W211 1431930-1•BVwG W211 1431930-1
W211 1431930-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Familienverband,<br/>Herkunftsort, Kassation, Rückkehrsituation, Sicherheitslage
W211 1431930-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, ZI. XXXX XXXXbeschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 20.12.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 28.02.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, am 01.01.1986 geboren worden, verheiratet zu sein und somalisch zu sprechen. Zu ihrem Reiseweg befragt gab die beschwerdeführende Partei an, XXX im September 2010 verlassen zu haben und mit einem Motorboot nach Kairo gefahren zu sein. In Ägypten habe sie sich bis März 2011 aufgehalten. Für ihre Reise nach Griechenland habe sie sich auf einem Touristenschiff versteckt. In Griechenland sei sie von März 2011 bis vergangenen Samstag geblieben. Für ihre Ausreise aus Griechenland habe sie sich am 25.02.2012 auf der Ladefläche eines LKW versteckt. Mit diesem LKW sei die beschwerdeführende Partei nach Österreich gekommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, in Somalia Probleme gehabt zu haben. Sie sei ein Waisenkind und habe keine Eltern gehabt. Sie sei außerdem von Al-Shabaab Extremisten kontaktiert worden, die sie rekrutieren wollten. Weitere Asylgründe habe sie nicht. In Somalia habe die beschwerdeführende Partei kein Leben, es erwarte sie dort nichts, weswegen sie in Österreich bleiben wolle.
3. Am 02.10.2012 wurde die beschwerdeführende Partei unter Teilnahme eines Dolmetschers für Somalisch erneut einvernommen. Die beschwerdeführende Partei gab an, die Dolmetscherin einwandfrei verstehen zu können und physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Vernehmung zu folgen. Zu ihrer Person und zu ihren Lebensumständen führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, im Bezirk Hiiran, in der Stadt XXX geboren und aufgewachsen zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Ihre Mutter habe zwei Tage nach ihrer Geburt das Dorf verlassen und sie zurück gelassen. Über ihren Vater wüsste sie nichts. Sie sei von Zieheltern aufgezogen worden. Von 2002 bis 2006 habe sie die Schule besucht. Im Jahr 2010 habe sie geheiratet. Sie habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Ihre Frau lebe immer noch in XXX. Sie habe Kontakt zu ihrer Frau und es gehe ihr gut. Diese lebe nach wie vor bei ihrer Familie. Zu ihrem konkreten Grund befragt, warum die beschwerdeführende Partei ihre Heimat verlassen habe, antwortete diese, dass es sehr schwer gewesen sei, Arbeit zu finden. Es sei nicht einfach gewesen, ohne richtige Eltern aufzuwachsen. Die Al-Shabaab sei zwischen 2009 und ihrer Ausreise sechsmal zu ihr gekommen. Sie wollten, dass sie sich ihnen anschließe, was die beschwerdeführende Partei jedoch abgelehnt habe. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Frau heimlich geheiratet. Die Al-Shabaab habe sie jedoch mit ihrer Frau erwischt. Einer der Al-Shabaab-Mitglieder sei der Cousin ihrer Ehefrau gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei vor ein Gericht der Al-Shabaab gestellt und zeremoniell verurteilt worden. Nach der Verhandlung sei sie mehrmals von Al-Shabaab-Mitgliedern angerufen und aufgefordert worden, dieser beizutreten. Als die Al-Shabaab Mitglieder ihr gedroht haben, sie umzubringen, habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Ihrer Ehefrau sei nichts passiert. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei ihre Frau nicht mitgenommen habe, antwortete diese, sie habe zu wenig Geld gehabt. Sonst habe sie ihrem Fluchtgrund nichts hinzuzufügen. Bei einer eventuellen Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, Probleme zu bekommen, weil sie ein uneheliches Kind gewesen sei. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und besuche derzeit einen Deutschkurs. Sie habe keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich. Ihre Verwandten lebten in der Heimat.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der bisherigen Einvernahmen traf das Bundesasylamt Feststellungen zu Somalia, die auf Länderberichten aus dem Mai 2012 basierten. In diesen Länderfeststellungen wurden Aussagen zur Geschichte und Politik in Somalia und den Wahlen getroffen, zur aktuellen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia sowie zur aktuellen Sicherheitslage in Mogadischu. Eine konkrete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.11.2012 zur Sicherheitslage im Bezirk Hiiraan führte zur Region der Stadt XXX folgendes aus: "Der Süden hingegen verbleibt im festen Griff der Al-Shabaab. Diese hat ihre Präsenz in der Region und insbesondere im Bezirk und in der Stadt XXX in den letzten Wochen massiv verstärkt. Einerseits wurden Truppen aus dem Süden (Kismayo) hierher verlegt, andererseits fürchtet Al-Shabaab die Einnahme der strategisch wichtigen Stadt XXX durch nach Stationierung der AMISOM in Beletweyne frei gewordene Elemente der äthiopischen Armee. Überflüge durch unbekannte Aufklärungsflugzeuge könnten diesen Verdacht bestätigen. Die Truppen der Al-Shabaab wurden von hochrangigen Angehörigen der Gruppe begleitet, der Topkommandant Fuad Shongole in der Stadt gesichtet. Im Gebiet kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Clans." Darüber hinaus trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur humanitären Lage und Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung insbesondere von Personen, die nach Somalia zurückkehren. Im Zusammenhang mit dem zuletzt angeführten Punkt führten die Länderberichte konkret aus, dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügten, äußerst schwierig sei. Somalia sei eines der ärmsten Länder der Welt; soziale Sicherungssysteme seien nicht vorhanden; private Hilfe werde allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, seien unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde davon aus, dass die beschwerdeführende Partei Staatsangehöriger von Somalia sei. Betreffend das Fluchtvorbringen stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen, die das Bundesasylamt getroffen habe, von einer Verfolgungsgefahr der Person der beschwerdeführenden Partei nicht auszugehen sei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Ehefrau in XXX leben würde, und ihre Ziehmutter in Mogadischu. Die beschwerdeführende Partei habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. In der rechtlichen Beurteilung befand das Bundesasylamt, dass die beschwerdeführende Partei im Verlauf des Verfahrens mit ihrem Vorbringen keine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, glaubhaft machen konnte. Das Bundesasylamt führte aus, dass weder eine schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei, noch eine Bürgerkriegssituation im Heimatsstaat alleine Asylgewährung indiziere. Das Bundesasylamt ginge nach eingehender rechtlicher Würdigung davon aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und daher ihr Asylantrag abzuweisen sei. Im Rahmen der Prüfung des Antrags auf subsidiären Schutz führte die belangte Behörde aus, dass trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich jedermann, welcher sich in Südsomalia aufhielte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befände. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Somalias, im speziellen in XXX eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei lebe in XXX, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie bei einer Rückkehr von ihrer Ehefrau und deren Familie unterstützt würde und somit in keine ausweglose Situation geraten würde. Die beschwerdeführende Partei lebte zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich und könne nach XXX oder Mogadischu zurückkehren. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass ihr im Falle der Rückkehr nach XXX ebenso wie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde.
5. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei Beschwerde ein und brachte zusammengefasst vor, dass sich die belangt Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe. Die beschwerdeführende Partei habe aus zwei Gründen ihre Heimat verlassen müssen: 1. sei sie ab dem Jahr 2009 sechsmal von der Al-Shaabab aufgesucht und aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. Es gelang ihr, die Al-Shabaab jedes Mal erfolgreich zu vertrösten. Jedoch zog sie, als sie dabei beobachtet wurde, wie sie gemeinsam mit ihrer Frau das Haus verlies, erneut die Aufmerksamkeit der Al-Shabaab-Kämpfer auf sich. Da die beschwerdeführende Partei keinem Clan angehöre und mit ihrer Ehefrau nicht legal und nach islamischen Recht verheiratet gewesen sei, sei sie vor ein islamisches Gericht gestellt und zu 100 Peitschenschlägen verurteilt worden. Die Strafe sei unmittelbar nach dem Urteilsspruch vollzogen worden. Als die Al-Shabaab die beschwerdeführende Partei nach diesem Vorfall weiterhin kontaktierte und sie zu rekrutieren versuchte, musste sie Somalia verlassen. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat große Probleme gehabt, da sie Waise sei. Damit sei sie auch keinem Clan zugehörig. Somali, die keinem Stamm angehörten, seien von der Gesellschaft völlig ausgegrenzt und in allen Lebensbereichen diskriminiert. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, diesbezüglich konkrete Feststellungen zu tätigen. Auch hinsichtlich der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei habe die belangte Behörde die Situation verkannt. Entgegen ihrer Behauptungen habe die beschwerdeführende Partei nie angegeben, dass ihre Ziehmutter noch in Mogadischu lebe. Die belangte Behörde hätte die beschwerdeführende Partei näher zum Verbleib ihrer Ziehmutter befragen müssen. Dann hätte sie feststellen können, dass ihre Ziehmutter im Jahr 2008 kurz nach XXXzurückgekehrt war, anschließend jedoch (wahrscheinlich) nach Kenia verzog. Die beschwerdeführende Partei verfüge jedenfalls über keine familiären Anknüpfungspunkte in Mogadischu. Die beschwerdeführende Partei ergänzte ihr Vorbringen durch Auszüge aus einigen aktuellen Länderberichten zu Somalia. Aus ihrem Vorbringen erschließe sich, dass die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht fälschlicherweise zum Schluss gelangt sei, es läge im Falle der beschwerdeführenden Partei kein Asylgrund und auch kein Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes vor, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus Österreich nach Somalia zu verfügen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aufgrund grober Verfahrensfehler missachtet.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im gegenständlichen Verfahren zwei Tatsachenbereiche, in denen eine weitere Ermittlungstätigkeit notwendig ist: der erste Bereich betrifft das Fluchtvorbingen betreffend die Beziehung der beschwerdeführenden Partei zu Al-Shabaab, und der zweite betrifft ihre Situation als Waise.
2.2. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens betreffend die Rekrutierungsversuche der Al-Shabaab und die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei durch ein traditionelles Gericht der Al-Shabaab fehlt es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes an weiteren konkreten Informationen: das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zumindest - nicht gänzlich unglaubwürdig oder unwahrscheinlich. Gerade die konkret eingeholte Länderinformation zur Sicherheitslage in Hiiran und XXX führte dazu aus, dass die Region im festen Griff der Al-Shabaab sei, und die Stadt XXX für diese von besonderer strategischer Bedeutung. Es konnte daher aufgrund dieser Informationen von einer starken Präsenz der Al-Shabaab in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, was als Grundlage für die weitere Prüfung des Fluchtvorbringens gelten muss. Auf Basis dieser Länderfeststellungen konnte daher die Qualifizierung des Fluchtvorbingens als unglaubwürdig, ohne die beschwerdeführende Partei näher dazu befragt zu haben und ohne eine nähere Begründung zur Annahme anzuführen, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sein, nicht ausreichen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Informationen zur Sicherheitslage in der Region Hiiran und der Stadt XXX einzuholen und die beschwerdeführende Partei näher zu ihren Erfahrungen mit der Al-Shabaab und ihren daraus angeführten Fluchtgründen zu befragen haben. Sollte die Behörde danach der Ansicht sein, dass dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist, so wird sie diese Würdigung des Vorbringens entsprechend zu begründen haben.
2.3. Die beschwerdeführende Partei gibt weiters an, Waise zu sein und von Zieheltern aufgezogen worden zu sein. Sie wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht im Detail befragt, wie sich ihr eigener Familienverband darstellt, ob also zum Beispiel Kontakt zu den Zieheltern bzw. zur Ziehmutter besteht, ob dadurch eine Klanzugehörigkeit begründet wurde und wie tatsächlich das Verhältnis der beschwerdeführenden Partei zur Familie ihrer Frau ist.
Im angefochtenen Bescheid trifft die belangte Behörde allerdings Feststellungen dazu, die sich nicht auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gründen: inwieweit eine Rückkehr nach Mogadischu aufgrund einer angeblichen Anwesenheit der Ziehmutter dort tatsächlich möglich sein soll, ergibt sich eben aus den Ermittlungsergebnissen nicht, genauso wenig, wie eine angebliche Aufnahme der beschwerdeführenden Partei im Familienverband ihrer Frau bei einer allfälligen Rückkehr nach XXX, insbesondere wenn das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über ihre Verurteilung durch ein Al-Shabaab Gericht wegen der Heirat zur Kenntnis genommen wird. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Rückkehrsituation von Somaliern, die über keine entsprechende Familien- und Klanstruktur und -unterstützung verfügen, prekär ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher in ergänzenden Einvernahmen festzustellen haben, auf welche Familienstrukturen die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr tatsächlich zurückgreifen würde können, welches Verhältnis zur Ziehmutter und welches Verhältnis tatsächlich zur Familie der Ehefrau besteht. Gegebenenfalls werden dann aktualisierte Länderberichte zur Frage der Rückkehrsituation für Personen einzuholen sein, die keine entsprechende Unterstützung von einem Klan oder einer Familie erwarten können. Diese Feststellungen sind für die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von subsidiärem Schutz von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auch auf die aktuelle Stellungnahme des UNHCR verwiesen: "International protection considerations with regard to people fleeing Southern and Central Somalia" aus dem Jänner 2014, und dort auf das Kapitel "The role of the clan in providing traditional forms of protection in Mogadishu and other areas of southern and central Somalia" (Seiten 8 - 9).
2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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