L506 1426917-1•BVwG L506 1426917-1
L506 1426917-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2014
Ermittlungspflicht, gewöhnlicher Aufenthalt, Herkunftsstaat,<br/>Kassation, staatenlos, Staatsbürgerschaft
L506 1426917-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch die Jugendwohlfahrt der BH Baden, diese vertreten durch Mag. Rosemarie Wollinger, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zl. 11 08.832-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idF BGBl I 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend mj. BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 12.08.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge seiner Erstbefragung gab der mj. BF zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass er als Angehöriger der afghanischen Volksgruppe im Iran schlecht behandelt worden sei. Er habe weder die Schule besuchen dürfen, noch einer Arbeit nachgehen können und habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht, zumal er Afghane sei. Ihm fehle aber der Bezug zu diesem Land, weil seine Familie lange vor seiner Geburt Afghanistan verlassen habe. Darüber hinaus herrsche in Afghanistan Krieg, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle.
Mit Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.10.2011 wurde die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit der Pflege und Erziehung (beinhaltet auch die gesetzliche Vertretung) des mj. BF sowie mit dessen Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt.
Am 10.01.2012 wurde der mj. BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er zwar im Iran geboren sei, jedoch afghanischer Staatsangehöriger sei. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte er, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.04.2012 wurden der gesetzlichen Vertreterin des mj. BF die Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Iran sowie eine Accord-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.09.2008 zur Frage des Aufenthaltsrechtes und der Aufenthaltspraxis für afghanische StaatsbürgerInnen bzw. der Lage von Afghanen im Iran übermittelt.
Mit Schreiben der gesetzlichen Vertreterin vom 10.05.2012 erfolgte eine Stellungnahme zu den übermittelten Berichten bzw. Anfragebeantwortungen. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Länderberichte die Angaben des mj. BF bestätigen würden und er trotz eines langjährigen Aufenthaltes von keinem gesicherten Aufenthalt im Iran ausgehen könne. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den mj. BF jedoch nicht zumutbar, zumal er dort über kein soziales Netz verfüge und sein Vater nicht mehr am Leben sei. Im Iran habe der BF entsprechend der Rechercheinformationen keine Berechtigung zum Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft und besitze er diese auch nicht.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.05.2012, Zl. 11 08.832-BAT, gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des mj. BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, den Iran abgewiesen und der mj. BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahme des mj. BF kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des mj. BF nicht abschließend geklärt werden könne, die Angaben des mj. BF hinsichtlich der Ausreise aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz jedoch für glaubwürdig befunden werden würden.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der BF in der Erstbefragung ausgeführt habe, staatenlos zu sein und in weiterer Folge auch nicht in der Lage gewesen sei, unbedenkliche Identitätsdokumente oder andere relevante Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen. Zudem habe er die Staatsangehörigkeit seiner Geschwister nicht gewusst, weshalb das Bundesasylamt davon ausging, dass der BF staatenlos sei und der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort der Iran gewesen sei.
Hinsichtlich der Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen wurde ausgeführt, dass das diesbezügliche Vorbringen plausibel und in sich schlüssig gewesen sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der fehlenden Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für die rechtliche Beurteilung bilden könne.
Auch könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes festgestellt werden, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz im Hinblick auf eine Rückkehr in den Iran führen würde.
Hinsichtlich der Ausweisung des mj. BF wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.05.2012 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der mj. BF den Ausdruck "staatenlos" in der Erstbefragung nie verwendet habe. Diesbezüglich wurde auch ausgeführt, dass während der Erstbefragung kein Rechtsberater anwesend gewesen sei und der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt versucht habe, diese Aussage korrigieren zu lassen.
Darüber hinaus gehe aus den Länderfeststellungen des BAA die Möglichkeit des Erwerbes der iranischen Staatsbürgerschaft nicht hervor bzw. werde darauf verwiesen, dass der Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich sei. Die Vorrausetzungen zum Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft lägen beim mj. BF jedenfalls nicht vor.
Im Folgenden wurde die Stellungnahme zu den Länderberichten vom 09.05.2012 wiedergegeben und darauf aufmerksam gemacht, dass die Minderjährigkeit des BF hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt worden sei, sondern eine Ausweisung in einen Staat beschieden worden sei, dessen Staatsangehörigkeit der BF nicht besitze.
Darüber hinaus sei die Lage in Afghanistan nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden, obwohl eine Rückführung in den Iran aufgrund des vorherigen illegalen Aufenthaltes nicht möglich sei und ihm eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan drohe. Diese Befürchtung werde auch durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt und sei nicht davon auszugehen, dass ein Staat, dessen Staatsbürgerschaft der mj. BF nicht besitze und in dem er illegal gelebt habe, dem mj. BF eine legale Einreise bzw. Rückreise gewähren würde.
Infolgedessen wurde auf die Situation in Afghanistan verwiesen und ausgeführt, dass der BF dort weder Verwandte noch Freunde habe und auch sonst kein Bezug zu Afghanistan bestehe. Als Minderjähriger wäre der BF einer höheren, qualifizierteren asylrelevanten Gefahr ausgesetzt und habe das BAA die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen rechtlich nicht gewürdigt. Der BF sei in Afghanistan mit Sicherheit einer ernsthaften Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt und sei der afghanische Staat nicht in der Lage bzw. willens, geeignete Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger zu treffen.
In weiterer Folge wurde auszugsweise auf Länderberichte des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan verwiesen, woraus sich eine weder als stabil noch als sicher zu bezeichnende Lage ergeben würde. Insbesondere gehe daraus hervor, dass der BF Zwangsrekrutierung, Entführung, Ermordung durch die Taliban, ständige Bedrohung, strukturelle Gewalt, unmittelbare Einschränkungen und eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen zu befürchten habe.
Schließlich wurde auf mehrere Entscheidungen des BAA und des Asylgerichtshofes verwiesen, wo Antragstellern aufgrund der allgemein schlechten Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde langte mitsamt dem Verwaltungsakt am 30.05.2012 beim Asylgerichtshof und am 30.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
5. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung L506 zugeteilt.
6. Am 25.02.2014 langte hg. eine Mitteilung des BFA bezüglich einer Verständigung von einer Amtshandlung gegen den BF iVm § 141 StGB ein.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BFs, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).
2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.4. Vorweg ist festzuhalten, dass der mj. BF in der Erstbefragung am 13.08.2011 zunächst ausführte "staatenlos" (AS 23) zu sein, jedoch in derselben Befragung erklärte, seine Eltern seien afghanische Staatsangehörige (AS 25). Auch erklärte der BF, ihm würde vom Iran aus die Abschiebung nach Afghanistan drohen und gab dieser auch zu seiner Rückkehrbefürchtung an, Afghane zu sein (AS 31).
Anlässlich seiner Anhaltung am 12.08.2011 hatte er BF zuvor erklärt, afghanischer Staatsangehöriger und in Kabul geboren zu sein (AS 9).
Beide Befragungen des minderjährigen BF fanden ohne gesetzlichen Vertreter statt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012, welche unter Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters erfolgte, brachte der mj. BF dann explizit vor, dass er zwar im Iran geboren, jedoch afghanischer Staatsangehöriger sei und auch die Eltern die afghanische Staatsangehörigkeit innehätten (AS 79); die Familie würde aus Afghanistan, Provinz Ghazni, aus dem Ort Qiaq stammen und sei schon vor seiner Geburt in den Iran ausgewandert. Sein Vater sei vor seinem Tod nach Afghanistan abgeschoben worden. Er selbst sei mangels eigener Dokumente durch die iranischen Behörden aufgefordert worden, sich nach Afghanistan zu begeben, wo er einen Reisepass bekommen würde.
Aufgrund dieser Ausführungen und der weiteren Anmerkung in der Ersteinvernahme, wonach der mj. BF die Staatsangehörigkeit seiner Geschwister nicht kenne, sah sich das Bundesasylamt nicht in der Lage die Staatsangehörigkeit des BF festzustellen, wobei sich die Behörde dabei offenbar alleine auf die mündliche Aussage des mj. BF sowie darauf stützte, dass seitens des BFs keine unbedenklichen Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht worden seien.
Aus der Feststellung, wonach der mj. BF nicht glaubhaft darlegen habe können, die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen (AS 165) ist aber nicht erkennbar von welcher Staatsangehörigkeit bzw. von welchem Herkunftsstaat das Bundesasylamt ausgeht bzw. hat dass Bundesasylamt im bekämpften Bescheid auch nicht festgestellt, dass der mj. BF iranischer Staatsangehöriger sei bzw. es sich hiebei um den Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG handle. Lediglich auf der Adressierung des Bescheides an den BF ist ersichtlich, dass das BAA davon ausgeht, dass der BF staatenlos sei.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung trifft das Bundesasylamt jedoch ausschließlich Feststellungen zur Lage im Iran, weshalb - sofern man diese Feststellungen so interpretiert - davon auszugehen ist, dass das BAA von der "Staatenlosigkeit" des BF ausgegangen ist und folglich als Herkunftsstaat den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich den Iran, angenommen hat. Diesbezügliche Feststellungen hat das BAA jedoch nicht getroffen.
Tatsächlich traf das BAA aber keine Feststellungen zur Staatsbürgerschaft oder Staatenlosigkeit des mj. BF, was aber nicht bedeutet, dass der BF "staatenlos" ist bzw. von einer "ungeklärten Staatsbürgerschaft" ausgegangen werden kann, weshalb die Frage nach der Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit oder der mangelnden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates des BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA) welches dem BAA nachgefolgt ist, durch weitere Erhebungen zu klären ist, wobei insbesonders das afghanische Staatsbürgerschaftsrecht im Hinblick auf die Angaben des BF, wonach seine Eltern und er selbst afghanische Staatsbürger seien, im Lichte der Angaben des BF zu prüfen sein wird. Auch hat der BF angegeben, die iranischen Behörden hätten ihm mitgeteilt, er solle, um ein Dokument zu erlangen, einen afghanischen Reisepass beantragen, was auch für eine diesbezügliche Staatsangehörigkeit des BF spricht.
Im Übrigen kann dem unbegleiteten minderjährigen BF, welcher lediglich zwei Jahre die Schule besucht hat, nicht überwiegend zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung - zu diesem Zeitpunkt war der BF ca. fünfzehneinhalb Jahre alt - unter anderem ein einziges mal davon gesprochen hat, "staatenlos" zu sein bzw. dass er die Staatsangehörigkeit seiner Geschwister nicht kenne, zumal das BAA in diesem Zusammenhang jedenfalls mitberücksichtigen hätte müssen, dass der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung, welche ohne gesetzlichen Vertreter erfolgte, minderjährig war und daher im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ein dementsprechender Maßstab anzulegen ist.
Sollte das BFA nach den dazu erforderlichen Ermittlungsschritten und mit entsprechend nachvollziehbarer Begründung einen Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG feststellen, wird dies vom BFA bei der zu treffenden Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein und werden zur Beurteilung des Vorbringens des mj. BF und einer allfälligen Rückkehrmöglichkeit des mj. BF jedenfalls auch auf die individuelle Situation des mj. BF abgestimmte entscheidungsrelevante Länderfeststellungen zu treffen sein.
Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, wird das BFA die Staatsangehörigkeit des BF mit "ungeklärt" festzustellen haben und dies entsprechend rechtlich zu würdigen haben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in das Verfahren integrierte Anfragebeantwortung von Accord vom 12.06.2008 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.09.2008, auf Quellen der Jahre 2006, 2007 und 2008 beruhen, welche den Aktualitätserfordernissen nicht entsprechen, weshalb auf eine im Entscheidungszeitpunkt ausreichende Aktualität der hierzu vom BFA heranzuziehenden Länderinformationen zu achten sein (vgl. VfGH 20.09.2010, U1863/09) wird. Die entsprechenden Feststellungen sind dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und in den Bescheid des BFA aufzunehmen.
2.5. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des mj. BF hinreichend auseinanderzusetzen haben. Jedenfalls wird das BAA eingehende Ermittlungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des mj. BF zu tätigen und begründend festzustellen haben, ob der BF einem konkreten Herkunftsstaat im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 17 AsylG zugeordnet werden kann oder ob dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist.
2.6. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf den festgestellten Herkunftsstaat bezug zu nehmen haben bzw. im Falle der mangelnden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates § 8 Abs. 6 AsylG Gültigkeit hat.
2.7. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
2.8. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde somit gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis mangelhaft und hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Ermittlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs.2 Z 2 VwGVG.
4. Die Rechtssache des BF war daher spruchgemäß an die belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
5. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existent und kann diese - wie bereist erörtert - auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG umgelegt werden. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der diesbezüglichen obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.