W212 2001715-1•BVwG W212 2001715-1
W212 2001715-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2014
Außerlandesbringung, real risk
W212 2001715-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2014, Zl. 13 16.097-EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Irak brachte am 04.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2006 in den Niederlanden sowie im Dezember 2006 in Schweden jeweils einen Asylantrag stellte.
Anlässlich der Erstbefragung vor einem Organ des Bezirkspolizeikommandos XXXX, Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle, am 04.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, am 25.10.2013 von seinem Heimatland mit einem PKW nach Istanbul gelangt zu sein. Die Reise wäre legal gewesen und hätte ihn sein Neffe begleitet, welchem er auch seinen Reisepass anvertraut hätte, damit ihn dieser wieder zurück nach XXXX bringe. Schlepperunterstützt sei er nach ca. 6-tägigem Aufenthalt in Istanbul mit einem PKW bis nach XXXX gelangt, wobei diese Reise ca. drei Tage gedauert hätte, er jedoch nicht angeben könne, durch welche Länder er gereist wäre; er habe zu keinem Zeitpunkt Ortschaften bzw. Verkehrstafeln zuordnen können. Es hätte auch keine Pass- oder Grenzkontrollen gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem Land um Asyl angesucht habe, verneinte dieser.
Sein Heimatland habe er verlassen, da er einer Volksgruppe angehören würde, die weder vom früheren Regime noch vom jetzigen Regime im Irak geduldet würde. Er wäre bedroht und deportiert worden und würden oft Leute von dieser Volksgruppe auf offener Straße getötet werden.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zur Frage getätigt hätte, ob er schon jemals in Europa um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer in der Folge an, dass die früheren Anträge im Jahr 2006 alte Anträge wären und er sich seitdem im Irak aufgehalten habe. Er würde seiner Meinung nach Schaden erleiden, wenn er die Anträge erwähnt hätte. Er habe jedenfalls in beiden Ländern einen negativen Bescheid mit Ausweisung bekommen, zuerst in den Niederlanden, worauf er selbständig nach Schweden gereist wäre. Schließlich sei er von Schweden im Sommer 2008 selbständig in sein Heimatland, den Irak, zurückgekehrt.
Am 06.11.2013 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Informationsersuchen gem. Art. 21 Dublin-II-VO an die Niederlande sowie Deutschland.
Die Antwort der niederländischen Behörde ergab, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden am 19. Jänner 2006 um Asyl angesucht habe, in der Folge die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt worden wäre und nach entsprechendem Konsultationsverfahren der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO am 11. Juli 2006 von Deutschland wiederaufgenommen worden wäre.
Aus dem Antwortschreiben der schwedischen Behörde ergab sich, dass der Beschwerdeführer in Schweden am 12.12.2006 einen Asylantrag gestellt hätte, welcher einer endgültigen negativen Entscheidung am 08.06.2007 unterzogen worden wäre. Die geplante Überstellung nach Deutschland habe nicht stattgefunden, da Schweden informiert worden wäre, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Deutschland befinde. Es gebe keine Hinweise darauf, wie in der österreichischen Anfrage angegeben, dass der Beschwerdeführer von Schweden im Sommer 2008 in den Irak gereist wäre.
Das nunmehr an Deutschland gestellte Informationsersuchen ergab, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland mit 04.04.2008 negativ abgeschlossen worden wäre und sein Aufenthalt in Deutschland seit 26.09.2012 unbekannt wäre.
Mit dem am 03.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen bisherigen Aufenthalten und der Behauptung, seit 2008 im Irak gewesen zu sein.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, vom Dezember 2002 bis glaublich 2006, bis er in die Niederlande gegangen wäre, in Deutschland aufhältig gewesen zu sein. Sein Asylverfahren in Deutschland sei negativ beschieden worden und habe er daraufhin eine für drei Monate gültige Duldung bekommen. Probleme während seines Aufenthaltes in Deutschland habe er keine gehabt.
Er fühle sich gut, werde jedoch an der Schulter behandelt, die diesbezüglichen Befunde bringe er nach. Außerdem habe er einen Termin beim Psychologen.
Er lege verschiedene Kopien vor, die belegen sollen, dass er in der Zeit von 2009 bis zum 25.10.2013 im Irak aufhältig gewesen sei.
Weder habe er Verwandte in Österreich noch lebe er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei in der Bundesbetreuung.
Er wolle nicht nach Deutschland, Deutschland sei das niederträchtigste Land der Welt; die ganze Welt wisse das. Die Asylwerber dort würden schlechter behandelt werden als ein Tier. Die Feststellungen zur Versorgungslage in Deutschland wolle er nicht hören, würde man ihm die deutsche Staatsbürgerschaft anbieten, er würde ablehnen. Er habe in Deutschland einen negativen Bescheid bekommen, da man dort der Meinung gewesen sei, dass er in den Irak zurückkehren könne, da das Regime von Sadam Hussein nicht mehr existiere.
Angeben wolle er weiters, dass im Jahr 2005 in Deutschland ein Gesetz erlassen worden wäre, das muslimische Asylwerber, dies betreffe speziell die irakischen Asylwerber, gegenüber anderen Asylwerbern, die nicht Moslem wären, benachteiligen würde.
I.2. Mit Bescheid vom 01.02.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig.
Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es dem Beschwerdeführer während seines Verfahrens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen.
Es sei gänzlich unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das EU-Gebiet länger als drei Monate verlassen hätte. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er im Sommer 2008 von Schweden freiwillig in den Irak zurückgekehrt wäre. Dies lasse sich nicht damit im Einklang bringen, dass er am 07.03.2008 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe In der Einvernahme habe er angegeben, dass er von 2002 bis 2006 in Deutschland aufhältig gewesen wäre und von dort nach Holland gereist wäre. Auch dies lasse sich mit der Asylantragstellung in Deutschland nicht in Einklang bringen. Überdies habe er über die von ihm behauptete Reiseroute von der Türkei bis nach Österreich im Jahr 2013 keinerlei Angaben machen können. Es sei diesbezüglich nicht glaubhaft, dass er sich mit dem Schlepper weder über die Reiseroute bzw. über das Zielland abgesprochen hätte, noch keinerlei Ortschaften oder Verkehrsschilder erkannt habe, zumal er laut eigenen Angaben auch 15.000,-- Euro für diese Reise bezahlt hätte. Auch aus den vorgelegten Beweismitteln könne nicht abgeleitet werden, dass er im Jahr 2006 oder 2008 in den Irak zurückgekehrt wäre. Schließlich wäre auch den deutschen Behörden sein Aufenthalt bis zum 26.09.2012 bekannt gewesen und hätten sie der Übernahme seiner Person nicht zugestimmt, wenn sie der Annahme wären, dass der Beschwerdeführer das EU-Gebiet für länger als drei Monate verlassen hätte.
I.3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden und habe der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er nach einem längeren Aufenthalt im Irak nach Österreich geflüchtet sei. Es stelle keine nachvollziehbare Beweiswürdigung dar, das Vorbringen des Beschwerdeführers einfach als "schlichtweg falsch" zu bezeichnen. Wenn die deutschen Behörden selbst angeben würden, dass sie seit 26.09.2012 nicht wüssten, wo der Aufenthalt des Beschwerdeführers gewesen wäre, dann könnten sie auch nicht wissen, dass sich der Beschwerdeführer nicht länger als drei Monate außerhalb des EU-Gebietes aufgehalten habe.
Als Sachverhalt wird in der Beschwerde genannt, dass der Beschwerdeführer sich von Dezember 2002 bis 2006 in Deutschland aufgehalten habe.
Ob sich Deutschland mit Schreiben vom 03.01.2014 für gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO zuständig erklärt habe oder nicht, sei völlig unmaßgeblich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die genaue Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Anlässlich seiner Asylantragstellung in Österreich am 04.11.2013 gab dieser an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Aus den Antwortschreiben der niederländischen bzw. schwedischen bzw. deutschen Behörden ergeben sich die weiteren Familiennamen XXXX alias XXXX alias XXXX, sowie das weitere Geburtsdatum XXXX.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Deutschland, von dort weiter in die Niederlande, wo er am 19.01.2006 einen Asylantrag stellte. Dem von den niederländischen Behörden gestellte Wiederaufnahmersuchen an Deutschland wurde entsprochen und der Beschwerdeführer am 11.07.2006 nach Deutschland rücküberstellt. Am 12.12.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Schweden und sollte dieser am 02.05.2007 von Schweden nach Deutschland überstellt werden, jedoch wurde Schweden von den deutschen Behörden e informiert, dass dieser sich bereits in Deutschland aufhalte. Der Beschwerdeführer stellte weiters am 07.03.2008 einen Asylantrag in Deutschland, welcher am 04.04.2008 negativ entschieden wurde. Bis 26.09.2012 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Deutschland bekannt.
Der Beschwerdeführer begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 04.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Wiederaufnahmersuchen an Deutschland und stimmte Deutschland mit Schreiben vom 03.01.2014 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO ausdrücklich zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die EU bis zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihren Asylantragstellungen in Deutschland sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 2.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt hat sowie nachweislich vor diesem Datum ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland ergangen ist, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16).
Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat und auch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Zuständigkeit Deutschlands gem. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO mittlerweile erloschen wäre, da der Beschwerdeführer über drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, ist Folgendes festzuhalten: Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgen, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nicht glaubwürdig darlegen konnte. So wurde seine Glaubwürdigkeit schon dadurch erschüttert, dass er in seiner Erstbefragung seine Aufenthalte in Deutschland, Schweden und den Niederlanden zur Gänze verschwieg, erst auf Vorhalt der EURODAC-Treffer zu Schweden und den Niederlanden gab er diese Aufenthalte zu; die Asylantragstellung in Deutschland konnte ebenfalls erst durch die entsprechenden Hinweise in den niederländischen und schwedischen Antwortschreiben entnommen werden. Außerdem gab er hiebei auch an, im Jahr 2008 von Schweden direkt in den Irak zurückgekehrt zu sein, was sich jedoch mit den entsprechenden Asylantragstellungen nicht in Einklang bringen lässt. Der Beschwerdeführer trat unter verschiedenen Familiennamen und Geburtsdaten auf; seinen für die angebliche Ausreise aus dem Irak nach Österreich verwendeten Reisepass konnte er nicht vorlegen, da er diesen auf halbem Wege seinem Verwandten überlassen habe, damit ihn der Reisepass zurück in den Irak bringe, der Beschwerdeführer konnte zu seinem schlepperunterstützten Reiseweg von der Türkei bis nach Österreich nicht die geringsten Angaben tätigen, außer jener, dass er dem Schlepper 15.000,-- Euro gegeben hätte und konnten schließlich aus vorgenannten Gründen die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgelegten Kopien diverser Beweismittel, die seinen Aufenthalt im Irak belegen sollten, keine maßgebliche Änderung der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit herbeiführen. Anzuführen ist auch, dass die deutschen Behörden nach genauester Wiedergabe des behaupteten Reiseweges des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten. Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine nunmehrigen Angaben versucht, ein Asylverfahren in Österreich zu führen. Jedoch ist es nicht Sinn und Zweck der Dublin-II-VO ein Verfahren in einem Mitgliedstaat zu führen, dessen Zuständigkeit sich primär aufgrund des Wunsches des Asylwerbers ergibt. Es kann auch nicht von einem subjektiven Recht des Asylbewerbers auf Prüfung des Asylantrages durch den nach den Zuständigkeitskriterien zuständigen Mitgliedsstaat ausgegangen werden (EuGH C-394/12 vom 10.12.2013).
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Kritik am deutschen Asylwesen/der Situation in Deutschland:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des deutschen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf AsylwerberInnen aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Es liegen keine Hinweise vor, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin-II-VO qualifiziert verstoßen würde und sind daher keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer Deutschland entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung oder Verfolgung drohen würde.
Aus den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Deutschland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Auch in der Beschwerde wurde zur Lage in Deutschland nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Der Beschwerdeführer gab ledig gänzlich unsubstantiiert an, dass Deutschland das niederträchtigste Land wäre und die Asylwerber schlechter als ein Tier behandelt würden. Auch kann der Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine negative Entscheidung ergangen sei, jedenfalls nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulmentverfahren in Deutschland in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige des Irak getroffen werden. Es sind auch keine Hinweise gegeben, dass Deutschland das Non-Refoulmentgebot nicht achten würde.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Deutschland:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Auch vor dem Hintergrund in der Einvernahme vorgebrachter Schulterbeschwerden kann nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind und sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ergibt, dass zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen zu gewähren sind. Aus dem vorgelegten Röntgenbefund vom 09.12.2013 von Primaria Dr. XXXX, Fachärztin für Radiologie, ergeben sich für die Halswirbelsäule, die Schultergelenke und die Handgelenke keine schweren Krankheiten.
Es gibt keine Hinweise dafür, dass allenfalls nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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