BVwG L511 1317308-1

L511 1317308-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2014

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Regest

Aufenthaltsverbot, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose

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BVwG L511 1317308-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.1317308.1.00

Spruch

L511 1317308-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zahl: 06 05.820-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchteil III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 1997 legal in Österreich ein und war bis zum 19.04.2006 legal in Österreich aufhältig (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11, 49).

Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)

Am 01.06.2006 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 11, 15, 27).

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums 1080 Wien fand am 01.06.2006 statt (AS 19-31).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 09.06.2006 (AS 105).

Am 09.06.2006 (AS 95-103) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 17.04.2007 (AS 173-185) beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der zweiten Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Jordanien Einsicht zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer verzichtete (AS 183).

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine österreichische Heiratsurkunde (AS 201), eine jordanische Geburtsurkunde in englischer Übersetzung (AS 203) sowie ein ukrainisches Diplom (AS 205) vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 07.01.2008, Zl. 06 05.820-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zu. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Jordanien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 225-299).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18.01.2008 durch Übernahme durch die Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers (AS 321).

Mit Schreiben vom 31.01.2008 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 337-344).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit Bescheid vom 15.02.2008, 317.308-1/2Z-XIX/61/08, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrnesaktes [im Folgenden: OZ] 2).

Mit Schreiben vom 19.10.2010 legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter vor (OZ 4).

Der Asylgerichtshof schaffte die den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsakten (OZ 6-7, 9-10), sowie den Fremdenpolizeilichen Akt (OZ 11-15) bei.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, verfahrenswesentliche Änderungen seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2007, insbesondere im Hinblick auf seine etwaige Integration oder eine Rückkehrgefährdung, bekanntzugeben (OZ 8).

Mit Schreiben vom 13.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme insbesondere zu Spruchpunkt III des belangten Bescheides und legte Dokumente seine Integration betreffend vor (OZ 12).

Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 26.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 16), an der der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung weitere Dokumente seine Integration betreffend vor (OZ 16/A - C).

Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Verhandlung am 26.02.2014, dass er die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zahl: 06 05.820-BAW, zurückzieht (OZ 16 S8), womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde (OZ 17E). Hinsichtlich Spruchpunkt III des Bescheides hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich aufrecht.

verfahrenswesentlicher Verfahrensinhalt

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, verbleibt im gegenständlichen Fall die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich (Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1972 geboren und Staatsangehöriger von Jordanien. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 1997 legal in das Bundesgebiet ein (AS 11, 49). Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer verfügte bis zur Rechtskraft des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes vom 19.04.2006 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und lebt somit seit 17 Jahren in Österreich, davon 9 Jahre lang legal (OZ 13).

Im XXXX 2004 versuchte der Beschwerdeführer mit Komplizen einen XXXX durchzuführen. Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ XXXX StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 4 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX2005 in Rechtskraft (OZ 10, 16/D). Mit Beschluss des LG XXXX, Zahl 4XXXX, vom 06.04.2006 erfolgte die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach der Verbüßung der Hälfte der Strafe (OZ 9, 16/D).

Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe erfolgte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, da dem Beschwerdeführer in der Haft eine gute Führung bescheinigt wurde und erwartet werden konnte, dass er sich nach seiner bedingten Entlassung wohlverhalten werde. Es wurde auch keine Bewährungshilfe angeordnet. Am XXXX2009 wurde die endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe angeordnet (OZ 9).

Entsprechend dem aktuellen SA-Auszug in Verbindung mit dem aktuellen KA-Auszug ist der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung am XXXX2006 weder straffällig geworden, noch gab es eine Anzeige gegen ihn (OZ 16/D).

Wegen der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX2005, Zahl XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches von der SID XXXX mit Bescheid vom XXXX2006, Zahl XXXX, bestätigt wurde. Die dagegen erhobenen VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2006, XXXX, abgewiesen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX2012, Zahl XXXX, wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren abgeändert, und festgestellt, dass dieses nun bis XXXX2016 befristet ist (OZ 13, 16/D).

Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX1999 seine jetzige Ehefrau. Die gemeinsame Tochter wurde am XXXX2008 in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers sind beide österreichische Staatsbürger (OZ 12, 16/D).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Österreichische Staatsangehörige, österreichischer Herkunft und spricht ebenso wenig Arabisch, wie die Tochter des Beschwerdeführers. Weder die Ehefrau noch die Tochter des Beschwerdeführers waren jemals im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Die Tochter des Beschwerdeführers ist jetzt 5 Jahre alt und besucht in Österreich seit sie 3 Jahre alt ist den Kindergarten (OZ 4, OZ 12, OZ 16 S4).

Der Beschwerdeführer sorgt alleine für das gemeinsame Familieneinkommen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitliche Probleme aufweist und daher nur eingeschränkt einer Tätigkeit nachgehen kann (OZ 16 S4).

Der Beschwerdeführer ging bereits während seiner Haft einer Beschäftigung nach und bemühte sich auch nach der Entlassung laufend um Beschäftigungsverhältnisse, welche jedes Mal nach Vorlage des Führungszeugnisses seitens der Dienstgeber aufgelöst wurden. Seit 2012 steht der Beschwerdeführer nunmehr in einem unbefristeten Dienstverhältnis (OZ 16 S7, ./A, ./C). Er ist im Rahmen dieser Tätigkeit sozialversichert und bezieht keine Zuwendungen aus der Grundversorgung (OZ 16/A, ./D).

Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit seiner Familie sowie mit der Familie seiner Ehefrau, zu denen ein guter familiärer Kontakt besteht. Zu seiner eigenen Familie in Jordanien besteht seit seiner Ausreise kein Kontakt mehr (OZ 16 S4, 7-8).

Der Beschwerdeführer verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, welche es ermöglichten die Verhandlung auf Deutsch abzuhalten (OZ 16 S6).

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgt durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde sowie folgende Dokumente

Jordanische Geburtsurkunde (AS 203)

Österreichische Heiratsurkunde (AS 201)

Ukrainisches Universitätsdiplom (AS 205)

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 16/D)

Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie seiner Ehefrau als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014 (OZ 16)

Einsicht insbesondere in folgende im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Unterlagen und Dokumente

Einkommensnachweis und Arbeitsbestätigung (16/A)

Sozialversicherungsauszug (16/B)

Dienstzeugnis (16/C)

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten jordanischen und österreichischen Urkunden (AS 201-203), an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln Bestand.

Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit, dem gegenwärtigen Lebensunterhalt, sowie dem Familienleben in Österreich basieren auf den nachvollziehbaren stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (OZ 16 S 5-7), welche mit den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen (AS 201-203, OZ 4, OZ 16/A-C), darunter insbesondere die österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweisen der Ehefrau und des Kindes, die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde sowie die Arbeitsbetätigungen und der Sozialversicherungsauszug, ebenso in Einklang stehen, wie mit den Aussagen der Zeugin (OZ 16 S 4-5).

Bei den Urkunden (AS 201-203, OZ 4) handelt es sich um Urkunden von österreichischen Behörden, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln Bestand.

Auch an den Aussagen der Zeugin bestand kein Grund zu zweifeln; sie stand unter Eid, und ihre Aussagen waren glaubwürdig und in sich stringent.

Bei den vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Lohnnachweisen (OZ 16/A, ./C) handelt es sich um Bestätigungen von in Österreich ansässigen Firmen und es bestand kein Grund zu der Annahme diese seien nicht richtig.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die Richterin im Rahmen der Verhandlung am 26.02.2014 selbst ein Bild machen.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, sowie zur Straffälligkeit und zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC und FI) und aus dem fremdenpolizeilichen Akt. Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer beanstandete die Richtigkeit der Auszüge nicht (OZ 16/D).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem hg. Gerichtsakt und dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides

rechtliche Grundlagen zur Rückkehrentscheidung

Rechtsgrundlagen

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

bisherige Judikatur zu § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mwN; 28.06.2011, 2008/01/0527; 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sowie familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VfGH 12.06.2013, U485/2012; VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern stellt bei entsprechender Beziehungsintensität ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar (EGMR 23.09.2010, Bousarra / F).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland

zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder

besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 12.09.2013, U1963/2012; 21.02.2013, B880/12; 29.09.2007, B1150/07 - unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Bei der Abwägung der Trennung von Eltern von ihren minderjährigen (Klein)kindern ist insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen sowie auf den Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens in jenem Staat in den der Betroffene ausgewiesen wird, möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12)

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur auf § 9 BFA-VG

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass die zitierte Judikatur nicht auf §§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG anwendbar wäre, zumal diese Bestimmungen den bisherigen §§ 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen (vgl. die EB zur RV 1803 dB XXIV.GP, S10).

zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes würde eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen. Ob der gesetzlich vorgesehene Eingriff zulässig ist, ist daher im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Auf Grund des bereits dargestellten Sachverhaltes ist die Integration des Beschwerdeführers, welcher seit nunmehr 17 Jahren in Österreich lebt, als gegeben festzustellen. Er lebte davon 9 Jahre lang legal in Österreich und ging in diesem Zeitraum auch überwiegend einer Beschäftigung nach. In der Folge wurde er jedoch straffällig und verbrachte 2 Jahre in Haft. Seit seiner Entlassung vor nunmehr fast 8 Jahren ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden, lebt in geregelten Familienverhältnissen und ging auch nach der Haft immer wieder einer Beschäftigung nach. Seit 2 Jahren steht er in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Die Tochter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren legal erwerbstätig, dabei sozialversichert und selbsterhaltungsfähig. Er kommt alleine für das Familieneinkommen auf, da seine Frau gesundheitlich beeinträchtigt ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Zukunft aus, zumal sich aus dem vorgelegten Dienstzeugnissen auch ergibt, dass der Beschwerdeführer eine geschätzte Person in seinem Betrieb ist.

Im gegenständlichen Fall überwiegt die Bindung zu Österreich auch jene zum Herkunftsstaat, zumal der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und Geschwistern hat und seine gesamte engere Familie, nämlich die Ehefrau und die Tochter, in Österreich leben.

Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.

Aus dem hier zusammenfassend und oben ausführlicher dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen hohen Integrationsgrad in Österreich aufweist.

Demgegenüber steht als einziger Umstand der gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht die Verurteilung wegen XXXX zu einer 4 jährigen unbedingten Haftstrafe. Dabei handelt es sich zweifellos um ein schwerwiegendes Verbrechen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist aber zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von (weiteren) Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov / AUT) ist dabei insbesondere die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175).

Im gegenständlichen Fall ist daher in der gebotenen Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführes festzuhalten, dass dieser mit 4 Jahren eine Strafe erhielt, welche unter dem gesetzlichen Mindestmaß lag und bereits nach 2 Jahren, somit bereits nach der Hälfte der Strafe, wegen guter Führung aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde und er seither, also seit fast 8 Jahren, weder straffällig wurde noch eine Anzeige gegen ihn vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat sich somit seit seiner Entlassung wohlverhalten und sowohl der Beschwerdeführer als auch die einvernommene Zeugin vermittelten in der Verhandlung den Eindruck, dass dieses Wohlverhalten auch von Dauer sein wird. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, kommt diesem langen strafrechtlichen Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung erhebliches Gewicht zu, auch wenn der Beschwerdeführer trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot in Österreich verblieben ist. Ergänzend sind entsprechend der VwGH-Judikatur auch die Umstände der Tat in die Abwägung miteinzubeziehen (VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175). In Zusammenschau der Gerichtsakten zur Verurteilung und der bedingten Entlassung sowie der vorgelegten Dokumente und der Aussagen des Beschwerdeführers, stellt sich der XXXX im Gesamtbild als Einzeltat eines sonst relativ stabilen Lebens dar. So war der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2000 sozialversicherungspflichtig in normalem Ausmaß beschäftigt. Danach erfolgten erfolglosere Jahre mit nur mehr fallweiser geringfügiger Beschäftigung, welche in dem versuchten Raub gipfelten. In der Haft normalisierte sich das Leben des Beschwerdeführers wieder, und er ging bereits in der Haft einer Tätigkeit nach. Auch nach seiner bedingten Entlassung ging er laufend Beschäftigungen nach und bemühte sich um ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis in dem er nun seit 2 Jahren steht. Der Beschwerdeführer hat in den letzten 8 Jahren darüber hinaus auch durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, er würde die Gesetze nicht einhalten oder sie gering schätzen.

Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf den Beschwerdeführer weiterhin, wie bereits bei der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, welche, in Verbindung mit der zweifelsfrei vorhandenen sozialen Integration des Beschwerdeführers, die nunmehr fast 10 Jahre zurückliegende Tat sowie das daraus resultierende ebenfalls bereits 8 Jahre zurückliegende Aufenthaltsverbot jedenfalls überwiegt (vgl. für viele VwGH 21.04.2010, 2009/21/0321).

Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung insgesamt daher zu dem Ergebnis, dass das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des bestehenden Privatlebens in Österreich iSd Art. 8 EMRK bereits so ausgeprägt ist, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach einer Verurteilung und nach Abschluss des Asylverfahrens überwiegt. Weiters ist angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, weshalb im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen sowie im Zuge der Interessensabwägung in A) Punkt 3.3. illustrativ angeführten Judikatur der Höchstgerichte im Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben ergibt, besteht diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung, welche Kriterien bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber bildete diese Judikatur in der Folge in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 in Form eines Kriterienkataloges ab, dessen Regelungsgehalt sich nunmehr in § 9 Abs. 2 BFA-VG wiederfindet. Wie bereits unter A) Punkt 3.2.3. dargelegt, ist daher die bisherige Judikatur auch auf die derzeitige Gesetzeslage weiter anzuwenden. Die vorliegende Entscheidung hat die betroffenen Rechtsgüter mit ausführlicher Begründung abgewogen und weicht im Ergebnis von der bisher ergangenen Rechtsprechung auch nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

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