W220 2000964-1•BVwG W220 2000964-1
W220 2000964-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Zahl 13 18.582-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 19.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am 11.10.2013 in der Stadt XXXX an einer Demonstration teilgenommen habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen. "Jemand" habe einem Polizisten die Waffe weggenommen und sei geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei mitbeschuldigt worden und sei dann aus Angst vor der Polizei geflüchtet. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, Distrikt Jamunanagar (gemeint wohl: Yamuna Nagar). Er habe Mitte Oktober 2013 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe von XXXX aus begonnen und sei er am 05.11.2013 per Flugzeug zunächst nach XXXX aus seiner Heimat legal mit seinem indischen Reisepass ausgereist. Der Schlepper habe ihm den Reisepass sodann abgenommen. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt mit einem PKW nach XXXX und von dort in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo er am 15.12.2013 angekommen sei.
Am 21.12.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Mitglied der Am Admi Party (gemeint wohl: Aam Aadmi Party), dies sei eine neue Partei. Seine Partei habe für Sikhs protestiert, welche trotz Absitzens ihrer Strafe nicht aus den Gefängnissen freigelassen würden. Er sei am 11.10.2013 bei einer solchen Protestaktion "vorne" dabei gewesen. Die Polizei sei gekommen und habe versucht, mit Schlagstöcken den Protest zu verhindern. Es sei zu einem Streit mit der Polizei gekommen. Ein Polizist wäre leicht und ein anderer schwer verletzt worden. Sie seien weggelaufen, es habe dann Anzeigen gegen sechs Burschen von ihnen wegen Körperverletzung eines Polizisten und Entwendung der Dienstwaffe gegeben. Der Beschwerdeführer habe aus Angst, festgenommen zu werden, Indien verlassen. Ansonsten habe er keine Gründe für das Verlassen seiner Heimat vorzubringen. Gefragt, seit wann es seine Partei gebe, überlegte der Beschwerdeführer lange und gab dann zu Protokoll, dass es diese "seit vielleicht einem Jahr" geben würde und er seit ca. 4 Monaten Mitglied derselben sei. Er sei dadurch Mitglied geworden, dass ihn ein Freund mitgenommen habe. Seinen Mitgliedausweis habe er in Indien gelassen. Um diesen zu erhalten, habe er ein Antragsformular ausfüllen müssen, welches nach XXXX gesendet worden sei; die Mitgliedskarte sei ihm nach Hause geschickt worden - wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Das Hauptbüro dieser Partei sei in XXXX, wie viel Prozent der Bevölkerung die Partei unterstützen würden, wisse er nicht. Die Frage, ob diese Partei auch offiziell anerkannt sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, die Partei sei auch in der Regierung vertreten. Er habe an einigen Demonstrationen teilgenommen, besagte wäre die letzte gewesen, organisiert habe sie XXXX. Es habe sich um eine behördlich genehmigte Demonstration gehandelt, bei der 200 Teilnehmer gewesen wären. Die Demonstration hätte in XXXX stattgefunden, auf Frage nach der genauen Örtlichkeit schwieg der Beschwerdeführer vorerst und ergänzte dann, die Demonstration habe in der ganzen Stadt stattgefunden, es sei eine kleine Stadt mit 20.000 Einwohnern. Sie hätten gegen die Regierung und für die Gefängnisinsassen demonstriert. Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass seine eigene Partei Teil der Regierung wäre, schwieg der Beschwerdeführer. Auf die wiederholte Frage gab er an, die Partei sei erst seit 15 Tagen in der Regierung.
Er und fünf weitere Burschen seien angeklagt worden. Er wisse nicht, woher die Polizei seinen Namen hätte. Bei der Demonstration sei niemand festgenommen worden. Es würde nach ihm gefahndet. Gefragt, woher er das wisse, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er "ja noch in Indien gewesen sei". Auf Nachfrage räumte er ein, zu denken, dass die Polizei ihn suche. Dass schon jemand festgenommen worden wäre, wisse er gar nicht, dass es eine Anzeige gegen ihn gäbe, hätte ihm XXXX erzählt. Woher dieser darüber Kenntnis habe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass der Schlepper in XXXX seinen Reisepass habe, er könne kein Dokument vorlegen.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde vorgehalten und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er wolle hier bleiben. Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer im Anschluss daran zu Protokoll, dass er nicht zurück wolle, "sonst wäre ja alles umsonst gewesen". Mehr könne er nicht angeben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.12.2013, Zahl: 13 18.582-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. nachstehend fest:
"Politik / Wahlen
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt XXXX hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.
Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse.
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012).
Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche, wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik, wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.
Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche, wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten, bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:
Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.5.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 5.3.2013).
Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht, wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren.
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP). Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.
Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya Sabha - dem Oberhaus (250 Mitglieder, von denen 12 vom Staatspräsidenten ernannt und die übrigen von den gesetzgebenden Versammlungen der Unionsstaaten indirekt alle 6 Jahre gewählt werden) und dem Lok Sabha - dem Unterhaus (545 MPs, die alle 5 Jahre direkt vom Volk nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden) zusammensetzt. In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch einen gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte inne hat.
(ÖB XXXX: Asylländerbericht, Stand 8.2011).
Wahlen
Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich.
(ÖB XXXX: Asylländerbericht, Stand 8.2011).
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 hat sich unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalition der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Regierungskoalition hat trotz Zugewinns von 80 Sitzen keine parlamentarische Mehrheit. Nach Koalitionsaustritt einer Partei im September 2012 verfügt die Regierung aktuell über 248 von 545 Sitzen im Unterhaus. Sie wird von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis 2014 (fünf Jahre).
Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan XXXX. Die Kongress-Parteivorsitzende Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann.
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert.
Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. 2011 kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit Hungerstreiks im April und August 2011 Massen von Anhängern mobilisierte und die Regierung so zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang. Das Gesetz scheiterte Ende 2011 im Oberhaus. Eine Wiederaufnahme der Protestaktion im August 2012 verebbte ergebnislos.
Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des
Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei ca. 6 % liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur benötigt.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013).
Vom 16. April bis zum 13. Mai 2009 wurden in Indien Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlen zur Lok Sabha stellen die weltweit umfangreichste Wahlübung dar. Gewählt wurde in 543 Wahlkreisen. Neun nationale Parteien, 47 Parteien auf Bundesstaatsebene und 500 kleinere Parteien waren bei der Wahlkommission registriert. Insgesamt waren 714 Millionen Inder wahlberechtigt.
Nach der Verkündung der Wahlergebnisse am 16. Mai 2009 ist die Kongresspartei (INC) mit insgesamt 206 Parlamentssitzen als stärkste Partei aus dem Rennen hervorgegangen und erhielt damit das Mandat zur Regierungsbildung. Mit 116 Mandaten wurde die BJP zweitstärkste Kraft. Entgegen den Prognosen, die ein Kopf-an-Kopf-Rennen von Kongresspartei und BJP vorausgesagt hatten, war das Ergebnis ein überzeugender Sieg der Kongresspartei.
2,1 Millionen Sicherheitskräfte waren zur Absicherung der Wahl eingesetzt. Knapp 50 Menschen kamen trotzdem gewaltsam ums Leben, die meisten davon bei Anschlägen und Angriffen maoistischer Gruppen. An den meisten Wahltagen blieb die Abstimmung allerdings vergleichsweise friedlich. Die Maoisten hatten ebenso wie radikale Muslime im indischen Teil Kaschmirs zum Wahlboykott aufgerufen.
(Konrad Adenauer Stiftung: Indien: "Parlamentswahlen in Indien:
Wählervotum für klare politische Verhältnisse und einen säkularen Staat", 05.06.2009,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_17147-544-1-30.pdf?090721135256, Zugriff 3.3.2013 / sueddeutsche.de: Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat, 17.5.2009,
http://www.sueddeutsche.de/politik/281/468842/text/, Zugriff 3.3.2013).
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten, eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.
Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.
(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 804 (Stand 24.2.2013).
(South Asia Terrorism Portal: Data Sheet - India Fatalities:
1994-2013, Stand 24.2.2013,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 3.3.32013).
...
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).
Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.
Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
Die Situation im Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In XXXX wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB XXXX: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen XXXX. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012).
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben. (The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013).
Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012).
...
Justiz
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind.
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012).
Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative.
Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.
Das indische Strafgesetz von 1860 gilt für ganz Indien mit der Ausnahme der Provinz Jammu und Kaschmir. Es umfasst zwei wichtige Gesetzbücher - das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973. Diese Gesetze haben Vorrang vor bundesstaatlicher Gesetzgebung, wodurch die Bundesstaaten diese Gesetze weder abändern noch modifizieren können. Separate Gesetzgebungen betreffend strafrechtlicher Haftung für Taten wie Schmuggel, illegale Verwendung von Waffen und Munition und Korruption, wurden sowohl von den Bundesstaaten als auch von der Zentralregierung beschlossen. Jedoch bleiben alle Gesetze der Verfassung untergeordnet.
Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können. Die Finanzhilfe wird von der indischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt und wird durch die oberste Rechtshilfebehörde (NALSA) an die Bundesstaaten und Distrikte verteilt. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen; so nahmen bis Ende Juni 2001 in etwa 3,8 Millionen Menschen die Prozesskostenhilfe in Anspruch. Von diesen Personen gehörten etwa 875.000 Menschen den untersten Kasten an, wie auch über 400.000 Frauen und mehr als 41.000 Kinder von der staatlich gelenkten Rechtshilfe profitierten
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren.
(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. 2006 wurde die Ungebühr-vor Gericht Klagen reformiert. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt und es gibt Missbräche, Folter und Korruption. Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen, besonders Frauen und untere Kaste, resultieren.
(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2012).
Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern.
Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.
Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich.
Des Weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen.
(ÖB XXXX: Asylländerbericht Indien 8.2011).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 XXXX und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet.
Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.
Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, im Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010).
Polizeigewalt / Folter
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(ÖB XXXX: Asylländerbericht, Stand 8.2011).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012;
http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2012_indien.pdf;
Zugriff 3.5.2013).
Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen. Der Staat verfolgt Folter grundsätzlich. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben. Besonders foltergefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).
Das Gesetz verbietet Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind. Im Dezember 2010 wurde vom Parlament das Gesetz zur Vorbeugung von Folter verabschiedet, aber NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass die Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden muss und versucht werden muss, Strafen bei zuständigen Regierungsbehörden zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems.
Das Gesetz erlaubt erzwungene Geständnisse vor Gericht nicht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch angewandt zur Erlangung von Geständnissen und Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung. Es gibt auch einige Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei, in beinahe allen berichteten Fällen wurden jedoch Schritte gegen die Täter unternommen.
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgehen, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen sie behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie 2010-2011 88.788 Fälle bearbeitete, von denen 574 Fälle finanzielle Kompensation erhielten.
20 Staaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten.
Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" (PIL; Anzeigen im öffentlichen Interesse bzw. Popolarklagen) in jedem Hohen Gericht oder beim Obersten Gerichtshof einreichen um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit zur Rechenschaft zu ziehen.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012).
Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher wahr und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam.
Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere hinzu in Chandigarh, Haryana und Puducherry.
(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2010-2011, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2011/CHRIAnnualReport2010-11.pdf, Zugriff 5.3.2013).
Die Commonwealth Human Rights Initiative setzte weiterhin ihre Arbeit um die Polizeibeschwerdebehörden zu stärken und initiierte viele Interventionen. Die Polizei von Kerala bat die Initiative eine Bürgercharter auszuarbeiten, in der die Pflichten der Polizei festgehalten sind. In Rajastan und West-Bengalen arbeitet sie an Fällen von überlanger Untersuchungshaft, in Rajastan wurden 150 Kontrollbesucher für Gefängnisse ernannnt.
(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2011-2012, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2012/CHRIAnnualReport2011-12.pdf, Zugriff 5.2.2013).
...
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
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Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010).
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein.
(ÖB XXXX: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 6.3.2013)."
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Obwohl er am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, bereits alles gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzufügen wollen bzw. sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 21.12.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Ereignisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprächen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt von sich aus weder schlüssig erklären habe können, wie er Mitglied seiner politischen Partei geworden wäre, noch wann er die Mitgliedskarte bekommen habe, die Mitgliedschaft und die Beteiligung an den politischen Demonstrationen jedoch schlussendlich die Auslöser seiner Flucht gewesen sein sollten, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr er auch aufgefordert worden wäre, seine Fluchtgeschichte bei der Befragung konkret und deutlich zu schildern. Als er über die Demonstration selbst gesprochen habe, sei der Beschwerdeführer vage und unkonkret geblieben. So habe er zwar die Ortschaft, jedoch nicht den genauen Demonstrationsort nennen können, auf die konkrete Frage habe er geschwiegen. Völlig widersprechend habe er zu Beginn erklärt, dass seine Partei Teil der jetzigen Regierung sein solle und später behauptet, dass er gegen die jetzige Regierung demonstriert hätte - auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe er erneut geschwiegen. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts sei eindeutig erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedient und während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die indischen Behörden nach ihm fahnden würden, habe jedoch gleichzeitig erklärt, er hätte mit dem eigenen Reisepass seine Heimat verlassen und wäre sogar über einen Grenzposten, nämlich den Flughafen XXXX, ausgereist; den Reisepass hätte ihm erst ein Schlepper in XXXX abgenommen.
Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, das heiße, ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oben angeführten Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im oben angeführten Umfang als gänzlich unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und zugrunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden. Diese würde nämlich eine konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraussetzen.
Darüber hinaus würde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/03333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat, wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könnte der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten auf dem See-, Land- und Luftweg wäre ihm eine Wiedereinreise nach Indien unter Umgehung jener Region, in der er Probleme behauptet habe, jederzeit möglich und zumutbar. Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit etc.) ließen nicht den Schluss zu, dass er durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte, wie XXXX, in eine dauerhaft aussichtlose Lage gedrängt würde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so würde ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könnte.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet habe, weshalb von einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden könne. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden seine Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung stehen. Er sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse könnte nicht erkannt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Es könne nicht erkannt werden, dass er nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würden. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen seinem Refoulement nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.
Es würde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man sein Vorbringen entgegen der Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren würde, sich daran nichts ändern würde, da ihm in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indiens außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädte, wie XXXX, zumutbar und möglich wäre. Er könnte sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung seiner Person nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vorliege. Bei der Bewertung des Privatlebens bilde die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe, sei in seinem Fall jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Auch aufgrund seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässiger Weise in sein Privatleben eingegriffen würde.
Gegen diesen am 30.12.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.01.2014 im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er Mitglied der Aam Aadmi Party, einer neuen Partei, sei und für nicht aus dem Gefängnis freigelassene Sikhs demonstriert habe. Im Konkreten habe er ausgeführt, dass er am 11.10.2013 bei einer Protestaktion dabeigewesen sei. Die Polizei hätte versucht, den Protest zu verhindern, im Zuge einer Auseinandersetzung seinen Polizisten verletzt worden. Der Beschwerdeführer und sein Freunde wären weggelaufen und es hätte Anzeigen wegen Körperverletzung gegeben. Der Beschwerdeführer sei aus Angst vor einer Verhaftung geflohen. Er hätte konkrete Angaben zur Partei und deren Sitz gemacht und angegeben, dass er Mitglied der genannten Partei sei. Er hätte auch dargelegt, dass nach ihm und fünf weiteren Personen gefahndet würde und er im weiteren Indien verlassen hätte müssen. Die belangte Behörde hätte festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgebracht hätte, er kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbringen hätte können und die lokale Sicherheitsbehörde willens und fähig gewesen wäre, ihn vor Übergriffen zu schützen. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten leicht einer Überprüfung unterzogen werden können. Die belangte Behörde hätte in der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf Textbausteine verwiesen, ohne auf die Angaben des Beschwerdeführers einzugehen. Entgegen deren Feststellungen hätte der Beschwerdeführer seine Herkunft detailliert geschildert sowie das ihm Widerfahrene dargelegt und angegeben, wo und wann die Protestaktion stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit der Parteizugehörigkeit und den konkreten Angeben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es liege daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Sodann führte der Beschwerdeführer Näheres zu der Aam Aadmi Party aus. Er beantragte weiters die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwaltes in Indien zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX, Distrikt Yamuna Nagar. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. In seiner Heimat lebte er im Elternhaus und hat ein Textilgeschäft selbstständig betrieben. Er hat eine zwölfjährige Schulbildung. Im November 2013 verließ er auf dem Luftwege sein Heimatland. Er stellte am 17.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf.
Zum Herkunftsstaat wird auf die oben zusammengefassten Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insofern keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesasylamt angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt letztlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zunächst zwar festzuhalten, dass dieser in der Lage war, im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu tätigen und einzelne Fragen auch durchwegs konkret zu beantworten, von sich aus jedoch nicht bereit bzw. imstande war, nähere Ereignisse bezüglich seiner Fluchtmotive aus eigenem darzulegen und etwaige Details genauer zu schildern. Insoweit ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Angabe seiner Fluchtgründe trotz vereinzelt konkreter Antworten auf nähere Nachfrage im Großen und Ganzen auf eine Behauptung von "Eckpfeilern" hinsichtlich seiner Ausreisemotive beschränkte.
Dieser Eindruck ist insofern von Relevanz, als - wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - der Beschwerdeführer insbesondere nachfolgende wesentliche Rückfragen nicht schlüssig aufzuklären vermochte: Obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme erklärt hatte, aus seiner Heimat legal mit seinem indischen Reisepass (welcher ihm in weiterer Folge angeblich von seinem Schlepper abgenommen worden wäre) ausgereist zu sein, behauptete er im Zuge seiner späteren Befragung zunächst rigoros, dass in Indien polizeilich nach ihm gefahndet würde. Auf die Frage, woher er dies wüsste, antwortete er vorerst ausweichend, dass er "ja noch in Indien gewesen wäre", um sodann einzuräumen, dass er bloß "dächte", dass die Polizei ihn suchte.
Abgesehen davon, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass eine Person, nach welcher polizeilich gefahndet wird, ohne weitere Probleme mit dem eigenen Reisepass und somit legal aus der eigenen Heimat ausreist, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, schlüssig und nachvollziehbar anzugeben, auf welche Weise die Polizei den Namen des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen hätte sollen, hatte dieser zuvor doch dargelegt, nach besagter polizeilicher Auseinandersetzung einfach weggelaufen zu sein, ohne dass es zu irgendwelchen persönlichen Festnahmen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer vermochte diese berechtigte Frage seitens des Bundesasylamtes ebenso wenig aufzuklären wie jene, weshalb die von ihm namentlich angeführte Partei gegen die Regierung protestieren sollte, obwohl sie eigenen Angaben zufolge doch selbst in der Regierung vertreten und somit Teil der Regierung sei.
Wenn das Bundesasylamt in der vorgenommenen Beweiswürdigung diese Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Antwortverhalten hinsichtlich wesentlicher Punkte seiner Fluchtgeschichte rügt und dazu ausführt, besagtes Unvermögen spreche eindeutig dafür, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprächen, so schließt sich das erkennende Gericht dieser Beurteilung vollinhaltlich an. Lediglich am Rande bleibt in diesem Zusammenhang beweiswürdigend anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darlegung des maßgeblichen polizeilichen Vorfalls insofern in einen entscheidenden inhaltlichen Widerspruch begab, als er bei seiner polizeilichen Erstbefragung lediglich angegeben hatte, dass einem Polizisten die Waffe weggenommen worden wäre, wofür dem Beschwerdeführer Mitschuld angelastet würde, wohingegen er vor dem Bundesasylamt erstmalig eine leichte und eine schwere Körperverletzung zweier Polizisten anlässlich besagten Ereignisses ins Treffen führte.
Aufgrund oben angeführter Erwägungen gelangt somit auch das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
Abschließend wird im Zuge der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens behauptet hat, aufgrund seiner Parteizugehörigkeit und somit aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt zu werden, sondern erklärte er ausdrücklich, aufgrund der Wegnahme der polizeilichen Dienstwaffe bzw. wegen begangener Körperverletzungen polizeilich gesucht zu werden. Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten polizeilichen Anzeigen gegen seine Person in Wahrheit auf einer ihm unterstellten verbotenen Gesinnung beruht hätten, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise dargetan, sondern wurde vielmehr auch in der Beschwerde ausgeführt, dass namentlich angegebene Partei derzeit sogar in einer Minderheitsregierung vertreten sei. Dies bedeutet aber, dass selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung bestehende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht glaubhaft erscheint.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.
Es wird in diesem Zusammenhang zudem weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in keinem Stadium seines Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet hat, in seiner Heimat aus einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Grund verfolgt zu werden.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt (er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat in der Heimat selbstständig ein Textilgeschäft betrieben), ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach XXXX, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach XXXX, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2013 - also wenige Monate - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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