W146 1421436-1•BVwG W146 1421436-1
W146 1421436-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2014
mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
W146 1421436-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, Zl. 10 02.694 - BAI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, stellte am 27.03.2010 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion St Georgen i. A. am 29.03.2010, gab der Beschwerdeführer an, während seiner Laufbahn als Polizist einen Kollegen wegen Drogenkonsums festgenommen zu haben. Dieser sei dann zwar zunächst aus dem Polizeidienst entlassen, jedoch im Zuge eines Machtwechsels 2004 befördert worden und habe nun eine hochrangige Position inne. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von dem ehemaligen Kollegen mehrmals bedroht und am XXXX in Moskau auf offener Straße von dessen Auftragnehmern angeschossen worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt in Moskau sei der Beschwerdeführer zurück nach XXXX geflogen, wo er von Unbekannten, ebenfalls im Auftrag seines ehemaligen Kollegen, zusammengeschlagen worden sei. Folglich sei der Beschwerdeführer in Dubai aufhältig gewesen, habe jedoch auch von dort flüchten müssen.
Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
-) Medizinischer Ausweis von Dubai
-) ID-Karte von Dubai
-) Georgischer Führerschein
-) Diplom der Georgischen Technischen Universität
Am 26.04.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen und am selben Tag einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Hinsichtlich seiner Herkunft gab der Beschwerdeführer an, dass er georgischer Staatsangehöriger sei, seine Familie schon immer in XXXX gelebt habe und seine Frau und seine Kinder auch derzeit dort leben würden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es sich bei dem ehemaligen Kollegen um EXXXX handle, der unter der Regierung Saakaschwilis, seines Wissens nach im Jahr 2004, zum stellvertretenden XXXX ernannt worden sei und ihm seither ständig mit dem Umbringen drohe. In Moskau sei der Beschwerdeführer am XXXX mit einer automatischen Waffe dreizehnmal getroffen worden, sodass er bewusstlos geworden und anschließend insgesamt acht Monate in Behandlung gewesen sei. Dazu befragt, wie dieser Vorfall in Moskau mit dem stellvertretenden XXXX in Verbindung zu bringen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in einem Auto sitzend, von zwei Personen angeschossen worden zu sein. Diese hätten ihn anschließend aus dem Auto gezogen, ihm eine Waffe an den Kopf gesetzt, einen Kontrollschuss abgegeben und zugefügt, dass dies ein Gruß von XXXX sei.
Nach ungefähr einem Monat sei er von Moskau nach XXXX überstellt worden, wo er zu Hause von Ärzten versorgt worden sei. Seit 2005 habe er nun bis zur Ausreise nach Österreich in Dubai gelebt. Er habe dort als Leiter des Autoverkaufes der Firma XXXX an einem großen Marktplatz seinen Lebensunterhalt verdient. 2009 habe er dann vernommen, dass er von Leuten aus XXXX gesucht werde. Ab dem Zeitpunkt sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen.
Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer mit XXXX nochmals in Kontakt war, führte dieser aus, dass ihn XXXX im Jahr 2010 telefonisch kontaktiert habe, wobei er ihm neuerlich gedroht habe.
Befragt zu seinen Verletzungen, gab der Beschwerdeführer an, zahlreiche Wunden an seinem linken Oberarm zu haben. Des Weiteren sei die linke Hand kürzer, da vier Zentimeter Knochen fehlen würden.
Zu seinem bisherigen Werdegang gab der Beschwerdeführer an, XXXX in den Polizeidienst eingetreten zu sein, danach ein Jahr im Krieg gekämpft zu haben und anschließend am Flughafen in der Drogenabteilung der Polizei tätig gewesen zu sein. Politisch habe er sich nie betätigt.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass Internetberichten zufolge seit der letzten Regierung bereits rund siebzig Personen liquidiert worden seien. Dazu befragt, ob er jemals behördliche Verfolgungsschritte gegen XXXX eingeleitet hat, gab der Beschwerdeführer an, dass dies sinnlos sei, da sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft dem XXXX unterstellt seien. XXXX sei nach wie vor stellvertretender XXXX.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.06.2010 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen und Dokumente vor:
-) Artikel aus der Tageszeitung Moskowski Komsomoletz vom XXXX
-) Krankenbericht der Notaufnahme des XXXX,
XXXX
-) Urteil vom XXXX, Sache Nr XXXX
-) Bestätigung der Verwaltungsabteilung des XXXX vom XXXX
-) Konvolut an weiteren Bestätigungen des XXXX
-) Konvolut an Befundberichten
-) Georgischer Waffenpass
-) Georgischer Ausweis für Kriegsveteranen
-) zweitinstanzliche Entscheidung im arbeitsrechtlichen Prozess
-) Verordnung über die Dienstleistung in den Organen für innere Angelegenheiten Georgiens
vom 15.04.2004, Nr 1877
-) Konvolut an Krankenstandsbestätigungen, ausgestellt vom Ambulatorium des georgischen
XXXX
-) Krankengeschichte Nr XXXX
Zu seiner Person und seinen Lebensumständen ergänzend befragt, führte der Beschwerdeführer aus, während seines Aufenthaltes in Dubai nur ein einziges Mal zu Hause bei seiner Familie in XXXX gewesen zu sein und zwar von 25.09.2009 bis 29.09.2009.
Durch den langen Krankenstand nach dem Attentat vom XXXX sei er vom Polizeidienst suspendiert worden. Es habe diesbezüglich ein arbeitsrechtliches Gerichtsverfahren gegeben, welches insgesamt drei Jahre gedauert habe. In der Folge habe ihn die Polizei wieder aufnehmen und ihm weiters eine Entschädigung zahlen müssen. Dies alles habe ein Anwalt für ihn erledigt, da der Beschwerdeführer sich zum damaligen Zeitpunkt ja bereits in Dubai befunden habe. Das Urteil sei dann an das XXXX geschickt worden, allerdings habe er bis heute kein Geld erhalten. Dazu befragt, ob er, falls er in der Heimat gewesen wäre, wieder als Polizist gearbeitet hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies aufgrund seiner Probleme mit dem stellvertretenden XXXX nicht möglich gewesen wäre.
Bezüglich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er im Jahr 2002, als er aktiv als Polizist gearbeitet habe, einen Hinweis erhalten habe, wonach XXXX mit vier weiteren Personen in einer Wohnung aufhältig gewesen und unter Drogeneinfluss gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dann mit seinen beiden Kollegen alle fünf Personen festgenommen und ins Ministerium geführt. Ein dort durchgeführter Drogentest sei positiv ausgefallen, sodass alle fünf Polizisten noch am selben Tag vom damaligen Polizeichef suspendiert worden seien. XXXX stamme aus einer einflussreichen Familie, vor seiner jetzigen Funktion als stellvertretender XXXX sei er Direktor des operativen Sonderdepartements (SOD) gewesen.
Nach der Festnahme habe der Beschwerdeführer zunächst ohne Schwierigkeiten weiterarbeiten können. Erst im Jahr 2003 als Saakaschwili an die Macht gekommen sei, sei es problematisch geworden. XXXX habe ihn nach wenigen Wochen angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nun mächtig sei und er mit dem Beschwerdeführer tun könne, was er wolle. Er sei aggressiv und zornig gewesen und habe ihn beschimpft. Am darauffolgenden Tag habe bei ihm zu Hause ständig jemand am Festnetz angerufen und aufgelegt. Er habe weiters von einem Cousin, der im SOD tätig sei, erfahren, dass sich XXXX mit jemandem über ihn unterhalten habe, wobei er ihn erneut beschimpft habe und angekündigt habe, ihn vernichten zu wollen, dies alles aus Rache wegen der Festnahme. Auch in den darauffolgenden Wochen sei es zu mehreren fragwürdigen Anrufen gekommen. Am 19.02.2004 habe ihn XXXX erneut persönlich auf seinem privaten Handy angerufen und gefragt, warum er nicht zu ihm komme. An demselben Tag habe ihn sein Cousin um ein Treffen gebeten, wobei ihm dieser nahegelegt habe, möglichst rasch zu verschwinden.
Die Frage, ob die Drohung XXXX dahingehend, dass er nun mächtig genug sei, um den Beschwerdeführer zu vernichten, nicht auch beruflich gemeint gewesen sein könne, verneinte der Beschwerdeführer; er habe genug Polizeierfahrung und die Drohung daher sehr ernst genommen. Mit Kollegen oder Vorgesetzten habe er nicht über die Drohungen gesprochen, da es eine ungünstige Zeit gewesen sei, nachdem damals viele Polizisten suspendiert oder entlassen worden seien.
Der Beschwerdeführer habe dann in der Folge einen Bekannten kontaktiert, der ihm ein Durchreisevisum für Russland besorgt habe. Konkrete Pläne habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt, er habe ein paar Tage in Moskau verbringen wollen, um darüber nachzudenken, wie es weiter gehen solle. Im Hotelzimmer habe er dann Bekannte aus Moskau kontaktiert und mit ihnen ein Treffen vereinbart. Der Beschwerdeführer habe dann, als er im Hotelfoyer auf seine Bekannten gewartet habe, ein Polizeiauto mit russischem Kennzeichen beobachtet. Kurz darauf seien seine Bekannten, ein ehemaliger Polizeichef sowie ein Georgier gemeinsam mit einem russischen Chauffeur in einem schwarzen Mercedes gekommen und hätten ihn zu sich gewunken. In dem Moment, in dem der Beschwerdeführer in das Auto eingestiegen sei, sei das russische Auto auf sie zugefahren und habe dann frontal vor dem Mercedes gehalten. Es seien zwei mit Maschinengewehren bewaffneten Personen ausgestiegen. Der Beschwerdeführer sei überfordert gewesen und daher im Wagen sitzen geblieben, die beiden Bekannten sowie der Chauffeur hätten die Türen geöffnet und versucht wegzulaufen. Es sei dann auf offener Straße zu einem Schussfeuer gekommen. Der Beschwerdeführer sei unter Schock gestanden, es hätten ihn mehrere Schüsse getroffen, er habe kein Gefühl mehr in seiner linken Hand gehabt. Eine Person habe dann die Autotüre geöffnet und ihn am Genick aus dem Fahrzeug gezogen. Daraufhin habe diese Person die Waffe direkt von oben auf den Kopf gehalten und gesagt, dass dies ein Geschenk von XXXX sei. Sein Bekannter sei dann, als die Unbekannten den Ort verlassen hatten, ebenfalls stark verwundet, zu ihm gekommen. Die Polizei sei ziemlich schnell an Ort und Stelle gewesen, nach mehrmaligem Verlangen sei auch die Rettung gerufen worden, die ihn in die Klinik eingeliefert habe. Sein Freund sei ebenfalls im Krankenhaus gewesen, aber bereits vor ihm entlassen worden. Während des Krankenhausaufenthaltes seien der Beschwerdeführer und sein Bekannter 24 Stunden überwacht worden. Zunächst sei fraglich gewesen, ob der linke Arm des Beschwerdeführers amputiert werden müsse. Nach drei Wochen sei er dann aber auf eigenen Wunsch mit einem Krankenwagen zum Flughafen gebracht worden und von dort nach Hause geflogen.
Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er Medienberichten zufolge dienstlich in Moskau gewesen sei, um dort jemanden festzunehmen. Dies stimme jedoch nicht.
Nach seiner Rückkehr nach Georgien sei er acht Monate nur im Bett gelegen, da der Flug seinen Zustand sehr verschlechtert habe, erst danach habe er sich langsam erholen können. Nach neun Monaten sei er dann im Hof seines Wohnhauses von Unbekannten überfallen worden. Es hätten ihn zwei junge Männer angesprochen und zunächst nach der Uhrzeit und Zigaretten gefragt. Unerwartet hätten ihn dann die beiden angegriffen, attackiert und unter anderem mit den Worten "Trottel, du lebst immer noch" beschimpft. Bei diesem Überfall seien ihm vier Rippen gebrochen worden, sodass sich sein Zustand wieder verschlechtert habe. Abgesehen von XXXX habe er keine Feinde. Er könne auch ausschließen, dass es sich um einen Zufall gehandelt habe. In der Folge habe ihn seine Frau aufpäppeln können. Weitere Vorfälle habe es bis zur Ausreise nach Dubai nicht gegeben.
Nochmals zu den Gründen für seine Ausreise aus Dubai befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm zwei seiner Angestellten nach seiner Rückkehr nach Dubai am 29.09.2009 mitgeteilt hätten, dass sich zwei georgische Männer nach ihm erkundigt und gezielt nach ihm gefragt hätten. Er habe daraufhin zweimal die Unterkunft gewechselt und sei bei einem Landsmann geblieben. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass er weg müsse, er sich aber nicht trauen würde, ihm etwas Näheres zu sagen. Auf Drängen des Beschwerdeführers habe ihm dieser dann erzählt, dass ihm zwei Männer, die den Auftrag gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu finden, 3.000,- US-Dollar geboten hätten, und zwar dafür, dass er ihnen den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteile. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in einer Einrichtung für Frauen untergekommen und habe dort versteckt gelebt. Bevor er Dubai dann endgültig verlassen habe, habe er noch einmal die Unterkunft gewechselt. Zu einem anderen Zwischenfall sei es in Dubai nicht gekommen.
Zu seinem Privat- und Familienleben ergänzend befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau nach wie vor immer wieder Anrufe von XXXX erhalte, in denen sich dieser nach dem Beschwerdeführer erkundige. Ansonsten könne seine Familie aber ohne Schwierigkeiten in Georgien leben; seine beiden Kinder würden dort studieren.
Seitens des Bundesasylamtes wurde am 15.11.2010 eine schriftliche Botschaftsanfrage bei den für Georgien bzw die Russische Föderation zuständigen Botschaften durchgeführt.
Mit E-Mail vom 01.03.2011 brachte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau dem Bundesasylamt zur Kenntnis dass vom LPK Salzburg-LKA Anzeige wegen des Verdachts der Begünstigung gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer an einem Mordversuch in St. Johann/Pongau, zumindest als Mittäter, beteiligt gewesen ist.
Am 29.03.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Neuerlich befragt, ob er jemals versucht habe, sich an den Staat Georgien zu wenden, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies sehr schwierig sei, da in der Regierung alle befreundet seien. Wenn einer gegen jemanden etwas habe, könne man keine Hilfe finden.
Bezüglich des Attentats seien in Moskau Ermittlungen durchgeführt worden, es sei jedoch alles offen geblieben. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich nur im Krankenhaus befragt worden; eine Einvernahme vor Gericht als Opfer oder Zeuge habe nie stattgefunden. Er habe auch versucht private Recherchen anzustellen, wisse jedoch nicht, ob die Informationen vollkommen richtig seien. Demnach seien die Angreifer vom FSB gewesen und durch XXXX beauftragt worden. Sie hätten für diesen Auftrag 5.000,- US-Dollar erhalten.
XXXX habe auch den Professor und zwei Oberärztinnen aus der Drogenambulanz, die ein Gutachten über den Drogenkonsum erstellt hatten, festgenommen. Der Beschwerdeführer habe dies hier in Österreich zufällig in den Nachrichten gelesen; für ihn sei sofort klar gewesen, dass es sich dabei um eine Racheaktion von XXXX handle.
Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2012 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die Behörde aus, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem rein privaten Motiv heraus und somit nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei. Dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung drohe, sei nicht glaubhaft.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesasylamt im Bescheid festgehalten, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Gefahr ausgesetzt wäre, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden.
Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.09.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 2 AsylG 2005 idgF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 27.01.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Er führte darin aus, dass er als Kriminalpolizist in der Drogenabteilung im Kampf gegen Drogen und Drogenhandel tätig gewesen sei und seine Tätigkeit in diesem Sinne auch ausgeübt habe, sich sein Verfolger an höchster Position befände, wahrscheinlich über korrupte Netzwerke an diese Stelle gelangt sei, in diese eingebunden sei und auch von ihnen gedeckt werde, wie konsequenzlose Vorwürfe betreffend Verwicklungen in die Verhaftung und Folter unschuldiger Männer, Erpressung und Fingieren von Beweisen zeigen würden. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte durchaus auch ein politisches Element in den Verfolgungshandlungen erkannt werden können, zumal nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Konventionsgrund alles qualifiziert werden könne, was für den Staat, für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung sei. Bei hinreichender Auseinandersetzung mit dem Konventionsgrund politische Gesinnung in Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt hätte ein solcher Zusammenhang bejaht werden müssen.
Um zur gegenständlichen anderslautenden Entscheidung gelangen zu können, hätte die Behörde zur Erforschung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Feststellungen zum Aspekt Drogen, Drogenpolitik, Drogenbekämpfung und der damit zusammenhängenden Korruption treffen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste am 27.03.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Frau und seine beiden Kinder leben in Georgien.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, Zl. 10 02.694 - BAI, gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2012 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Gefahr ausgesetzt wäre, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht aus einem Grund erfolgt, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus der vorgelegten ID-Karte, dem georgischen Führerschein, dem medizinischen Ausweis aus Dubai sowie dem Diplom der georgischen technischen Universität.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Das Bundesasylamt billigte den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zu, verwies jedoch gleichzeitig auf die fehlende Asylrelevanz derselben.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vorgebrachte Verfolgung aus politischen Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt und hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, vielmehr hat der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen selbst wiederholt angegeben, dass es sich bei der Verfolgung um eine Racheaktion XXXX handle, da er diesen im Jahr 2002 wegen eines Drogendeliktes festgenommen habe.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Fehlt es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (vgl VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).
Eine Verfolgung aus dem Grunde der politischen Gesinnung liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die - unterstellte - politische Gesinnung oder Meinung der betroffenen Person anknüpft. Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl VwGH vom 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).
Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt oder eine Äußerung abgegeben hat, welche(s) als Widerstand gegen die besagte staatliche Ordnung verstanden werden kann (vgl VwGH vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründen, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, vorgebracht.
Es war kein Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar, welches die Annahme rechtfertigen würde, er würde damit Widerstand gegen die staatliche Ordnung ausdrücken, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er als Kriminalpolizist in der Drogenabteilung im Kampf gegen Drogen und Drogenhandel tätig gewesen ist und seine Tätigkeit in diesem Sinne auch ausgeübt hat.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine nur auf kriminellen Gründen basierende Verfolgung, auch eines ehemaligen Polizisten, weder dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung, noch einem anderen Konventionsgrund zuzuordnen ist (vgl VwGH vom 13.11.2001, 2000/01/0098). Bei Analyse der Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wird augenscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Racheakte seitens XXXX rein krimineller Natur sind. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgt, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen und gesetzten Verfolgungshandlungen alleine an privaten Rachegedanken und zwar aufgrund von Handlungen, die der Beschwerdeführer als Kriminalpolizist im Dienste der allgemeinen Drogenbekämpfung gesetzt hat, anknüpfen und nicht etwa an politischen Motiven. Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seiner Bedrohung keinen politischen Hintergrund ins Spiel gebracht, sondern hat mehrfach angegeben, dass er der Verfolgung XXXX deswegen ausgesetzt sei, weil er diesen festgenommen habe und er sich nun an ihm rächen wolle. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Zusammenhang zwischen der von seinem Verfolger ausgehenden Bedrohung und seiner eigenen politischen Gesinnung bzw Tätigkeit für ein bestimmtes Regime bzw einen bestimmten Machthaber Georgiens her. Auch die verneinende Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des Bundesasylamtes, ob er in Georgien Mitglied einer politischen Partei oder einer politischen Gruppierung gewesen sei, legt nicht nahe, dass die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr in Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung oder einem anderen Konventionsgrund steht.
Auch den Ausführungen der Beschwerdeergänzung ist kein substantiierter Hinweis auf eine politische - oder einer anderen auf den Gründen der GFK basierenden - Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall an der Asylrelevanz der Verfolgungshandlungen fehlt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war. Dies ergibt sich schon daraus, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Bundesasylamt festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Im Beschwerdeverfahren war lediglich zu prüfen, ob die Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK erfolgte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner rechtlichen Beurteilung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da in der gegenständlichen Beschwerde weder konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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