W156 1429147-1•BVwG W156 1429147-1
W156 1429147-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2014
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W156 1429147-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 27.08.2012, Zl. 12 07.642 - BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 24.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab zu den Fluchtgründen befragt an:
"Die Taliban haben auf mich geschossen. Meine Brüder sind verschollen. Ich wurde schriftlich von den Taliban bedroht. Ich wurde aufgefordert, mit den Taliban zu kämpfen. Anderenfalls würde ich erschossen werden. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. .... Im Falle einer Rückkehr würde ich von den Taliban getötet. " Er gab weiter an, von den Taliban schriftliche Drohbriefe erhalten zu haben und, dass diese ihm Schusswunden zugefügt hätten.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.08.2012 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei physisch und psychisch dazu in der Lage, die Vernehmung durchzuführen, stehe nicht in ärztliche Behandlung und nehme keine Medikamente.
Weiter gab er folgende verfahrensrelevanten Tatsachen an:
"Anm. AW wird darauf hingewiesen, dass es heute auch um das Verfahren seines Sohnes geht und er diesbezüglich als sein gesetzlicher Vertreter fungiert.
AW: Ich habe das verstanden. Mein Sohn ist an mich gebunden. Die Fluchtgründe, die für mich gelten, gelten auch für meinen Sohn. Eigene Fluchtgründe hat mein Sohn nicht.
Die Gründe, die für meinen Bruder gelten, gelten auch für mich und meinen Sohn. Mein jüngster und ältester Bruder sind verschollen.
LA: Sind die Brüder mit Ihnen geflüchtet? AW: Mein ältester Bruder ist geflüchtet. Seit vier Jahren wissen wir nichts über meinen ältesten Bruder. Befragt, wo sich mein jüngster Bruder befindet, gebe ich an, dass er seit zwei Jahren verschollen ist.
LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Ihr Geburtsdatum und Name und Geburtsdatum Ihres Sohnes? AW: Mein Name ist XXXXh, ich bin 30 Jahre alt. Ein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Ich bin in XXXX, in der Provinz Ghazni geboren. Mein Sohn heißt XXXX und ist XXXX Jahre alt. Das genaue Geburtsdatum meines Sohnes kenne ich nicht. Mein Sohn ist im Zentrum von Ghazni, in der Stadt Ghazni, im Stadtteil XXXX auf die Welt gekommen.
LA: Sind Sie verheiratet traditionell und/oder standesamtlich? AW:
Ich bin traditionell verheiratet. Registriert ist die Ehe nicht. Das genaue Jahr meiner Heirat weiß ich nicht. Es war vor etwa 14 oder 15 Jahren. Damals wurde Ghazni von den Taliban eingenommen und Kabul wurde noch von Ahmadshah Masud kontrolliert.
LA: Wer hat die Ehe geschlossen? AW: Ein Mullah.
LA: Gab es Trauzeugen? Wenn ja, wie hießen diese? AW: Wir hatten einen gemeinsamen Trauzeugen, XXXX, das ist der jüngste Bruder von meinem Schwiegervater. Er hat uns beide vertreten, es waren aber auch andere Zeugen anwesend.
LA: Wo hat die Zeremonie stattgefunden? AW: Die Feier fand in meinem Elternhaus in XXXX in der Stadt Ghazni statt. Es wurde keine richtige Feier mit Musik zelebriert. Während der Talibanherrschaft haben wir uns das nicht getraut.
LA: Haben Sie gleich nach der Eheschließung zusammengewohnt? AW: Ja, wir haben gemeinsam in meinem Elternhaus gelebt. Der Name meiner Gattin ist XXXX, sie ist gleich alt, wie ich. Sie ist 33 Jahre alt. Ich bin eigentlich auch 33 Jahre alt. In meinem Identitätsausweis wurde jedoch eingetragen, dass ich 30 Jahre alt bin, damit ich einen Reisepass erhalte.
Anm: AW legt einen Kopie seines Identitätsausweises vor, welche sich bereits im Akt befindet.
Inhaltliche Übersetzung während der EV:
Im Jahre 1381 (=lt. anwesender Dolmetscherin 2002/03) wird das Alter auf 15 oder 19 Jahre (nicht eindeutig leserlich) festgestellt.
Ausgestellt wurde der Identitätsausweis im 10. Monat des Jahres 1381 (Tag ist nicht leserlich) (=lt. anwesender Dolmetscherin 22.12.2002
XXXX.
Seriennummer XXXX (Anm. Die Seriennummer ist schief aufgedruckt)
LA: Wie alt sind Sie tatsächlich? AW: Ich bin 33 Jahre.
LA: Sie gaben an, dass im Ausweis Ihr Datum falsch angegeben wurde, warum? AW: Ich bin damals in die Distriktverwaltung gegangen und wollte mir einen Reisepass ausstellen. Ich war damals 22 oder 23 Jahre alt. Mir wurde gesagt, dass ich zuerst den Militärdienst machen soll, deswegen hat sich die Behörde geweigert, mir einen Reisepass auszustellen. Ich wollte einen Reisepass haben und deswegen habe ich mich jünger ausgegeben. Ich wollte in den Iran reisen, um Geschäfte zu machen, deswegen haben sich mich mit 19 eingetragen. Meine alte Tazkira wurde eingezogen.
LA: Also sind falsche Angaben im Identitätsausweis (Tazkira) vermerkt? AW: Es ist ein legales Dokument, denn es wurde abgestempelt und unterschrieben.
LA: Es befinden sich jedoch falsche Angaben im Ausweis! AW: Ja.
LA: Wo befindet sich das Original? AW: Zu Hause.
LA: Haben Sie weitere Kinder, außer den Sohn, der sich mit Ihnen hier in Österreich befinden? AW: Ja. Drei weitere Söhne befinden sich in Ghazni und eine Tochter. Meine Söhne heißen XXXX (XXXX Jahre), XXXX ( XXXX Jahre) und XXXX (XXXX Jahre). Meine Tochter heißt XXXX (XXXX Jahre).
LA: Sind Sie und Ihr in Österreich aufhältiger Sohn gesund? AW:
Jener Sohn, der in Österreich mit mir einreiste, ist verschwunden. Er hatte keine gesundheitlichen Beschwerden.
LA: Sind Sie gesund? AW: Ja, mir geht es gut.
LA: Wann haben Sie Ihren Sohn das letzte Mal gesehen? AW: Zuletzt in der Pension. Befragt, wann das war, gebe ich an, dass ich das Datum nicht weiß. Ca. eine Woche waren wir zusammen und dann war er weg.
LA: Hat er zu Ihnen etwas gesagt? AW: Ca. drei Tage, bevor er weg war, hat er gesagt, dass es Iraner gibt, die nach Schweden oder Norwegen wollen. Kontakt habe ich keinen mit ihm.
LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich? AW: Ja.
Anm. AW legt zwei Talibanbriefe vor, aus der Provinz Ghazni. Einer
der Briefe ist datiert mit 01.02.1390 (=lt. anwesender Dolmetscherin
22.03. 2011 der andere mit 15.12.1390 (=lt. anwesender Dolmetscherin
LA: Welche Dokumente haben Sie je im Heimatland besessen? (Z.B. Personalausweis, Führerschein, ...) AW: Reisepass und Führerschein, Tazkira.
LA: Wo befinden sich Ihr Reisepass und Ihr Führerschein? AW: Mein Reisepass befindet sich in Ghazni und meinen Führerschein habe ich verloren. Befragt, warum ich meinen Reisepass nicht mitgenommen habe, gebe ich an, dass ich illegal gekommen bin.
LA: Warum? AW: Es wäre problematisch geworden. Ich musste gleich fliehen.
LA: Wann wurde der Reisepass ausgestellt? AW: 1387/88 (2008/2009/2010). Befragt, wie viele Reisepässe ich besessen habe, gebe ich an, dass ich zeitgleich mit meinem Identitätsausweis (Tazkira) meinen Reisepass bekommen habe. Der erste Reisepass war ein Reisepass für Händler. Er wurde dann eingezogen. Danach habe ich einen normalen Reisepass erhalten.
LA: Weshalb haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen? AW: Ich wollte Ware von Pakistan weiter nach Tadschikistan transportieren.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? AW: Nein, nie.
LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an? AW: Ich und mein Sohn gehören der Volksgruppe der Tadschiken und sind sunnitischer Moslem.
LA: Waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung? AW: Nein.
LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Afghanistans? AW: Das ist die Reise, bei welcher ich Afghanistan endgültig verlassen habe. Ich bin das erste Mal illegal ausgereist. In Pakistan habe ich einen Tag verbracht, damit ich die Ware transportieren kann. Einmal bin ich zur afghanisch-tadschikischen Grenz gefahren, die Grenze habe ich jedoch nicht übertreten. Befragt, gebe ich an, dass ich einmal für einen Tag in Afghanistan war.Befragt, wann das war, gebe ich an, dass vor ca. sechs Jahren war.
LA: Warum haben Sie sich vor 2008/2009/2010 einen neuen Reisepass ausstellen lassen? AW: Ich wollte meine Geschäfte wieder aufnehmen. Befragt, warum ich das nicht gemacht habe, gebe ich an, dass mich die Taliban bedroht haben.
LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. AW: Geboren bin ich in XXXX, in der Provinz Ghazni. Ich lebte dort bis 1360 ((=lt. anwesender Dolmetscherin 1981/82) dort. Danach sind wir ins Zentrum von Ghazni, in die Stadt Ghazni, in den Stadtteil XXXX übersiedelt. Ich und mein Sohn lebten ausschließlich dort. Anderswo haben wir uns nicht aufgehalten. Ich lebte mit meiner Ehegattin, mit meinen Kindern, mit meinen drei Brüdern (zwei davon verschollen), zwei unverheiratete Schwestern, der Frau und den Kindern meines ältesten Bruders (5 Töchter im Alter zwischen 8 und 15), 2 Söhne 3 und 5 Jahre alt) zusammen. Weiters lebte noch mein Bruder mit seiner Frau und seinen Kindern (3 Töchter im Alter zwischen 1 und 5 Jahren, 3 Söhne im Alter zwischen 4 und 12 Jahren) im selben Haus. Mein Vater ist 80 Jahre alt und lebt auch bei uns meine Mutter, sie ist 70 Jahre alt. Drei Schwestern sind verheiratet.
L : Wie haben Sie in Ihrer Heimat gewohnt? (Haus / Wohnung / Eigentum / Miete) AW: Wir lebten im zweistöckigen Eigentumshaus mit Garten.
LA: Wer Ihrer Familie lebte noch in der Heimatdorf? AW: Meine Familie lebt noch dort. Vier Onkel väterlicherseits und drei Tanten väterlicherseits leben auch in der Stadt Ghazni.
LA. Welche Verwandten leben noch in Afghanistan? AW: Sonst niemand.
LA: Gibt es noch weitere Verwandte? AW: Ein Onkel väterlicherseits lebt in Peschawar.
LA: Haben Sie persönlich Besitztümer im Heimatland? AW: Ich hatte zwei Geschäfte, die ich verkauft habe. Ein weiteres Haus und ein Auto habe ich auch verkauft. Das Haus in Ghazni befindet sich im Familienbesitz.
LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? AW:
Ich war Händler.
LA: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? AW: Vor zwei Jahren habe ich beide Geschäfte aufgegeben. Ich hatte ein Porzellangeschäft und ein Taschengeschäft.
LA: Wovon haben Sie die letzten zwei Jahre gelebt? AW: Ich habe in der Firma XXXX gearbeitet. Wir haben Straßen asphaltiert. Bis Weihnachten 2011 habe ich dort gearbeitet. Also vor acht Monaten habe ich das aufgegeben.
LA: Was haben Sie die letzten Monate vor Ihrer Ausreise gearbeitet?
AW: Zwei Monate war Ghazni zugeschneit, ich konnte nicht aus dem Haus. Ich habe weiter für die Firma XXXX gearbeitet. Wir hatten keine Aufträge, man hat mich aber weiter bezahlt.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) AW: Ich habe Kontakt mit meiner Frau.
LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche? AW: Wir haben private Gespräche geführt.
LA: Wann verließen Sie das Heimatland? AW: Am 14. Hamal 1391 (=lt. anwesender Dolmetscherin 03.04.2012)
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: Ca. 20.000 Euro. Befragt, woher ich das Geld hatte, gebe ich an, dass ich die Geschäfte verkauft habe. Befragt, wann ich die Geschäfte verkauft habe, gebe ich an, dass ich sie vor zwei Jahren verkauft habe.
LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. AW:
Zur Zeiten der Taliban waren sechs Ausländer von der Organisation Shalter Now von den Taliban gefangen genommen. Bei den Ausländern hat es sich um Deutsche, Amerikaner und Australier gehandelt. Kurz bevor die Taliban gestürzt wurden, ist mein Bruder gemeinsam mit seinen Freunden zu den Taliban gegangen und haben sie die Ausländer befreit. Fünf oder sechs Nächte sind die Ausländer bei ihnen geblieben, bevor sie den Amerikanern übergeben wurden. Danach haben die Taliban mehrere Male meinen Bruder angeschossen und wollten sich an ihn rächen. Diese Bedrohung galt auch uns. Mein Bruder wurde nicht getroffen, er ist geflüchtet. Ich wurde dann angeschossen und auch getroffen. Stellen Sie mir Fragen, dann antworte ich Ihnen.
LA: Bitte legen Sie Ihre Fluchtgründe konkret dar! AW: Nachdem mein Bruder die Ausländer befreit hat, sind die Probleme entstanden. Mein Bruder ist bewaffnet in das Gefängnis der Taliban eingedrungen. Mein Bruder ist dann geflüchtet. Ca. zwei bis drei Monate nach der Übergabe der Ausländer an die Amerikaner, wurde unser Leben aus dem Rhythmus gebracht. Sie haben meinem Bruder vorgeworfen, dass er die Ausländer befreit und den Amerikanern geholfen hat. Die Taliban haben den Freund meines Bruders, der bei der Aktion dabei war, getötet.
LA: Es geht heute um Ihre Ausreisegründe! Warum haben Sie Afghanistan verlassen? AW: Die Taliban wollten mich wegen meines Bruders töten. Da mein Bruder geflohen ist, haben sie sich an mir gerächt. Sie haben mich angeschossen und getroffen. Sie hatten die Absicht, mich zu töten. Ich habe 10 Drohbriefe von den Taliban erhalten, die ich zerrissen habe. Sie haben mir auch offizielle, abgestempelte Briefe geschickt. Die habe ich auch zerrissen. Es stand auch in den Briefen, dass mein Bruder den Amerikanern geholfen hat und ich nun ihnen helfen soll. Sie wollten, dass ich für Sie kämpfe. Das sind meine Ausreisegründe, andere Gründe habe ich nicht.
LA: Wann wurden Sie das erste Mal aufgefordert für die Taliban zu kämpfen? AW: Ich wurde angeschossen und sechs Monate später habe ich die erste Aufforderung erhalten.
LA: Frage wird wiederholt! AW: Das genaue Datum kann ich nicht sagen. Vor zwei Jahren, wurden wir von den Taliban angegriffen, drei Personen haben sie mitgenommen, ich konnte fliehen.
LA: Frage wird wiederholt! Bitte beantworten Sie die Frage! AW: Vor ca. sieben Jahren.
LA: Wenn Sie einerseits angeben, dass die Taliban Sie töten wollen, widerspricht das Ihrer Aussage, dass die Taliban wollten, dass Sie sich Ihnen anschließen! Nehmen Sie dazu Stellung. AW: Sie waren nicht darauf aus, mit mir den heiligen Krieg zu führen. Sie haben eine Möglichkeit gesucht, dass ich in ihre Hände gerate.
LA: Sie gaben doch soeben an, dass die Taliban gewollt hätten, dass ich für Sie kämpfe! AW: Ja. Bei der ersten Aufforderung wollten sie, dass ich mich innerhalb drei Tage melde. Bei der zweiten Aufforderung, nach 10 Tagen. Wenn ich mich nicht gemeldet hätte, hätten sie mich zum Tode verurteilt. Die Taliban bewahren die Kopien der Drohbriefe auf.
LA: Haben Sie sich gemeldet? AW: Nein.
LA: Wie erklären Sie sich, dass seit sieben Jahren Interesse an Ihrer Person besteht und die Taliban die Drohung nicht umsetzten?
AW: Ich habe Drohbriefe erhalten und wurde angeschossen.
LA: Wann wurden Sie angeschossen? AW: Genau weiß ich das nicht.
LA: Sie müssen doch wissen, wann Sie angeschossen wurden? AW: Vor ca. acht bis neun Jahren.
LA: Warum wurden Sie angeschossen? AW: Wegen den Ausländern, die befreit wurden.
LA: Warum wurden Sie und nicht Ihr Bruder angeschossen? AW: Meinen Bruder haben Sie auch angeschossen. Er ist geflüchtet. Er hat sich in einem Fahrzeug befunden und wurde nicht getroffen.
LA: Wurde er angeschossen oder nicht getroffen? AW: Er wurde nicht getroffen. Befragt, wann das war, gebe ich an, dass das vor ca. neun Jahren war. Mein Bruder hat auf mich gewartet und die Taliban haben auf meinen Bruder geschossen. Ich wurde beim Kugelhagel verletzt.
LA: Vorhin gaben Sie an, dass die Taliban auf Sie geschossen hätten, weil Ihr Bruder geflüchtet sei? AW: Es waren vier oder fünf Taliban, die angegriffen haben.
LA: Vorhalt wird wiederholt! AW: Ich habe mich vor Ort befunden. Die Taliban haben angegriffen. Als die Schüsse gefallen sind, ist mein Bruder davongefahren.
LA: Ihr Bruder hat Sie im Stich gelassen? AW: Er ist geflüchtet. Ja.
LA: Wie erklären Sie sich, dass seit fast 10 Jahren Interesse an Ihrer Person besteht und die Taliban die Drohungen nicht umsetzten?
AW: In den 10 Jahren haben sie es nicht geschafft, sich erfolgreich durchzusetzen. Sie haben mich einmal angegriffen und getroffen. Das zweite Mal konnte ich flüchten.
LA: Frage wird wiederholt! AW: Sie setzen das, was sie sich vorgenommen haben, um. Wir haben in der Nähe der Kommandantur gelebt und hatten daher Schutz. Ich habe Angst um meine Kinder, dass man ihnen irgendetwas antut.
LA: Wenn es Schutz seitens der Kommandantur gibt, warum sind Sie geflüchtet? AW: Sie können im Internet schauen, wie oft die Kommandantur angegriffen wird. Sie können uns nicht schützen.
LA: Sie gaben doch soeben an, die letzten 10 Jahre beschützt worden zu sein! AW: Sie können für die Sicherheit der Bürger nicht sorgen. Die Leute gehen mit den Drohbriefen hin und die Polizei sagt, dass sie nichts machen kann.
LA: Frage wird wiederholt! Bitte beantworten Sie die Frage! AW: Die Taliban greifen plötzlich an. Auch höherrangige Beamte wurden von den Taliban getötet. Vor ca. 10 Monaten wurde ein höherrangiger Beamter etwa 20 Meter von der Kommandantur entfernt getötet.
LA: Wie erklären Sie sich, dass seit fast 10 Jahren Interesse an Ihrer Person besteht und die Taliban die Drohungen nicht umsetzten, zumal Sie doch nun angeben, dass Sie die Polizei nicht schützt? AW:
Sie hätten Ihre Absicht umgesetzt, aber sie haben mich nicht erwischt.
LA: Warum wurden hat man Sie nicht erwischt? Die Taliban hätten Sie doch im Geschäft aufsuchen können oder am Weg zur Arbeit? AW: Vor zwei Jahren habe ich mein Geschäft verkauft.
LA: Frage wird wiederholt! AW: Damals habe ich die Drohbriefe erhalten. Nachdem ein Geschäft bei mir in der Nähe gesprengt wurde, habe ich die Drohungen ernst genommen.
LA: Davor nicht? AW: Damals war ich mir nicht sicher.
LA: Sie gaben doch an, von den Taliban angeschossen worden zu sein. Wieso haben Sie die Drohungen nicht ernst genommen? AW: Nachdem ich angeschossen wurde, habe ich sechs Monate im Krankenhaus verbracht. Es war eine Einkaufsstraße.
LA: Frage wird wiederholt! AW: Das ist eine sehr gute Frage.
LA: Können Sie die Frage beantworten? AW: Ich bin weiterhin dort geblieben, wegen meiner Kinder. Ich wollte nicht, dass sie sich allein gelassen fühlen. Deswegen bin ich meiner Arbeit nachgegangen.
LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund, die Heimat zu verlassen? Gab es ein fluchtauslösendes Ereignis? AW: Ich habe gearbeitet und auf die Firma wurde ein Angriff ausgeführt. Es kamen dabei Menschen ums Leben. Es sind mehrere Vorfälle passiert, deshalb habe ich mich entschieden, meine Heimat zu verlassen.
LA: Haben Sie wegen der allgemeinen Lage Ihr Heimatland verlassen?
AW: Ja. Die allgemeine Lage ist sehr schlecht und die Taliban sind dort.
LA: Gab es - abgesehen von dem Schusshagel - je einen persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und den Taliban? AW: Ich habe die Taliban zweimal auf der Straße gesehen.
LA: Frage wird wiederholt! AW: Die Briefe haben sie nach Hause geschickt.
LA: Frage wird wiederholt! Wurden Sie persönlich bedroht? AW: Sie haben Leute geschickt, die die Briefe hinterlegt haben. Persönlich bedroht haben Sie mich nicht.
LA: Was war für Sie der Grund, Afghanistan zu verlassen? AW:
Tagtäglich sterben Menschen. Die Lage ist sehr schlecht und mit wurden Drohbriefe der Taliban geschickt.
LA: Haben Sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt. (Polizei, Militär etc.) AW: Ich habe die Briefe der Polizei vorgelegt. Sie sagten, dass sie nichts machen können.
LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? AW: Nein. Ich hoffe, dass es meinem Sohn gut geht.
LA: Warum ist Ihr Sohn untergetaucht? AW: Er konnte nicht wahrnehmen, dass er in Europa ist und hatte Angst, bedroht zu werden.
LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb? AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? AW:
Nein.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? AW: Die Taliban würden mich töten.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, wie beispielsweise Kabul Mazar-e-Sharif oder Herat, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? AW: Der Ex-Präsident und der Bruder von Karzai wurden in Kabul getötet, man konnte nichts tun. Kabul ist unsicher. Ich habe hier in Österreich gesehen, dass ein Parlamentarier in Mazar-e-Sharif getötet wurde.
LA: Für den Fall, dass die Behörde Ihr Vorbringen überprüfen möchte, sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? AW: Ja.
Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen von AFGHANISTAN übersetzt und danach haben Sie die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen!
LA: Möchten Sie zu den Ihnen zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen Stellung beziehen bzw. etwas kommentieren? AW:
Am 10. Saur 1390 (30.04.2012) wurde Ghazni angegriffen. Es sind 50 Raketen gefallen. Danach wurde ein Gespräch im Fernsehen zwischen den Taliban und dem Provinzverwalter ausgestrahlt, in dem die Taliban angaben, dass sie seitens Pakistans und dem Iran unter Druck gesetzt werden und aufgrund dessen Ghazni angegriffen haben. Ich glaube nicht, dass Sie einen einzigen Tag in Ghazni leben möchten.
LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo? AW: Nein.
LA: Haben Sie oder Ihre Kinder Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen? AW: Nein.
LA: Wovon leben Sie und Ihr Sohn hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?) AW: Ich werde vom Staat versorgt. Mein Sohn ist, da er nicht mehr in Österreich ist, nicht mehr in Grundversorgung.
LA: Haben Sie und Ihr Sohn sonstige soziale Bindungen an Österreich? (Vereinstätigkeit? Mitglied in einer Organisation?) AW: Nein.
LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht? AW:
Nein.
LA: Mit wem verbringen Sie Ihre Zeit? Was machen Sie in Ihrer Freizeit? AW: Mit anderen Asylwerber.
LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? (Wohnung?) AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? AW: Nein, das war alles.
LA: Möchten Sie zu den Verfahren des Sohnes noch irgendetwas vorbringen? AW: Nein. Eigene Fluchtgründe hat er nicht. Es gelten die gleichen Fluchtgründe, wie für mich.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift? AW: Ich möchte noch sagen, dass ich drei Schussverletzungen habe.
LA: Wurde ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? AW: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Auf Nachfragen gebe ich an, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen.
Mit Bescheid vom 03.09.2012, Zahl: 12 06.642 - BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides findet sich folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftsstaats und die Situation im Fall einer Rückkehr:
Es sei festgestellt worden, dass der BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage Afghanistan verlassen habe. Festgestellt werden konnte jedoch nicht, dass vor seiner Ausreise Probleme mit den Taliban bestanden hätten.
Andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es habe keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden können.
Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten im Falle seiner Rückkehr vor.
Es könnten keine (wie auch immer geartete) sonstige besondere Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Es könnte keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde, festgestellt werden.
Er hätte Chance auf eine andere Arbeit. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten.
Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.
Seine Familie besitze ein Haus.
In seiner Beweiswürdigung hält das damalige Bundesasylamt fest:
Betreffend die Feststellungen zur Person des BF, der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und seiner Situation im Falle der Rückkehr:
Die wahre Identität (Name, Geburtsdatum) habe mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Einerseits habe er lediglich eine Kopie seines Identitätsausweises vorgelegt, welche nicht als Beweis herangezogen werden könne und sei andererseits amtsbekannt, dass jegliche Dokumente aus dem Bereich Afghanistan durch Gefälligkeit, Bestechung etc. erhalten werden können. So werde auf einen Bericht der ÖB Islamabdad vom 22.11.2007, in dem zu Urkunden aus Afghanistan ausgeführt werde - Zitat: "wie die Erfahrung zeigt, ist es leider nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Der Überprüfung von Dokumenten sind daher, was Afghanistan betrifft, gewisse Grenzen gesetzt" verwiesen. Dies werde auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2011 weiter untermauert. Aber auch er selbst gäbe an, dass das Dokument zwar echt sei, jedoch das Geburtsdatum nicht der Wahrheit entsprechen würde.
Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu seiner Identität getroffen würden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes sei glaubhaft, dass er aus Afghanistan stamme.
Die Feststellung, dass er gesund sei und seine Familie über ein Haus verfüge, stütze sich auf seine eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vom 24.08.2012, welche für glaubwürdig befunden würden.
Aus einer Gesamtschau seiner Angaben im gesamten Verfahren habe weder eine konkrete gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Er habe bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen getätigt und habe nicht den Eindruck erwecken können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Das Vorbringen sei in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein ihn persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Er habe auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten gegeben, die keine konkrete Gefährdung seinerseits in Afghanistan vermitteln könnten. Er habe nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Seine Ausreise sei seinen Angaben nach lediglich aufgrund von vagen Befürchtungen erfolgt, die nicht dazu geeignet seien, eine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen bzw. habe er auch selbst angeben, aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage das Land verlassen zu haben. Er habe angegeben, dass es vor etwa 9 Jahren zu einem Zwischenfall gekommen sei, bei welchem er angeschossen worden sei, was durchaus glaubhaft sei, zumal es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen im Land gekommen sei. Zu bemerken sei jedoch, dass dies bereits neun Jahre zurückliege. So sei es nach diesem Vorfall zu keinerlei Übergriffen auf ihn bzw. nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihm und den Taliban gekommen, weshalb das vage Vorbringen, dass er im Falle einer Rückkehr von den Taliban umgebracht werden würde, offenbar eine reine Spekulation darstelle. Auch lassen seine Angaben über den Erhalt der angeblichen Talibanbriefe keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen einer akuten Gefährdungslage für ihn zu, zumal - selbst bei Wahrheitsunterstellung - das Hinterlegen eines Briefes wohl kaum ein lebensbedrohliches, asylrelevantes Ereignis darstelle.
In diesem Zusammenhang sei weiter anzumerken, dass die Talibanbriefe keiner Übersetzung zugeführt worden seien, zumal sich die Behörde von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu leiten lassen habe. In diesem Fall erscheine eine Übersetzung insofern nicht zweckmäßig, als er einerseits selbst angegeben habe, dass er in den Briefen aufgefordert werde, sich den Taliban anzuschließen, andererseits würde auch eine Übersetzung der Briefe am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern.
Einerseits sei zu bemerken, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt werde, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sei, was bei dem Vorfall, der vor neun Jahren passiert sei, wohl nicht gegeben sei.
Zwar habe er ausgeführt, dass nach wie vor Interesse an seiner Person seitens der Taliban bestehen würde, doch sei dem entgegenzuhalten, dass er dies nicht glaubhaft machen habe können. So habe er einerseits angegeben, dass die Taliban ihn wegen seines Bruders töten wollten. Andererseits habe er auch angegeben, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen, was jedoch seiner vorangegangen Aussage widerspräche. Dass er nicht einmal das Interesse, welches an seiner Person bestehen solle, gleich bleibend angeben habe können, lasse nur den Schluss zu, dass er sich eines Konstruktes bedient habe.
Es war aber auch eine Steigerung seines Vorbringens erkennbar. Gab er doch im Rahmen der Erstbefragung lediglich an, dass die Taliban ihn zwangsrekrutieren gewollt hätten, führte er im Rahmen der Befragung vom 24.08.2012 aus, dass seine Bruder Ausländer vor den Taliban gerettet hätte und aufgrund dessen nun Interesse an seiner Person bestehen solle. Dabei sei festzuhalten, dass die Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich sehr kurzem Abstand stattgefunden hätten, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass er als Schutzsuchender grundsätzlich in der Lage sein müsse, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal üblicher Weise eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen würde, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne, wovon in einem Fall keinesfalls die Rede sein könne.
Andererseits stehe die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Erfahrungsgemäß machten Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.
Es hätten sich aber auch Widersprüche und Ungereimtheiten in der Einvernahme vom 24.08.2012 ergeben. So habe er auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seit nahezu 10 Jahren Interesse an seiner Person bestehen sollte, und die Taliban die Drohung nie umgesetzt haben sollen, keine konkrete Antwort gegeben und nach Wiederholung der Frage habe er ausgeführt, dass er in der Nähe einer Polizeikommandantur gelebt hätte, welche ihm Schutz geboten hätte.
Befragt, warum er jedoch das Land verlassen hätte, wenn ihm Schutz geboten worden wäre, habe er ausgeführt, dass er nicht geschützt werden habe können und man im Internet nachschauen könne, wie oft Polizeikommandanturen angegriffen werden würden. Nach Vorhalt, dass er doch angegeben habe, dass er Schutz erhalten hätte, habe er neuerlich ausgeführt, keinen Schutz bekommen zu haben.
Ersucht, die Frage zu beantworten, habe er allgemeine Vorfälle geschildert. Auch nach mehrmaligem Wiederholen der Frage, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich einer konstruierten Geschichte bediene. Seine Erklärungen dafür eine in keinster Weise glaubhaft gewesen. Habe er doch angegeben, die Drohungen nicht ernst genommen zu haben, was insofern nicht nachvollziehbar ei, als er doch angegeben habe, von den Taliban angeschossen worden zu sein. Er habe angegeben, nicht erwischt worden zu sein, weil er sein Geschäft verkauft hätte, was schon alleine deshalb nicht glaubhaft erscheine, als er doch angegeben habe, das Geschäft vor zwei Jahren erst verkauft zu haben, jedoch seit neun Jahren das Interesse bestehen solle.
Aufgrund der Widersprüche und der Ungereimtheiten sei eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Gemäß obiger Ausführungen gehe die Behörde davon aus, dass er sich einer konstruierten Geschichte bediene und könne seinem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werden.
Ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz Gahzni des Beschwerdeführers findet sich in den Länderfeststellungen wie folgte:
"In der südlichen und südöstlichen Region passieren 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahr 2011.
.......
In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum."
Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.09.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Vorgebracht wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Länderfeststellungen sowie mangelhafte Beweiswürdigung in Hinsicht auf die fehlende Übersetzung der vom BF vorgelegten Beweismittel.,
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 05.09.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 12.09.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Da § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat, so auch in seinen jüngsten Erkenntnissen ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. U 2612/2012-17 vom 22.11.2013, U 597/2012-12 vom 22.11.2013, U 2138/2013-9 vom 22.11.2013, U 1159/2012-13 u. U 1160-1161/2012-6 vom 11.12.2013, U 1326/2012-14 vom 22.11.2013, U 1800/2013-14 vom 22.11.2013, U 1155/2013-19 vom 11.12.2013, U 689/2013-7 vom 22.11.2013).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren Briefe vor, von denen er angab, dass es sich um an ihn gerichtete Drohbriefe der Taliban handle. Diese sind datiert mit dem 22.03.2011 und dem 05.03.2012. Die Ausreise des BF erfolgte mit dem 03.04.2012 und steht somit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt der Briefe.
Sohin wurde eine mögliche asylrelevante Verfolgungshandlung aufgezeigt.
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Übersetzung der vorgelegten Beweismittel aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, als nicht zweckmäßig erachtet hat. Auf eine Übersetzung wurde auch verzichtet, da der BF angegeben habe, dass er in den Briefen ausgefordert werde, sich den Taliban anzuschließen und eine Übersetzung am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde.
Damit beurteilt die belangte Behörde den Beweis in unzulässiger Weise im Vorhinein. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 20.12.1990, 90/10/0134).
Auch das Beschwerdevorbringen, dass ein Abgleich der vom BF behaupteten Ereignisse mit den einschlägigen Länderberichten durch die belangte Behörde nicht in ausreichendem Maße erfolgt sei, führt zum Erfolg.
Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0135, vom 31,5,2005, 2005/20/0176).
Den Bescheidausführungen ist derartiges nicht zu entnehmen.
Feststellungen zum Vorbringen des BF, dass sein Bruder an der Befreiung von Amerikaner beteiligt gewesen wäre und der BF aus diesem Grund von den Taliban bedroht worden ist, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es gilt sohin zu klären, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und infolge ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt für die Frage der Asylgewährung relevant sein kann.
Dafür sind im gegenständlichen Fall weiterführende Ermittlungen vorzunehmen. Diese sind im Zusammenhang mit der zum Sachverhaltszeitpunkt maßgeblichen Ländersituation zu bewerten. So ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des BF eine Befreiungsaktion von Amerikanern durch den Bruder für den BF zu einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie oder aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung führt, und diese Verfolgung sich abhängig von den jeweiligen Machtverhältnisses der Verfolger zeitlich unterschiedlich intensiv gestaltet.
So wird die belangte Behörde darauf einzugehen habe, ob die vom BF genannte Kommandantur vor Ausreise des BF vermehrt angegriffen wurde und sohin glaublich ist, dass sie keinen entsprechenden Schutz mehr vor den Taliban bieten konnte, auch dies besehen vor dem Hintergrund eines allfälligen Erstarkens der Taliban in der Heimatprovinz des BF.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass eine Steigerung des Vorbringens zwischen Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Befragung durch die belangte Behörde festzustellen sei, darf auch § 19 AsylG 2005 verwiesen werden, wonach eine Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Auch hat der BF sehr wohl in seiner Erstbefragung am 26.06.2012 vorgebracht, von den Taliban angeschossen worden zu sein und dass, seine Brüder verschollen seien.
Zuzustimmen ist der belangten Behörde, dass eine Hinterlegung von Drohbriefen allein wohl kaum ein lebensbedrohliches, asylrelevantes Ereignis darstellt. Im gegenständlichen Fall darf aber nicht übersehen werden, dass der BF vorbrachte, dass ein tätlicher Angriff der Taliban, wenn auch zeitlich entfernt, und eine mögliche Sippenhaftung damit im Zusammenhang stünde.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des Beschwerdeführers wird daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären sei, wie die Lage in der Herkunftsregionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni liegen. Sie setzt sich mit der dortigen Sicherheitslage jedoch nicht auseinander (vgl VfGH 06.06.2013, U241/2013).
Da die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in die Provinz Gahzni zurückkehren kann, hätte sie sich mit den Länderberichten betreffend die dortige Situation und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sicher dorthin gelangen könne, auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie die belangte Behörde festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert. Die belangte Behörde lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen (vgl VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VfGH 06.06.2013, U241/2013).
Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führt dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wird.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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