nicht auf der dreistündigen Fahrt passiert?

BF: Die Straße, die von XXXX nach Kabul führt, wird nicht von den Taliban kontrolliert. Damit habe ich die Strecke nach XXXX, XXXX gemeint.

VR: Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 21.4.2010 angegeben, dass der Taxifahrer nicht übersehen konnte, dass Ihr Gesicht und Ihre Hände blutig waren. Warum ist das den Soldaten nicht aufgefallen?

BF: Der Taxifahrer hat sehr wohl mitbekommen, dass ich verletzt bin. Das wurde in der Einvernahme falsch übersetzt. Ich habe es dann in der Beschwerde richtig gestellt.

VR wiederholt die Frage.

BF: Vor der Kontrolle in XXXX wies mich der Taxifahrer darauf hin, dass wir uns einem Kontrollpunkt nähern würden. Er gab mir etwas Wasser mit dem ich mir die Hände und das Gesicht waschen konnte.

VR wiederholt obige Frage.

BF: Sie standen nur am Straßenrand und haben das Auto nicht angehalten. Deshalb konnten sie das nicht feststellen.

VR: Wo im Auto sind Sie gesessen?

BF: Am Beifahrersitz, das Auto war linksgesteuert.

VR: Die Soldaten sind am Straßenrand gestanden, das heißt näher an Ihnen als am Fahrer?

BF: Die Straße ist sehr breit, die Soldaten standen am äußersten Rand der Straße, außerdem sind die Autos schnell gefahren.

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass an einem Kontrollpunkt schnell gefahren wird und womöglich auch noch in der Mitte der Fahrbahn.

BF: Diese Kontrollen sind nicht streng, es werden nur wenige angehalten.

VR: In Kabul hat Ihnen dann ein Onkel geholfen?

BF: Nein, das war ein Freund meines Vaters, den wir als Onkel bezeichnet haben, namens XXXX, der in XXXX lebte.

VR: Wie lange haben Sie sich bei diesem aufgehalten?

BF: Ich habe eine Nacht bei ihm verbracht.

VR: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, sich in Kabul mit Hilfe Ihres Onkels eine neue Existenz aufzubauen, ohne dass Sie zurück in Ihr Heimatgebiet kehren müssten?

BF: So wie ich das sehe, hatte XXXX sowohl in XXXX als auch in Kabul Einfluss. Auch die Anhänger von XXXX waren in Kabul verteilt, sodass sie mich in Kabul gefunden hätten."

Dem Beschwerdeführer wurden die zum Verhandlungszeitpunkt aktuellen Länderdokumente ausgefolgt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht eingelangt.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mehrere Zeugnisse über das Absolvieren eines Deutschkurses sowie eine Bestätigung über die Anmeldung für ein Studium an der XXXX zur Vorlage. Nach Einsicht wurden diese dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt ohne Kopien zum Akt zu nehmen.

Mit Schreiben des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.2.2014 wurde den Parteien eine Auflistung aktueller Länderberichte übermittelt mit dem Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, anhand dieser Länderberichte Feststellungen zu Afghanistan zu treffen. Es wurde den Parteien die Möglichkeit geboten, zu diesen Länderberichten Stellung zu nehmen bzw. in diese Länderberichte Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus wurde es den Parteien freigestellt, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens bezieht.

Mit Schreiben vom 19.2.2014 führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass er die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG seit 10.9.2010 in Österreich habe. Leider sei die Situation in Afghanistan noch schlechter geworden. Er habe sich sowohl in Österreich als auch in der EU sehr gut integriert, die deutsche Sprache gelernt (B2 Sprachkenntnisse), an der XXXX studiert und guten Kontakt mit vielen österreichischen und "EU Freunden". Er habe seit 2013 ein kleines Unternehmen, beschäftige sich mit Online-Handel, bezahle regelmäßig Steuern und beschäftige eine Mitarbeiterin, die EU-Staatsbürgerin sei. "Meiner Meinung nach, ich habe mich in Österreich in dieser kurzen Zeit sehr gut integriert, und ich möchte weiter hier, in Österreich leben".

Diesem Schreiben waren beigefügt Zertifikate über den Besuch von Deutschkursen, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013, eine Anmeldungsunterlage betreffend seine Angestellte, Daten des Steuerkontos beim Finanzamt, eine Kontoinformation der Wiener Gebietskrankenkasse, eine Kopie des Ausweises für Studierende gültig bis 30.4.2013 sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister.

Ein ergänzendes Vorbringen oder eine Stellungnahme zu den Länderberichten erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Asylverfahren betreffend seinen Fluchtgrund und seinen Gesundheitszustand folgende Unterlagen zu Vorlage:

Dankschreiben XXXX vom XXXX in Englisch und Paschtu betreffend die Unterstützung im Rahmen der Wahlkampagne;

Drohbrief der Taliban, XXXX, vom XXXX XXXX;

Konvolut von Lichtbildern, auf denen insbesondere der Beschwerdeführer und seine Familie zu sehen sind;

Befundbericht eines Facharztes für Radiologie vom 02.06.2009 betreffend das linke Handgelenk des Beschwerdeführers mit der Diagnose eines fokalen peritendinösen Ödems um die Extensor-carpi-ulnaris Sehne, streckseitig über dem ulnokarpalen Gelenkspalt;

Konvolut vom Röntgenaufnahmen des Handgelenks des Beschwerdeführers;

unfallchirurgischer Befund vom 05.05.2009 mit dem Befund einer Haematomverfärbung und Druckschmerz am linken Handgelenk sowie einer Schwellung an der Clavicula und der Diagnose: "Cont. cum haem. artic. man. sin. non rec."; laut Anamnese sei der Beschwerdeführer etwa einen Monat vor der Untersuchung in Afghanistan an den gefesselten Handgelenken aufgehängt worden und leide seitdem unter Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks;

ärztlicher Kurzbericht einer unfallchirurgischen Ambulanz vom 18.05.2009;

Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.06.2010 betreffend eine schwere posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers mit Schlafstörungen und Selbstmordgedanken;

Medikamentenverordnungsblatt eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.06.2010;

ärztlicher Kurzbericht einer unfallchirurgischen Ambulanz vom 27.07.2010 mit der Diagnose eines schmerzhaften linken Handgelenks;

ärztlicher Kurzbericht einer unfallchirurgischen Ambulanz vom 27.07.2010 mit der Diagnose eines Verdachts auf Ganglion am linken Handgelenk;

Krankenkassenrezept einer Universitätsklinik für Psychiatrie vom 05.08.2010;

Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums vom 06.08.2010 mit folgender Beurteilung: "Wurzelläsion C8 links, differentialdiagnostisch käme auch eine linksseitige Plexus brachialis-Läsion in Frage";

ärztliche Zuweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.08.2010 betreffend eine CT/MRI-Untersuchung der HWS und Plexus brachialis links;

Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums vom 20.08.2010 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 und einer traumatischen Neurose.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 29.04.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen, einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus dem Akteninhalt.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Schmerzen vor allem im Bereich des linken Handgelenks und der Halswirbelsäule leidet bzw. jedenfalls in den Jahren 2009 und 2010 litt. Eine Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens bzw. der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anhängern des XXXX, des XXXX bzw. des XXXX oder den Taliban entführt und misshandelt oder sonst verfolgt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Personen aktuell nach dem Beschwerdeführer suchen.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder sich XXXX im Rahmen des Wahlkampfes für die Karzai-Regierung betätigt haben, zumal alleine aufgrund dieses Umstandes ohne weitere, konkrete Anhaltpunkte noch keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers erkennbar ist. Die in diesem Zusammenhang behaupteten politischen Aktivitäten des - damals ungefähr 14-jährigen - Beschwerdeführers liegen nicht nur bereits mehrere Jahre zurück und hätten sich den Angaben der beschwerdeführenden Partei zufolge auf Tätigkeiten in Pakistan beschränkt, sondern hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, die letzten Jahre vor seiner Ausreise (jedenfalls von der behaupteten Ermordung seines Vaters XXXX bis zu den angeblichen Vorfällen im Jahre 2009) im Wesentlichen unbehelligt gelebt zu haben (Einvernahme vom 21.04.2010: "Bis 1388 [entspricht etwa 2009] ist alles mehr oder weniger normal gelaufen."). Die diesbezüglich vorgelegten Fotos und das Dankschreiben vom XXXX sind daher ebenfalls nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers darzutun.

Im Übrigen ist hinsichtlich der genannten Fotos auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu den abgebildeten Personen (zunächst wurde in der Rechtsmittelschrift und in der Beschwerdeverhandlung Vorbringen erstattet, warum der damals etwa 24- bzw. 26/27-jährige ältere Brüder jünger als der damals 15-jährige Beschwerdeführer aussehe, dann wurde behauptet, es handle sich auf dem Bild um den 6-jährigen jüngeren Bruder, der "gut gebaut" wäre) und den Aufnahmezeitpunkten der Bilder (trotz des behaupteten zeitlichen Abstandes zwischen den vorgelegten Bildern von lediglich ungefähr einem Jahr wirkt der Vater des Beschwerdeführers auf den späteren Fotos der Familie deutlich älter und ist in Anbetracht der auch auf den älteren Fotos erkennbaren - damals nur vereinzelten - grauen Haare wenig plausibel, dass der Vater damals durch gefärbte Haare bzw. gefärbten Bart jünger gewirkt habe; darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, die Fotos wären bereits Anfang XXXX und nicht im Herbst XXXX entstanden) hinzuweisen.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Insbesondere bei der Beschreibung der Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft bei den Taliban ist es dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2012 nicht gelungen den Eindruck zu erwecken, dass er die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Der Beschwerdeführer berichtete über den Ausbruch aus dem Raum, in dem er drei Tage lang angehalten worden sei, nur sehr vage und unpersönlich, wie "[j]emand anderer" ein Fenster zerschlagen habe ("Ich glaube, er hat es mit der Hand gemacht.") und eine "erste Person", eine "zweite Person" und eine "dritte Person" - teilweise mithilfe eines "Stoff[es]" - aus dem Fenster geklettert wären, ohne aus eigenem zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selbst diese "zweite Person" gewesen sei ("Die zweite Person war nicht mehr oben, sie stand schon auf der anderen Seite am Boden. Sie hielt den Stoff fest. Die zweite Person wurde von der dritten gehoben und hielt den Stoff fest."). Auch die über Vorhalt gegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht "ich" gesagt, da er die Namen der anderen nicht gekannt habe, vermag keineswegs zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer die anderen beiden Personen schließlich auch in diesem Fall in ähnlicher Weise hätte bezeichnen können.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt am 21.04.2010 und in gegenständlicher Rechtsmittelschrift an, er sei nach seiner Flucht vom Ort seiner Anhaltung durch die Taliban in etwa drei Stunden zu Fuß nach XXXX gegangen. Dies steht allerdings im Widerspruch zu seinen Angaben vom 21.04.2010 betreffend seine Entführung aus XXXX, bei der er nach "einige[n] Stunden" in einen anderen PKW umsteigen habe müssen und zum Ort seiner Anhaltung gebracht worden sei. Hiezu ist festzuhalten, dass es auch bei hoher Gehgeschwindigkeit und unter Ausnützung allenfalls möglicher Abkürzung - wie diesbezüglich in der Beschwerde eingewendet wurde - nicht nachvollziehbar erscheint, dass der verletzte Beschwerdeführer nach tagelanger Anhaltung und Folter in der Lage wäre, eine Strecke, für die ein PKW mehrere Stunden benötigen würde, in lediglich drei Stunden zurückzulegen. Soweit in Rahmen der Beschwerdeschrift mögliche Übersetzungsfehler ins Treffen geführt wurden, da der Beschwerdeführer "mit Sicherheit" wisse, niemals im Zuge von Interviews vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, erklärt zu haben, dass die Fahrt mit dem "ersten Entführungsauto" (vor der Übergabe an die Taliban) "einige Stunden" gedauert habe, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme vom 21.04.2010 rückübersetzt und in Kopie ausgefolgt wurde, was der Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch eine spätere Protokollrüge ist seitens des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erfolgt. Die damalige Einvernahme und auch die Rückübersetzung sind zwar in der Sprache Dari und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Paschtu) erfolgt, der Beschwerdeführer hat jedoch bereits bei der Erstbefragung angegeben, gut Dari zu sprechen, und auch am 21.04.2010 mehrfach die gute Verständigung mit dem Dolmetscher bestätigt ("Verstehen Sie diesen Dolmetscher einwandfrei?" - "Ja, ganz gut."). Auch nach Beendigung der Einvernahme, bei der der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zu seiner Situation in Afghanistan und seinem Fluchtgrund machen (die Niederschrift umfasst 15 Seiten) und laut einer Anmerkung des Leiters der Einvernahme sogar manche Schilderungen zu seiner Person auf Dari niederschreiben konnte, hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die Verständigung mit dem Dolmetscher problemlos gewesen sei und er alles verstanden und alles schilden können habe, angegeben: "Passt alles. Es wurde alles protokolliert, ich bin sehr zufrieden. Vollkommen richtig."

Für die Annahme von Übersetzungsfehlern bzw. sonstigen Problemen bei der Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers bestehen daher keine hinreichenden Anhaltpunkte, zumal es sich bei dem - nicht in der Beschwerde monierten - Hinweis im Einvernahmeprotokoll vom 21.04.2010, dass eine Rückübersetzung in die "albanische Sprache" erfolgt sei, offenkundig um ein Versehen handelt, da in gegenständlicher Niederschrift mehrfach die Verwendung der Sprache Dari festgehalten wurde und der Dolmetscher amtsbekannter Weise dieser Sprache mächtig ist. Wie bereits ausgeführt wurde, hätte der Beschwerdeführer im Falle von den Inhalt seiner Angaben betreffenden Fehlern bis zu der fast vier Monate später erfolgten Erlassung des Bescheides jederzeit Gelegenheit gehabt, Protokollrüge zu erheben, da ihm auf ausdrücklichen Wunsch eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt wurde.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, seine Hände und sein Gesicht seien "blutig" gewesen und er habe "offene Wunden" - insbesondere auch eine Wunde am Kopf - gehabt, als er in ein Taxi gestiegen und nach Kabul gefahren sei, korrigierte die beschwerdeführende Partei im Hinblick die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid festgestellte mangelnde Nachvollziehbarkeit, dass ein Taxifahrer eine blutüberströmte Person (von XXXX) bis zu einem Check-point vor Kabul befördern würde, ihre diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Rechtsmittelschrift dahingehend, dass der Beschwerdeführer unter "blutig" nicht frisches Blut, sondern das Blut aus einer drei Tage alten Wunde verstanden habe. Auch im Falle alter, verkrusteter Blutspuren im Gesicht und an den Händen erscheint es allerdings wenig plausibel, dass ein Taxifahrer den Beschwerdeführer in diesem Zustand stundenlang und durch viele Kontrollen (19.06.2012: "Kontrollen gibt es auf dem Weg viele.") befördern würde, um erst kurz vor Kabul anzuhalten und ihm Wasser zum Waschen des Gesichts zu geben. In der Beschwerdeschrift wurde diese - mehrere Stunden andauernde - unplausible Verhaltensweise lediglich dahingehend erklärt, dass Lebensabläufe fast nie den "idealtypischen Vorstellungen eines Asylorganwalters" entsprächen.

In der mündlichen Verhandlung am 19.06.2012 hat der Beschwerdeführer auf die Frage, warum den Soldaten (bei den Kontrollen) die blutigen Hände und das blutige Gesicht nicht aufgefallen seien, angegeben, diese seien nur am Straßenrand gestanden und hätten das Auto nicht angehalten. Deshalb hätten sie das nicht feststellen können. Über Vorhalt, dass die am Straßenrand stehenden Soldaten dem am Beifahrersitz sitzenden Beschwerdeführer näher als dem Fahrer gewesen wären, brachte der Beschwerdeführer vor, "[d]ie Straße" sei sehr breit und die Soldaten wären am äußersten Rand der Straße gestanden. Außerdem seien die Autos "schnell gefahren". Auch wenn diese Kontrollen "nicht streng" wären, wie vom Beschwerdeführer eingewendet wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass bei den angeblich zahlreichen Kontrollen, durch die der Beschwerdeführer mit dem Taxi bis Kabul gefahren sei, die Soldaten immer von den vorbeifahrenden Autos so weit entfernt gestanden wären und die Auto so schnell hätten passieren lassen, dass ihnen das blutbeschmutzte Gesicht des Beschwerdeführers nicht aufgefallen wäre.

Schließlich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, zu seiner Ausreise aus Afghanistan schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Während er bei der Erstbefragung am 29.04.2009 angegeben hat, der Schlepper habe sich mit einem "Verwandten" des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Kabul zu kommen habe, gab der Beschwerdeführer am 21.04.2010 vor dem Bundesasylamt an, er sei nach seiner Flucht von den Taliban zu einem Freund seines Vaters nach Kabul gegangen, den er immer Onkel nenne, und habe ihn dieser aufgrund des Scheiterns seiner Versuche, von der Regierung Hilfe zu erhalten, zu einem Schlepper gebracht.

Soweit die beschwerdeführende Partei diesbezüglich in der Rechtsmittelschrift ausführt, beide Angaben seien richtig, da der Freund der Familie des Beschwerdeführers bereits während dessen Anhaltung durch die Taliban von der Mutter des Beschwerdeführers informiert worden wäre und nach dem Scheitern seiner Versuche, von den Leuten des Präsidenten Hilfe zu erhalten, einen Schlepper telefonisch kontaktiert habe, ist festzuhalten, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass jemand einen Schlepper kontaktieren und bereits die Ausreise vorbereiten würde, solange sich die betreffende Person noch im Gewahrsam der Entführer befände und deren weiteres Schicksal demzufolge sehr ungewiss wäre.

Im Lichte der zahlreichen Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers ist auch der von diesem vorgelegte Drohbrief mangels Feststellbarkeit der Authentizität (keine urkundentechnischen Sicherheitsmerkmale, handelsübliches Papier, Tintenstrahldruck) nicht geeignet, eine glaubhafte aktuelle Bedrohung darzutun, umso mehr auch im Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013 betreffend die Echtheit von Dokumenten Folgendes festgehalten wird: "Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. [...] Unter den soeben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Entführung und Anhaltung durch die Taliban sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte, und ist daher auch seinen damit in Zusammenhang stehenden Angaben betreffend eine politisch motivierte Verfolgung die Glaubhaftigkeit zu versagen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich auch aus der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2010 keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers, sondern in Bezug auf dessen diesbezügliches Vorbringen vielmehr weitere Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben. Auch hat sich weder aus den Länderberichten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der in der Rechtsmittelschrift beantragten Beiziehung eines Sachverständigen für Afghanistan ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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