W127 1422536-1•BVwG W127 1422536-1
W127 1422536-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W127 1422536-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vom 08.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 11 06.065-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 20.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe in seinem Heimatdorf als Schneider gearbeitet. Ein Kunde - ein namentlich genannter Polizist - sei nach Verlassen des Geschäftes erschossen worden. Dessen Brüder würden den Beschwerdeführer verdächtigen, diesen den Taliban verraten zu haben. Daher habe er Afghanistan verlassen müssen.
Am 24.6.2011 übernahm der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.8.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe, erweiterte diese jedoch dadurch, dass ihn auch die Taliban bedroht hätten, indem sie ihm vorhielten, "mit der Regierung zusammenzuarbeiten, da viele Regierungsmitglieder bei mir ein- und ausgehen". Der getötete Kunde habe "beim Geheimdienst der Regierung" gearbeitet.
Am 21.10.2011 wurde dem Antragsteller gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Die belangte Behörde traf anhand internationaler Länderberichte Feststellungen zur Lage in Afghanistan, wonach die Sicherheitslage betreffend die Provinz Nangarhar ein zwiespältiges Bild ergebe. Diese Provinz sei im Vergleich zu Nachbarprovinzen relativ friedlich, jedoch habe sich die Lage verschlechtert.
Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2011, eingelangt am 16.12.2011, gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bevollmächtigung bekannt. Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde zurückgezogen, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 12.8.2013 wurden zwei Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses im ersten Halbjahr 2012 bzw. Anfang 2013 sowie Befundberichte und Befundbesprechungen von Ende 2012/Anfang 2013 - Abklärung einer positiven, chronischen Hepatitis-B-Erkrankung - vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2014 wurden drei Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses (Oktober bis Dezember 2013, Jänner bis März 2013, 3.1.2012 bis 24.7.2012) sowie eine Behandlungsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom XXXX und das Hepatitis-Stammblatt des Landesklinikums XXXX vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.2.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, schilderte der Beschwerdeführer nach Angaben zu seiner Familie seinen Reiseweg von Afghanistan nach Österreich sowie seine Fluchtgründe.
Zu seinem Heimatdorf befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe noch dort, die Sicherheitslage sei aber sehr schlecht, die Kinder könnten nicht mehr in die Schule gehen aus Angst, dass ihnen etwas zustoßen könnte. Viele Bewohner des Dorfes hätten sich den Taliban angeschlossen. In Kabul gebe es ebenfalls keine Sicherheit. Auch sei das Leben dort sehr teuer, er könne sich eine Wohnung bzw. ein Haus für 500 bis 600 Dollar im Monat nicht leisten. Ohne Unterstützung könne er auch kein Geschäft eröffnen.
Im Zuge der Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.1.2014, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, sunnitischen Glaubens und der paschtunischen Volksgruppe zugehörig. Er ist verheiratet - seine Gattin und seine Kinder sind nicht in Österreich aufhältig - und hat keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 20.6.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz Nangarhar - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Die an die Landesgrenzen anliegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen Afghanistans haben im Frühjahr 2013 eine Eskalation der Gewalt erfahren. Insbesondere das Grenzgebiet zu Pakistan weist weiterhin ein hohes Bedrohungsrisiko auf. Generell kann beobachtet werden, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen versuchen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Die UNO hatte Ende 2012 zu weniger als der Hälfte des Landes Zugang zur Zivilbevölkerung.
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. Aus dem ANSO-Bericht geht hervor, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen gegenüber dem vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an.
Zur Sicherheitslage im Raum Kabul wird festgestellt, dass der Fokus des Terrors nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren liegt, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (siehe diesbezüglich auch tagesaktuelle Meldungen der Medien, wie zuletzt Radio Free Europe 27.12.2013; APA 18.1.2014; FAZ 26.1.2014).
Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Nangarhar verschlechtert. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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