BVwG L519 1267455-3

L519 1267455-3Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2014

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Regest

Verschulden, Wiederaufnahme

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BVwG L519 1267455-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1267455.3.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die wiederaufnahmewerbenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP1-4" bezeichnet), Staatsangehörige Armeniens, brachten am 01.05.2013 (wP 1-3) und 22.10.2013 (wP 4) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurden für die Kinder (wP 3-4) die Anträge vom Vater (wP 2) als gesetzliche Vertretung gestellt. Die wP 1 stellte bereits am 19.03.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010 als unbegründet abgewiesen wurde.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die wP2 im wiederaufzunehmenden Verfahren im Wesentlichen vor, sie habe bei der Präsidentschaftswahl am 18.2.2013 den Kandidaten HOWANESYAN geholfen, was sie aber als Staatsangestellte nicht machen hätte dürfen. Wegen der Wahlmanipulation habe sie begonnen, Unterschriften zu sammeln. Sie habe eine Vorladung zur Polizei erhalten, wo sie unterschreiben hätte müssen, dass sie bei dieser Aktion nicht mehr mitmachen dürfe. Am 9.4.2013, dem Tag der Angelobung des gewählten Präsidenten habe sie in XXXX an einer Demonstration teilgenommen, wobei sie von der Polizei geschlagen worden sei. Noch am selben Tag habe sie die Polizei von zu Hause abgeholt, 2 Tage festgehalten und anschließend wieder frei gelassen. Wegen der politischen Aktivitäten sei sie auch gekündigt worden.

Die wP 1 gab im Wesentlichen an, wegen der Probleme der wP 2 Armenien verlassen zu haben.

Hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder wP 3 und 4 wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.2. Die Anträge der wP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.3. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. E12 267.455, E12 439.082, E12 439.083 und E12 439.084 wurden die Beschwerden der wP in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 als unbegründet abgewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Die wP weisen demnach auch noch familiären Anschluss im Herkunftsstaat auf.

Diese Erkenntnisse wurden der wP 1 am 16.12.2013 gemäß § 23 ZustellG bzw. den wP 2-4 am 23.12.2013 persönlich ordnungsgemäß zugestellt und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Gegen diese Entscheidungen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

1.5. Mit Schreiben vom 10.01.2014 brachten die wP über sie nunmehrige Vertretung, ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 32 VwGVG ein.

Dieses Schreiben vom 10.01.2014 wurde einerseits an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) adressiert und langte dort am 13.01.2014 ein. Andererseits wurde es auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und wurden beide Einschreiben am 10.01.2014 zur Post gegeben (vgl. beide Kuverts hinsichtlich dieser Einschreiben im Akt der wP1), wobei das Schreiben mit Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2014 versehen ist. Das an das BFA adressierte Schreiben wurde vom BFA samt den entsprechenden Akten mit Begleitschreiben vom 23.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo diese Poststücke ebenfalls am 12.02.1014 einlangten.

Inhaltlich wurde im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, dass die wP 1 im Zuge ihres ersten Asylverfahrens in Österreich im Juni 2008 eine ukrainische Frau kennen gelernt habe. Diese hätte sie gegen ihren Willen in ein Bordell in Wolgograd gebracht, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Die wP 2 habe die bP im Rahmen eines Besuches in diesem Bordell kennen gelernt und sie nach Armenien zurückgebracht. Die wP 1 sei aufgrund dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass es in ihrem Asylwerberheim in Österreich einen Brand gegeben habe, schwer traumatisiert.

Im Hinblick auf diese Traumatisierung (und der Einvernahme kurz nach der Geburt) sei zweifelhaft, ob die wP 1 bei ihrer Einvernahme am 22.10.2013 im zweiten Asylverfahren überhaupt einvernahmefähig gewesen ist. Generell sei der psychische Zustand der wP 1 nicht berücksichtigt worden.

Aufgrund dieser Traumatisierung bestünde überdies die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Rücküberstellung nach Armenien bzw. würde sich die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ändern, da sie sich nur hier bei ihren Vertrauten (Therapeutin und Familie) in Sicherheit fühle. Zwar sei die Traumatisierung nicht ärztlich festgestellt worden, allerdings liege der Verdacht derselben bei derartigen Erlebnissen nahe und stamme diese Einschätzung auch von einer der wP 1 langjährig bekannten Psychotherapeutin (Zettel über Aufsuchen dieser Therapeutin sowie Schreiben von der Therapeutin vom 05.01.2014 wurde beigelegt). Beantragt wurde hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes die Einholung eines Gutachtens.

Die wP 1 habe diese Vorbringen nicht bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung erstatten können, da sie einerseits geglaubt habe, es sei nicht erforderlich, ihre Gründe vorzutragen, da schon die Gründe des Ehegatten zur Asylgewährung ausreichend wären. Andererseits hätte sie sich geschämt, Angst gehabt und kaum jemanden von diesen Vorfällen erzählt. Erst nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides habe die bP die im Schriftsatz genannte Rechtsberaterin aufgesucht, welche es jedoch auch verabsäumt habe, die bP alleine ohne ihren Mann und Vater dazu zu befragen, ob sie noch etwas vorzubringen habe. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Rechtsberaterin wurde beantragt. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe sich die wP 1 am 27.12.2013 erstmalig ihrer Psychotherapeutin anvertraut, welche am 30.12.2013 bei der Volkshilfe erfahren habe, dass es die Möglichkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gibt. Die zweiwöchige Einbringungsfrist beginne somit mit 30.12.2013 zu laufen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) als erwiesen an.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

II.3.1.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.2.2. In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom Dezember 2013 über die Anträge auf internationalen Schutz stand den wP jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträge werden auf Umstände im Zusammenhang mit der wP 1 gestützt, welche bereits bei rechtskräftigen Abschluss der Verfahren vorgelegen sind und der wP 1 auch bekannt waren.

Zusammengefasst stützte sich die wP 1 darauf, dass sie einerseits 2008 in Russland in einem Bordell festgehalten worden sei und andererseits zudem seitdem an psychischen Problemen gelitten habe. Diese Umstände wurden von der wP 1 im mit Erkenntnis vom 16.12.2013 abgeschlossenen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt.

Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragseinbringung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat und ist nicht - wie im Antrag auf Wiederaufnahme angeführt - auf das Datum der Kenntnis von der Möglichkeit einer Wiederaufnahme abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seiner Entscheidung vom 25.04.1979, Zl. 0990/78 aus, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, die Behörde nicht davon auszugehen hat, wann eine mitbeteiligte Partei als Antragstellerin Kenntnis von dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihr neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Es muss sich hierbei aber um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht bekannt waren und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren.

Die wP 1 stützt sich damit auf Umstände, welche ihr schon vor Abschluss des Verfahrens bekannt waren und versucht nunmehr damit, einen Wiederaufnahmegrund zu konstruieren, hinsichtlich dessen jedoch vor allem auszuführen ist, dass die behauptete Unkenntnis der Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, kein relevantes Tatbestandselement darstellt, sondern eben lediglich darauf abzustellen ist, ob es der wP 1 letztlich bei gehöriger Aufmerksamkeit zumutbar war, den nunmehr behaupteten Sachverhalt an sich bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorzubringen. Davon wird in der hier vorliegenden Konstellation aber jedenfalls auszugehen sein.

Von den Eltern wurde für die damals minderjährige wP 1 bereits im Jahr 2005 erstmalig ein Asylantrag gestellt, welcher jedoch bereits von der ersten Instanz in einem Zeitpunkt (Dezember 2005) abgelehnt wurde, indem die wP 1 volljährig war. In weiterer Folge wurde die Beschwerde beim Asylgerichtshof mit Erkenntnis im Jahr 2010 abgewiesen und stellte die wP 1 im Jahr 2013 einen zweiten Asylantrag. Die wP 1 verfügt damit über ausreichend Erfahrung im Asylverfahren sowie im Umgang mit Behörden, sodass ihr schon aus diesem Grund klar sein musste, dass sie jedenfalls alles vorzubringen hat, was ihr wiederfahren ist bzw. sie zur Flucht bewogen hat. Die wP wurde zudem im Verfahren mehrmals über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr im zweiten Asylverfahren davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen ihres Ehegatten ausreicht, und sie deshalb eigene Gründe nicht vorgebracht hat. Es muss ihr als bereits "erfahrener" Asylwerberin bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls bewusst gewesen und als nahe liegend erschienen sein, dass sie einen zwischenzeitlichen zwangsweisen Aufenthalt in einem Bordell in Russland und insbesondere psychische Probleme sofort vorbringen muss und wäre es ihr jedenfalls auch zumutbar gewesen, auf dem schriftlichen Weg oder gerade vor der weiblichen Einvernahmeleiterin zumindest einen Hinweis auf dieses Vorbringen und entsprechend rücksichtsvolle Behandlung zu geben.

Die wP 1 trifft somit jedenfalls auch ein Verschulden am erst nunmehrigen Hervorkommen dieser Umstände.

Zusätzlich würden die vorgetragenen Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann relevant sein, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Hinsichtlich der angeblich für einen Monat im Jahr 2008 zwangsweisen Verbringung in ein Bordell in Russland ist festzuhalten, dass dieser Übergriff keinerlei zeitlichen Konnex zur Flucht von Armenien nach Österreich im Jahr 2013 aufweist und es diesem Vorfall nicht nur schon an der erforderlichen Aktualität mangelt, sondern im Rahmen einer neuerlichen Prüfung auch nur Vorfälle in Armenien und nicht in Russland berücksichtigt werden könnten, da Armenien und nicht Russland der Herkunftsstaat ist.

Die Angaben der wP 1, sie leide an psychischen Problemen, erscheinen ebenso vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhangs schon unglaubwürdig, da die wP 1 nunmehr mehr als sechs Jahre danach erstmalig Hilfe in diesem Zusammenhang gesucht hätte, jedoch zwischenzeitlich problemlos unter anderem in Österreich gelebt hat. Zusätzlich ergibt sich aus dem Gesamtverhalten der wP 1 und 2, dass sie versuchen, ein relevantes Vorbringen zu konstruieren, nachdem sie sich im bereits abgeschlossenen Verfahren in grobe Widersprüche verwickelten und ihr Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu beurteilten war.

Soweit die wP 1 die aufgetretenen Widersprüche dahingehend zu erklären versucht, dass es ihr bei der Einvernahme nicht gut gegangen sei, da sie zuvor ein Kind geboren habe, hat bereits der erkennende Senat in der rechtskräftigen Entscheidung diese Argumentation nicht nachvollziehen können. Die Einvernahme der wP 1 fand am 22.10.2013 statt, die Geburt war bereits am 8.10.2013. Die wP 1 hat auch keine postnatale Depression odgl. ins Treffen geführt. Zudem wurde sie eingangs der Einvernahme gefragt, wie es ihr gesundheitlich gehe ("Danke, sehr gut"), ob sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie befinde ("Nein"), ob sie Medikamente nimmt ("Nein"), wie es dem Gatten und den Kindern gesundheitlich geht ("Sehr gut, danke"), ob sie einvernahmefähig ist und ob sie geistig und körperlich in der Lage ist, die Einvernahme durchzuführen ("Ja"). Sämtliche Angaben der wP 1 wurden dieser auch rückübersetzt, worauf sie über Befragen angab, dass sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe und dass der Dolmetscher das rückübersetzt habe, was sie gesagt hat. Die Niederschrift wurde von der wP 1 auch unterfertigt. Wenn sie sich nunmehr auf psychische Probleme und mangelnde Einvernahmefähigkeit im Rahmen dieser Einvernahme beruft, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um eine reine Schutzbehauptung.

Weiters ist hinsichtlich einer etwaigen psychischen Erkrankung der wP 1 im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK anzuführen, dass sich sowohl VwGH, VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).

Aus dem behaupteten Gesundheitszustand der wP 1 könnte im Hinblick auf die Länderfeststellungen und den festgestellten Sachverhalt im abgeschlossenen Verfahren im Lichte der Judikatur zu Art 3 EMRK kein Abschiebehindernis erblickt werden. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Allgemeinen nur solche Krankheiten relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen, und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Demnach kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die wP in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben oder der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der wP so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nicht möglich wäre. Dass die Behandlung eventuell schwerer zu erlangen oder kostenintensiver im Heimatland ist, steht der Ausweisung auch nicht entgegen (vgl. SALKIC and OTHERS v. Sweden, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; PARAMSOTHY gg. Niederlande, EGMR v. 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN Ahjeredine vs. Netherlands, EGMR v. 10.11.2005, Appl. 35989/03; OVDIENKO v. Finland, EGMR v. 31.5.2005, Appl. 1383/04; HUKIC v. Sweden, EGMR v. 29.9.2005, Appl. 17.416/05). Gemäß der dargestellten Judikatur kommt es lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an.

Da die wP 1 selbst bei Annahme der von ihr vorgetragenen posttraumatischen Erkrankung an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in ihrem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht und lässt sich daraus auch kein Abschiebeschutz ableiten.

Es ist damit gerade nicht von einem "voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" auszugehen, sondern hätte das Vorbringen der wP 1 auch keinerlei Relevanz im Hinblick auf den Spruch des wieder aufzunehmenden Verfahrens.

Das Wiederaufnahmeverfahren dient letztlich auch nicht dazu, Versäumnisse der Partei zu korrigieren (vgl. VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055; 28.04.2005, 2004/11/0112). Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge sind ihr als Verschulden anzurechnen (VwGH vom 18.10.1990, 90/09/010). Im Wiederaufnahmeantrag kam nicht hervor, warum sich die wP 1 nicht schon früher an einen Psychologen gewandt hat oder ein diesbezügliches Gutachten beantragt hat. Vielmehr hat die wP seit diesen im Jahr 2008 angeblich traumatischen Vorfällen nunmehr erst nach zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren psychische Probleme vorgebracht. Der Rechtfertigungsversuch der wP, dass sie nicht darüber reden habe können, reicht als Erklärung für dieses Verhalten nicht aus.

Durch diese Einschätzung des Nichtvorliegens eines relevanten, eine Änderung des negativen Spruches bedingenden Vorbringens auch bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe und Berücksichtigung des Schreibens der Psychotherapeutin erübrigen sich die beantragten Einvernahmen sowie die Einholung von Gutachten.

Keines der Vorbringen der wP konnte damit - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

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