L502 1408452-1•BVwG L502 1408452-1
L502 1408452-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2014
Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. 0809.905-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG
2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 13.10.2008 im Stande der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehörige, der Volksgruppe bzw. der Glaubensgemeinschaft der Jeziden angehörig, ledig und im Irak zuletzt in XXXX, Provinz XXXX, wohnhaft gewesen, von wo aus er ca. zehn Tage zuvor seine Ausreise angetreten habe. In der Folge habe er ausgehend von der nordirakischen Stadt XXXX die irakische Grenze illegal überschritten und sei anschließend schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich gelangt. Seine Mutter und seine drei Geschwister würden sich weiterhin im Irak aufhalten, sein Vater sei 2008 ermordet worden.
Im Weiteren gab er ergänzend an, sich bereits zuvor im April oder Mai 2008 nach Griechenland begeben zu haben, von wo er nach zweiwöchigem Aufenthalt in die Türkei abgeschoben und von dort ca. drei Wochen später wiederum in den Nordirak verbracht wurde.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er habe zwischen Mai 2007 und Jänner 2008 in XXXX auf einem Stützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte gearbeitet, Ende 2007 sei er von XXXX nach XXXX gereist, als er dort angekommen ein Taxi besteigen habe wollen, sei er von drei unbekannten Angehörigen der Al Qaida angehalten und kontrolliert worden. Diese hätten dabei in Erfahrung gebracht, welcher Tätigkeit er nachgehe und ihn unter Todesdrohung aufgefordert Daten, über die er im Rahmen seiner Tätigkeit verfüge, an sie weiterzuleiten. Am 25.01.2008 habe er daraufhin aus Angst seinen Dienst in Bagdad quittiert. Danach habe er nichts mehr von diesen Unbekannten gehört oder mit diesen Kontakt gehabt. Im April 2008 habe er dennoch die Ausreise beschlossen. Im Übrigen gehöre er der Minderheit der Jeziden an und werde er deshalb sowohl von Arabern als auch Kurden "bedroht".
Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, er wolle nicht in den Irak zurückkehren, es gebe zwar keine (gemeint wohl: unmittelbare) Bedrohung für ihn, aber seine Familie habe durch den Verkauf ihres Eigentums seine Ausreise ermöglicht und wolle er nun in Europa ein neues Leben aufbauen.
In der Folge wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen.
3. Am 28.04.2009 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in kurdischer Sprache durchgeführt.
Eingangs legte er als Identitätsnachweise seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen Personalausweis jeweils im Original, zudem eine Kopie der Sterbeurkunde seines Vaters und einen Datenträger mit Informationen über die Lage der Jeziden im Irak vom März/April 2007 vor.
Zu seinen früheren Lebensumständen legte er ergänzend dar, er habe für sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Hauptschule in XXXX und für weitere vier Jahre die Hauptschule in XXXX besucht, in der Folge habe er zwischen Juni 2006 und Ende Jänner 2007 in XXXX, ab März 2007 bis zur Ausreise in XXXX in einem Elektrogeschäft gearbeitet. Seine Mutter und seine Geschwister würden weiterhin in XXXX leben und staatliche Unterstützung erhalten.
Zu den Daten seiner Ausreisen aus dem Irak befragt verwies er nach mehrmaliger Rückfrage und Berichtigung der Angaben zuletzt auf eine erste Ausreise im Jänner 2006, nach seiner unfreiwilligen Rückkehr im April 2006 sei er erst nach XXXX gereist um dort zu arbeiten und habe danach in XXXX bis zur Ausreise gearbeitet und gewohnt.
Als Ausreisegründe nannte er zum einen seine Zugehörigkeit zu den Jeziden und eine daraus resultierende Diskriminierung sowohl durch Araber als auch durch Kurden, zum anderen die zweimalige Bedrohung durch Unbekannte wegen einer beruflichen Tätigkeit in XXXX im August sowie im November 2006. Sein Vater sei im Übrigen im Oktober 2006 entführt und ermordet worden. Der BF habe den Irak verlassen um in Europa in Sicherheit leben zu können. Zudem habe er in den Monaten vor der Ausreise noch einen Konflikt mit kurdischen Beduinen gehabt. Seine Tätigkeit in XXXX habe er nach der zweiten Drohung beendet und danach in XXXX gearbeitet, ab diesem Zeitpunkt habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Im Übrigen sei er nicht von Mitgliedern der Al Qaida bedroht worden, dies sei zuvor ein Missverständnis gewesen. Zu seinen Problemen wegen seiner Zugehörigkeit zu den Jeziden verwies er auch auf eine kurze Arbeitsaufnahme in XXXX in einem Restaurant, wo er beschimpft worden sei, weil er Jezide sei. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt meinte er, er würde keine Arbeit finden und mangels Einkommen verhungern müssen.
Zu den ihm ausgehändigten länderkundlichen Feststellungen der Behörde wurde dem BF eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4. Die vom BF vorgelegten Urkunden wurden amtswegig übersetzt und die Personaldokumente auf ihre Echtheit untersucht, wobei sich keine Hinweise auf deren etwaige Verfälschung ergaben.
5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Verwendung eines gefälschten französischen Reisepasses bei der Einreise nach Österreich nach §§ 223 und 224 StGB zu einer bedingten dreimonatigen Haftstrafe verurteilt.
6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die Identität, Nationalität und religiöse Zugehörigkeit des BF fest. Nicht festgestellt werden konnte eine allfällige Verfolgung durch unbekannte Dritte vor der Ausreise oder eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden bei einer Rückkehr. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak sei aber eine Gefährdung des BF iSd § 50 FPG gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig. Zu den behaupteten Ausreisegründen im Einzelnen verwies die Behörde auf verschiedene zeitliche und inhaltliche Widersprüche im Vorbringen des BF über die bisherigen Befragungen hinweg, weshalb ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.
Aus der festgestellten allgemeinen Lage im Irak resultiere allerdings für die Behörde ein "Abschiebungshindernis".
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
7. Gegen den am 21.07.2009 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 27.07.2009 am 03.08.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerdegründe unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der BF auf allgemeine Hinweise zur Lage der Jeziden im Irak beschränkten.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 21.08.2009.
9. Ein der Beschwerde des BF beigefügter einseitiger Schriftsatz in arabischer Sprache wurde amtswegig übersetzt, wobei sich dort nur eine kurze Wiederholung der vom BF erstinstanzlich getätigten Darstellung der Ereignisse vor der Ausreise fand.
10. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
11. Am 25.02.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft und ledig. Er stammt aus XXXX, Provinz XXXX, wo er bei seinen Angehörigen aufwuchs und sich weiterhin die Mutter und drei Geschwister des BF aufhalten, sein Vater ist im September 2006 eines gewaltsamen Todes gestorben. Nachdem der BF mehrere Jahre lang die Schule in XXXX und XXXX besucht hatte, hielt er sich schließlich für einen nicht feststellbaren Zeitraum in XXXX auf um dort als Bürokraft für ein irakisch-amerikanisches Unternehmen zu arbeiten. Nachdem er in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt den Irak bereits einmal verlassen hatte und bis Griechenland gelangt war, im Weiteren aber wieder in den Irak zurückgekehrt war und sich in XXXX aufgehalten hatte, reiste er schließlich im September/Oktober 2008 neuerlich aus und anschließend schlepperunterstützt unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments bis Österreich, wo er am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist seit mehreren Jahren in Österreich unselbständig erwerbstätig und besuchte mehrere sprachliche und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Er wurde im Jahr 2009 wegen §§ 223 und 224 StGB zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt, die 2012 endgültig nachgesehen wurde.
2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Die Ausreise des BF erfolgte aufgrund allgemeiner Sicherheitserwägungen seinen Herkunftsstaat betreffend sowie wegen Diskriminierungen als Jezide am Arbeitsmarkt und im sozialen Leben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ausgesetzt wäre.
Dem BF steht eine zumutbar und tauglich Aufenthaltsalternative in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak zur Verfügung.
2.3. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak unter besonderer Bezugnahme auf die Lage der Bevölkerungsgruppe der Jeziden war festzustellen:
2.3. 1 Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
2.3.2. Die Gesamtzahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen, allerdings schwankenden Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter berichten glaubhaft von einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden.
In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus Mosul in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in Baschika im Distrikt Mosul, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.
Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.
In Mosul leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.
Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz Ninava gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: Scheichan) und Hamdaniya, der Subdistrikt Baschika (auch: Bashiqa) (Distrikt Mosul).
Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.
Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und Fayda im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.
Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von Mosul geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.
In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.
Der größte Teil der Distrikte Scheichan und al-Scheichan steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus Scheichan erleichtert.
Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und Fayda, ist mit jener in Scheichan vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.
Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul mit den Städten Baschika und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt Mosul und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von Baschika gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.
(Quellen: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Berlin. Gutachten für das Bayrische Verwaltungsgericht München, 17.02.2010)
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des BF konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität und Herkunft betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat wie auch im Gefolge der Einreise nach Österreich.
3.2. Die vom BF behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung durch unbekannte Dritte wegen einer ehemaligen beruflichen Tätigkeit in XXXX wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet. Auch aus Sicht des BVwG gelang es dem BF bis zuletzt nicht, diesbezüglich ein nachvollziehbares Geschehen darzustellen.
Wie vom Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung dargelegt wurde, machte der BF schon erstinstanzlich mehrfach widersprüchliche Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten einer behaupteten beruflichen Tätigkeit in XXXX und den daran anschließenden behaupteten zweimaligen Ausreisen aus dem Irak bzw. der dazwischen liegenden Rückkehr ebenso wie zu den behaupteten und damit in Zusammenhang stehenden Bedrohungen durch unbekannte Islamisten. Angesichts mehrmaliger Nachfragen des Behördenvertreters und Korrekturen durch den BF variierten dessen zeitliche Angaben zu diesen Ereignissen in so erheblichen Umfang, dass letztlich vollkommen offen blieb, wann all diese Ereignisse tatsächlich geschehen sein sollten. In der Beschwerdeverhandlung wurde der BF nochmals zu den zeitlichen Eckdaten befragt, wobei die Angaben des BF dort neuerlich nicht mit den erstinstanzlichen Angaben in Einklang zu bringen waren. Aufgrund zumindest diesbezüglich durchgehend übereinstimmender Angaben war letztlich nur feststellbar, dass er offenbar für einen nicht näher feststellbaren Zeitraum in XXXX einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen war, ehe er wieder in seine Heimatstadt XXXX zurückkehrte und dort weiterlebte, um schließlich im Herbst 2008 auszureisen.
Waren angesichts dessen schon maßgebliche Zweifel an einer behaupteten Bedrohung des BF durch unbekannte Islamisten geweckt worden, so war er darüber hinaus weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren in der Lage zumindest ansatzweise plausible Angaben dazu zu machen, welche Informationen er denn seinen Bedrohern aufgrund seiner Tätigkeit in XXXX hätte liefern sollen.
Darüber hinaus hat der BF erstinstanzlich - wenn auch offenkundig zeitlich nicht orientiert - durchwegs dargelegt, nach seinem Wegzug aus XXXX bis zur Ausreise in seiner Heimatstadt gelebt und gearbeitet zu haben, ehe er das Land verließ. Auch daraus ließ sich erkennen, dass es zu keiner für die Ausreise kausalen Bedrohung in dieser Form gekommen war, dies bestätigte er jedenfalls auch auf Nachfrage vor dem Bundesasylamt. Dass er demgegenüber erstmals in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen führte, er habe sich nach der Rückkehr in den Irak versteckt gehalten, weil er nach wie vor von unbekannten Islamisten bedroht gewesen sei, stand in diametralem Gegensatz zu seiner erstinstanzlichen Darstellung und war daher als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu bewerten. Auf nochmalige spätere Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung relativierte der BF seine Aussage ohnehin wieder in der Form, dass er in XXXX zuletzt keiner individuellen Bedrohung mehr ausgesetzt war.
Im Lichte dessen war dieses Bedrohungsszenario als bloßes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt zu qualifizieren.
3.3. Eine erstinstanzlich nur ansatzweise behauptete Bedrohung durch "kurdische Beduinen" aus nicht näher dargestellten privaten Gründen wurde in der Folge vom BF auch nicht mehr weiter ausgeführt, weshalb auch daraus nicht auf als Verfolgungsgefahr zu wertende Umstände zu schließen war.
3.4. Den gewaltsamen Tod seines Vaters betreffend ergab sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde, dass dieser bereits im September 2006 geschehen war, zudem legte der BF in der Beschwerdeverhandlung dar, dass dies in XXXX geschehen sei, einen Zusammenhang mit ihm selbst, dem Entscheidungsrelevanz beizumessen gewesen wäre, hat er diesbezüglich aber nicht dargetan.
3.5. Im Übrigen hat der BF mehrfach auf die Diskriminierung der Bevölkerungsgruppe der Jeziden in seiner Heimat durch andere Bevölkerungsgruppen vor allem am Arbeitsmarkt und im sozialen Leben sowie eine schwierige allgemeine Sicherheitslage geprägt von Kriminalität verwiesen.
Aus den vom erkennenden Gericht herangezogenen länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak bzw. im Speziellen der Jesiden wurde ersichtlich, dass es insbesondere 2007 einen umfangreichen Wegzug von Jesiden und anderen Minderheiten aus der Stadt XXXX gab, es ab 2007 zu einer maßgeblichen Verbesserung der Sicherheitslage gekommen ist und angesichts dessen nicht von einer spezifischen Gefährdung der Jesiden außerhalb von XXXX bzw. jedenfalls nicht in der engeren Heimat des BF in XXXX auszugehen war. Auch wenn sich den vorliegenden Informationen nach die allgemeine Lage in der Stadt XXXX weiterhin als problematisch darstellt, gibt es aber nördlich davon mehrere Gebiete, die zwar schon außerhalb der Grenzen der kurdischen Autonomieregion liegen, aber faktisch von der kurdischen Autonomieregierung und deren Sicherheitskräften kontrolliert werden. Dazu gehört insbesondere auch der Distrikt XXXX. Dieser Distrikt steht unter kurdischer Verwaltung und kurdische Peschmerga kontrollieren dort die Sicherheitslage. Seit 2007 hat es kaum mehr sicherheitsrelevante Vorfälle in diesem Distrikt gegeben. Die Sicherheitslage wird dort allgemein als sehr stabil bezeichnet. Die kurdische Autonomieregierung hat in diesem Distrikt einen ausgesprochenen hohen Rückhalt. Auch die wirtschaftliche Lage ist dort im Vergleich zu anderen Grenzgebieten viel besser. Die kurdische Autonomieregierung investiert umfangreich in die Infrastruktur. Die Beschäftigungslage ist zwar schwierig, Möglichkeiten gibt es im Wesentlichen im Dienste der kurdischen Autonomieregierung oder durch das Pendeln in die nördlich gelegene Region, wie dies der BF auch anhand einer kurzen Beschäftigung in Dohuk aufgezeigt hat.
Aus den Ausführungen des BF ergaben sich in der Zusammenschau mit den getroffenen länderkundlichen Feststellungen daher keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung des BF bei einer Rückkehr alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden.
3.6. Zur Feststellung der darüber hinaus zumutbaren und tauglichen Aufenthaltsalternative in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak in Verbindung mit den oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen ist wie folgt auszuführen:
Für die drei kurdischen autonomen Provinzen des Nordirak ihrerseits werden lediglich Diskriminierungen der Jesiden am Arbeitsmarkt und im Alltag berichtet, diese sind daher auch eher auf die unteren Segmente des Arbeitsmarktes beschränkt. Auch dem letzten Bericht des Deutschen Außenministeriums ist jedoch zu entnehmen, dass es in der Autonomieregion zu keiner Verfolgung der Jesiden durch die dortigen Behörden oder Dritte kommt. Im Lichte dessen ist eine Siedlungsmöglichkeit für Jesiden auch in der nördlich gelegenen Autonomieregion grundsätzlich möglich und zumutbar, was vom BF auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung auch grundsätzlich bestätigt wurde, allfälligen Erschwernissen bei der Arbeitssuche, auf die er ergänzend verwies, kommt hierbei keine maßgebliche Bedeutung bei.
3.7. In Anbetracht dieser Erwägungen war im Ergebnis der belangten Behörde zu folgen, dass eine individuelle Verfolgung des BF aus in der GFK genannten Gründen weder vor der Ausreise gegeben noch für den Fall der Rückkehr zu befürchten war.
III. Rechtlich folgt:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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