W118 2000953-1•BVwG W118 2000953-1
W118 2000953-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2014
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Fristüberschreitung, Meldefehler,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verschulden,<br/>verspätete Meldung, Weidemeldung
W118 2000953-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119384502, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielten auf ihrem Betrieb im Kalenderjahr 2012 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119384502, betreffend Rinderprämien 2012 wurden den BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien für 17 Mutterkühe in Höhe von EUR 3.695,46 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 10.04.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten am 01.01.2012 21 Fleischrassekühe, am 16.03.2012 zwei weitere Fleischrassekühe und am 10.04.2012 noch zwei weitere Fleischrassekühe. Die BF verfügten für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 22 Stück.
Die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX sowie AT XXXX wurden nach den Daten der Rinderdatenbank vor Ablauf des sechs-monatigen Haltezeitraums abgegeben, ohne dass nach den Daten der Rinderdatenbank Ersatzrinder zur Verfügung standen.
Mit Datum vom 23.05.2012 langte in der AMA eine "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 201_" (gemeint offensichtlich: für das Jahr 2012), datiert mit 08.05.2012, ein. Mit dieser Meldung gab die Bewirtschafterin der Alm/Weide mit der BNr. XXXX bekannt, dass die Rinder mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX sowie AT XXXX mit Datum vom 01.05.2012 auf die angeführte Alm/Weide aufgetrieben wurden.
Ein an die Bewirtschafterin der Alm/Weide gerichtetes Schreiben der AMA vom 29.05.2012, in dem darauf hingewiesen wurde, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX nicht am Herkunftsbetrieb gemeldet bzw. bereits geschlachtet worden sei, wurde von der Bewirtschafterin der Alm/Weide mit Schreiben, eingelangt am 01.06.2012, dahingehend beantwortet, dass die korrekte Ohrmarkennummer AT XXXX laute und vom Herkunftsbetrieb falsch vom Bestandsverzeichnis abgeschrieben worden sei. Diese Korrektur wurde von der AMA mit Melde-Datum 01.06.2012 eingearbeitet.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119384502, betreffend Rinderprämien 2012 wurden den BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.695,46 gewährt.
Die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX sowie AT XXXX wurden gem. Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet, da für diese Tiere die sechs-monatige Haltefrist nicht erfüllt wurde.
An den drei Antragsstichtagen wurden laut Bescheid unter Berücksichtigung der Haltefrist somit insgesamt 22 Fleischrassekühe beantragt.
Von den 22 beantragten Fleischrassekühen wurden allerdings die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX sowie AT XXXX nicht anerkannt. Als Ablehnungsgrund wurde angeführt, dass für die betroffenen Tiere die Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht übermittelt wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 10.04.2013. In ihrer Beschwerde führen die BF aus, sie hätten die Daten der fünf Mutterkühe (gemeint offensichtlich der im angeführten Bescheid nicht berücksichtigten Mutterkühe) zeitgemäß an die Bewirtschafterin des Weidebetriebes übergeben, weshalb sie keinen Grund für die Ablehnung der Mutterkuh-Prämien sähen. Um Berichtigung der Mutterkuhprämien wird gebeten und zugleich beantragt, den angeführten Bescheid richtig zu stellen. In der Beschwerde wurde als Aktenzeichen des angefochtenen Bescheides vom 28.03.2012 das AZ II/KQ/12-119365625 angegeben.
Der Berufung ist eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Bewirtschafterin der Alm/Weide und den BF beigeschlossen, mit der die Bewirtschaftung der Flächen nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestätigt wird.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Vorab ist festzuhalten, dass die Bezug habende Beschwerde als Beschwerde gegen den den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119384502, betreffend Rinderprämien 2012 gewertet wird. Bei der Anführung der AZ fand offensichtlich eine Verwechslung mit dem ebenfalls mit Datum vom 28.03.2012 an die BF gerichteten Bescheid betreffend die Mutterkuhquote ab 2012 statt. Da sich die BF in ihren Ausführungen aber ausdrücklich auf die Gewährung der Mutterkuhprämien beziehen und die Gewährung der Prämien die Voraussetzung für die Festsetzung der Quote darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Bescheid hinreichend genau bezeichnet wurde.
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
elektronischen Datenbanken,
Tierpässen
d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:
Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
Nach § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet:
Art. 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Art. 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Davon wird in Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Art. 117 VO (EG) 73/2009 für verspätete Meldungen gemacht, die vor Beginn des Haltezeitraums vorliegen.
Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass unter Berücksichtigung der Haltefrist 22 Mutterkühe beantragt wurden.
Darüber hinaus wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX sowie AT XXXX zu spät durchgeführt. Zwar wurde durch Art. 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann, sofern die verspätete Meldung nicht vor Beginn des Haltezeitraums liegt.
Aus diesem Grund waren die angeführten Kühe seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten.
Soweit die BF in den Raum stellen, dass sie kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Alm/Weidemeldung treffe, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall neben der Nicht-Berücksichtigung der angeführten Kühe keine darüber hinausgehenden Kürzungen gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 vorgenommen wurden. Lediglich solche Kürzungen könnten gemäß Art. 73 VO (EG) 1122/2009 beim Nachweis fehlenden Verschuldens aufgehoben werden.
Die der Beschwerde beigeschlossene Nutzungsvereinbarung kann am beschriebenen Ergebnis nichts ändern, zumal sie keinen Konnex zur vorliegenden Problematik aufweist.
Da vom beschriebenen Melde-Verzug auch die ursprünglich fehlerhaft gemeldete Mutterkuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX betroffen war, kann dahingestellt bleiben, ob die ursprünglich fehlerhafte Angabe der Ohrmarkennummer als offensichtlicher Irrtum hätte gewertet werden können oder nicht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C- 45/05, Maatschap Schonewille-Prins ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Zur Zurechnung von Angaben des Almbewirtschafters an die Auftreiber kann allenfalls auf VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist von einer hinreichend klaren Rechtslage auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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