BVwG W188 1438688-1

W188 1438688-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG W188 1438688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W188.1438688.1.00

Spruch

W188 1438688-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. 13 14.737-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 12.10.2013 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005). Noch am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Zuge derer der BF in der Sprache Punjabi zu seinen Fluchtgründen befragt angab, er sei in Indien Vizepräsident der politischen Organisation "Youth Congress Comittee" gewesen. Die gegnerische, in der Regierung sitzende politische Partei Akali Dal habe ihm die Polizei geschickt, um ihn festzunehmen, ihm vorgeworfen, illegale Waffen zu besitzen und in einer Bewegung gegen die Regierung "teilzunehmen". Er habe Angst, von der Polizei unschuldig eingesperrt oder umgebracht zu werden; aus diesem Grunde habe er seine Heimat verlassen. Ferner gab er an, er sei ledig, gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Muttersprache Punjabi und die Sprache Hindi beherrsche er gut in Wort und Schrift, Englisch schlecht. Von 1991 bis 2003 habe er die Grundschule, von 2003 bis 2005 ein Collage besucht, zuletzt habe er den Beruf eines Landwirtes ausgeübt. Am 10.08.2013 sei er schlepperunterstützt per Flugzeug von New Delhi mit eigenem indischen Reisepass nach Moskau gereist und von dort von Schleppern mit verschiedenen Fahrzeugen über mehrere Tage bis nach Österreich gebracht worden, wo er schließlich in der Nacht vom 11.10.2013 zum 12.10.2013 abgesetzt worden sei.

2. Am 19.10.2013 wurde der BF unter Mitwirkung eines Dolmetschers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinen Fluchtgründen folgendes vor (AW: nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung beim Bundesasylamt; Schreibfehler berichtigt, Text anonymisiert):

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

AW: Ich bin Vizepräsident des Congress Youth Commitee. Ich habe bei den Wahlkampagnien um Leute mit geworben. Im Punjab stellte die Akali Dal die Regierung und diese Partei waren unsere Gegner. Die Leute der Akali Dal haben immer behauptet, dass ich illegal Waffen besitze, aber mein Vater hatte eine Lizenz dafür. Mein Vater hatte eine Lizenz eines Gewehres. Ich habe selbst angesucht, ich habe aber keine Lizenz erhalten. Mein Vater hat ein Gewehr mit zwei Läufen. Die Akali Dal hat immer wieder die Polizei zu mir geschickt, die Polizei hat immer wieder mein Haus durchsucht, gefunden haben sie gar nichts, ich wurde immer wieder schikaniert. Ich habe dann meinen Parteifunktionär namens N1 kontaktiert. Er ist für den Bundesstaat Punjab als Obmann zuständig. Er sagte nur dass ich zur Polizei gehen soll, um das Ganze zu klären. Ich war auch dort, diese haben mir aber nicht zugehört. Ich habe auch einen Funktionär einen Obmann der Akali Dal für A. getroffen. Dieser stellte selbst aber keine Regierungsleute. Sie sind auch Gegner der Akali Dal Badal Gruppe. Er konnte mir auch nicht helfen. Die Leute haben mir gesagt, ich solle das Land verlassen, für ein paar Jahre und dann würde sich alles beruhigen, ...

Ich habe dann noch ein weiteres Problem, ich habe auch an der

Khalistanbewegung teilgenommen. Diese verlangt einen unabhängigen

Sikhstaat Khalistan. Am 29.03.2012 wurde eine Person namens N2,

welcher auch Anhänger der Khalistanbewegung war von der Polizei

erschossen. Der Polizeichef von Punjab namens N3 nimmt die Leute

willkürlich fest, welche für die Khalistanbewegung tätig sind. Er

inhaftiert die Leute willkürlich. Er hat auch die Polizei

umstrukturiert, er hat auch gesagt, wenn ein Polizist solche Leute

festnimmt, wird er befördert, ... das war alles 1990, .... Jetzt ist

er wieder zurück und hat dieselbe Absicht, ... seit 2010 ist er

wieder zurück, .... sonst habe ich keine ethnischen, politischen

oder andere Gründe. Das ist alles.

LA: Ist es nicht ein Widerspruch Teil der Congress Partei zu sein und gleichzeitig Mitglied der Khalistanbewegung zu sein?

AW: Stimmt schon ... ich habe aber deshalb die Beziehung zur

Congress Partei ... damit ich kein Problem bekomme. Meine Absicht

ist ausschließlich die Khalistanbewegung.

LA: Haben Sie sich rechtlich gegen die falschen Anzeigen bzw. Bezichtigungen gewehrt oder nicht?

AW: Nein ... sie haben mich ja angezeigt und nichts gefunden, da kam

ja sowieso nichts heraus. Es war einfach nur lästig.

LA: Woher wissen Sie dass es Mitglieder der Akali Dal gewesen sein sollen, welche Sie angezeigt hätten?

AW: Weil die Akali Dal Badal die Gegner sind .... deshalb!

LA: Waren diese Anzeigen mit Namen oder durch unbekannt?

AW: Ja (Ast [Antragsteller] ist sich sichtlich unsicher und denkt nach) ....

LA: (Die Frage wird wiederholt)

AW: Nein, ... wir haben die Anzeige nicht gesehen, es wurde nur

gesagt und es wurde kein Anzeiger genannt.

LA: Wie viele Anzeigen hat es gegen Sie gegeben?

AW: Am Anfang nicht mehr ... nur die eine. ... es gibt dann noch

eine andere Anzeige ... aber nicht wegen Waffengesetz. Die ist in M.

in der dortigen Polizeistation ... es wurde mir vorgeworfen, dass

ich für die Khalistanbewegung demonstriert hätte. Damals wurde ich festgenommen.

LA: Wann war diese Anzeige?

AW: Das war im Jahr 2011.

LA: Also diese Anzeige war vor der Waffenanzeige?

AW: Ja, genau.

LA: Wie wurden Sie Vizepräsident Ihrer Partei der Congress?

AW: Es wurde nicht gewählt.

LA: Wer hat Sie dann ernannt?

AW: MLA namens N4.

LA: Dieser war der amtierende MLA?

AW: Nein, es war der Ex.

LA: Wie konnte er Sie dann ernennen?

AW: Er ist Funktionär der Congress Partei, aber Abgeordnetenfunktion hat er aber keine.

LA: Es war in der Congress Partei bekannt, dass Sie bei der Khalistanbewegung aktiv gewesen sein sollen?

AW: Nein.

LA: Erklären Sie sich schlüssig, warum Sie durch die Beteiligung an der Khalistanbewegung bedroht sein sollen?

AW: Im Jahr 2011 nahm ich an einer Kundgebung teil. Das war in A.. Zwei Tage später als ich zu meiner Schwester gefahren bin, wurde ich auf der Straße von der Polizei festgenommen. Mein Vater hat dann 50.000,- Rupien gezahlt um frei zu kommen. Sie wollten aber das Doppelte. Ich bin frei gekommen, ich wurde aber geschlagen.

LA: Danach?

AW: Danach nahm ich nirgends teil. Ich war zu Hause, ich habe nirgends teilgenommen und dann war ich für die Congresspartei mehr aktiv, dann war die Anzeige wegen der Waffensache. Ich habe keine Zukunft in meiner Heimat. Ich bin unzufrieden.

LA: Hatten Sie einen Reisepass dabei?

AW: Den hat mir der Schlepper in Moskau abgenommen.

LA: Was befürchten Sie bei einer allfälligen Rückkehr in Ihr Heimatland?

AW: Ich habe Angst dass ich von der Polizei bereits am Flughafen festgenommen werde.

LA: Warum, erklären Sie sich schlüssig?

AW: Ja weil die Akali Dal Badal dahinter ist.

LA: Sie widersprechen sich nun eklatant zu Ihren zuvor gegeben Erklärungen?

AW: Ich vertraue der Polizei nicht, die hat viele Menschen ohne

Grund getötet, das war von 1984 bis 1990. ... viele wurden getötet

und alles wurde verheimlicht.

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?

AW: Nein. Das ist alles.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Nein das war alles.

Ferner gab der BF an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein, habe Kontakt mit seiner Familie und lebe in der Bundesbetreuungsunterkunft in Traiskirchen. Er besitze nichts, habe keine Verwandten in Österreich, besuche in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen, sei hier auch nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe keine Freunde. Dem BF wurden Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht, ihm die Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates zur Schutzgewährung und das Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative ausdrücklich vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, worauf er lediglich angab, er wolle nicht zurück.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, die gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden. Im Weiteren könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF angesichts der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen vorherrschen würde. Selbst wenn dem Vorbringen des BF - entgegen der festen Überzeugung der belangten Behörde - Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Fluchtgründe attestiert werden könnte, würde dies an der Entscheidung des Bundesasylamtes nichts ändern, zumal eine Rückkehr des BF in einen Teil Indiens außerhalb seiner Heimatregion, etwa in Großstädte wie New Delhi, zumutbar und möglich wäre und er sich dort durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern könne. Insgesamt deute nichts darauf hin, dass im Falle der "Rückverbringung" des BF nach Indien diesem als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Schließlich seien keine Hinweise dahingehend gefunden worden, dass durch die Ausweisung des BF auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden würde.

4. Mit der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen, innerhalb offener Frist per Telefax bei dieser Behörde eingelangten Beschwerde vom 22.10.2013 wird dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 in Österreich Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die über ihn verhängte Ausweisung zu beheben.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der BF habe in seinen Stellungnahmen detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht, seine Aussagen vor der Polizeiinspektion und vor dem Bundesasylamt würden sich inhaltlich voll decken und seien in keiner Weise widersprüchlich. Der BF sei als führendes Mitglied einer oppositionellen politischen Jugendorganisation "Youth Congress Comitee" aufgetreten und dadurch in Konflikt mit der gegnerischen Partei "Alkali Dhal" in Konflikt geraten. Infolge falscher Anschuldigungen sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden und fürchte, aufgrund seiner oppositionellen politischen Betätigung verfolgt und inhaftiert zu werden. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung habe er glaubhaft und konkret vorgebracht, dass er in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Indem die belangte Behörde die Angaben des BF weder zusammenhängend und zur Gänze beachtet noch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei dieser in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden; vielmehr wäre ihm gemäß den §§ 18 AsylG bzw. 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen. Unter Hinweis auf die gemäß § 3 AsylG idgF glaubhaft zu machende Verfolgung im Sinne der GFK wird die Beweiswürdigung dahingehend gerügt, dass die belangte Behörde schon im Hinblick auf die zugrunde gelegte Situation in Indien zum Schluss kommen hätte müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in das Heimatland des BF glaubhaft sei. Die in Bezug auf subsidiären Schutz getroffenen Feststellungen würden ebenso wie jene hinsichtlich der "Asylrelevanz" getroffenen auf einem mangelhaften Verfahren, ebensolcher Beweiswürdigung sowie verfehlten Rechtsansichten beruhen. Im Falle einer Rückkehr des BF sei ein menschenwürdiges Leben nicht zu erwarten; eine Abschiebung sei gemäß Art. 3 EMRK unzulässig, sodass dem Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls stattzugeben gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK wird schließlich ausgeführt, eine Rückkehr des BF in das Heimatland sei nicht möglich, weil er hier ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe. Dieser Umstand sei völlig außer Acht gelassen worden. Die belangte Behörde habe ohne jede Begründung festgestellt, dass die Ausweisung eines Fremden eine Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung darstelle. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass allein aufgrund des unrechtmäßigen Eintritts in das Staatsgebiet das öffentliche Interesse massiv verletzt werde. Die Ausweisung sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten.

5. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 13.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 12.10.2013, die niederschriftliche Einvernahme vom 19.10.2013 vor dem Bundesasylamt und die Beschwerde vom 22.10.2013 sowie die die aktenkundlichen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.

Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des BF:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Er ist ledig, besuchte von 1991 bis 2003 die Grundschule und von 2003 bis 2005 ein College. Er war in seinem Herkunftsstaat zuletzt in der Landwirtschaft tätig, wohnte im Bundesstaat Punjab, Indien, und beherrscht die Sprache Punjabi und Hindi gut in Wort und Schrift sowie Englisch schlecht. Er steht mit seiner Familie (Vater, Mutter und 6 Geschwister), die in Indien lebt, in Kontakt.

Zufolge der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung steht die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest.

Der genaue Reiseweg des BF von Indien nach Österreich, insbesondere durch welche Länder dieser in welchen Zeitabschnitten führte, kann nicht festgestellt werden. Soweit ersichtlich, reiste der BF über verschiedene Länder am 12.10.2013 illegal nach Österreich ein.

Der BF hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, er besucht weder Kurse noch Ausbildungen, ist in Österreich nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und hat hier auch keine Freunde oder Bekannte. Der BF ging bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebte von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im diesbezüglichen Informationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage. Der BF könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Ihm steht in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Durch eine Rückführung nach Indien würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für ihn als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Schließlich ist der BF gesund und nimmt keine Medikamente ein, leidet mithin nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Auf Basis der vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte zur Situation in Indien werden - zusammengefasst - folgende Feststellungen getroffen:

Politik

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und Unionsterritorien. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden. Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.

(siehe Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:

Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.5.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf? 110518171225, Zugriff 5.3.2013)

Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht, wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren. Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP). Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger. Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya Sabha - dem Oberhaus (250 Mitglieder, von denen 12 vom Staatspräsidenten ernannt und die übrigen von den gesetzgebenden Versammlungen der Unionsstaaten indirekt alle 6 Jahre gewählt werden) und dem Lok Sabha - dem Unterhaus (545 MPs, die alle 5 Jahre direkt vom Volk nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden) zusammensetzt. In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch einen gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte inne hat.

(siehe ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Wahlen

Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich.

(siehe ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 hat sich unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalition der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Regierungskoalition hat trotz Zugewinns von 80 Sitzen keine parlamentarische Mehrheit. Nach Koalitionsaustritt einer Partei im September 2012 verfügt die Regierung aktuell über 248 von 545 Sitzen im Unterhaus. Sie wird von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis 2014 (fünf Jahre).

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Nach der Verkündung der Wahlergebnisse am 16. Mai 2009 ist die Kongresspartei (INC) mit insgesamt 206 Parlamentssitzen als stärkste Partei aus dem Rennen hervorgegangen und erhielt damit das Mandat zur Regierungsbildung. Mit 116 Mandaten wurde die BJP zweitstärkste Kraft. Entgegen den Prognosen, die ein Kopf-an-Kopf-Rennen von Kongresspartei und BJP vorausgesagt hatten, war das Ergebnis ein überzeugender Sieg der Kongresspartei.

(siehe Konrad Adenauer Stiftung: Indien: "Parlamentswahlen in Indien: Wählervotum für klare politische Verhältnisse und einen säkularen Staat", 05.06.2009, http://www.kas.de/ wf/doc/kas_17147-544-1-30.pdf?090721135256, Zugriff 3.3.2013 / sueddeutsche.de: Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat, 17.5.2009, http://www.sueddeutsche.de/politik/ 281/468842/text/, Zugriff 3.3.2013)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

(siehe Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(siehe ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(siehe XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.

(siehe Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,

http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/Article1-803963.aspx, Zugriff 3.3.2013)

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.

(siehe Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring: Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012, http://www.kas.de /wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich. Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

(siehe U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba. homeoffice.

gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.

(siehe XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Justiz

Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative.

Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.

(siehe BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)

Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern.

(siehe ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai - offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen. Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(siehe BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Polizeigewalt - Folter

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.

(siehe ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(siehe XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(siehe XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(siehe Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

3. Beweiswürdigung:

Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Indiens. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; die Identität steht somit nicht fest. Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt oder allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise, wie etwa Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszeugnisse, vorgelegt hat. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und zu den (Familien)ver-hältnissen in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem Bundesasylamt.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Während der BF in seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.10.2013 zu den Beweggründen seiner Flucht angab, die in Punjab in der Regierung vertretene, "gegnerische politische Partei" namens Akali Dal habe ihm (als Vizepräsident des "Youth Congress Committee") die Polizei nach Hause geschickt um ihn festzunehmen, bzw. Vertreter dieser Partei hätten ihm vorgeworfen illegale Waffen zu besitzen und in einer Bewegung gegen die Regierung teilzunehmen, brachte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 inhaltlich ausweitend vor, er habe "an der Khalistan-Bewegung teilgenommen" bzw. seine Absicht sei "ausschließlich die Khalistan-Bewegung". Durch die Beteiligung an der Khalistan-Bewegung sei der bedroht, zumal er im Jahr 2011 "für die Khalistan-Bewegung demonstriert habe" und zwei Tage später von der Polizei festgenommen und - nachdem sein Vater einen Geldbetrag entrichtet habe - zwar freigekommen, aber geschlagen worden sei. In der Beschwerde wird dagegen auf die Ausführungen betreffend dieses Engagement für die Khalistan-Bewegung in keiner Weise Bezug genommen, sondern lediglich auf die führende Mitgliedschaft des BF in der oppositionellen politischen Jugendorganisation "Youth Congress Committee" hingewiesen, wodurch er in Konflikt mit der gegnerischen Partei Akali Dal geraten sei. Wenn nun der BF auf diese Weise sein ursprüngliches Vorbringen betreffend eine Teilnahme an einer nicht näher bezeichneten Bewegung auf die Beteiligung an einer Kundgebung gerade der separatistisch ausgerichteten Khalistanbewegung steigert und dieses durch die Betonung seines ausschließlichen Interesses an dieser Bewegung weiter erhöht, jedoch in der nachfolgenden Beschwerde die solcherart aufgebaute Argumentationslinie vollkommen unerwähnt lässt und damit sichtlich aufgibt, so mangelt es einem solchen Vorbringen an inhaltlicher Konsequenz, Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wird jeder Asylwerber, der Schutz vor (tatsächlicher) Verfolgung zu erlangen sucht, nach Kräften bestrebt sein, jede sich bietende Gelegenheit, wie z.B. niederschriftliche Einvernahmen vor Behörden und die Ergreifung von Rechtsmitteln, dafür zu nutzen, das von ihm tatsächlich Erlebte detailgetreu, stimmig, schlüssig, nachvollziehbar und inhaltlich konsequent darzulegen. Indem der BF vollkommen plakativ, vage und unsubstantiiert anfügt, er sei im Zusammenhang mit seiner Festnahme geschlagen worden, ohne konkret und detailliert die näheren Tatumstände anzusprechen, rundet er dadurch den Charakter des Beliebigen und Ungefähren seines diesbezüglichen Vorbringens ab.

Soweit der BF einerseits angab Vizepräsident des "Youth Congress Committees" zu sein, bei Wahlkampagnien um Leute geworben zu haben und nach seiner Festnahme im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der oben erwähnten Demonstrationsteilnahme für die Kongresspartei mehr aktiv gewesen zu sein, andererseits aber aussagte, "seine Absicht sei ausschließlich die Khalistan-Bewegung", so ist darin insofern ein eklatanter, der Glaubwürdigkeit des BF besonders abträglicher Widerspruch zu erblicken, als ein exklusives Engagement in dieser Bewegung aufgrund der Bedeutung des Wortes "ausschließlich" zwangsläufig zur Folge gehabt hätte, dass er sich jeglicher anderer politischer Betätigung, mithin auch einer solchen in der Congress Partei enthalten hätte, was aber nach seinen diesbezüglichen Angaben eben nicht der Fall war.

Überhaupt stellt die Aussage, leitender Funktionär einer Jugendorganisation der in Indien staatstragenden Kongresspartei zu sein, gleichzeitig aber an Aktivitäten der separtistischen Khalistanbewegung teilzunehmen und mit dieser intensiv zu sympathisieren, einen in diesem Punkt kaum zu übertreffenden Widerspruch dar, den der BF in keiner Weise aufzulösen vermochte, wenn er dazu lapidar vermeinte, es stimme schon, er habe deshalb die Beziehung zur Kongresspartei, damit er kein Problem bekomme, seine Absicht sei ausschließlich die Khalistanbewegung.

Wenn der BF weiters vorbringt, auf Anraten eines Parteifunktionärs im Zusammenhang mit den Behauptungen "der Leute der Akali Dal", er besitze illegal Waffen, bei der Polizei gewesen zu sein, die ihm aber nicht zugehört habe, jedoch kurz darauf in der selben niederschriftlichen Einvernahme die Frage, ob er sich gegen die falschen Anzeigen bzw. Bezichtigungen rechtlich gewehrt habe, klar verneinte, so stellt er damit einen weiteren Widerspruch in den Raum, der die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zusätzlich unterstreicht.

Auf welcher oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Ebene sich das gesamte relevante Vorbringen des BF bewegt, erhellt aus dem Umstand, dass er seine behaupteten Gegner ("Leute der Akali Dal") in keiner Weise zu individualisieren und auch keine weiteren Konkretisierungen dahingehend vorzunehmen vermochte, auf welche konkrete Art und Weise er schikaniert worden sei. Wenn der BF auf die Frage, woher er wisse, dass er von Mitgliedern der Akali Dal angezeigt worden sei, antwortete, "weil die Akali Dal Badal die Gegner seien", so zeigt dies zusätzlich, wie geradezu substanzlos sich all sein diesbezügliches Vorbringen erweist.

In der Beschwerde trat der BF nicht den tragenden beweiswürdigenden Elementen des angefochtenen Bescheides substanziell entgegen und unternahm auch nicht den Versuch, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung, wonach seine Angaben als extrem vage, wenig detailreich, völlig surreal, ungereimt und blass zu qualifizieren seien, durch konkretisierendes, in die Tiefe gehendes Vorbringen oder ebensolche Ergänzungen zu bekämpfen oder zu widerlegen. Auch dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass der BF im Verfahren einen tatsachenwidrigen und konstruierten Sachverhalt vorgab.

Unter dem Gesichtspunkt der oben zum Punkt "Rechtsschutz - Sicherheitsbehörden" dargelegten Ausführungen betreffend die Kontrolle der Bundespolizei auf Bezirksebene und dahingehend, dass die indischen Sicherheitsbehörden - trotz einzuräumender Probleme - über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und Teil eines demokratischen Systems sind, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden, erscheint das Vorbringen des BF, er sei von der Polizei schikaniert worden bzw. diese habe ihm nicht zugehört, ebenso wenig plausibel wie die Aussage, er vertraue der Polizei nicht, weil diese in einem näher bezeichneten Zeitraum viele Menschen ohne Grund getötet habe und dies verheimlicht worden sei. Dies umso mehr, als der BF aussagte, bei den polizeilichen Amtshandlungen sei nichts heraus gekommen, es wäre einfach lästig gewesen. Vielmehr ist in Anbetracht der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat selbst bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen des BF davon auszugehen, dass er wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Verfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könne.

Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann grundsätzlich durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es in Indien noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Dem BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über die geschilderte Bedrohungssituation die Möglichkeit offen stehen, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den BF auf Grund seiner Sprachkenntnisse in Punjabi und Hindi sowie seiner absolvierten Schulbildung und auch deshalb zumutbar, weil er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten oder in der Landwirtschaft erwirtschaften könnte.

In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass der BF weder der Feststellung im angefochtenen Bescheid über die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden seines Herkunftsstaates, ihm erforderlichenfalls Schutz vor einer Bedrohung der im Verfahren behaupteten Art zu leisten, mit konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist; gleiches gilt in Bezug auf die getroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative. Die Beschwerde hält insbesondere auch der im angefochtenen Bescheid dem BF konkret vorgehaltenen Möglichkeit, sich in New Delhi niederzulassen und dort Schutz vor etwaiger Verfolgung zu finden, nichts Stichhaltiges entgegen. Wenn in der Beschwerde pauschal in den Raum gestellt wird, in Indien würden fundamentale Menschenrechte in schwerwiegender Weise verletzt werden, so wird dabei übersehen, dass zufolge der Länderfeststellungen (von Ausnahmen abgesehen) willkürliche Übergriffe staatlicher Organe geahndet werden und die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt haben, zumal NGOs und die Presse kritisch über ihnen bekannt gewordene derartige Fälle berichteten.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Insoweit zielt das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Anforderungen "der Wahrung des Parteiengehörs, des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der besonderen behördlichen Manuduktionspflicht" nicht Genüge getan, ins Leere.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Inhalte zu zweifeln. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 19.10.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, er wolle nicht zurück.

Soweit daher der BF in der Beschwerde moniert, "seine asylrechtliche Verfolgung decke sich mit tatsächlichen Geschehnissen in seiner Heimat, wie diverse Länderinformationen nachweisen würden", bzw. die belangte Behörde hätte vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen seine Angaben nicht als unglaubwürdig qualifizieren dürfen, so ist dieses Vorbringen im Lichte obiger Ausführungen nicht geeignet, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf - dem Verfahren zugrunde gelegten - herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Denn die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, deren Wahrheitsgehalt der BF nicht durch qualitativ gleichwertige und inhaltlich konkretisierte Ausführungen zu widerlegen oder anzuzweifeln vermochte. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine relevanten Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat begründete Zweifel aufkommen ließen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundes-asylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Da die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Sofern der BF nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern und sich trotz Nachfragen auf vage Äußerungen zurückzieht, ist das Bundesasylamt nicht dazu angehalten, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen nicht nur unebenen, inkonsistenten, bruchstückhaften und gegenläufigen Argumentationsmustern, sondern bleiben auch in der Schilderung vage und unschlüssig, undeutlich, formelhaft, kursorisch, sind mit Widersprüchen behaftet und wurden ohne Beschreibung von zu erwartenden lebensnahen konkreten und substantiellen Details dargetan. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass diese vagen und eines hinreichend griffigen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermitteln, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Es konnte anhand seiner Aussagen kein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes und plausibles Bild einer ihm in Indien drohenden Verfolgung gezeichnet werden. Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und jeglicher Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde und schließt sich insbesondere der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 05.11.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 13.11.2013 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Indien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zahl: 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191). Der BF hat auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Das solcherart zu beurteilende Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Im Übrigen hätte der BF selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen BF, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 11.06.1997, Zahl: 95/21/0908; 06.11.1998, Zahl: 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch spricht, gesund ist und über Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige, auch weiter führende Schulbildung (Grundschule und Senior Secondary School) und praktische Erfahrungen in der Landwirtschaft. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es - wie bereits erwähnt - selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen zwar sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab, können aber durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr - auch im Rahmen seines Familienverbandes - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Denn der BF gab an, dass seine Familie (Vater, Mutter und 6 Geschwister) in Indien lebe und er mit dieser in Kontakt stehe. Da der BF aufgrund der erwähnten persönlichen Eigenschaften (männlich, gesund, arbeitsfähig, ledig, Schulbildung, praktische Erfahrungen in der Landwirtschaft, Sprachkenntnisse) in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen (hypothetischen) Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu entgehen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl:

2000/01/0453; 18.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Zu berücksichtigen war auch, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht konkret dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn die vagen und oberflächlichen Angaben des BF, im Falle seiner Rückkehr nach Indien habe er Angst von der Polizei festgenommen zu werden, weil die Akali Dal "dahinter seien", bzw. dass im Zielstaat fundamentale Menschenrechte in schwerwiegender Weise verletzt würden und er dort kein menschenwürdiges Leben zu erwarten habe, sind in keiner Weise geeignet, ein solches Risiko auch nur annährend nahe zu legen.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist vom Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige, seine Familienangehörigen leben in seinem Herkunftsland.

Was eine allfällige Verletzung des BF in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, Zahl: 2004/18/0354; 27.03.2007, Zahl: 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des BF anzunehmen, der sich erst seit Oktober 2013 in Österreich aufhält.

Der BF durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, Zahl: 2003/18/0347; 26.2.2004, Zahl: 2004/21/0027; 27.4.2004, Zahl: 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112).

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des BF in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht entsprechend substanziell vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der BF in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich und er hat auch nicht angegeben, hier eine Lebensgemeinschaft zu führen; weiter ergaben sich auch sonst keine auf eine Inklusion hindeutende konkrete Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim BF eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der BF noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern und Geschwister aufhalten.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Das allgemeine Recht der Partei auf Gehör für die mündliche Verhandlung wird in § 43 Abs. 4 des (hier gemäß § 17 VwGVG anwendbaren) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. (AVG) dahingehend präzisiert, dass dieser insbesondere Gelegenheit geboten werden muss, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis sämtlicher Erhebungen zu äußern.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde hätte, soweit sie die Angaben des BF für zu wenig detailliert befunden habe, diesem gem. § 18 AsylG 2005 bzw. § 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt und ihn zur detaillierten Schilderung der "gewünschten" Aussagen auffordern müssen und wäre überdies hinsichtlich der Refoulemententscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sie ihm zu den entsprechenden Punkten Parteiengehör gewährt hätte, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, bei Auftreten von Verständnisschwierigkeiten und -problemen jederzeit rückfragen zu können. Weiters wurde der BF dahingehend informiert, alle seinen Antrag auf internationalen Schutz begründenden Anhaltspunkte selbständig und auch über Nachfrage des Leiters der Amtshandlung wahrheitsgetreu darzutun, und auch gefragt, ob seine Angaben anlässlich der Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen richtig seien und er diese ergänzen wolle. Obzwar die belangte Behörde den BF wiederholt aufgefordert hatte relevante Fragen, insbesondere jene nach den Fluchtgründen, möglichst konkret und detailliert zu beantworten und zudem sichtlich bestrebt war, durch gezielte und nachsetzende Fragen zu den essentiellen Beweisthemen, wie etwa zu den Aktivitäten in der Jugendorganisation der Kongresspartei und zur Beziehung zur Khalistan-Bewegung, zu den Handlungen Angehöriger der Akali Dal und zum Verhalten der Polizei, zu mehr Sachverhaltssubstrat zu gelangen, sah sich der BF nicht in der Lage entsprechend substanzielles Vorbringen zu erstatten, sondern gab lediglich an, alles wahrheitsgemäß gesagt zu haben, nicht mehr angeben und hinzufügen zu können.

Auch die menschenrechtliche Situation in Indien wurde dem BF von der belangten Behörde mit weiteren Länderfeststellungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und im angefochtenen Bescheid samt Quellen, Fundstellen und rechtlicher Beurteilung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Der BF hat dazu keine substantielle Stellungnahme abgegeben.

Resümierend bedeutet dies, dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist und mit der Beschwerde auf der Sachverhaltsebene nicht Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht wurde. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren voran gegangen, im Zuge dessen der BF detailliert befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Für die behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.

Da somit das Vorbringen des BF - wie oben im einzelnen ausgeführt - als völlig unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren war, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien bzw. die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und vor dem Bundesasylamt ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hatte, in dessen Rahmen dem BF Parteiengehör gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein Beschwerdevorbringen vorliegt, welches mit dem BF zu erörtern gewesen wäre, sodass im Sinne der oben dargelegten diesbezüglichen Rechtslage eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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