W157 1418937-1•BVwG W157 1418937-1
W157 1418937-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2014
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten, Racheakt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, AZ 10 05.982-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich die Polizeistation Traiskirchen EAST, am Tag der Antragstellung gab der BF in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu zunächst bei der Aufnahme der persönlichen Daten an, er sei am XXXX in Kabul geboren und habe zuletzt in XXXX, XXXX gewohnt. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder würden noch dort leben. Der BF habe von 1999 bis 2010 die Grundschule in XXXX besucht. Weiters brachte er vor, er habe sein Heimatland vor drei oder vier Tagen illegal und ohne Reisedokument mit einem Flugzeug schlepperunterstützt verlassen und sei nach einer Zwischenlandung in einer ihm unbekannten Stadt vor zwei Tagen in Wien-Schwechat angekommen. Dort sei er von einem ihm unbekannten Mann abgeholt worden und nach zwei Nächten im Freien mit dem Zug alleine bis Traiskirchen gefahren. Die Reise sei von seinem Vater von Kabul aus über einen Schlepper organisiert worden; er wisse nicht, wie viel sie gekostet habe.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er aufgrund von Grundstückstreitigkeiten geflohen sei. Die Cousins seines Vaters hätten auf ihn geschossen. Zwei von ihnen säßen im Gefängnis, die anderen hätten ihn bedroht, daher habe er flüchten müssen. Auch ein Cousin des BF sei aus Angst geflüchtet, dieser lebe in Kuwait. Der BF habe Narben von Schussverletzungen am Körper. Er habe in XXXX bei der Behörde Anzeige erstattet, sei aber trotzdem weiterhin bedroht worden. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr.
Das Verfahren wurde am XXXX zugelassen. Nach Feststellung der Minderjährigkeit des BF durch das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung in Graz am XXXX wurde die XXXX mit der Vertretung des BF bevollmächtigt.
Der BF legte als Beweismittel folgende im Verwaltungsakt befindliche Unterlagen vor:
Befunde (in Kopie) des XXXX betreffend die Schussverletzung,
eine psychologische Stellungnahme (in Kopie) der XXXX,
Fotos (undatiert, im Original) des BF in einem Krankenbett kurz nach einer Operation im Bauch-Brustbereich,
einen Arztbrief der Unfallchirurgie des XXXX XXXX vom XXXX,
einen Arztbrief (in Kopie) von XXXX XXXX vom XXXX betreffend einen stationären Aufenthalt des BF zwecks Entfernung eines Projektils.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie einer Mitarbeiterin der XXXX als bevollmächtigte Vertreterin einvernommen. Er gab an, von einer Kugel getroffen worden zu sein. Unmittelbar nachdem er aus dem Spital (in Afghanistan) entlassen worden sei, sei seine Familie von XXXX nach Kabul gezogen, das sei zweieinhalb bis drei Autostunden entfernt. Von dort aus habe sein Vater die Ausreise organisiert. Eine Kugel habe den BF am Oberschenkel gestreift und sei "von selbst herausgefallen". Man sehe die Narbe noch in der Leistengegend. Die zweite Kugel sei am 09.02.2011 in XXXX operativ aus der Rückseite der Hüfte entfernt worden. Er wisse nicht genau, wo seine Eltern XXXX sich derzeit aufhalten. Er kenne das Alter seiner Eltern nicht, da nur reiche Leute ihre Geburtstage feiern würden. Er kenne auch das Alter seiner fünf Geschwister nicht. Seine Schwestern würden bei seinen Eltern leben, sein Bruder komme aufgrund der Feindschaft auf Anraten seiner Mutter nur selten nach Hause. Der BF habe sich aufgrund eigener Probleme und Schmerzen nicht darum gekümmert, wo sein Bruder sich aufhalte. Am Anfang sei er fast gelähmt gewesen, jetzt habe er eine Physiotherapie begonnen und es sei besser geworden. Früher habe er ganz normal gehen können, jetzt sei sein Körper durchlöchert. Er habe zu Hause eine Tazkira, aber könne sich diese nicht nachschicken lassen, weil seine Familie aufgrund der Feindschaft auch nicht nach Hause zurückkehren könne.
Auf die Frage, warum er angeschossen worden sei, gab der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits nach Kabul gezogen sei und sie dann beim Onkel mütterlicherseits gelebt hätten. Einer der Cousins seines Vaters, der drogensüchtig gewesen sei, habe das Land beim Haus - ein landwirtschaftliches, aber unbebautes Grundstück mit einer Größe von ca. sieben Jirib (ca. 14.000 m2) - gegen den Willen des BF und seines Vaters verkauft. Als einer der Cousins seines Vaters beim Militär und ein anderer bei den Amerikanern zu arbeiten begonnen habe, hätten sie auch angefangen, die Erde des Grundstücks für 200 bis 300 Kaldar pro beladenem Fahrzeug zu verkaufen. Die Cousins seines Vaters hätten dann den Vater zu Hause mit einer Waffe bedroht, woraufhin der BF und sein Vater am darauffolgenden Tag Anzeige bei der Distriktverwaltung erstatten hätten wollen. Während sein Vater im Gebäude der Distriktverwaltung gewesen sei, hätten der BF und sein Cousin draußen gewartet. Da wären die Cousins des Vaters gekommen und hätten mit ihnen zu diskutieren begonnen und obwohl Soldaten anwesend gewesen seien, habe einer der Cousins seines Vaters auf den Cousin des BF geschossen, der an Hand und Brust getroffen worden wäre. Der BF habe versucht wegzulaufen, sei aber gestürzt. Der älteste Cousin seines Vaters habe zwei Mal, zuerst aus der Ferne und dann direkt vor ihm stehend, auf ihn geschossen und er sei in der Leistengegend und auf dem Rücken getroffen worden. Der BF sei dann rund 20 Tage im XXXX-Krankenhaus in XXXX gewesen, dort oder bei der Distriktverwaltung könne man auch nachfragen. Der Täter habe eine sechzehnjährige Haftstrafe bekommen, die nach Zahlung eines Geldbetrages auf drei Jahre reduziert worden sei und die er in XXXX im Gefängnis Moabas absitze. Der andere Cousin seines Vaters sei nach Zahlung eines Bestechungsgeldes von den Amerikanern befreit worden. Nach der Operation des BF habe der Cousin des Vaters, der beim Militär gearbeitet habe, seinen Vater angerufen und ihm angedroht, dass er ihm dasselbe antun werde wie seinem Sohn.
Auf die Frage, ob er mit einer Untersuchung seiner Narben durch einen Sachverständigen einverstanden sei, gab der BF an, dass dies kein Problem sei. Die Kugel sei von vorne gekommen und im Rücken gesteckt. Er sei auch an der Brust operiert worden.
Auf die Frage, unter welchen Umständen er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab der BF an, dass Afghanistan seine Heimat sei und seine Eltern dort leben würden, dass er dort aber nicht sicher sei und der geschilderte Vorfall seine Jugend zerstört habe.
Das BFA, Außenstelle Traiskirchen, hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des BF vom XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II). Die befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wurde bis zum XXXX erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS 287 bis AS 359), führte das BFA aus, dass der vom BF dargelegte Fluchtweg nicht festgestellt werden könne und die Unkenntnis des BF dazu vorgetäuscht wirke. Der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund werde als unglaubwürdig qualifiziert, es sei keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festzustellen. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan sei ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen; daher sei dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass sich die Aussagen des BF vor dem BFA auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt hätten. Die Angaben seien in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Sein zentrales Vorbringen betreffend den Grundstückstreit sei nicht als glaubwürdig zu werten. Außerdem dränge sich aufgrund der vagen Angaben zum Alter von Eltern und Geschwistern des BF bzw. aufgrund der Aussage, dass er deren Alter nicht kenne, weil nur reiche Leute in Afghanistan Geburtstag feiern, der Verdacht auf, dass er die Identität der Eltern und Geschwister bewusst verschleiern wolle. Auch seinen Angaben zu den Gründen zum Verlassen des Heimaltlandes müsse die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da der BF das Datum des nach eigener Aussage auf ihn verübten Schussattentats und seines anschließenden Krankenhausaufenthalts nicht angeben habe können, sowie zuerst von einer Kugel, die ihn getroffen habe, dann aber von zwei Kugeln gesprochen habe. Auch die Angabe, dass sein Cousin, der in der Brust getroffen worden sei, weniger gefährlich verletzt war als der BF, der nach eigener Angabe in Oberschenkel und Rücken getroffen worden sei, sei widersprüchlich in sich. Ebenso sei die Aussage des BF, dass unabgesprochen er nach Österreich und sein Cousin nach Kuwait geflüchtet seien, nicht überzeugend gewesen. Die Schilderungen zum Schussattentat selbst seien nicht glaubhaft, weil der BF zuerst angegeben habe, dass der Cousin seines Vaters aus der Ferne auf ihn geschossen habe, dann aber gesagt habe, dass er ihm gegenüber gestanden sei und ihn in den Rücken geschossen habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass eine Person jemanden von vorne in den Rücken schießen könne. Die Aussage, dass der Cousin seines Vaters, der auf den BF geschossen habe, eine sechzehnjährige Haftstrafe, die nach einer Bezahlung eines Geldbetrages auf drei Jahre reduziert worden sei, bekommen habe, und der andere von den Amerikanern befreit worden sei, zeige, dass die Behörden in Afghanistan gewillt waren, die Verfolgung der Cousins des Vaters des BF durchzuführen. Es sei aber weder glaubhaft, dass die Strafreduzierung durch die Bezahlung von Schmiergeld erfolgt sei, noch dass die amerikanischen Truppen einen Straftäter befreit haben sollen. Auch der vom BF vorgebrachte Grund für den Grundstückstreit mit den Cousins des Vaters sei unglaubwürdig, weil diese nicht auf das Geld auf dem Verkauf der Erde angewiesen gewesen seien, wenn sie, wie der BF angab, beim Militär und den Amerikanern gearbeitet hätten. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum die Cousins des Vaters bewaffnet zum Haus gekommen sein sollen, wenn der BF und sein Vater diese nur "ganz nett" aufgefordert haben wollen, die Erde nicht zu verkaufen. Die Angabe des BF, dass er nicht wisse wo sein Bruder aufgrund der Feindschaft mit den Cousins aufhältig sei, sei unglaubwürdig, weil es einfach gewesen wäre, die Mutter des BF danach zu fragen. Die ehemalige Existenz einer zweiten Kugel könne auch aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht als glaubhaft erwiesen angesehen werden.
Rechtlich führte das BFA aus, dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt II hielt das BFA zusammenfassend fest, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im gesamten Land dermaßen instabil seien, dass eine dem BF drohende Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Rückkehr im Hinblick auch auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK stehen würde. Auf Basis dessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei.
Gegen Spruchpunkt I dieses am XXXX zugestellten Bescheides erhob der BF vertreten durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht mit XXXX Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in XXXX und Kabul sein Leben in Gefahr sei, dass er von Blutrache betroffen sei, dass das BFA es unterlassen habe, bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit seine Minderjährigkeit und seine Traumatisierung zu berücksichtigen und dass nicht nachvollziehbar begründet sei, warum ihm nicht geglaubt werde. Er sei aufgrund eines schockartigen Zustandes, den er in der Situation seiner akuten Lebensbedrohung erlitten und der zu Erinnerungslücken geführt habe, nicht in der Lage gewesen, den Vorfall, bei dem auf ihn und seinen Cousin geschossen worden sei, genau zu schildern, habe das aber dennoch seinem Alter entsprechend detailliert getan. Beachtet werden müsse auch seine mangelnde Schulbildung und die nicht vorhandene Bedeutung von genauen Daten in Afghanistan. Zur Glaubwürdigkeit betreffend den Streifschuss, der ihn getroffen habe, sei dies durch eine ärztliche Untersuchung beweisbar. Auch was die Reduktion von Haftstrafen in Afghanistan durch die Zahlung von Geldbeträgen betreffe, sei seine Aussage realistisch und aus Länderberichten über Korruption in Afghanistan nachzuvollziehen, ebenso wie den Medien zu entnehmen sei, dass die US-Besatzungstruppen nicht immer gesetzeskonform agierten. Auch sei nachvollziehbar, dass sich die Cousins seines Vaters trotz ihrer Arbeit beim Militär und bei den Amerikanern durch den Verkauf der Erde des Grundstückes etwas dazuverdienen wollten. Gerade weil die Cousins seines Vaters bewaffnet gewesen seien, hätten der BF und sein Vater sie "ganz nett" aufgefordert, die Erde des Grundstücks nicht zu verkaufen; weshalb dies nicht nachvollziehbar sein solle, gehe aus der Begründung des BFA nicht hervor. Für den Bruder des BF wäre es ein zu großes Risiko gewesen, wenn der BF dessen Aufenthaltsort gekannt und ihn unter diesen Umständen verraten hätte.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.04.2011 beim Asylgerichtshof (seit 01.01.2014: Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) ein. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie seine Lebensumstände in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert.
8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vom XXXX und der Einvernahme vor dem BFA am XXXX sowie die unter I.3. aufgezählten Beweismittel und die Beschwerde vom XXXX,
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX,
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation vom 28.01.2014, Gutachten der Sachverständigen Frau Mag. Zerka Malyar über Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.07.2009).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, stammt aus der Provinz XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Paschtune sunnitischen Glaubens, ledig und kinderlos. Der BF besuchte in seinem Heimatland die Schule bis zur 12. Schulstufe. Die Eltern des BF sowie seine fünf Geschwister leben derzeit in Kabul; es besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie. Der BF hatte in Afghanistan im Jahr 2010 eine Schussverletzung erlitten; das Projektil wurde aus seinem Körper im Jahr 2011 im Zuge einer Operation in Österreich entfernt. Derzeit lebt der Beschwerdeführer in XXXX und arbeitet seit drei Jahren in einer Bäckerei. Er spricht schon ein bißchen Deutsch und hat Freunde gefunden. Der BF hat sich mittlerweile von seinen Verletzungen erholt und betreibt viel Sport.
Der BF ist aus seinem Heimatland geflohen, weil er befürchtete, dass die Cousins seines Vaters ihn umbringen würden. Einer der Cousins seines Vaters hatte auf Aufforderung eines zweiten Cousins seines Vaters den BF aufgrund familieninterner Grundstücksstreitigkeiten angeschossen. Der Täter wurde festgenommen und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Schussattentat drohten die beiden anderen Cousins seines Vaters, den BF zu töten, damit der BF sich nicht an ihnen räche ("antizipierte Blutrache"). Rund ein halbes Jahr danach floh der BF aus Afghanistan.
1. 3 Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), XXXX und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, XXXX, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013).
Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013).
Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013).
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Exkurs: Ehrenmord und Blutrache
Der Begriff "Ehrenmord" bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe wieder hergestellt werden soll. Die "Blutrache" ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, bei dem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Sie stellt die ultima ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde dar. Die Tat wird durch den Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali) gerechtfertigt (vgl. Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, S. 14, von Sachverständiger Frau Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009).
Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2. 1 Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen glaubhaften Angaben des BF, den vorgelegten Dokumenten und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2. 2 Was die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF und seiner individuellen Situation anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Beweismittel vorgelegt hat (siehe unter I.3), die das Fluchtvorbringen insgesamt glaubhaft machen.
In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Er versuchte während der Befragung durch aktive Teilnahme eventuelle Missverständnisse von sich aus aufzuklären und konnte auf jede Frage so detailreich und rasch antworten, dass sich als Gesamteindruck ergeben hat, dass der BF das von ihm Erzählte auch tatsächlich selbst erlebt hat.
Widersprüche aus den im Verwaltungsakt ersichtlichen Einvernahmeprotokollen, auf die das BFA sich in seiner Bescheidbegründung gestützt hat, konnten geklärt werden. ZB. führte der BF zum vermeintlichen Widerspruch betreffend die Anzahl der auf ihn abgegebenen Schüsse und die Körperteile, die dabei getroffen worden seien (vgl. AS 363 und 365) aus, dass sein Cousin an der Hand und mit einem Streifschuss an der Brust verletzt worden sei, er selbst sei - schwerer als sein Cousin - an der Seite des Oberkörpers und am rechten Bein verletzt worden (vgl. S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Auch erklärte der BF den Umstand, dass sein Cousin deswegen ohne den BF nach Kuwait geflüchtet sei und der vom BFA als "absolut nicht nachvollziehbar" gewertet wurde (vgl. AS 365) glaubhaft damit, dass es dem Cousin gesundheitlich besser gegangen sei und er daher früher fliehen habe können als der BF (vgl. S. 6 der Verhandlungsschrift). Ebenso konnte der BF über die Zeitpunkte und -räume im Zusammenhang mit seiner Schussverletzungen in einer Art und Weise Auskunft geben, die in Bezug auf mehrere Jahre zurückliegende Erlebnisse einer damals minderjährigen Person und vor dem Hintergrund der im Allgemeinen weniger exakten Datumsangaben in Afghanistan im Vergleich zu europäischen Gebräuchen durchaus glaubhaft ist (vgl. S. 4, 5 und 6 der Verhandlungsniederschrift: "...Ich konnte 3 Monate nicht gehen...", "...Ich bin nach 15 Tagen im Spital entlassen worden...", "...nach dem Spital sind wir noch einen Monat im Dorf geblieben...Dann sind wir nach Kabul übersiedelt...", "...Ca. 5 Monate blieb ich in Kabul..."). Der Vorhalt des BFA in der Bescheidbegründung, es sein "nicht nachvollziehbar", dass der BF ein "derart einschneidendes Ereignis wie ein Schussattentat und einen Spitalsaufenthalt von zwanzig Tagen datumsmäßig nicht einmal ungefähr eingrenzen" könne (vgl. AS 363) scheint damit überzogen.
Der bereits vor dem BFA vorgebrachte Fluchtgrund des BF, nämlich dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weil die Cousins seines Vaters ihn aus Angst vor seiner Rache für die erlittenen Schussverletzungen umbringen würden, wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (vgl. S. 5 und 7 der Verhandlungsniederschrift: "...Als ich dann ins Dorf nach Hause gegangen bin, haben die Dorfleute uns erzählt, dass diese zwei Cousins den Dorfleuten gesagt haben, wenn ich gefunden werde, werden sie mich umbringen, damit ich mich nicht an ihnen räche...", "...Das Problem liegt darin, dass unsere Gegner Analphabeten sind und kein Wissen besitzen. Es ist schwer mit ihnen zu sprechen. Dort besteht für mich Lebensgefahr wenn ich zurückkehren würde...").
Dazu ist Folgendes anzumerken: V.a. im Nordosten Afghanistans, also auch in der Provinz XXXX, aus der der BF stammt, gilt der Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali). Dieser kennt sowohl den Ehrenmord zur Wiederherstellung der verletzten Ehre durch vorsätzliche Tötung einer Person als auch die Blutrache, bei der die Familie des Opfers den Täter (und seine Familie) in der Absicht, die vermeintlich verlorene Familienehre wieder herzustellen, bestraft. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (vgl. die Länderfeststellungen auf S. 16).
Es ist also auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar, dass die Cousins des Vaters des BF damit rechnen, dass der BF sich an jenem Cousin, der auf ihn geschossen hat, also dem Täter, rächen könnte, und ihn - selbst wenn er in Wahrheit keinen Racheakt plant -, um dies zu vermeiden, vorher töten würden. Bei genauerer Betrachtung scheint es aber eher unwahrscheinlich, dass den BF diese "antizipierte Blutrache" treffen würde: Auch aus Sicht der Cousins des Vaters des BF muss wohl angenommen werden, dass der "Rachewunsch" des BF mit der Bestrafung des Täters zu drei Jahren Freiheitsstrafe befriedigt ist und er nicht plant, selbst Racheakte zu setzen - dies gilt umso mehr, als der BF und seine Familie dadurch, dass sie ihren Heimatort nach den Bedrohungen durch die Cousins des Vaters verlassen haben, signalisiert haben, die Sache auf sich beruhen lassen zu wollen.
2. 3 Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 157/2005 idgF bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2. 2 Der BF hat dargestellt, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung durch seine Verwandten droht. Zwar scheint es, wie weiter vorne unter II.2.2 dargestellt, wenig wahrscheinlich, dass die "antizipierte Blutrache" den BF trotz der klaren Signale von ihm selbst und seiner Familie, die familieninternen Streitigkeiten auf sich beruhen lassen zu wollen, treffen würde und fehlt damit bereits das objektive Element der begründeten Furcht vor Verfolgung, das Voraussetzung für die Asylgewährung ist.
Doch selbst wenn man eine objektiv begründete Furcht vor einer den BF individuell treffenden Verfolgung annimmt, vermag diese keine Subsumierung unter eine asylrelevante Verfolgung auszulösen, da, wie ausgeführt, ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Asylgerichtshof hat auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur drohenden Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied (vgl. VwGH 17.09.2003, ZI. 2000/20/0137) ausgeführt, dass die dem Täter selbst (und nicht einem unbeteiligten Familienmitglied) drohende Blutrache nicht aus einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiv resultiert, da es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) handelt (vgl. AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008 sowie auch VwGH 08.06.2000, ZI. 2000/20/0141).
Genau diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben: Die mögliche antizipierte Blutrache richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem potentiellen Täter - dem BF - gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den potentiellen Täter - den BF - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den BF daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevante Motive. Der BF wird nicht aus besonderen, sowohl in der Person des BF gelegenen, als auch an die GFK anknüpfenden Gründen verfolgt, sondern von Verwandten aus privaten Gründen (Grundstücksstreitigkeiten) unmittelbar - und nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - bedroht. Daher ist im Fluchtvorbringen des BF eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
Eine Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam hat er weder vorgebracht, noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben. Auch hat sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten für den BF nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zahl 94/20/0798; 17.06.1993, Zahl 92/01/1081).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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