BVwG W217 1430610-1

W217 1430610-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2014

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BVwG W217 1430610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1430610.1.00

Spruch

W217 1430610-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 24.10.2012, Zl. 12 04.209-BAI, beschlossen:

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Herr XXXX (in der Folge BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 09.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 09.04.2012 vor der PI Thörl-Maglern AGM gab der BF zum Fluchtgrund an, dass sein Onkel namens "XXXX" mit den Taliban zusammen arbeite und gewollt habe, dass sich auch der BF den Taliban anschließe und die Amerikaner töte. Dieser Onkel habe dem BF mit dem Tod gedroht, falls sich der BF weigere. Sein letzter Ausweg sei die Flucht aus Afghanistan gewesen. Nachdem der BF in Griechenland gewesen sei, habe auch dessen Bruder aus Afghanistan fliehen müssen, da der Onkel auch hinter seinem Bruder her gewesen sei.

In einer weiteren Befragung am 23.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, führte der BF aus, auch sein Vater sei Taliban gewesen und im Krieg in Hisarak vor 3 Jahren von Amerikanern erschossen worden. Nach dem Tod des Vaters habe der Onkel drei oder vier Mal vom BF verlangt, sich den Taliban anzuschließen.

Im angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorneherein ausgeschlossen werden könne. Daher könne auch davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Eine aktuelle Gefährdung lasse sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht ableiten und sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Der subsidiäre Schutz sei auch deshalb nicht zu gewähren, da der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe und davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werde, den notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diese Entscheidung erhob Herr XXXX eine Beschwerde, welche fristgerecht am 08.11.2012 einlangte.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX war Herr XXXX bis 29.05.2013 in XXXX, XXXX, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, eine aktuelle Meldung liegt nicht vor. Ebenso konnte laut einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom XXXX keine Aktivität bzw. nur mehr ein unbekannter Aufenthalt festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Herrn XXXX nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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