BVwG W105 1436412-1

W105 1436412-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2014

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Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt

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BVwG W105 1436412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1436412.1.00

Spruch

W105 1436412-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, StA Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 12 09.741-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 29.07.2012 beim Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.07.2012, gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, im Mai 2011 von XXXX aus auf dem Luftwege nach dem Iran sowie sodann in die Türkei gereist zu sein, von wo er letztlich mittels eines Schleppers nach Österreich gekommen sei. Als Fluchtgrund gab der Antragsteller an, dass Somalia ein unsicheres Land sei und könne man dort nicht ruhig leben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 05.03.2013 gab der Beschwerdeführer einerseits auf Befragen zu Protokoll, in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen. Im Weiteren gab der Antragsteller zu Protokoll, im Herkunftsstaat mit seiner Mutter, seinem Onkel und weiteren sechs Geschwistern zusammengelebt zu haben sowie weiters, dass sein Vater 1995 verstorben sei und die Mutter wieder geheiratet habe. Diesen Mann würde er als Onkel bezeichnen. Auf Befragen nach einer ausgeübten Erwerbstätigkeit gab der Antragsteller zu Protokoll, in einer Werkstatt geholfen zu haben beziehungsweise habe er gelernt, wie man Autos repariere. Auf Befragen nach seinen Ausreisegründen gab der der Antragführer neuerlich zu Protokoll, dass Somalia ein unsicheres Land sei, sowie führte er im weiteren aus, dass der nunmehrige Ehegatte seiner Mutter im Jahr 2010 der Al Shabab beigetreten sei. Man habe dies herausgefunden und ihn (gemeint: den Beschwerdeführer) für zwei Monate ins Gefängnis geschickt, um herauszufinden, wer für bestimmte Morde verantwortlich sei. Im Gefängnis sei er misshandelt worden und er habe nichts zu essen bekommen, beziehungsweise hätte er nicht schlafen können. Seine Mutter habe dann für seine Freilassung bezahlt. Als Hintergrund gab der Antragsteller zu Protokoll, dass seine Mutter mit der Familie erst an den letztmaligen Wohnort zugezogen sei und die Zugezogenen würden immer schikaniert werden. Nach seiner Entlassung sei er zum Onkel zurückgekehrt und habe für ihn arbeiten müssen, sowie hätte er der Al Shabab beitreten sollen. So habe er zwei Wochen mit der Al Shabab trainiert. An jedem Freitag habe er Ausgang gehabt und so habe er herausfinden können, dass er eine Tante in Amerika habe. Seine Mutter habe ihm geraten, besser Somalia zu verlassen. Seitdem habe er auch an psychischen Problemen wegen seiner Clan- Zugehörigkeit gelitten. Man habe ihn deshalb unterdrückt. Er habe einmal einem anderen seine Clan- Zugehörigkeit gesagt und habe dieser ihn geschlagen. Das sei einige Male passiert.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurden dem Antragsteller sodann umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und der Hinweis auf aktuelle Länderinformationsquellen vorgehalten. Unter anderem wurde zentral festgestellt, dass auf Grund des Eingreifens der Afrikanischen Friedenstruppe Amisom, die Kontrolle der Übergangsregierung hergestellt werden konnte; dies unter gleichzeitiger Vertreibung der so genannten Al Shabab Milizen.

Mit Schreiben vom 21.03.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage, worin darauf hinwiesen wird, dass gemäß dem Bericht des UN-Sicherheitsrates zu Somalia vom 31.01.2013 die Entwicklung der Sicherheitslage weiterhin auch in XXXX nicht vorhersehbar sei. Im weiteren wurde ausgeführt, dass der Rückzug der Al Shabab unter anderem in XXXX - somit der Herkunftsregion des Antragstellers - zu einem politischen Vakuum geführt habe, was aktuell die Zunahme von Clan-Konflikten und Guerillaüberfällen sowie terroristisch motivierte Anschläge zur Folge habe. Insgesamt sei die Sicherheitslage in XXXX, einschließlich XXXX derzeit äußerst unsicher. Der Antragsteller als Mitglied des XXXX der XXXX habe jedenfalls Diskriminierung durch andere Clans zu befürchten. Der Antragsteller habe aufgrund seiner Vorgeschichte (Inhaftierung an Stelle des Stiefvaters sowie zwei Wochen Training bei Al Shabab) zu befürchten, von Al Shabab verfolgt zu werden. Dem genannten Bericht des UN-Sicherheitsrates sei weiteres entnehmbar, das Al Shabab nunmehr zunehmend auch in XXXX aktiv sei und es dort zu politisch motivierten Angriffen komme.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zahl 12 09.741-BAW gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter einem wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt, sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 14.06.2014 erteilt.

Im nunmehr in Beschwerde gezogen Bescheid finden sich Feststellungen zur Person des Antragstellers, sowie nachstehende Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia:

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

zu Ihrer Person:

Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal und zwar spätestens am Tag Ihrer Asylantragstellung.

Sie sind somalischer Staatsangehöriger und schulisch gebildet. Weitere Feststellungen, Ihre Identität und Person betreffend sind nicht zu treffen.

Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Erkrankung; Sie nehmen keine Medikamente ein.

zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

-Die behaupteten Fluchtgründe sind mangels Glaubhaftmachung nicht festzustellen.

zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Aufgrund der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland ist Ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren.

zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

In den letzten Monaten hat sich in Somalia mit der Wahl von Präsident Hassan Sheikh

Mohamud am 10. September 2012 ein historischer Wandel zugetragen. Das Ende der 8jährigen

Übergangsphase ist eingetreten. Zum ersten Mal seit Jahren ist eine derartige Wahl in

Konsultation mit der Bevölkerung von Statten gegangen, welche über Älteste eingebunden worden war.

(U.K. Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy - The 2011 Foreign Commonwealth Office Report -Quarterly Updates:

Somalia, 30.9.2012,

http://www.ecoi.net/local I n k/228769/351625 de.htm1, Zugriff 27.11.2012)

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, XXXX und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet ist von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers frorn Somalia, 5.5.2010,

http://www.unncr ord/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 4.12.2012)

Die Übergangsregierung ist die von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Regierung für ganz Somalia. Die Regierung ist in ihrer Existenz von den Truppen der AMISOM abhängig. Mit Unterstützung dieser Truppen konnte die Übergangsregierung die Kontrolle über weite Teile von XXXX erlangen. In der Praxis sind die Kapazitäten der Übergangsregierung, effektive Kontrolle über diese Stadtteile auszuüben, eingeschränkt.

Lokale Milizen sind in den Gebieten, die vormals unter Kontrolle der al Shabaab standen, aktiv. Außerhalb von XXXX ist die Übergangsregierung mit anderen Gruppen (z.B. ASWJ) alliiert. Diese Gruppen konnten einige Gebiete von der al Shabaab erobern.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalie, 29.2.2012,

http://www.riiksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/02729/somalie-2012-02-29/sonnalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - Süd-eentralsomalla

Seit Ende 2011 konnte die AMISOM-Offensive vor allem im Süden und im Zentrum des Landes entscheidende Fortschritte und große Geländegewinne verzeichnen. Nach dem Einmarsch kenianischer Truppen in Südsomalia im Oktober 2011 und nach deren offizieller Integration in die AMISOM-Streitkräfte im Juni 2012 wurde das Machtgefüge in Süd/Zentralsomalia massiv zu Gunsten von AMISOM und der somalischen Regierung verschoben. Derzeit befinden sich rund 17.000 AMISOM-Truppen (aus Uganda, Burundi, Kenia und Dschibuti) in XXXX und Süd/Zentralsornalia.

(OB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Seit Mai 2009 kam es zu erneuten intensiven Kämpfen in XXXX und anderen Teilen des Landes, die sich auch 2012 fortsetzen. Al-Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union (inzwischen ca. 17.000 Soldaten aus Uganda, Burundi, Kenia und Dschibuti) und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus XXXX weitestgehend verdrängt. Al-Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd- und Zentralsomalias. Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden.

Im Oktober 2011 marschierte die kenianische Armee nach wiederholten Übergriffen auf kenianisches Territorium, u.a. Entführungen mehrerer westlicher Staatsangehöriger, in von alShabaab kontrollierte Gebiete Süd-Somalias ein; im November 2011 rückten äthiopische Truppen nach Zentralsomalia vor. Die Erfolgsperspektiven für eine Befriedung Somalias sind angesichts fortgesetzter Kampfhandlungen, der nicht vollumfänglich gegebenen Unterstützung der SNG durch die Bevölkerung, der nur eingeschränkten Möglichkeiten der AU-Militärmission AMISOM und der Aktivitäten von islamistischen und anderen Milizen in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor sehr unklar.

(Auswärtiges Amt: Somalia - Innenpolitik, Stand 10.2012, http://wwvv.ausvvaertigesamt.cie/DE/AussenpolFtik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik node.html, Zugriff 27.11.2012)

Die AMISOM hat mit Unterstützung somalischer Kräfte große Gebietsgewinne gemacht und viele Städte von der al Shabaab befreit. Dies gilt für XXXX.

(U.K. Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy - The 2011 Foreign Commonwealth Office Report -Quarterly Updates:

Somalia, 30.9.2012,

http://wvvw.ecoi.net/focal link/228769/351625 de.html, Zugriff 27.11.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - XXXX

Am 19.2. startete eine Hauptoffensive gegen die al Shabaab. In XXXX konnten die Kräfte der Übergangsregierung mit Unterstützung der AMISOM weitere signifikante territoriale Fortschritte erzielen - trotz wiederholter Gegenangriffe. Sie zerstörten ein Netzwerk an Tunnel und Gräben der al Shabaab. Auf beiden Seiten gab es signifikante Verluste.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General an Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcrorq/refworld/ciocidi4cifObc062.html, Zugriff 22.8.2011)

Der Rückzug der al Shabaab aus XXXX war ein signifikantes politisches und sicherheitsrelevantes Ereignis, das direkten Einfluss auf die Menschenrechtssituation in Somalia hatte. Außerdem konnte nunmehr ganz XXXX unter die Kontrolle der Übergangsregierung gebracht werden, womit diese die Möglichkeit erhielt, die Menschen besser zu versorgen.

Bis Dezember 2011 und Jänner 2012 kam es auch noch in den Außenbezirken von XXXX zu Kampfhandlungen, danach ließen Frequenz und Effektivität von Angriffen der Rebellen - nicht zuletzt aufgrund des wachsenden Druckes durch Regierungskräfte und AMISOM - nach. Mitte Februar 2012 kam es auch zu einer Offensive im Afgooye-Korridor und damit zur Ausweitung der von Regierung und AMISOM kontrollierten Gebiete.

Infolge der zunehmenden Stärke der AMISOM hat sich auch die Bewegungsfreiheit der Bewohner von XXXX signifikant verbessert. Schon alleine die Entfernung von Landminen, explosivem Kriegsmaterial und improvisierten Sprengsätzen hat dazu beigetragen.

Das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen in XXXX brachte für die Zivilisten in der Hauptstadt eine Verbesserung der Situation. Die Zahl von durch Waffen verursachten Opfern hat sich gegenüber dem Jahr 2011 signifikant verringert.

Das Verbot direkten Feuerns und die Einrichtung von No-fire-Zones durch AMISOM hat ebenfalls zur Reduktion ziviler Opfer beigetragen.

Die Zahl an Verletzten und Toten durch unkonventionelle Kriegsführung, Gewalt und Unsicherheit bleibt hingegen hoch. Die al Shabaab hat öffentlich verkündet, weiterhin derartige Angriffe durchzuführen.

(UN General Assembly Human Rights Cauncil: Report of the Independent Expert an the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.netffile uploadfl 930 1346843894 a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Eine internationale Organisation unterstreicht, dass die Präsenz der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen sowie der bemannten Checkpoints nicht implizieren, dass sich dadurch für normale Menschen die Sicherheitssituation verschlechtern würde - außer es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen. Männer und Frauen können sich in der Stadt frei bewegen, ohne vor diesen Milizen Angst haben zu müssen, auch wenn sie Bezirksgrenzen überschreiten_

(UdIndinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in SouthCentral Somalia, including XXXX (FFM-Bericht), 4.2012,

http://wvvw.nyidanrnark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-

6B8647021EF2/0/Security human reib issues South CentralSomalia including XXXX. pdf, Zugriff 30.11.2012)

Ethnische Zugehörigkeit/Clanzugehörigkeit

Viele Sornali sind regelmäßig schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, unabhängig ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder ihres Clans_

(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011 - Somalia, 6.7.2011, http://www.unhcr.ord/refworld/docid14e16c1362c.html, Zugriff 22.8.2011)

Alle Gruppen oder Clans, die dort wo sie leben zahlenmäßig in der Minderheit sind und denen es an militärischer Stärke mangelt, können als Minderheit bezeichnet werden und Opfer von Misshandlung im Konfliktfall werden. Es gibt keine spezifischen Gruppen, die verwundbar wären, denn die schwierige humanitäre Situation betrifft große Teile der Bevölkerung.

(Landinfo: Somalia: Särbarhet - minoritetsgrupper, svake klaner og utsatte enkeltpersoner, 21.7.2011, httplfwww.landinfo_no/asset/170511/1705 1.pdf, Zugriff 31.8.2011)

Al Shabaab scheint abseits des traditionellen Clansystems zu arbeiten und beschützt auch Minderheiten, denen es an Schutz fehlt. Außerdem fördern sie gemischte Ehen,

(UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert an the situation of human rights in Somalia- Advance Unedited Version, 8.3.2010, http://www.unhcrorq/refworid/docid/4bc2d2382.htnil, Zugriff 31.8.2011)

XXXX: Die XXXX werden häufig als Minderheit kategorisiert. Hier wird in erster Linie auf die XXXX Bezug genommen und nicht auf die XXXX. Weitere XXXX leben zusammen mit anderen somatischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri), integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre „GastgebeC-Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Heute ist einer der wichtigsten Minister und Verbündeten von Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ein Angehöriger der XXXX. Derzeit können die XXXX zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe al Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der XXXX nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem DschibutiAbkommen von 2008 war. [siehe bescheidtaugliche Analyse auf I-Ghost]

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file uptoad/90 1261131016 accord-bericht-clans-in-somaliaueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden.

Sowohl die XXXX als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die XXXX sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden.

Sowohl die XXXX als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund

dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, obdiese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die XXXX sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalie, 30.11.2012, http://www.

rijksoverheicl.neestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/sornalie-2012-11-30/soma I le-2012-11-30. pdf, Zugriff 3.12.2012)

Eine lokale NGO in XXXX erklärte, dass viele der nach XXXX zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in XXXX in relativer Sicherheit leben können.

Eine lokale NGO in XXXX bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in XXXX und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von XXXX ist ein Benadiri.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von

Menschenrechtsverletzungen, weswegen viele aus dem Land flüchteten. Heute allerdings leben sie in XXXX gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem speziellen Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

Eine lokale NGO erklärte, dass Angehörige von XXXX oder ethnischen Minderheiten nicht länger Opfer von Verfolgung und Gewalt in XXXX sind.

(Udlaendinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in SouthCentral Somalia, including XXXX (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www,nyidanmark.clk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4-CEF-A8D0-

6B8647021EF2/0/Security human rights issues South CentralSomalia including XXXX. pdf, Zugriff 30.11.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Die Justiz basiert auf der Scharia. Es gibt einen Obersten Gerichtshof in XXXX. Von einem Gerichtssystem kann derzeit daher nicht die Rede sein. In den AI-Shabaab-Gebieten gibt es Scharia-Gerichte, ansonsten traditionelle Konfliktlösungsmechanismen (z.B. Blutgeld für ein getötetes Klanmitglied).

Allgemein ist die Justiz, sofern vorhanden, nicht unabhängig, sondern der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen. Zwischen volljährigen und minderjährigen Straftätern wird im Allgemeinen nicht unterschieden.

(OB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Die UN hat für die Menschen in 20 IDP-Lagern in XXXX den Zugang zur Justiz mittels Einführung mobiler Gerichte erleichtert. Zwischen Mai und Juni 2012 wurden an diesen Gerichten 167 Fälle abgehandelt, darunter 91 Strafprozesse und 76 Zivilprozesse.

In ganz Somalia haben mobile Gerichte im Berichtszeitraum 602 Fälle abgehandelt, 179 davon waren auf Frauen bezogen, 38 davon auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt. Die UN hat mit fünf Rechtsfakultäten somalischer Universitäten zusammen gearbeitet, um einen Lehrplan für Menschenrechte zu erstellen. Dieser wurde im Mai 2012 in Hargeysa fertig gestellt und soll nunmehr bei der Ausbildung von Richteranwärtern und Rechtsstudenten zum Einsatz kommen.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General an Somalia, 22.8.2012, http://www.unhcr.oro/refworld/docid/505324fb2.html, Zugriff 30.11.2012)

Mit 30. November 2011 befanden sich 104 Richter und Staatsanwälte in XXXX, Somaliland und XXXX in Ausbildungskursen des UNDP, ausgerichtet durch die Rechtsfakultäten der Universitäten XXXX.

Somalische Rechtshelfer, die von UNDP unterstützt werden, bearbeiteten im Jahr 2011 über 5.000 Fälle. UNDP unterstützt weiterhin die 27 Rechtshilfezentren im ganzen Land, die durch Anwaltsvereinigungen, Universitätsfakultäten und lokale NGOs betrieben werden.

Die Vereinten Nationen führen Projekte fort, die zur Verbesserung der Sicherheitslage in XXXX dienen. Über das Youth for Change Projekt unterstützten die UN Bezirks-Sicherheitskomitees. UNDP bietet medizinische Beratung, psychosoziale Unterstützung, Rechtshilfe für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und hat sich mit dem Höchstrichter des Somali Supreme Court auf die Einrichtung mobiler Gerichte geeinigt.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General an Somalia, 9.12.2011,

http://www. unncr. org/refworld/docid/4f1558a8 2 html, Zugriff 18.12.2012)

In vielen Fällen verlässt sich al Shabaab auf Richter mit nur fraglicher Kenntnis der islamischen Rechtssprechung. Folglich resultiert die Auslegung der Scharia durch al Shabaab in schnellen, ungerechten und meist drakonischen Strafen.

(U.S. Department of State: Country Report an Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24,5.2012, http://www.ecoi.net/local link/217680/338444 de. html, Zugriff 27.11.2012)

Bezüglich Clanschutzmechanismen in XXXX und anderen urbanen Gebieten wurde erläutert, dass diese im gesamten Süd-/Zentralsomalia intakt seien. Die Mechanismen wurden von al Shabaab oder der Übergangsregierung und ihren Alliierten nicht unterwandert. Allerdings wird sich ein schwacher Clan mit einem großen Clan verbünden müssen, um seine Mitglieder adäquat schützen zu können.

Von Fall zu Fall kann der Clanschutz eine Person auch vor Vergehen durch die Übergangsregierung schützen. Manchmal seien Täter (z.B. von der Polizei) aus ihrem Amt entlassen worden. Eine internationale Organisation hat beobachtet, dass Polizeikommandanten damit beginnen, gegenüber von einzelnen Polizisten begangenen Straftaten mehr Verantwortungsgefühl zu zeigen.

In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten hängt die Stärke traditioneller Konfliktlösungsmechanismen davon ab, ob und wie al Shabaab interveniert. Es kann z.B. für Älteste schwierig sein, bei einem Fall der Zwangsrekrutierung bei al Shabaab zu intervenieren. (UdImndinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in SouthCentral Somalia, including XXXX (FFM-Bericht), 4.2012,

htto://vvwvv.nvidan mark .dk/NR/rdonivres/90821397-6911-4CEF-A8D0-

6B8647021EF2/0/Securitv human rights issues South CentralSomalia includim Moqadishu. pdf, Zugriff 30.11.2012)

NGOs

In XXXX gibt es zahlreiche lokale NGOs, die ohne Einschränkung arbeiten können. Allerdings werden Mitarbeiter dieser NGOs oder von UN-Organisationen sowie Akteure der Zivilgesellschaft, Journalisten und Regierungskräfte zu Zielen von Attentätern (von al Shabaab). Vorrangige Ziele der al Shabaab sind dabei Behörden-/Regierungsangehörige und Journalisten. Seitens der Regierung werden Mitarbeiter lokaler und internationaler Organisationen nicht angegriffen.

(UdImndinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in SouthCentral Somalia, including XXXX (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nvidanmark .dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-

6138647021EF2/0/Security human rights issues South CentralSomalia includinq XXXX. pdf, Zugriff 30.4.2012)

Internationale und lokale NGOs konnten in Somaliland und XXXX generell ohne wesentliche Einschränkungen arbeiten.

(U.S. Department of State: Country Report an Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local link/217680/338444 de.html, Zugriff 27.11.2012)

Nicht zuletzt um sich vor der internationalen Gemeinschaft zu beweisen, ist der Republik Somaliland der Schutz der Menschenrechte ein Anliegen. Dementsprechend gibt es in Somaliland auch seitens der Zivilgesellschaft großes Interesse an Menschenrechtsthemen und folglich zahlreiche NGOs.

(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Normalerweise genießen Somalis den Schutz ihres jeweiligen Klans, d. h. in dessen Gebiet sind sie üblicherweise in Sicherheit. Sollte das in Frage stehende Gebiet ev. von den al Shabaab beherrscht werden bzw. sich der Einzelne mit seinem Klan überworfen haben, so stehen dem Einzelnen andere Landesteile offen. Relativ sichere Gebiete sind der Norden des Landes (XXXX) sowie die Republik Somaliland, wo sich die Angehörigen aller Klans relativ frei bewegen können. Auch im Süden des Landes gibt es einige Gebiete, die von lokalen Administrationen beherrscht werden, relativ friedlich und stabil sind und wo die Menschen Zuflucht finden können. Die XXXX beherbergt viele tausende Flüchtlinge verschiedener Klans aus dem ganzen Land.

Reisefreiheit ist im Prinzip im gesamten Land gegeben. Einschränkungen können sich durch die jeweiligen Machthaber (al Shabaab, diverse Kriegsherren, lokale Administrationen) in einem bestimmten Gebiet ergeben, wobei diese Einschränkungen zumeist auf das Gutdünken der jeweiligen Verwaltung zurückzuführen und somit keinesfalls objektiv nachvollziehbar sind.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Somalis wissen, wo sie reisen können und sie sind sich ihres individuellen Risikos bewusst.

Selbst normale Menschen, die mit dem Bus zwischen al Shabaab und Regierungsgebiet reisen

wissen über ihr individuelles Risiko und sie wissen auch genau, was sie bei solchen

Bewegungen machen können, und was nicht. Dies bedeutet, dass jene, die ein inakzeptabel hohes Risiko für sich selbst feststellen, üblicherweise nicht zwischen den beiden Kontrollgebieten verkehren.

Wenn sich eine Person auf das Gebiet der al Shabaab begibt, dann muss sie sich den Regeln der al Shabaab anpassen. Allerdings wird al Shabaab zunehmen paranoid gegenüber möglichen Spionen.

(UdIndinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in SouthCentral Somalia, including XXXX (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nvidanmark.di/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8130-

6B8647021EF2/0/Security human rights issues South CentralSomalia including XXXX. pdf, Zugriff 30.11.2012)

Vom internationalen Flughafen XXXX aus bedienen Flugzeuge regelmäßig Destinationen in Somalia (Gaalkacyo, Boosaaso, Garoowe, Burco, Hargeysa, Berbera) und im nahen Ausland (Wajir, Nairobi, Mukalla, Dschidda, Dubai) - teils mit Zwischenstopps in XXXX oder Somaliland. Die Linienflüge werden von African Express, Daallo, Puntair und Jubba Air betrieben.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)

Rückkehrfrauen

Block 1: Humanitäre Lage / Grundversorgung

Die durch den jahrzehntelangen Bürgerkrieg ohnehin schlechte Grundversorgung wurde im Jahr 2011 durch eine der größten Dürren seit Jahrzehnten verstärkt, von der ca. 3,7 Mio. Menschen betroffen waren. Die durch die Dürre ausgelöste Hungersnot ist mittlerweile zu Ende, aber nach VN-Angaben sind derzeit immer noch rund 2,5 Mio. Somalis auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Etwa 15% aller Kinder in Somalia sind unterernährt, im Süden und im Zentrum des Landes dürfte die Zahl noch höher liegen. Seit dem Einmarsch der kenianischen Truppen in Südsomalia im Oktober 2011 hat sich die Zahl der Flüchtlinge nach Kenia jedoch dramatisch reduziert.

Die Grundversorgung in XXXX und Somaliland ist gegeben.

Nach mehr als 20 Jahren Bürgerkrieg gibt es keinen Arbeitsmarkt im europäischen Sinne. Sämtliche Wirtschaft (mit Ausnahme des Hafens und des Flughafens von XXXX) spielt sich im informellen Sektor ab. Steuern werden von der Regierung keine eingehoben. Auch Arbeitsämter, welche die Arbeitslosen vermitteln könnten, gibt es nicht. Ebenso verhält es sich mit Arbeitslosenunterstützung.

(OB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Somalis leiden immer noch an den Folgen der großen Nahrungsmittelunsicherheit und des Konflikts im ersten Halbjahr 2012. Trotz der schwierigen Situation ist es dem IKRK gelungen, seit Beginn des Jahres an 1,4 Millionen Menschen im Land Nahrungsmittel auszugeben. Während sich die Versorgungssicherheit seit der Hungersnot im Jahr 2011 graduell verbessert hat, haben schlechte Regenfälle und andere Produktionsbeschränkungen die Raten an Unterernährung alarmierend hoch gehalten. Die am meisten gefährdeten Gruppen müssen immer noch ums Überleben kämpfen.

Die Notversorgung mit Nahrungsmitteln, die im Zuge der Krise des Jahres 2011 begonnen wurde, konnte mit Ende des Ramadan abgeschlossen werden. An ca. 420.000 gefährdete Personen in XXXX (darunter IDPs, Waisen, Witwen und ältere Personen) wurden Rationen ausgegeben, u.a. Reis, Bohnen, Öl und Soja. Seit Beginn des Jahres erhielten 720.000 weitere Personen im übrigen Gebiet von Süd-/Zentralsomalia und in XXXX ebenfalls diese Nahrungsmittelhilfe. Insgesamt wurde zwischen Juli 2011 und Mitte August 2012 an 2,5 Millionen Menschen in Somalia Nahrungsmittelhilfe verteilt.

Glücklicherweise hat sich die Ernährungssituation in Somalia seit dem Höhepunkt der Krise im Juli 2011 verbessert. Trotzdem stehen viele Menschen noch immer vor beachtlichen Schwierigkeiten.

Die Menschen mit den größten Bedürfnissen sind jene, die vom anhaltenden Konflikt und von Naturereignissen betroffen sind - v.a. IDPs, Bauern, Viehzüchter und Angehörige marginalisierter Gruppen. Das IKRK hilft diesen Personen auf unterschiedliche Art. In einer akuten Krise werden Hilfsgüter ausgegeben, während gleichzeitig versucht wird, den Menschen zu helfen, ihre Lebensgrundlage wieder aufzubauen. Letzteres erfolgt mittels Ausgabe von Samen und Werkzeug, der Verbesserung von Infrastruktur für Bauern oder über Mikrokredite. Neben der Nahrungsmittelhilfe haben Samen und Werkzeuge in diesem Jahr ca. 42.000 Personen erreicht. Reparaturarbeiten an Kanälen hat die Produktivität für weitere 33.000 Menschen verbessert.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: despite humanitarian efforts, 2012 remains challenging, 31.9.2012, http://www.unhcr.orgirefworld/docid/504dbc052.html, Zugriff 5.12.2012)

Die Nahrungsmittelsituation in Somalia ist kritisch und muss ganz oben auf der Agenda der Internationalen Gemeinschaft stehen bleiben. Auch wenn nicht mehr der Zustand einer Hungersnot vorherrscht, befinden sich noch vielen Menschen in der Krise und die Situation kann sich schnell verschlechtern. Die Regenfälle der Monate April bis Juni begannen spät und waren ungleichmäßig verteilt. In der Folge wird die Ernte geringer ausfallen als üblich. Es ist wahrscheinlich, dass die Menschen in Südsomalia die Alarmgrenzen der Nahrungsmittelsicherheit gegen Ende 2012 erreichen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert an the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http:llwww.ecoi.net/file upload/1930 1346843894 a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Der Gu-Regen (April-Juni) fiel unterdurchschnittlich aus und dies wird sich auf die Ernte auswirken. Im Juli war die Situation in Teilen Südsomalias, aber auch in den Küstegebieten XXXX und Somalilands schlecht. Gemäß UN OCHA waren im September 2012 2,12 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somaliü, 30.11.2012, http://www. ri j ksoverheid.nl/bestandenklocunnenten-enpubiicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30, pdf, Zugriff 3.12.2012)

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Das IKRK hat aktuell Samen und Nahrungsmittel an 170.000 Personen in Lower Juba und Gedo in Südsomalia ausgegeben. Die Bevölkerung dieser Regionen bleibt aufgrund einer schlechten Regenzeit und des anhaltenden Konflikts gefährdet.

(international Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: many still struggle with food insecurity in the south, 27.11.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50b725252.html, Zugriff 5.12.2012)

Mit der verbesserten Sicherheitslage einhergehend kommt es in XXXX zu einem wirtschaftlichen Boom. Baustellen schießen aus dem Boden, Straßenbeleuchtung wird installiert und Berge von Müll werden abtransportiert. Der Chef von UNHCR Somalia, Bruno Geddo, gibt an, dass sich mit der Zunahme an Stabilität auch der Handel und die Ökonomie verstärkt hätten. Es stünden zunehmend mehr Menschen Arbeitsmöglichkeiten in XXXX zur Verfügung. Viele IDPs würden zukünftig pendeln, um als Tagesarbeiter z.B. auf den Baustellen ein Auskommen zu finden.

Die meisten der 1DPs, die Afgooye verlassen haben, gingen nach XXXX, wo die IDPPopulation von 184.000 im Dezember auf mehr als 200.000 im Juni angewachsen sei. Die glücklicheren Rückkehrer konnten ihr Eigentum in XXXX zurück reklamieren. Andere haben sich in IDP-Lagern oder bei Freunden und Verwandten niedergelassen. Manche sind aufgrund der steigenden Immobilienpreise in XXXX auch nach Afgooye zurückgekehrt, von wo aus sie täglich nach XXXX einpendeln.

(Alertnet: XXXX boom turns famine victims into urban labourers, 19.6.2012,

http://www.trustorWalertnetinews/mooadishu-boom-turns-famine-victims-into-urban-labourers, Zugriff 27.11.2012)

Die Geldrückflüsse aus der Diaspora sind von Jänner bis August 2012 um 20 Prozent gestiegen. Der Somali-Schilling hat gegenüber dem US-Dollar um 50 Prozent an Wert gewonnen.

(The Telegraph: XXXX transforms one year an from al-Shabaab exit, 5.8.2012,

httpliwww.tetegraph.co.uk/news/worldrews/africaandinclianoceantsomalia/9453668/Mogaclishu -transforms-one-vear-on-from-al-Shabaab-exit.html, Zugriff 3.12.2012)

Block 2: Medizinische Versorgung

Eine medizinische Versorgung ist bestenfalls rudimentär gegeben und mit Europa keinesfalls zu

vergleichen. Zwar gibt es Krankenhäuser, diese sind jedoch kaum bis gar nicht ausgestattet.

Kostentragung durch den Staat gibt es naturgemäß nicht, allerdings sind einige humanitäre Organisationen vor Ort (v.a. Ärzte ohne Grenzen), die teilweise kostenlose medizinische Hilfe anbieten. Die Aktivitäten dieser Organisationen hängen jedoch stark von der Sicherheitslage ab, was zur Folge haben kann, dass sie sich unvorhergesehen und rasch zurückziehen müssen.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2005 nach VN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit.

Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler

Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Maßgaben örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Es ist nicht möglich, generelle Aussagen über die medizinische Versorgung in Süd-/Zentralsomalia zu machen, da die Lage sehr volatil ist. Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung im ganzen Land äußerst mangelhaft. Für den Großteil der Bevölkerung besteht kein Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung. Die humanitäre Hilfe in diesem Bereich (z. B. der Aufbau von Spitälern) muss aufgrund der Kampfhandlungen immer wieder unterbrochen werden. Es besteht ein Mangel an Ausrüstung, Medikamenten, Fachkräften und Finanzierung.

Meist lassen sich die Einwohner Süd-/Zentralsomalias im Krankheitsfall von einem traditionellen Arzt oder einer noch unter Siad Barre ausgebildeten, privat praktizierenden Krankenschwester untersuchen. Falls Medikamente benötigt werden, schicken diese ihre Patienten auf den Markt. Dort erworbene Medizin hat aber oft eine zweifelhafte Qualität.

Bis 1991 gab es in jeder Provinzhauptstadt ein Spital. Heute sind in Süd-/Zentralsomalia nur noch wenige davon in Betrieb. In einigen geschlossenen Spitälern praktizieren die ehemaligen Angestellten weiter auf eigene Rechnung. Infrastruktur ist dort aber praktisch keine mehr vorhanden.

In XXXX wird die beste medizinische Versorgung im Medina-Spital sowie im von

MIecins sans Frontiers (MSF) betriebenen Dayniile-Spital angeboten. In der Nähe des

Medina-Spitals befindet sich das große, aber schlecht unterhaltene Banadiir-Spital. Im Spital der SOS Kinderdörfer befindet sich die einzige Entbindungsstation und gynäkologische Klinik des Landes. Außerdem besteht ein Spital in Keysane, nördlich des Stadtzentrums.

MSF betreibt weitere Spitäler in Diinsoor (Bay), Mareere, Jamaame (Jubbada Haase) und Beletweyne (Hiiraan), außerdem wird das von Einheimischen geführte Spital in Afgooye unterstützt. In Afgooye besteht zudem eine weitere Klinik der SOS Kinderdörfer. Privat geführte Spitäler existieren zudem in Jowhar und Baidoa. Letzteres wird von einer italienischen NGO unterstützt, ist aber in einem katastrophalen Zustand. In den Provinzen Galgaduud und Mudug sind mehrere Spitäler geöffnet, unter anderem in Guri Ceel und Gaalkacyo.

Da die Spitäler in Südsomalia sehr weit voneinander entfernt liegen und der Transport zu den Spitälern teuer und beschwerlich ist, haben zahlreiche Personen faktisch überhaupt keinen Zugang zu Spitalpflege.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)

Zwischen Jänner und August 2012 hat das IKRK u.a. folgende Aktivitäten in Somalia gesetzt:

der Somali Red Crescent Society dabei geholfen, eine medizinische Grundversorgung für 700.000 Menschen sicher zu stellen. Über 300.000 Patienten wurden behandelt, 48.000 Impfungen ausgegeben. In 43 medizinischen Grundversorgungs- und MutterKind-Stationen wurden außerdem 45.500 unterernährte Personen behandelt.

Unterstützung der Spitäler Medina und Keysaney in XXXX, wo 6.800 Traumapatienten versorgt wurden.

Versorgung von drei medizinischen Versorgern mit medizinischem Material

Verbesserung von Bohrlöchern, Quellen und andern Wasserstellen in XXXX.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: despite humanitarian efforts, 2012 remains chailenging, 31.9.2012, http://www.unhcrorgirefworld/docid/504dbc052.html, Zugriff 5.12.2012)

Block 3: Rückkehrsituation

Süd-/Zentralsomalia

Immer wieder kehren Somalis aus der Diaspora zurück, teilweise auch in den Süden des

Landes. Die größte Gefahr für die Rückkehrer besteht in den bewaffneten Gruppen, die gerade

jenes Gebiet beherrschen, in das die Menschen zurückkehren bzw. in Klanrivalitäten, wenn die Menschen nicht in das Gebiet ihres eigenen Klans zurückkehren.

V.a. im Süden ist die Situation für Rückkehrer relativ schlecht, da es aufgrund des langen Bürgerkrieges keine wie immer geartete Infrastruktur gibt. Lediglich einige humanitäre Organisationen helfen aus, wobei deren Operationalität jedoch immer von der jeweiligen Sicherheitslage abhängt, was bedeutet, dass sich diese Organisationen ev. auch sehr rasch aus einem bestimmten Gebiet zurückziehen müssen. In den von der AI-Shabaab beherrschten Gebieten sind humanitäre Organisationen nicht erlaubt.

(OB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Somalis kehren nach XXXX zurück, sowohl aus dem Rest des Landes, als auch aus der Diaspora. Viele bleiben aber nur kurze Zeit, um etwa Handel zu treiben, und fahren danach wieder zurück zu ihren Familien_ Investitionen in Land und Immobilien haben zu einem Bau-Boom in der Stadt geführt. Folglich gibt es auch Arbeit - auch für IDPs.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport frän utredningsresa Ni Nairobi, Kenya samt XXXX, Hargeisa ach Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http:filifos.nnigrationsverket.seklokument?docurnentAttachmentld=38020, Zugriff 3.12.2012)

Die Situation von nach Somalia Zurückkehrenden ist schwierig einzuschätzen. Jedenfalls gibt es keine bekannten Hindernisse, welche diesen Personen an ihren Ankunftsorten seitens der Behörden entgegengesetzt würden.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somaliä, 30.11.2012, http://www. ri ksoverheicl.

nl/bestancien/documenten-en-

publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/som alie-2012-11-30/somalie-2012-11-30. polt Zugriff 3.122012)

Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach XXXX und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.

Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach XXXX zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus dem selben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.

Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in XXXX hätten. Gehört der Rückkehrer allerdings einem XXXX an und wird als wohlhabend erachtet, dann

könnte diese Person einem Risiko der Entführung gegen Lösegeld ausgesetzt sein. Angehörige von kleinen Clans und ethnischen Minderheiten werden daher den Schutz einflussreicher Personen suchen, die ihnen bekannt sind, oder sie alliieren sich mit Angehörigen eines großen Clans.

Eine lokale NGO in XXXX erklärte, dass viele der nach XXXX zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in XXXX in relativer Sicherheit leben können.

Eine lokale NGO in XXXX bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in XXXX und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von XXXX ist ein Benadir.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von

Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in XXXX gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

(Wiendinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in SouthCentral Somalia, including XXXX (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nvidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-

6B8647021EF210/Securitv human rk ts issues South CentralSomalia includind Moqadishu. pdf, Zugriff 30.11.2012)

Nach Auskunft ihrer diplomatischen Vertretungen in Nairobi führen Großbritannien und die Niederlande Abschiebungen durch, die Niederlande nur nach Somaliland. Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

XXXX

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach XXXX - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete.

Eine freiwillige Rückkehr von Somaliern nach Somaliland und XXXX ist möglich.

Von Nairobi, Dschibuti und Addis Abeba gibt es Linienflüge u.a. nach Hargeisa in Somaliland, sowie ebenfalls von Dschibuti nach Bossaso in XXXX. Darüber hinaus bestehen Flugverbindungen von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Somaliland und XXXX. Auf dem Seeweg kann Somaliland über Berbera, Nordostsomalia über Bossaso erreicht werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Dokumente

Nachdem es in Somalia keine funktionierenden Personenstandsbehörden gibt, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der betreffenden Person. Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann daher auch von den österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden. Selbst in Nairobi kann jede Art von somalischem Dokument von jedermann einfach gekauft werden.

(OB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten.

Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Dokumente (Ausstellung und Sicherheit):

Nachdem es in Somalia keine funktionierenden Personenstandsbehörden gibt, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der betreffenden Person. Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann daher auch von den österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden. Selbst in Nairobi kann jede Art von somalischem Dokument von jedermann einfach gekauft werden.

(Bericht OB Nairobi, September 2012)

Feststellung Somalia - Republik Somaliland

Die Republik Somaliland ist de facto ein eigenes Staatsgebilde, gehört völkerrechtlich jedoch zu Somalia. Dementsprechend sei auch auf die zugehörigen Feststellungen verwiesen,

Rechtsschutz

Block 1: Justiz

Somaliland verfügt über mehr oder weniger funktionierende Gerichte. (OB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Die Behörden von Somaliland haben auch weiterhin Schritte unternommen, um den Justiz- und Sicherheitssektor zu stärken. Im Juni 2011 hat das Justizministerium mit Unterstützung des UNDP eine Nationale Justizstrategie verabschiedet, mit welcher traditionelles Recht (Xeer), religiöses Recht (Scharia) und formelles Recht harmonisiert werden sollte, um die Kapazität der Justiz und ihre Unabhängigkeit zu fördern und gemäß der Menschenrechtsstandards zu agieren. Im Zuge dieser Strategie wurden auch die Regional Security Committees aufgelöst, welche in der Vergangenheit für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zeichneten.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert an the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi_netifile upla ad/1930 1346843894 a-hrc-21-61-en. pclf, Zugriff 27.11.2012)

Die somaliländische Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. Diese war aber in der Praxis nicht unabhängig. Es gab funktionierende Gerichte, auch wenn es einen ernsten Mangel an ausgebildeten Richtern und an Dokumentation gab. Unausgebildete Polizisten und andere unqualifizierte Personen dienten Berichten zufolge als Richter. Das Gerichts-, Justiz- und Menschenrechtskomitee des Repräsentantenhauses hat über weitverbreitete Einflussnahme auf Gerichtsprozesse durch Regierungsmitarbeiter berichtet. Internationale NGOs berichteten, dass lokale Behördenvertreter sich oftmals in Gerichtsangelegenheiten einmischten und Gesetze zur öffentlichen Ordnung angewandt wurden, um Personen ohne Prozess zu inhaftieren.

Für somaliländische Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf Rechtsvertretung. Somaliland bietet für Angeklagte bei schweren Straftaten auch kostenlose Rechtsvertretung an.

(U.S. Department of State: Country Report an Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24.5.2012, htto://www.ecoi. netflocal link/217680/336444 de. html, Zugriff 27.11.2012)

In Somaliland gibt es Militärgerichte, Bezirksgerichte, Regionalgerichte, ein Appellationsgericht und ein Oberstes Gericht. Das Recht unterscheidet zwischen Straf- und Zivilrecht.

In Somaliland sind die so genannten Security Committees aufgelöst worden. Personen, die von den Komitees inhaftiert worden waren, wurden entlassen.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalie, 30.11.2012,

http://www.riiksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pcif, Zugriff 3.12.2012)

Die "Verfassungen" Somalilands und XXXX sehen ebenfalls eine unabhängige Justiz vor. Sie erkennen Gewohnheits- und Scharia-Recht an.

In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Das UNDP hat dabei geholfen, für die Regionen Hargeysa, Burao, Berbera, Borama und Erigavo mobile Gerichte einzurichten. Damit wird der Zugang zum Justizsystem für viele Menschen in Somaliland vereinfacht und beschleunigt.

Die mobilen Gerichte - eine Initiative des UNDP Access to Justice Projektes - helfen gefährdeten Gruppen in ländlichen und schwer zugänglichen Gebieten dabei, Zugang zur Justiz zu erhalten. Dies trifft speziell auf Frauen, Kinder, Minderheiten und IDPs zu.

(Somaliland Press: Mobile courts speed up justice in Somalifand, 2011,

http://sonnalilancipress.comimobile-courts-speecl-up-iustice-in-somaliland-21991, Zugriff 4.12.2012)

In Somaliland existieren drei parallele, staatlich anerkannte Rechtssysteme: Ordentliche

Gerichte, traditionelle Rechtssprechung und Scharia. Die letzten beiden Systeme kommen

jedoch ausschließlich dann zur Anwendung, wenn alle Streitparteien damit einverstanden sind. Ansonsten wird der Disput vor einem ordentlichen Gericht abgehandelt.

Problematisch kann die traditionelle Konfliktlösung werden, wenn benachteiligte Personen Recht einfordern (z.B. Frauen bei Vergewaltigungen, Minderheitsangehörige).

Die Scharia-Büros werden üblicherweise vor allem in Familienangelegenheiten wie Erbschaften, Eheschließungen oder Scheidungen konsultiert, und sind in diesen auch weitgehend federführend.

(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010)

Block 2: Sicherheitsbehörden

Somaliland verfugt über drei Sicherheitsapparate: Die Armee zum Schutz nach außen, die Polizei zur Wahrung von Recht und Ordnung und die Justizwache für die Gefängnisse. Daneben existiert noch ein Geheimdienst, der nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt und direkt dem Präsidenten untersteht.

Die Polizei ist in den Ebenen National/Regional/Bezirk/Ortschaft strukturiert. Daneben existiert auch eine Spezialpolizei, die in erster Linie dem Schutz internationaler Organisationen dient. Die Polizei ist auch weitgehend für die Überwachung der Grenzen verantwortlich.

Größere Kräfte der Polizei sind in Hargeysa konzentriert. Auch in anderen Städten bestehen Polizeistationen. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte vor allem in urbanen Zentren präsenter, da dort die traditionellen Systeme nicht so gut funktionieren, wie in ländlichen Regionen bzw. der Staat fähig ist, sich durchzusetzen. Dort wiederum hat die Polizei weder Fahrzeuge noch Funk zur Verfügung. Eine Polizeistation ist jeweils für 40 bis 50 Dörfer zuständig und nur im Notfall bereit, in ein Dorf zu kommen,

Üblicherweise organisieren sich Dörfer (50-60 Familien) die Sicherheitsstruktur selbst. Auf dieser Ebene existieren meist drei bis vier ernannte Polizisten, die im Besitz einer Uniform sind. Streitigkeiten werden durch die Ältesten geregelt. Dieses sogenannte Community Policing funktioniert ausreichend gut. Die Clan-Ältesten übernehmen Aufgaben von Polizei und Staat, Behörden haben wenig Einfluss.

(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010)

Staatlichen Schutz von persönlichem Eigentum gibt es aufgrund der Mangelhaftigkeit des staatlichen Apparates kaum, außer durch die jeweilige Clanmiliz/den jeweiligen Kriegsherren, in deren Gebiet man sich aufhält.

Anders stellt sich die Situation in Somaliland und XXXX dar, die über halbwegs funktionierende Sicherheitsapparate sowie über ein halbwegs funktionierendes Justizwesen verfügen.

Auch ist staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Somaliland und XXXX eher gegeben.

(6B Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Im Oktober 2011 wurden per Gesetz nationale, regionale und Bezirks-Sicherheitskomitees eingerichtet. Anders als die ehemaligen Sicherheitskomitees verfügen diese nunmehr über keine außerordentlichen Befugnisse mehr (etwa die Verhaftung und Verurteilung von Personen). Das neue Gesetz garantiert die Unmöglichkeit der Umgehung des formellen Justizsystems durch die Sicherheitskomitees.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24.5.2012, http://vompv.ecoi.net/local link/217680/338444 de.html, Zugriff 27.11.2012)

In Somaliland dürfte in jenen Regionen, die nicht von Konflikten tangiert werden, ein effektiver Schutz durch Regierungsbehörden in Bezug auf die Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure existieren. In Regionen, die von Konflikten betroffen sind, wie etwa Sool und Sanaag, ist die Verfügbarkeit effektiven Schutzes von Fall zu Fall zu überprüfen.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asyium-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://wvvw.unhcrordiretworld/clociid/4be3b9142.html, Zugriff 4.12.2012)

Ombudsmann

In Somaliland ist die Somaliland National Human Rights Commission Schritt für Schritt an die Arbeit gegangen. Auch wenn sie nicht völlig mit den Pariser Prinzipien konform ist, so kommt sie diesen sehr nahe. Die Menschenrechtsabteilung von UMPOS unterstützt die Kommission. (UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file upload/1930 1346843894 a-hrc-21-61-en . pdf, Zugriff 27.11.2012)"

Zum Individualsachverhalt wurde weiteres festgestellt, dass den Angaben des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven die Glaubwürdigkeit versagt bleiben müsse.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Erstbefragung zu seinen Flucht- beziehungsweise Ausreisegründen sich ausschließlich wörtlich darauf bezogen habe, dass "Somalia ein unsicheres Land sei und er dort nicht ruhig leben könne"; beziehungsweise habe er bei der Erstbefragung trotz Hinweises, zentrale Fluchtgründe bekanntzugeben, keine persönliche Bedrohung und Gefährdung ins Treffen geführt. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamtes sein Vorbringen im Vergleich zu den Erstangaben völlig abgeändert beziehungsweise durch neue Behauptungen erweitert, worauf sich ein Widerspruch im Aussagestand ergäbe. Im weiteren wurden weitere Widersprüche im Einzelnen dargestellt, wie beispielsweise dass er ursprünglich angegeben habe, dass er nach Verheiratung der Mutter mit seinem nunmehrigen Stiefvater nach XXXX verzogen sei und habe dort bis zum Jahre 2011 unter erfolgter Abreise in Somalia gelebt. Demgegenüber, habe er im weiteren Verlauf in der selben Einvernahme angegeben, dass der Stiefvater bereits 2010 nach XXXX zurückverzogen sei und er selbst ebenfalls nach Entkommen aus der Haft (seinen Angaben zufolge am XXXX) nach XXXX verzogen sei, von wo aus er seine Ausreise aus Somalia gestartet habe. Es ergäbe sich auch diesbezüglich ein auffälliger Widerspruch. Des weiteren sei unplausibel und unglaubhaft, dass der Antragsteller einerseits angegeben habe, mit seiner gesamten Familie, also auch mit dem Stiefvater, in XXXX gelebt zu haben und sei trotzdem eher anstelle des Stiefvaters wegen dessen angeblicher Zugehörigkeit und Tätigkeit für Al Shabab, inhaftiert worden. Es ergäbe sich insbesondere der Widerspruch daraus, dass er als Jugendlicher anstelle des Stiefvaters inhaftiert worden sei, wo man doch hätte den Stiefvater selbst aufgrund seines Wohnsitzes in XXXX hätte festhalten können. Erst auf Vorhalt der getätigten widersprüchlichen Angaben hätte der Antragsteller sein Vorbringen nun mehr - wie oben dargestellt - verändert. Er habe nämlich gesagt, dass der Stiefvater bereits 2010 nicht mehr in XXXX, sondern in XXXX gelebt.

Des Weiteren ergäbe sich ein Widerspruch daraus, dass der Antragsteller im Rahmen der Erstbefragung angegeben hatte, dass sein Fluchtentschluss im Jahre 2010 gefallen sei, was mit dem Vorbringen, dass seine Flucht nunmehr mit einer Bedrohungssituation im Jahre 2011 in Zusammenhang stehe nicht vereinbar sei. Erst nach Vorhalt der aufgetretenen Widersprüche habe der Antragsteller des weiteren (steigernd) ins Treffen geführt, dass er in XXXX über Geheiß des Onkels beziehungsweise Stiefvaters einem Training bei Al Shabab sich habe unterziehen müssen und schob sodann im weiteren angeblich mehrmals unterfahrene Unterdrückungen und Benachteiligungen wegen seiner Clan-Zugehörigkeit ins Treffen. Weiters sei sehr auffällig, dass der Antragsteller nicht in der Lage, war konkrete und detailreiche Umstände zur angeblichen Benachteiligung und erfolgten Unterdrückungen zu seiner Person ins Treffen zu führen, habe er diesbezüglich nichts substantiiertes beibringen könne.

Insgesamt wurde aus den widersprüchlichen und grob lückenhaften Angaben des Antragstellers erkannt, dass das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen nicht glaubhaft sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Allgemeinsituation in Somalia der Status eines Substitärschutzberechtigten unter gleichzeitiger Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 wurde fristgerechte Beschwerde erhoben und die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufgrund mangelnden ermittlungsrelevanten Sachverhaltes gerügt; insbesondere eine grob mangelhafte Beweiswürdigung. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, im nunmehr teilweise in beschwerdegezogenen Bescheid, blieb der Antragsteller jedoch schuldig und verwies darauf, eine detaillierte Ergänzung der Beschwerdegründe nachzureichen. Eine solche Nachreichung blieb der Beschwerdeführer jedoch bis dato schuldig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und verfügt er über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2014.

Die seitens des Antragstellers im Verfahren relevierten Umstände und Angaben das Verlassen seines Herkunftsstaates betreffend können nicht als hinreichend gesicherter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine unmittelbar und konkret sie betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.

Aufgrund des unmissverständlichen und eindeutigen Aussageteils des Antragstellers im Rahmen seiner spontanen Ersteinvernahme wird positiv und glaubhaft festgestellt, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat Somalia aufgrund der allgemeinen unsicheren Verlassen hat; dies ohnehin Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Momente.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.07.2012 tatsächlich auf Befragen nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sich ausschließlich wie nachstehend äußerte: "Somalia ist ein unsicheres Land. Dort kann man nicht ruhig leben."

Des weiteren ist hervorzuheben, dass der Antragsteller in dieser Fragestellung - wie dem Protokoll entnehmbar - aufgefordert war, sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, sondern er lediglich - aber dennoch - aufgefordert und rechtsbelehrt war, durch die nunmehr von ihm geforderte Aussage zu den Fluchtgründen die wesentlichen Eckpunkte (wer, wann, was, wo, wie, wieso) hinsichtlich eines Ausreisemotivs abzudecken.

Der Antragsteller lieferte jedoch tatsächlich im Rahmen der in Rede stehenden Befragung keinerlei Hinweise auf eine persönliche Verfolgungssituation, eine bereits erfolgte Verfolgung oder auch nur eine annähernde Gefährdung von wem auch immer.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller schon zuvor aufgefordert war, seine Reiseroute unter Nennung von Verkehrsmitteln etc. dazulegen und er offenbar leicht im Stande war, in eine detaillierte Schilderung einzutreten und ist dem aufgenommenen Protokoll entnehmbar, dass der Antragsteller im Detail seine Reisebewegung vom XXXX aus bis hin zu seiner Antragstellung in Österreich im Stande war anzugeben und es ihm auch leicht möglich war, mehr oder weniger unwesentliche Detailsachverhaltskreise bezüglich der Reisemodalitäten anzuführen. Weiterhin war der Antragsteller auch - befragt wer die Reise organisiert hätte - im Stande, im Detail unter Nennung genauer Summen anzugeben, wie viel er für die Schleppung etc. bezahlt habe und wie der genaue Hergang der Reise sich darstellte.

Gerade vor diesem Hintergrund jedoch erscheint die lapidare Angabe des Antragstellers, sein Land aufgrund der Allgemeinsituation verlassen zu haben, glaubhaft bzw. ist umgekehrt daraus zu schließen, dass der Antragsteller bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungs- oder Verfolgungssituation zum damaligen Zeitpunkt der Ersteinvernahme zumindest gewisse Anhaltspunkte auf eine Gefährdungs- oder Verfolgungssituation beziehungsweise auf bereits erfolgte Ereignisse in der Vergangenheit verwiesen hätte.

Vor diesem Hintergrund ist nunmehr das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamtes zu qualifizieren und stellen sich in diesem Fall die getätigten Angaben realiter als ansatzlose - und durch nichts auch nur angedeutete - Steigerung des Bezug habenden Erstvorbringens zu den Ausreisemotiven des Beschwerdeführers dar.

Seitens der Erstbehörde - wie ob dargestellt - herausgearbeitete Widersprüche sind einerseits nachvollziehbar und andererseits ist tatsächlich zu erkennen, dass das Bezug habende Vorbringen des Antragstellers des Weiteren keinerlei persönliche Erlebnisperspektive aufweist.

Auffällig ist dem aufgenommenen Protokoll vor dem Bundesasylamt des Weiteren entnehmbar, dass der Antragsteller offenbar auf jeweiligen Vorhalt der mangelnden Plausibilität oder der Widersprüchlichkeit seines bisherigen Vorbringens jeweils neue Vorbringensteile oder Sachverhaltselemente gleichsam nachgeschoben hat.

Die beschwerdeführende Partei hat nun im Beschwerdeschriftsatz keinerlei konkrete Hinweise für eine Andersbewertung des Gesamtverhaltens und des Vorbringens des Antragstellers vor zwei Behörden im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt bzw. wurde die erstbehördliche Beweiswürdigung nicht durch Beschwerdevorbringen oder konkrete Verfahrensrügen erschüttert. Es ist daher der erstinstanzlichen Beweiswürdigung voll inhaltlich beizutreten bzw. führt dies beweiswürdigend dazu, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu einer Gefährdungssituation - wie von ihm im Rahmen der niederschriftlich Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt - keine Glaubhaftigkeit beizumessen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (11 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Mangels Möglichkeit der positiven Feststellung der Angaben des Antragstellers über eine individuellen Gefährdungs- oder Verfolgungssituation bzw. unter positiver Feststellung, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat "lediglich" aufgrund der Allgemeinsituation verlassen hat, kann nicht erkannt werden, dass sich der Antragsteller in wohlbegründeter Furcht vor konkreter, sich gegen seine Person richtender Verfolgung aus einem vom Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe befindet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Individualtatbestandsfrage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und sohin in einer Beweisfrage begründet.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W105, am 03.03.2014

Mag. Harald Benda

(Richter)

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