BVwG W118 2001187-1

W118 2001187-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2014

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Regest

Ausfuhrlizenz, Einbehaltung, Gültigkeit, Gültigkeitsdauer,<br/>Hauptpflicht, Hinterlegung, Kürzung, Lizenz, Lizenzen, Marktordnung,<br/>Nachweis für Verlassen des Zollgebietes, Sicherheit, Verfall,<br/>Verfallsbetrag, vorläufige Sicherheit, Zahlungsversprechen

Texto completo

BVwG W118 2001187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001187.1.00

Spruch

W118 2001187-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.08.2013, Zl. Sae-P/2013-47, betreffend Zahlung eines Verfallsbetrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Fax vom 23.06.2008 mit dem dafür vorgesehenen Formblatt AGREX die Ausstellung einer Ausfuhrlizenz für 99,00 Tonnen Roggenmehl in ein nicht näher konkretisiertes Bestimmungsland.

Mittels Schreiben vom 24.06.2008, übermittelt per Telefax, wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung der Ausfuhrlizenz AT00308848 für die Ausfuhr von 99,00 Tonnen Roggenmehl mitgeteilt.

Mit Schreiben der AMA vom 15.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf die angeführten Waren noch kein Nachweis für das Verlassen des Zollgebietes vorgelegt wurde.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei Fehlen eines solchen Nachweises die geleistete Sicherheit einbehalten würde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.08.2013, Zl. Sae-P/2013-47, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, hinsichtlich der o.a. Lizenz binnen 30 Tagen einen Verfallsbetrag in der Höhe von EUR 495,00 zugunsten des Bundes zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin vom 03.09.2013, mit der sie die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, die Nachweise für das Verlassen des Zollgebietes würden bis spätestens 31.12.2013 erbracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Fax vom 23.06.2008, eingelangt um 16 Uhr 07, mit dem dafür vorgesehenen Formblatt AGREX die Ausstellung einer Ausfuhrlizenz für 99,00 Tonnen Roggenmehl in ein nicht näher konkretisiertes Bestimmungsland. Die Vorausfestsetzung einer Erstattung wurde nicht beantragt. In der Rubrik "Besondere Angaben" wurde die Kürzung der Gültigkeitsdauer nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 angeführt.

Mittels Schreiben vom 23.06.2008, übermittelt per Telefax, wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung der Ausfuhrlizenz AT00308848 für die Ausfuhr von 99,00 Tonnen Roggenmehl mitgeteilt. Als letzter Tag der Gültigkeit der Lizenz wurde der 22.08.2008 festgesetzt. In der Rubrik "Besondere Bedingungen" wurde die Kürzung der Gültigkeitsdauer gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 angeführt.

Vom Erfordernis der Hinterlegung einer Sicherheit wurde aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 5 der Verordnung (EWG) 2220/85 Abstand genommen. An deren Stelle trat das in der angeführten Bestimmung vorgesehene Zahlungsversprechen.

Mit Schreiben der AMA vom 15.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei Ausfuhrlizenzen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 387/2008 zusätzlich zum Nachweis über die Verwendung der Lizenz die Vorlage des Kontrollexemplares T 5 bzw. bei direkter Einfuhr in ein Drittland ein entsprechender Nachweis gemäß § 8 der Marktordnungs-Lizenzen-Verordnung 2008 zu erfolgen hat.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass, wenn ein solcher Nachweis über das Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft bzw. die bestimmungsgemäße Verwendung binnen 60 Tagen nicht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz erfolge, die geleistete Sicherheit einbehalten würde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.08.2013, Zl. Sae-P/2013-47, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, hinsichtlich der o.a. Lizenz binnen 30 Tagen einen Verfallsbetrag in der Höhe von EUR 495,00 zugunsten des Bundes zu leisten.

Begründend wurde unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass der erforderliche Nachweis betreffend das Verlassen des Zollgebietes nicht spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht worden sei. Deshalb sei ein Verfallsbetrag in Höhe von EUR 495,00 zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin vom 03.09.2013, mit der sie die Aufhebung des Bezug habenden Bescheides beantragt. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, die Nachweise für das Verlassen des Zollgebietes würden bis spätestens 31.12.2013 erbracht. Entsprechende Nachweise wurden jedoch nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3 - im Folgenden: VO 376/2008 - berechtigt und verpflichtet die Ausfuhrlizenz dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware auszuführen. Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind nach derselben Bestimmung Hauptpflichten im Sinn von Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis, ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12 idF Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006, ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1 - im Folgenden: VO (EG) 1342/2003 - waren Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung bei Angabe des Vermerks "Kürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003" am Tag der Antragstellung auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen belief sich auf 60 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Lizenzanträge, die bei der zuständigen Stelle an einem Arbeitstag nach 13 Uhr eingehen, gelten gemäß Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 376/2008 als an dem Arbeitstag gestellt, der auf den eigentlichen Tag der Antragstellung folgt. Somit war seitens der AMA nach Erteilung am 24.06.2008 der 22.08.2008 als letzter Tag der Gültigkeit der Lizenz festzulegen.

Gemäß Art. 12 lit. a VO (EG) 1342/2003 beträgt die Sicherheit für Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrabgabe oder die Ausfuhrerstattung nicht im Voraus festgesetzt wird, 5,00 EUR je Tonne. Entsprechend wurde der Betrag der für die Erteilung der Lizenz zu entrichtenden Sicherheit mit EUR 495,00 ermittelt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 2005 vom 3.8.1985, S. 5 idF Verordnung (EG) Nr. 673/2004 der Kommission vom 13. April 2004, ABl. L 105 vom 14.04.2004 - im Folgenden: VO (EWG) 2220/1985 - kann die zuständige Stelle auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich deren Betrag auf weniger als EUR 500,00 beläuft. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muss sich der Beteiligte schriftlich zur Zahlung des Betrages verpflichten, der fällig würde, wenn er eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre.

Die AMA hat im vorliegenden Fall gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 2220/85 iVm § 3 Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008, BGBl. II Nr. 29/2008, auf die Leistung der Sicherheit verzichtet.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EWG) 2220/85 verfällt eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

Eine Hauptpflicht gilt gemäß Abs. 2 leg.cit als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. In diesem Fall wird unverzüglich das Verfahren zur Einziehung des verfallenen Betrages eingeleitet.

Die Erfüllung einer Hauptpflicht ist gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b VO (EG) 376/2008 bei Ausfuhren durch den Nachweis der Ausfuhr-Anmeldung für das betreffende Erzeugnis zu erbringen. Ferner ist bei Ausfuhren oder bei Lieferungen, die im Sinn des Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Ausfuhren gelten, der Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung - außer im Falle höherer Gewalt - seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder - in allen anderen Fällen - das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Dieser Nachweis ist gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b VO (EG) 376/2008 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Art. 23 oder Art. 24 leg.cit. versehen sind, zu erbringen. Bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft oder bei Lieferungen im Sinne des Art 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder der Inanspruchnahme des Verfahrens gem. Art. 40 derselben Verordnung ist gemäß Art. 32 Abs. 2 (EG) 376/2008 ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen.

Dieser zusätzliche Nachweis konnte gemäß § 8 Marktordnungs-Lizenzenverordnung, BGBl. II Nr. 36/2008, erbracht werden durch

eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinn des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung oder

im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr mit dem Aufgabevermerk der betreffenden Eisenbahngesellschaft oder

das Kontrollexemplar T 5 gemäß Art. 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sofern die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt ist.

Der angeführte Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ist gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 376/2008 außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen.

Wurde keine Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt, muss der Nachweis gemäß Art. 34 Abs. 7 VO (EG) 376/2008 spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht werden.

Da im vorliegenden Fall nicht spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz am 22.08.2008 der erforderliche Nachweis für das Verlassen des Zollgebietes erbracht wurde, wäre eine erbrachte Sicherheit zur Gänze für verfallen zu erklären gewesen bzw. war im vorliegenden Fall die Zahlung des Verfallsbetrages auszusprechen. Auch eine Nachreichung des erforderlichen Nachweises im Nachhang zur Berufung hätte an diesem Ergebnis nichts geändert.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung ließe eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen (vgl. mwN VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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