I406 1418967-2•BVwG I406 1418967-2
I406 1418967-2Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2014
Bescheidbehebung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht<br/>rechtmäßig, geänderte Verhältnisse, Parteiengehör, Schubhaft
I406 1418967-2/7E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. IFA-61455603 VZ 14111155, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, hat der Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2013/144 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im folgenden: der Asylwerber) reiste am 01.02.2011 mit dem Flugzeug aus Sotschi kommend am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er in der Erstbefragung vom 02.02.2011 einerseits damit, dass ihn sein Onkel misshandelt habe, da er sich in ein christliches Mädchen verliebt habe, weiters hätten die Angehörigen dieses Mädchens versucht, ihn umzubringen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.02.2011 erstattete der Asylwerber nähere Ausführungen zum Konflikt mit seinem Onkel, unter anderem, dass dieser ihn fälschlich der Schuld am Tode eines Nachbarkindes bezichtigt habe, weshalb ihn die Eltern dieses Kindes töten hätten wollen. Weiters machte der Asylwerber Angaben dazu, wie er das christliche Mädchen kennengelernt habe, sowie zu Einzelheiten ihrer Beziehung, unter anderem, dass er die Zustimmung zur Hochzeit von deren Vater dadurch habe erzwingen wollen, dass sie miteinander geschlafen hätten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Zusatzeinvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 06.04.2011 machte der Asylwerber weitere Angaben zur Beziehung mit dem christlichen Mädchen, weiters dazu, wie er von dessen Verwandten geschlagen worden sei sowie allgemein zu den Umständen seines Lebens in Kairo und seinen damaligen Plänen. Auf Befragung erklärte er weiters, in Österreich keine sozialen Kontakte zu haben, nicht deutsch zu sprechen sowie keiner Beschäftigung nachzugehen. Auf den Vorhalt der Länderfeststellungen verzichtete der Asylwerber.
Mit Bescheid vom 13.04.2011, Zl. 11 01.036-BAT wies das Bundesasylamt unter I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, ab, unter II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab und wies unter III. den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, eine begründete Angst vor Verfolgung in Ägypten läge nicht vor, da einerseits nicht glaubhaft sei, dass der Onkel des Asylwerbers diesen im gesamten ägyptischen Staatsgebiet suchen würde und ein solcher Sachverhalt, auch wenn er vorläge, nicht GFK-relevant wäre. Auch eine Verfolgung durch die Familie des angeblich getöteten Kindes sei nicht anzunehmen. Überdies sei eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit gegeben. Weiters nicht glaubhaft sei eine Verfolgung durch die Familie des christlichen Mädchens, jedoch auch im Fall, dass eine solche vorliegen sollte, sei überdies die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates gegeben sowie auch in diesem Fall eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit.
Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bestehe nicht. Eine Glaubhaftmachung der Gefährdungslage sei dem Asylwerber nicht gelungen und sei eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit gegeben, überdies eine wirtschaftliche Notsituation des Asylwerbers nicht gegeben, da dieser gesund und arbeitsfähig sei sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten verfüge.
Zu Spruchpunkt III. wurde begründend ausgeführt, der Asylwerber habe keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich, sonstige Hinweise auf eine besondere Beziehung zu Österreich bestünden nicht, er sei erst seit Februar 2011 in Österreich und daher sei aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen seine Ausweisung gerechtfertigt.
In der am 19.04. erhobenen Beschwerde gegen diesen Bescheid führte der Asylwerber, nunmehr vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, aus, das Bundesasylamt sei nicht ausreichend auf seine Beziehung zu dem christlichen Mädchen eingegangen, ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso seine Ausführungen dazu nicht glaubwürdig seien und das Bundesasylamt habe sich auch zu wenig mit den Ausführungen betreffend die Spannungen zwischen Moslems und Christen auseinandergesetzt. Das Verfahren sei mangelhaft, die Bescheidbegründung mangelhaft beziehungsweise unrichtig, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, daher werde beantragt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.
Mit Entscheidung vom 18.02.2013, Zl. B2 418.967-1/2011/9E wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) als unbegründet ab.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus: Nicht glaubwürdig seien die vom Asylwerber behauptete Beziehung mit einer Christin sowie die Bedrohung des Asylwerbers durch ihre Familie sowie seinen Onkel, weiters die Ausführungen betreffend das zu Tode gekommene Kind in der Nachbarschaft. Darüberhinaus seien die geschilderten Übergriffe nicht dem ägyptischen Staat zuzurechnen. Auch könne dieser dem Asylwerber wirksamen Schutz vor Verfolgung bieten, die Verfolgung durch Privatpersonen oder private Gruppierungen hätten jedoch nur dann Asylrelevanz, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten und so für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Daher drohe dem Asylwerber keine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Angesichts des Alters von 22 Jahren, seiner familiären Anknüpfungspunkte sowie der eigenen Landwirtschaft sei unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten eine unmenschliche Lage nicht gegeben.
So sei eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage nicht gegeben und daher auch nicht ein unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizierender wirtschaftlicher Nachteil.
Basierend auf umfangreichen Länderfeststellungen erfolgte die Feststellung, dass auch eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 und der Protokolle Nr. 6 und 13 der Konvention nicht gegeben und daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
Weiters habe das Bundesasylamt die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessensabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen.
Zu den behaupteten Ermittlungsversäumnissen des Bundesasylamtes hielt der Asylgerichtshof fest, diese lägen nicht vor, daher habe die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen können.
Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Mitteilung vom 07.03.2013 teilte der Asylgerichtshof der Fremdenpolizeibehörde Landespolizeidirektion Steiermark sowie nachrichtlich dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, sowie der BMI-Monitoringstelle II/3 mit, dass das Beschwerdeverfahren des Asylwerbers mit der am 22.02.2013 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Ägypten abgeschlossen sei, und übermittelte die bezughabende Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2013 wandte sich der Asylwerber, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, an den Verfassungsgerichtshof und stellte einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 35 VfGG iVm § 64 ZPO zur Ausführung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs und brachte vor, durch diesen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Eheschließung und auf Familiengründung sowie auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung verletzt zu sein.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben an den Verfassungsgerichtshof gab der Rechtsvertreter des Asylwerbers mit Schreiben an die Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.03.2013 bekannt, den Asylwerber zu vertreten und ersuchte um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen.
Am 14.05.2013, 23.00 Uhr, wurde der Asylwerber in 8010 Graz, Arndtgasse 4, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG abgenommen sowie bezüglich des Verdachts des rechtswidrigen Aufenthaltes bei der Landespolizeidirektion Steiermark Anzeige erstattet.
Mit Schreiben vom 12.08.2013 an die Landespolizeidirektion Steiermark gab RA Mag. Wolfgang Auner die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Asylwerber bekannt.
Eine für 14.08.2013 geplante Außerlandesbringung des Asylwerbers konnte nicht vollzogen werden, da dieser unbekannten Aufenthaltes war.
Am 20.01.2014 reiste der Asylwerber mit dem Autoreisezug über die ehemalige Grenzkontrollstelle Arnoldstein nach Italien aus und wurde mangels Reisedokumenten von der italienischen Polizei formlos nach Österreich rückübergeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2014, zugestellt durch Übergabe am 20.01.2014, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Asylwerber gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2014 gab der Asylwerber an, nach Erhalt der Information am 13.08.2013, dass er nach Ägypten abgeschoben werde, untergetaucht zu sein, um der Abschiebung zu entgehen, und für mehrere Monate nach Italien gegangen zu sein, dort gearbeitet zu haben und dort einen legalen Aufenthalt anzustreben. Verwandte habe er in keinem der Staaten, in Österreich auch keine Freundin oder gute Bekannte. Er wolle nicht freiwillig nach Ägypten zurück.
Mit Mandatsbescheid vom 20.01.2014, Zl. 61455603, wurde über den Asylwerber gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr.100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 21.01.2014, 13.20 Uhr, stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung "Folgeantrag" nach AsylG durch die PI Villach am 21.01.2014 machte der Asylwerber, befragt nach einem rechtsfreundlichen Vertreter, keine Angaben und erklärte sich einverstanden, dass die Erstbefragung ohne einen solchen durchgeführt werde. Befragt nach den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag erklärte er, ihm sei durch das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen mitgeteilt worden, er solle freiwillig nach Ägypten zurückkehren, wolle dies jedoch nicht, da er mit einer Christin befreundet sei und daher weiterhin Probleme mit seiner Familie habe. Befragt nach neuen Gründen machte der Asylwerber keine Angaben. Befragt nach Befürchtungen bei seiner Rückkehr in die Heimat erklärte er, zu befürchten, von seiner Familie umgebracht zu werden. Auf die Frage nach konkreten Hinweisen für eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe bei seiner Rückkehr wies der Asylwerber darauf hin, eine Beziehung zwischen Mann und Frau im Falle von Moslem und Christen werde in Ägypten von beiden Familien nicht akzeptiert. Befragt, ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit Sanktionen zu rechnen habe, erklärte er, dies sei nicht der Fall. Auf die Frage nach der Änderung der Situation beziehungsweise seit wann die Fluchtgründe bekannt seien, erklärte er, es seien keine neuen Fluchtgründe bekannt. Auf die Frage, wieso er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, erklärte der Asylwerber, er wolle auf keinen Fall nach Ägypten zurück, stimme jedoch einer Zurückschiebung nach Italien zu, weil er dort schon um Aufenthaltsgenehmigung angesucht habe. Für eine vorgesehene Abschiebung sei ihm kein Termin mitgeteilt worden.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls am 21.01.2014 teilte dieses dem Asylwerber mit, die Schubhaft werde aufrechterhalten, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG vorlägen und weiter Sicherungsbedarf bestehe.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beziehungsweise § 15a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Asylwerber mit zu beabsichtigen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, weiters, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, sowie dass durch diese Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte (§ 28 Abs. 2 AsylG), sowie dass zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor der Einvernahme gemäß § 29 Abs. 4 AsylG eine Rechtsberatung stattfinde.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2014 erklärte der Asylwerber, die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben, und gab vorab bekannt, von der Schubhaft genug zu haben. Zur Absicht des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, erklärte der Asylwerber, so schnell wie möglich in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Auf die Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde oder er Medikamente nehme, erklärte er, lediglich solche zum schlafen. Auf die Frage, wieso er trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung einen neuen Asylantrag stelle, verwies er auf die Gründe des abgeschlossenen Verfahrens, an diesen habe sich nichts geändert.
Im Rahmen dieser Befragung verkündete der Verhandlungsleiter sodann mit mündlichem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG des Asylwerbers gemäß § 12 Abs. 2 AsylG aufgehoben werde.
Begründend führte die Behörde zum Verfahrensgang aus, der Asylwerber habe erstmals am 02.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid vom 13.04.2011 abgewiesen worden sei und der Asylwerber somit gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen worden sei. Dieser Antrag sei im wesentlichen damit begründet gewesen, der Asylwerber sei in ein christliches Mädchen verliebt gewesen und habe daher Schwierigkeiten mit seinem Onkel gehabt. Der aus dem Stande der Schubhaft gestellte gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei im wesentlichen damit begründet, dass der Asylwerber befürchte, von seiner Familie aufgrund seiner Beziehung zu dem christlichen Mädchen umgebracht zu werden und auf keinen Fall nach Ägypten zurück zu wollen.
Als Beweismittel wurden angeführt die niederschriftlichen Erstbefragung "Folgeantrag" durch die PI Villach, die niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, die Einsicht in die Staatendokumentation zu Ägypten sowie die Einsicht in den Vorakt.
Die Behörde stellte fest, die Identität des Asylwerbers stehe fest, dieser befinde sich zur Zeit in Schubhaft und verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es ergebe sich bis zur Bescheiderlassung keine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit sowie keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Ägypten eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Daher bestünden keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Da sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, sei der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 oder 8 EMRK liege nicht vor. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz nicht derart geändert, dass dies eine Abschiebung nicht zulassen würde, von staatlicher Seite habe er keine Verfolgung zu befürchten. Im Anschluss tätigte die Behörde Feststellungen zur politischen Lage sowie zur Sicherheitslage in Ägypten.
Zu diesen führte die Behörde beweiswürdigend aus, diese ergäben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation, es drohe dem Asylwerber auf Grund dieser Feststellungen in Verbindung mit seinem Vorbringen keine in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschriebene Verletzung.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, das Vorverfahren sei mit 22.02.2013 rechtskräftig, weiters sei die gegen den Asylwerber ausgesprochene Rückkehrentscheidung beziehungsweise Ausweisung aufrecht, da 18 Monate ab der Ausreise noch nicht verstrichen seien. Der Asylwerber verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Asylwerber keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe beziehungsweise das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung stünde unmittelbar bevor, der Asylwerber verfüge über einen gültigen Reisepass und habe selbst angegeben, so schnell als möglich in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Daher sei im Falle einer Rückkehr auch keine Verletzung seiner Integrität zu befürchten. Auch in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse seien keine Veränderungen eingetreten.
Mit Schreiben vom 17.02.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage gemäß § 22 BFA-VG.
Mit Mail vom 20.02.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einerseits mit, der Asylwerber befinde sich in Schubhaft und sei seit 20.02.2014, 08.00 Uhr, im Hungerstreik, andererseits jedoch, dass er am 21.02.2014 freiwillig nach Ägypten zurückkehren wolle.
Mit Fax vom 24.02.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremden- und Asylwesen gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit, die Verwaltungsakten seien bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 406 eingelangt.
Mit Mail vom 24.02.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Widerruf der freiwilligen Rückkehr seitens des Asylwerbers sowie die am 20.02.2014 erfolgte Stornierung der Buchung dessen für 21.02.2014 geplanten Heimfluges bekannt.
Mit Mail vom 25.02.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht Befund und Gutachten eines Amtsarztes der Landespolizeidirektion Wien, womit Haftunfähigkeit mit unbekannter voraussichtlicher Dauer auf Grund von Hungerstreik festgestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Asylwerber stellte am 01.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13.04.2011, Zl. 11 01.036-BAT wies das Bundesasylamt unter I. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, ab, unter II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab und wies unter III. den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.
Mit Entscheidung vom 18.02.2013, Zl. B2 418.967-1/2011/9E wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) als unbegründet ab.
In diesem Bescheid erfolgten Länderfeststellungen zu Ägypten, jene zur allgemeinen Lage basierend auf Quellen aus dem Zeitraum von August 2011 bis August 2012, jene zur Sicherheitslage aus dem Zeitraum 2011 bis Oktober 2012.
Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 21.01.2014, 13.20 Uhr, stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der Asylwerber erklärte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2014 konfrontiert mit dessen Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, so schnell wie möglich in seine Heimat zurückkehren zu wollen.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung verkündete der Verhandlungsleiter mit mündlichem Bescheid gemäß § 12a Absatz 2 AsylG iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG des Asylwerbers gemäß § 12 Absatz 2 AsylG aufgehoben werde.
Als Beweismittel wurden angeführt die niederschriftlichen Erstbefragung "Folgeantrag" durch die PI Villach, die niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, die Einsicht in die Staatendokumentation zu Ägypten sowie die Einsicht in den Vorakt.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz nicht derart geändert habe, dass dies eine Abschiebung nicht zulassen würde, von staatlicher Seite habe er keine Verfolgung zu befürchten. Im Anschluss tätigte die Behörde Feststellungen zur Lage in Ägypten, jene zur politischen basierend auf Quellen aus dem Zeitraum von September 2013 bis Jänner 2014, jene zur Sicherheitslage basierend auf Quellen aus dem Zeitraum von Dezember 2013 bis Jänner 2014.
Diese im Bescheid enthaltenen Feststellungen zur politischen Lage sowie zur Sicherheitslage wurden dem Asylwerber vor Erlassung nicht vorgehalten.
Der Asylwerber widerrief seinen am 17.02.2014 ausdrücklich geäußerten Wunsch, in seine Heimat zurückzukehren.
Der Asylwerber befindet sich im Hungerstreik und ist mit unbekannter voraussichtlicher Dauer haftunfähig.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der nach Übermittlung der Beschwerdevorlage ergangenen Mails des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. In inhaltlicher Hinsicht:
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); [...]"
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3 somit, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Daher ist auch vor dem Treffen der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Ziffer 3 AsylG vorliegen, rechtliches Gehör zu gewähren. Dies betrifft auch die Länderfeststellungen, die die Behörde der Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt, wobei im gegenständlichen Fall einerseits zu beachten ist, dass bei den vor allem relevanten Feststellungen zur Sicherheitslage ein Zeitraum von durchschnittlich eineinhalb Jahren liegt zwischen jenen im Bescheid des Asylgerichtshofes - zu denen dem Asylwerber rechtliches Gehör gewährt wurde - und jenen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, zu denen dem Asylwerber rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, andererseits, dass in Ägypten so wie in den meisten Ländern des sogenannten arabischen Frühlings in den vergangenen Jahren eine dynamische Entwicklung vorliegt. Weiters ist zu beachten, dass im Verfahren zur allfälligen Aberkennung vom Abschiebeschutz eine Sanierung einer Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde nicht in Betracht kommt. Zum ausdrücklich geäußerten Wunsch des in Schubhaft befindlichen Asylwerbers, in seine Heimat zurückzukehren, ist festzuhalten, dass dieser mittlerweile widerrufen wurde.
Somit erweist sich der angefochtenen Bescheid auch im Hinblick auf das nicht gewährte Parteiengehör in Bezug auf die Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als nicht rechtmäßig.
Eine Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht, sowie ob der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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