W187 2000855-1•BVwG W187 2000855-1
W187 2000855-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2014
Unzuständigkeit, Weiterleitung
W187 2000855-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert Reisner über die Berufung der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 16. Jänner 2012, 7507/St/11, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz beschlossen:
I.
Die Berufung wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 24. Jänner 2012 eingebrachten Berufung wendet sich die Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 16. Jänner 2012, 7507/St/11, mit dem über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 4000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz verhängt wurde.
Gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Juli 2012, VwSen-301166/8/Gf/JK, mit dem dieser Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, hat die Bundesministerin für Finanzen eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Aus Anlass dieser Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof die vorangeführte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2013, 2012/17/0333-8, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Mit Beschluss des Landes Verwaltungsgericht des Oberösterreich vom 13. Jänner 2014, LVwG-410000/3/Gf/Rt, wurde folgender Beschluss gefasst: "die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von § 50 Glücksspielgesetz für die in § 8 des Sicherheitspolizeigesetzes genannten Gemeinden eine Vollziehung des Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz unmittelbar durch Bundesbehörden festgelegt worden sei.
Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bundespolizeidirektion Steyr mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 2012 eine Verwaltungsübertretung in der Höhe von € 4000 gemäß § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verhängt.
§ 50 Abs 1 Glückspielgesetz BGBl 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl I 70/2013 lautet:
"Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden."
§ 50 Abs 1 Glücksspielgesetz ist somit eindeutig zu entnehmen, dass die Landesverwaltungsgerichte für Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz zuständig sind und somit das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den gegenständlichen Fall zuständig ist. Im Übrigen stellt sich die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgeworfene Frage, ob hier unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt oder nicht gar nicht, weil der Bundesgesetzgeber in § 50 Abs 1 Glückspielgesetz, sollte es sich tatsächlich um unmittelbare Bundesverwaltung handeln, von seiner Ermächtigung gemäß Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG Gebrauch gemacht hat. Sollte sie sich stellen, ist darauf zu verweisen, dass die Sicherheitsverwaltung einen dritten Typus der Zuständigkeiten darstellt, der zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesvollziehung angesiedelt ist und in die Vollzugszuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fällt (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Art 131 Rz 17; Pürgy, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung in Holoubek/?Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 49 [58]; Wiederin,
Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung in Holoubek/?Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 31 [40]).
Im Übrigen werden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG iVm §§ 71 VwGG und 46 Abs 1 VfGG einen Antrag auf Entscheidung dieses verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verwaltungsgerichten an den Verwaltungsgerichtshof stellen können.
Da der Akt lediglich in Kopie vorgelegt wurde und im Original offenbar beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verblieben ist, wird von einem Zurücksenden der übermittelten Aktenkopie abgesehen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche Straferkenntnisse nach dem Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989 idF BGBl I 70/2013 fehlt.
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