BVwG W202 1427316-1

W202 1427316-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W202 1427316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1427316.1.00

Spruch

W202 1427.316-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zahl 12 03.110-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er dort zu Protokoll, dass er Mitglied der Mann Shrinomi Akali Dal sei. Vor ca. zweieinhalb Monaten sei ein Minister namens L.K. Advani nach Amritsar gekommen. Dieser Mann sei für die Bombardierung des Tempels in Amritsar im Jahr 1984 mitverantwortlich gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern gegen die Ankunft dieses Ministers demonstriert. Aus diesem Grunde sei er von der Polizei festgenommen worden. Er sei vom Vorsitzenden dieser Partei, dem Herrn Mann, freigekauft worden und sei so nach dreitägiger Haft wieder in Freiheit gekommen. Da jedoch sein Bruder weitere Verhaftungen befürchtet habe, habe dieser beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den indischen Behörden. Er werde mit Sicherheit von der Polizei gesucht und wieder verhaftet.

Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Zuge seiner gegenwärtigen Reise am 14.02.2012 per Flugzeug verlassen. Er wolle aber bei dieser Gelegenheit hinzufügen, dass er nicht das erste Mal in Europa sei. Er habe schon im Jahre 2007 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden und er habe sich selbstständig nach Frankreich begeben, wo er ein Jahr gelebt habe. Als seine Mutter vor vier Jahren in Indien verstorben sei, sei er in die Heimat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei legal aus seiner Heimat ausgereist. Er sei mit einem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Jalandar im Jahre 2003 oder 2004 ausgereist. Er habe seine Heimat gegen 19.00 Uhr des 14.02.2012 per Flugzeug von Dehli aus nach Rom verlassen. Das für Italien erforderliche Visum sei ihm zuvor von einem Schlepper verschafft worden. Am dortigen Flughafen sei er von einem Freund in Empfang genommen worden. Bei ihm habe er dann in der Folge bis zu seiner Weiterreise am 02.03.2012 Unterkunft genommen. Die genaue Adresse seines Freundes könne er nicht angeben. Sein Freund lebe legal in Italien und arbeite als Landarbeiter auf einem Bauernhof in Rom. Am 03.03.2012 sei er durch seinen indischen Schlepper an einen örtlichen Schleppergehilfen weiter vermittelt worden und sei so in dessen PKW bis nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer sei am Morgen des 04.03.2012 in Wien eingetroffen. Nach seiner Ankunft in Wien sei er von dem pakistanischen Lenker an einem unbekannten Ort in Wien abgesetzt worden. Von dort habe ihn dann sein in Wien lebender Freund abgeholt und habe ihn zu sich mit nach Hause genommen. Dessen Wohnung befinde sich auf dem Reumannplatz. Bei diesem Freund habe er in der Folge bis zu seiner gestrigen Aufgreifung durch die Polizei auf einem Bahnhof in Wien gelebt. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach Österreich gekommen, weil man in Italien keine Arbeit finden könne und auch kein Asyl bekomme. Der Beschwerdeführer sei zum Arbeiten nach Österreich gekommen. Einen Asylantrag stelle er deshalb, weil er ansonsten nicht hier bleiben könne. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er noch keinen Asylantrag stellen können, weil er auf seinen Freund gewartet habe, bis dieser ihn nach Traiskirchen begleiten würde. Der Beschwerdeführer kenne den Weg dorthin nicht. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Indien.

Am 09.05.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er dort im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab.

"F: Wie lautet Ihr vollständiger Name? Schreiben Sie bitte Namen und Geburtsdatum auf.

A: XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Bezirk XXXX. Ich stamme von dort und dort lebt auch mein Vater, XXXX. Meine Mutter XXXX ist vor ca. vier Jahren verstorben. Ich habe einen Bruder, XXXX, und eine Schwester, XXXX. XXXX lebt mit seiner Familie in unserem Elternhaus. Die Schwester ist schon ausgezogen und lebt bei ihrem Mann in XXXX.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Indien.

F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie und Ihre Eltern an?

A: Jat.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?

A: Ich habe keine Beweismittel aus Indien.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin Single.

F: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen Staat der EU Verwandte?

A: Nein.

F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

A: Nein.

F: Kannten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich schon jemanden, der hier lebt?

A: Ein Freund aus meinem Nachbarort lebt in Österreich.

F: Wieso haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt und nicht in einem anderen europäischen Land, wo Sie ja zuvor waren, in Italien etwa?

A: Ich habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und war drei Monate lang in einem Lager. Freunde sagten, dass sie Inder zurückschicken und ich begab mich nach Frankreich. Ich lebte zwei Jahre in Frankreich. Ich bin dann nach Indien zurückgekehrt.

F: Was haben Sie bei der Asylantragstellung in Deutschland als Fluchtgrund angegeben? Sagen Sie die Wahrheit, denn ich kann die Unterlagen aus Deutschland anfordern.

A: Ich sagte, ich hätte Probleme wegen Baba Ram Rahim gehabt.

F: Es steht fest, dass Sie in Deutschland ein anderes Geburtsdatum angegeben haben. Den XXXX. Was sagen Sie dazu und wie lautet Ihr Geburtsdatum nun?

A: Leute rieten mir damals, ein falsches Geburtsdatum anzugeben. Heute sage ich Ihnen aber die Wahrheit.

F: Haben Sie in Deutschland auch eine andere Wohnadresse angegeben oder andere Daten zu Ihrer Familie? Die Unterlagen aus Deutschland werden es ohnehin zeigen.

A: Ich gebe zu, dass ich in Deutschland auch falsche Angaben zu meiner Adresse und zu meiner Familie gemacht habe.

F: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gegangen oder hatten Sie auch andere Gründe?

A: Ich hatte schon Probleme. Es gab Probleme mit der Polizei.

F: Aber dennoch sind Sie freiwillig nach Indien zurückgekehrt?

A: Meine Mutter war krank. Deshalb bin ich zurückgegangen.

F: Das erscheint wenig glaubhaft. Wir schreiben den Mai 2012. Sie haben Ihren Asylantrag in Deutschland am 13.11.2007 gestellt. Fünf Monate waren Sie dort und dann zwei Jahre in Frankreich. Sie haben eingangs aber auf die Frage nach Ihren Eltern gesagt, Ihre Mutter sei schon vor vier Jahren gestorben. Das wäre dann im Jahr 2008. Ihren Angaben zu Folge waren Sie aber ca. bis zum Jahr 2010 in Frankreich. Was sagen Sie dazu?

A: Dann war es vielleicht vor zwei Jahren, als meine Mutter starb.

F: Waren Sie bei ihr, als sie gestorben ist?

A: Sie war schon tot, als ich nach Indien gekommen bin.

Ich habe in Frankreich erfahren, dass meine Mutter gestorben ist.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Den hat mir der Schlepper in Italien abgenommen.

F: Warum?

A: Ich bin mit meinem eigenen Reisepass aus Indien ausgereist. Das Visum war nicht gültig sondern abgelaufen.

F: Wie heißt dieser Schlepper?

A: Ich weiß es nicht. Mein Bruder hat ihn organisiert. Ich habe keine Möglichkeit, den Schlepper zu kontaktieren.

F: Warum rufen Sie nicht Ihren Bruder an? Sie werden doch wissen, dass ein Reisepass in Europa immer nachgefragt wird und wichtig ist.

A: Ich werde versuchen, meinen Bruder zu erreichen.

F: Wollen Sie ihn jetzt von hier aus anrufen?

A: Das geht. Mein Bruder hat eine andere Telefonnummer und diese Nummer habe ich nicht. Ich habe nur mit meiner Schwester in Indien Kontakt. Mit sonst niemandem.

F: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, Sie hätten Ihren Reisepass bei Freunden liegengelassen. Es steht nichts von einer Abnahme durch einen Schlepper.

A: Der Schlepper hat mir den Pass nicht direkt weggenommen, sondern gesagt, ich soll ihn einem Mann namens XXXX geben. Das habe ich gemacht.

F: Und? Wo lebt XXXX und wie kann man ihn erreichen?

A: Ich weiß nur, dass er in Rom lebt. Mehr weiß ich nicht über ihn.

F: Welches Visum befand sich in Ihrem Reisepass?

A: Ein Visum für Italien. Es war einen Monat lang gültig.

F: Warum stellten Sie nicht in Italien Ihren Asylantrag?

A: Mir hat es dort nicht gefallen.

F: Was hat Ihnen an Italien nicht gefallen?

A: Ich hatte keine Arbeit und es hat mir dort nicht gefallen.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann?

A: Ich stelle Zeitungen zu.

F: Wo sind Sie in Österreich untergebracht?

A: Ich wohne zusammen mit anderen Indern in einer Wohngemeinschaft in Wien.

F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität?

A: Nein.

F: Wo sind Sie in Indien aufgewachsen?

A: In XXXX. Wir haben ein Haus und Agrarland.

F: Hatten Sie in Indien auch einen eigenen Wohnsitz?

A: Nein. Ich lebte immer im Elternhaus.

F: Welche Schulbildung haben Sie?

A: Ich habe zehn Jahr die Schule besucht.

F: Haben Sie in Indien einen Beruf ausgeübt?

A: Ich habe auf der Landwirtschaft mitgearbeitet. Einen anderen Beruf hatte ich nicht.

F: Was war Ihr Vater von Beruf?

A: Er war bei der Armee uns ist jetzt in Pension.

F: Und Ihr Bruder?

A: Er kümmert sich um unsere Landwirtschaft.

F: Wann ungefähr sind Sie von Frankreich nach Indien zurückgekehrt?

A: Im Mai 2010. Ich bin zu meiner Familie gegangen. Ich war auch einige Zeit in Bombay.

F: Wie lange waren Sie in Bombay?

A: Ca. ein Jahr und sechs Monate. Im November 2011 kehrte ich wieder nach Hause zurück.

F: Was haben Sie in Bombay gemacht?

A: Ich habe dort am Bau gearbeitet.

F: Wann haben Sie Indien dann verlassen?

A: Am 14.02.2012.

F: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat.

A: Ich war zu Hause und es gab Kampagnen zur Wahl im Punjab. Es kam L.K. Advani nach Amritsar um für die Wahl zu werben. Er ist ein Minister. Wir haben gegen ihn demonstriert. Ich bin Anhänger der Akali Dal Mann. Es kam die Polizei und wir wurden festgenommen. Wir waren 15 bis 20 Leute, die festgenommen wurden. Nach drei oder vier Tagen wurden wir entlassen. Die Polizei hat Schwierigkeiten gemacht und ich bin dann Hajoor Sahib gefahren. Ich wurde krank und war im Spital. Eine Woche lang. Mein Bruder sagte, er kennt einen Schlepper der mich nach Europa bringt. Dann habe ich Indien verlassen.

F: Was führt Sie zur Akali Dal Mann Gruppe? Sie waren lange in Europa und nach Ihrer Rückkehr nach Indien in Bombay.

A: Mir imponiert der Simranjit Mann. Ich war schon lange Mitglied der Partei. Er sagt immer die Wahrheit.

F: Beschreiben Sie genauer, was sich bei der Demo ereignet hat. Warum wurden Sie und die anderen festgenommen?

A: Wir waren ungefähr 40 bis 50 Leute. Dann schritt die Polizei mit Schlagstöcken ein und nahm uns fest.

F: Es ist schwer nachvollziehbar, dass 40 bis 50 Leute friedlich auf der Straße demonstrieren und plötzlich die Polizei mit Schlagstöcken kommt und Festnahmen vornimmt.

A: Es steht alles im Internet über diesen Vorfall.

F: Ich möchte aber von Ihnen erfahren, was geschehen ist. Wieso wurden Sie festgenommen?

A: Der Minister war unterwegs und wir wollten ihn stoppen. Dann kam die Polizei.

F: Wie wollten Sie ihn stoppen?

A: Wir haben die Straße blockiert und Slogans gerufen.

F: Was hatten Sie gegen den Minister?

A: Er war mitbeteiligt an der Erstürmung des Sikh Tempels 1984.

F: Wo waren Sie in Haft?

A: In Amritsar.

F: War das das erste Mal, dass Sie in Haft waren?

A: Ja.

F: Und man hat Sie dann einfach wieder frei gelassen?

A: Simranjit Mann hat interveniert.

F: Erzählen Sie bitte doch genauer. Auf welche Weise wurde interveniert?

A: Ich kam auf Kaution frei.

F: Wurden Sie einvernommen und wurden Vorwürfe gegen Sie erhoben?

A: Wir wurden gefragt, warum wir die Straße blockiert haben.

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Indien?

A: Ich habe Angst, dass ich festgenommen oder eingesperrt werde.

F: Warum sollten Sie festgenommen werden, wenn Sie sich nichts zu Schulden kommen lassen? Sie haben die Straße blockiert, wurden festgenommen und wieder entlassen. Was ist daran so schlimm?

A: Ich wurde bei der Festnahme mit einem Schlagstock geschlagen.

F: Das kommt vor. Auch in Österreich. Warum befürchten Sie aber, dass Sie nochmals festgenommen werden sollten?

A: Die andere Partei ist an der Macht und unsere Gruppierung hat keine Macht.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

A: Nein.

F: War alles in Ordnung bei der Einvernahme?

A: Ja. Es war alles in Ordnung.

VL: Ihnen wird nun im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Indien, insbesondere zu den Feststellungen eine Rückkehr betreffend, samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Behörde geht weiters von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Indien aus.

Anmerkung: Die Feststellungsunterlagen werden dem AST vorgelegt und zur Übersetzung angeboten.

A: Bitte lesen Sie vor.

Anmerkung: Die Feststellungen bezogen auf Rechtsschutz, IFA und Rückkehr werden dem AST vom Dolmetscher Wort für Wort vorgelesen.

F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? Insbesondere dazu, dass für Sie, selbst bei Vorliegen des von Ihnen angegebenen Sachverhaltes von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, etwa nach Bombay, wo Sie ja auch schon eine längere Zeit gelebt haben und mit den Gegebenheiten vertraut sind.

A: Derzeit ist es nicht günstig für mich, nach Indien zu fliegen. Vielleicht hat sich alles in zwei oder drei Jahren beruhigt und ich kann zurück. Jetzt geht es nicht. In Bombay könnte die Polizei mich auch festnehmen.

F: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich habe alles vorbringen können.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 03.110-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zu Indien und führte betreffend die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass diese den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genügten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer undokumentiert sei, sei nicht vertrauensfördernd. Es sei darauf hinzuweisen, dass er sich bei der Asylantragstellung in Deutschland unter einer anderen Identität ausgegeben habe, als er dies in Österreich tue. Dies stehe auf Grund der Auskunft der deutschen Behörden fest. Wie aus seinen eigenen Angaben hervorgehe, habe er in Deutschland auch andere Angaben bezüglich seiner Familie gemacht. Wenngleich er dies von sich aus zugegeben habe, so sei dies dennoch nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren zu erhöhen, sei er im Befragungsverlauf auch damit konfrontiert worden, dass die Daten aus Deutschland angefordert werden könnten, wodurch es sinnlos wäre, nicht gleich die Wahrheit zu sagen. Augenscheinlich sei der Fluchtgrund, den er in Deutschland bei der Betreibung des Asylverfahrens in den Raum gestellt habe, fingiert gewesen. Wäre er tatsächlich schon damals, wie behauptet, von der Polizei in Indien verfolgt gewesen, so wäre er wohl kaum wieder nach Indien zurückgekehrt, so wie er behauptet habe. Festzuhalten sei, dass es höchst fragwürdig sei, dass der Beschwerdeführer Europa nach Stellung des Asylantrages in Deutschland tatsächlich verlassen habe. Das habe er zwar behauptet, aber es gebe keinen Beweis für diese Behauptungen es spräche auch dagegen, dass es zum einen wenig nachvollziehbar wäre, wieso er sich der Hilfe eines Schleppers bedient haben sollte, ihn unter erheblichem finanziellen und logistischen Aufwand in sein Heimatland geschmuggelt hätte, wenn er sich einfach der Kosten der Rückkehrhilfe hätte bedienen können und zum anderen habe er sich auch bezüglich der Motivation der angeblichen Rückkehr in Widersprüche verwickelt. So habe er an einer Stelle der Befragung gesagt, er sei nach Indien zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei. An einer anderen Stelle der Befragung habe er gesagt, seine Mutter sei schon vor mehr als vier Jahren verstorben. Aus seinen angeblichen Reisebewegungen sei aber gleichzeitig hervorgegangen, dass er nach dem Verlassen Deutschlands noch zwei Jahre in Frankreich verbracht hätte, ehe er nach Indien zurückgekehrt sei. Demnach wäre seine Mutter aber schon lange nicht mehr am Leben gewesen und eine Rückkehr hätte angesichts der behaupteten Angst vor der Polizei keinen Sinn gemacht. Dem Widerspruch habe er nur mit Floskeln begegnen können. Ebenso widersprüchliche Angaben habe er auch zu seinem Reisepass gemacht. Einmal habe er gesagt, er habe den Reisepass nach seiner abermaligen Ausreise nach Indien in Italien bei Freunden liegen gelassen, ein anderes Mal habe es geheißen, der Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe den Schlepper nicht gekannt. Nur sein Bruder kenne ihn. Er würde versuchen, seinen Bruder anzurufen. Als er aufgefordert worden sei, den Bruder gleich vom Asylamt aus anzurufen, habe es geheißen, man könne den Bruder leider nicht mehr am Telefon erreichen, da er eine neue Telefonnummer hätte, die ihm aber nicht bekannt sei. Eine Gesamtschau all dieser Angaben dränge vehement den Schluss auf, dass er nicht die Wahrheit sage, sei es nun zu seiner Person, zu seinen Dokumenten, zu seinen Aufenthaltsorten seit seiner Antragstellung in Deutschland oder zu seinem familiären Umfeld. Auch seine Aussagen die Fluchtgeschichte per se entsprechen in den entscheidungsrelevanten Bereichen den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprächen. Sein Vorbringen habe ausschließlich auf einfach in den Raum gestellte Behauptungen beruht, die er einerseits durch nichts zu belegen imstande gewesen wäre und die andererseits auch zu wenig substantiiert gewesen seien, um davon ausgehen zu können, dass diese den Tatsachen entsprächen. Er habe seine Fluchtgeschichte offensichtlich auf einen Vorfall im Amritsar rund um Demonstrationen anlässlich des Besuches eines Ministers, der in Medien publiziert worden sei, gestützt. Dass er selbst darin involviert gewesen sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Sowohl die Darstellung des Ablaufes der Ereignisse als auch die Darstellung der Erlebnisse während der angeblichen Haft oder Freilassung entbehrten völlig an Details, Interaktionen oder Emotionen. In stereotypen Stehsätzen habe er jeweils nur vollkommen oberflächlich festgehalten, was geschehen sei. Es sei auch wenig nachvollziehbar geblieben, wieso er sich in einer solchen Zwangslage gewähnt habe, Indien verlassen zu müssen und nochmals so viel Geld für einen Schlepper auszulegen. Selbst wenn er an drei Tagen in Haft gewesen wäre, was nach einer Straßenblockade durch Demonstranten schon einmal vorkommen könne, wäre er doch seinen Angaben zufolge bedingt durch den Einfluss seines Parteiführers immerhin ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden. Wieso die Behörden wieder nach ihm fahnden sollten, sei in seinem Vortrag offen geblieben. Im Übrigen habe er doch auch angegeben, Indien legal via Flughafen New Dehli verlassen zu haben. Ein Unterfangen, das er nach menschlichem Ermessen nicht eingegangen wäre, hätte er tatsächlich ernsthaft befürchtet, dass die Polizei hinter ihm her sei. Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens sei die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, oft widersprüchliches, formularmäßig und emotionslos vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit seines Lebens gehabt habe. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergebe, habe er sich persönlich auch als wenig glaubwürdig erwiesen. Es sei ihm nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im oben angeführten Umfang als gänzlich unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Vorbringen nicht habe glaubhaft erstattet, weshalb vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG nicht ausgegangen werden könne.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würden. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen seinem Refoulment nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben habe, dass seine Ausweisung aus Österreich einen Eingriff in sein Familienleben darstellen könnte. Entsprechend seinen eigenen Angaben verfüge er in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen iSd Art. 8 EMRK. Es könne daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden. Hinsichtlich des Privatlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in seiner Heimat Indien verbracht. Er könne sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend verständlich machen und daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Er gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum ausreichend über Mittel, seinen Unterhalt und seine soziale Versorgung dauerhaft zu sichern. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme seiner Angaben nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass er bei einer Demonstration teilgenommen habe und es sei in diesem Zusammenhang die Polizei erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch erwähnt, dass diesbezügliche Berichte auch im Internet und in den Medien vorhanden gewesen seien. Dies entspreche der Richtigkeit und könne aus dem Internet nachvollzogen werden. Im Weiteren habe der Asylwerber angeführt, dass dieser in Haft genommen worden sei und nur durch Intervention des Simranjit Mann wieder frei gekommen sei. Er habe dargelegt, dass er für den Fall der Notwendigkeit der Rückkehr nach Indien fürchte, wieder festgenommen und eingesperrt zu werden. Er habe auch angeführt, dass er bei der Festnahme mit einem Schlagstock misshandelt worden sei. Er habe auch angeführt, dass er fürchte, auch in anderen Teilen Indiens Widrigkeiten zu erleiden. Festgehalten werde, dass die Feststellungen zur Lage in Indien sehr kurz gehalten seien und nicht auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme eingingen. Die Bescheidbegründung stelle auf allgemeine Floskeln ab, verweise auf den Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und verweise auf den Umstand, dass Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien. Dem werde entgegengehalten, dass es Angelegenheit der Behörde gewesen wäre, allgemeine Widersprüchlichkeiten aufzuklären bzw. dem Antragssteller und nunmehrigen Rechtsmittelwerber die Gelegenheit einzuräumen, entsprechende Beweismittel zur Vorlage zu bringen. Zudem hätte die Behörde, zumal der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass mediale Berichte über das von ihm geschilderte vorhanden seien, diesen zur Vorlage dazu auffordern müssen bzw. diesbezüglich ein länderkundliches Gutachten oder einen Vertrauensanwalt aus Indien beiziehen müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Richtigkeit entsprächen. Die Einholung der genannten Beweise werde ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeführer habe zudem angeführt, dass er in Haft befindlich gewesen sei und lediglich auf Grund der Intervention des Mann Simranjit wieder entlassen worden sei. Dieser habe auch dargelegt, dass die Verfolgung daher rühre, dass er Anhänger einer Minderheitenpartei sei, dass die Polizei gegen die Versammlungen sei und dass dieser daher auch keine Chance hätte, sich um eine Hilfestellung an diese zu wenden. Entgegen den Feststellungen der Behörde würde der Beschwerdeführer für den Fall der Notwendigkeit der Rückkehr nach Indien Widrigkeiten gegen Leib und Leben erfahren und würde dieser auch in einem anderen Teil Indiens tatsächlich nicht leben können. Der Beschwerdeführer rüge die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Beweise seien nicht eingeholt bzw. das individuelle Vorbringen dessen nicht weiterhin hinterfragt worden und wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers bei Einholung der entsprechenden oben genannten Beweise die Behörde zu einem anderen Bescheidinhalt gelangt.

Am 27.02.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? Versuchen Sie möglichst ausführlich zu erzählen, damit ich mir ein Bild davon machen kann.

BF: In Indien habe ich Probleme gehabt. Ich erzähle Ihnen von einer Partei namens Akali Dal. 1984 hat es ein Problem gegeben, in einem Sikh-Tempel. Da wurden viele Leute getötet. Damals war der Premierminister von Indien Advani. Er ist 2011 nach Amritsar gekommen. Ich war auch dabei, als er da war. Der Landeshauptmann vom Punjab heißt XXXX. Es war damals auch XXXX Mann von der Akali Dal Mann anwesend. Wir haben nicht erlaubt, dass Advani in den Sikh-Tempel reingeht. Aber die Polizei hat es ihm erlaubt, in den Tempel zu gehen. Wir waren ca. 200-300 Leute. Alle wollten nicht, dass er in den Tempel geht. Die Polizei hat mit Stöcken die Menge geschlagen. Ich wurde verwundet, ich habe einen Stockschlag auf die Stirn bekommen. Manche Leute wurden verhaftet, ich konnte fliehen. Zuerst war ich in Maharastra, in einem Sikh-Tempel und mein Bruder hat etwas Geld gesammelt und einen Schlepper organisiert. Mein Bruder hat Beziehungen gehabt, er hat 500.000 indische Rupien bezahlt, ich wurde nach Nepal gebracht. Dann bin ich von Nepal nach Italien gekommen.

VR: Gibt es sonst noch etwas, das Sie erzählen wollen, das sich in Indien ereignet hat?

BF: Ja, das ist alles, was in Indien passiert ist.

VR: Wann war diese Demonstration?

BF: 2011.

VR: Wann genau?

BF: Oktober oder November 2011.

VR: Genauer können Sie das nicht mehr angeben?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, früher habe ich das gewusst. Ich habe den Bescheid nicht zu Hause, ich habe ihn meinem RA gegeben.

VR: Sind Sie jemals von der Polizei festgenommen worden?

BF: Da waren 200-300 Leute, einige wurden von der Polizei festgenommen.

VR wiederholt Frage.

BF: Nein.

VR: Wie lange sind Sie nach diesem Vorfall nach dieser Demonstration noch in Ihrem Heimatland verblieben?

BF: 4 Monate.

VR: Wo haben Sie sich in diesen 4 Monaten aufgehalten?

BF: In Maharastra.

VR: Wann sind Sie nach Maharastra gegangen?

BF: Dann sind einige verhaftet worden. Die Polizei ist auch zu mir nach Hause gekommen.

VR: Die Frage hat gelautet, wann Sie nach Maharastra gegangen sind?

BF: Im selben Monat bin ich nach Maharastra gefahren.

VR: Was heißt das, wie lange waren Sie noch zu Hause, einen Tag, mehrere Wochen, eine Woche, etc.?

BF: Ich bin gar nicht nach Hause gegangen. Ich bin mit dem Zug nach Maharastra gefahren, dort ist ein Gurudwara namens Hajur Shahab.

VR: Von wo aus sind Sie nach Italien geflogen?

BF: Mit dem Taxi und mit dem Lastwagen und mit dem Zug bin ich gefahren.

VR: Sie sind nicht geflogen?

BF: Nein, ich bin nicht mit dem Flugzeug geflogen, weil ich keinen Reisepass hatte.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass nur 40-50 Leute an der Demonstration teilgenommen haben?

BF: Ich weiß nicht, was ich damals alles erzählt habe. Durch den Schlag an die Stirn bin ich oft schwindelig. Deshalb kann ich mich nicht an alles erinnern.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass Sie von der Polizei festgenommen wurden?

BF: Nein, ich habe das nicht gesagt.

VR: Doch, das haben Sie schon gesagt.

BF: Ich habe gesagt, mein Freund oder mein Bekannter wurde verhaftet, ich wurde nicht verhaftet.

VR: Wer ist verhaftet worden, wer ist dieser Freund?

BF: Ich weiß nicht den Namen. Sie waren alle mit mir zusammen.

VR: Das kann aber kein Freund gewesen sein, wenn man nicht einmal den Namen weiß.

BF: Ja.

VR: Vor dem BAA haben Sie auch noch geschildert, wie Sie von der Polizei freigekommen sind. Jetzt sagen Sie, Sie sind nicht einmal verhaftet worden.

BF: Nein. Ich weiß es nicht.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass sie von Delhi aus mit dem Flugzeug nach Rom geflogen sind?

BF: Delhi? Ja, ja, das stimmt. Oja, das stimmt.

VR: Zuvor haben Sie noch gesagt, dass Sie nicht mit dem Flugzeug reisen konnten, weil Sie keinen Reisepass hatten?

BF: Entschuldigung. Ich habe gar nicht nachgedacht.

VR: Ihre Geschichte ist grob widersprüchlich zu dem, was Sie vor dem BAA erzählt haben.

BF: Es ist schon einige Zeit her, ich kann mich nicht an alles erinnern.

VR: Sie müssen sich doch erinnern können, ob Sie in Haft waren oder nicht.

BF: Ich wurde 2 Mal befragt und ich habe alles gesagt. Was ich bei der Polizei angegeben habe und beim BAA, da kann ich mich nicht an alles erinnern. Das 1. Mal habe ich nur das Dorf angegeben, das ist falsch gewesen, das war nicht mein Geburtsort, sondern die Adresse meines Onkels mütterlicherseits. Meine Heimatadresse in Indien lautet: das Dorf heißt Mohanpur, Distrikt Tarn Taran.

Erörtert und zum Akt genommen wird ein Indien Vorhalt (Beilage A).

BF dazu: Innerhalb der Partei gibt es noch immer Probleme. Derjenige, der an der Macht ist, dieser hat das Sagen. Es wird von der Partei Geld gespendet für Schlägertrupps, dann schlagen diese Schlägertrupps die Oppositionellen zusammen.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Verstehen Sie mich, sprechen Sie ein bisschen Deutsch.

BF spricht weiter auf Punjabi.

VR: Sie können aber nicht viel Deutsch.

BF: Nein. Ich arbeite mit Indern zusammen, wir sprechen die indische Sprache.

VR: Was sprechen Sie mit diesen, Punjabi, Hindi?

BF: Punjabi. Ich habe zuerst bei der Krone gearbeitet, als Zeitungszusteller.

VR: Und jetzt?

BF: Ich habe jetzt am Reumannplatz einen Stand, wo ich Zeitungen verkaufe.

VR: Der Stand gehört Ihnen?

BF: Nein. In der Nacht stelle die Österreich-Zeitung zu.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne mit 4 oder 5 Leuten zusammen.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Indien?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits.

VR: Vater und Mutter sind schon verstorben?

BF: Ja. Der Vater ist vor einem Jahr verstorben.

VR: Was ist mit Ihrem Bruder?

BF: Er lebt auch in Indien.

VR: Haben Sie einen Bruder oder mehrere, haben Sie noch Schwestern?

BF: Ich habe eine Schwester und einen Bruder.

VR: Wollen Sie zur allgemeinen Situation zu Indien, den ich zum Akt genommen habe, eine Frist für eine Stellungnahme haben?

BF: Nein."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er stellte am 13.11.2007 in Deutschland einen Asylantrag, wobei er dort als sein Geburtsdatum den 09.10.1980 zu Protokoll gab. Seit 30.05.2008 war der Beschwerdeführer in Deutschland unbekannten Aufenthalts, am 04.03.2009 wurde dort sein Asylverfahren negativ beendet. Am 14.03.2012 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Heimat leben sein Bruder und seine Schwester sowie ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er trägt Zeitungen aus, weiters verkauft er Zeitungen an einem Standplatz. Deutsch spricht der Beschwerdeführer praktisch nicht, er hält sich im Bundesgebiet in der indischen Community auf. Er verfügt über keinerlei österreichische Freunde.

Zu Indien:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen

begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. XXXX. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist

Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 11)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Allerdings sollen sich Social Media (Facebook u.a.) verpflichten, keine Veröffentlichung von anstößigen Inhalten zuzulassen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom

19.04. 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.10)

Ethnische Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten- Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen. Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung XXXX gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen.

Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des USamerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6 und 7)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen

324. 852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen

zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Die Gouverneure und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht und nutzen dies auch in Einzelfällen. Dies trägt dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat 1983 den einschränkenden Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Zuverlässige statistische Angaben zur Zahl der Verurteilungen oder Hinrichtungen gibt es nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.22)

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert

(Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.25)

Medizinische Versorgung:

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener

Demographie

Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch

AYUSH

(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem

in Indien)

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten

Krankenversicherungen in Indien an.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.

Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren.

(United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.26)

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Verfahren in Deutschland aus der Auskunft gem. Art. 21 Dublin II vom 20.03.2012. Die allgemeine Lage ergibt sich aus Beilage A zum Verhandlungsprotokoll, einem Bericht, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigt, wobei der Inhalt von Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestehe, ist das Vorbringen auf Grund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird hingewiesen, und hat sich diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an, dass er an einer Demonstration mit ca. vierzig bis fünfzig Leuten teilgenommen habe, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht davon sprach, dass er an einer Demonstration mit ca. zweihundert bis dreihundert Leuten teilgenommen habe. Insbesondere gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er seitens der Polizei festgenommen und drei Tage festgehalten worden sei, er dann durch eine Kaution seitens Simranjit Mann freigekommen sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht dezidiert angab, dass er niemals verhaftet worden sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er beim Bundesasylamt gesagt hätte, dass sein Freund oder sein Bekannter verhaftet worden sei, er selbst nicht verhaftet worden sei, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, konnte er doch über Nachfragen den angeblichen Freund oder Bekannten nicht benennen, und schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch noch, wie er von der Polizei freigekommen sei, sodass sich in eindeutiger Weise ergibt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch behauptete, in Haft genommen worden zu sein. Es liegt daher ein derart grober Widerspruch in seinen Angaben vor, der alleine aufzuzeigen vermag, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, dass er über den Flughafen Dehli nach Rom gereist sei, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgerichtshof über Nachfrage, von wo aus er nach Italien geflogen sei, angab, er sei mit dem Taxi und mit dem Lastwagen sowie mit dem Zug gefahren, über Nachfrage ob er nicht geflogen sei, gab er an, nein, er sei nicht mit dem Flugzeug geflogen, weil er keinen Reisepass gehabt habe, erst über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt noch angegeben hatte, dass er von Dehli aus mit dem Flugzeug nach Rom geflogen sei, gab er an, "Dehli?, ja ja, das stimmt, oja, das stimmt", sodass auch seine diesbezüglichen Angaben sich als grob widersprüchlich darstellen und letztlich auch aufzeigen, dass der Beschwerdeführer alles Mögliche vorbringt, was aber durchaus nicht den Tatsachen entspricht.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt (wieder) zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer geht nach seinen Angaben zwar einer Tätigkeit als Zeitungszusteller bzw. -verkäufer nach, doch ist die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten, dass bei einer Abwägung die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. So hält sich der Beschwerdeführer erst zwei Jahre im Bundesgebiet auf, und stützt er seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, weshalb der Aufenthalt in seinem Gewicht gemindert ist. Der Beschwerdeführer bewegt sich bloß in der indischen Community, er spricht dementsprechend kaum Deutsch und hat keine österreichischen Freunde, er ist mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts des unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt nicht von Dauer sein werde, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen. Schließlich halten sich auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet auf, wogegen nach den Angaben des Beschwerdeführers Verwandte in Indien, seiner Heimat, aufhältig sind. Es überwiegt daher das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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