W210 1433751-1•BVwG W210 1433751-1
W210 1433751-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation
W210 1433751-1/3E
W210 1433752-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. der XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, und 2. des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:
A)
1. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft und wurde am XXXX geboren. Sie reiste am 19.11.2012 in Begleitung ihres minderjährigen Sohnes, dem Zweitbeschwerdeführer, geboren am XXXX, unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihren Sohn am selben Tag die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
2. In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin Auskunft über ihren Reiseweg nach Österreich und machte Angaben zu ihrer Person. Sie leide seit 2009 an Hepatitis C und müsse ständig Medikamente nehmen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass der Bruder ihres Ehemannes zehn Jahre zuvor im Krieg getötet worden sei, ihr Ehemann sei von unbekannten, bewaffneten Männern mehrmals mitgenommen und verhört worden, zuletzt im September 2012. Diese Männer seien auch des Öfteren zur Erstbeschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt, dieser habe sich aber bei Bekannten versteckt. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei bedroht und beschimpft worden, sie sei krank und habe dies nicht mehr ausgehalten, deshalb sei sie geflohen. Ihr minderjähriger Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie hoffe, dass ihr Mann und ihre beiden weiteren Kinder nach Österreich kommen könnten.
3. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.01.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, nun auch in Österreich wegen ihrer Hepatitis C-Erkrankung in Behandlung zu sein. Man habe ihr andere Medikamente verschrieben und sie habe immer wieder Untersuchungen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, keine Beweismittel vorlegen zu können. Zu ihren Fluchtgründen ergänzte sie, dass sie bei der Ersteinvernahme nicht nach dem Grund gefragt worden sei, warum die uniformierten Männer bei ihr gewesen seien. Ende August 2012 seien mitten in der Nacht Leute gekommen und hätten um Essen gebeten, man habe ihnen gegeben, was man geben hätte können. Dies sei an die Behörden herangetragen worden, bereits im September 2012 sei deshalb die Polizei gekommen. Als diese erfahren hätte, dass der Bruder ihres Ehemannes gekämpft habe, sei ihr Ehemann nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Im Oktober 2012 habe sie den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen, am 11.11.2012 sei sie schließlich tatsächlich ausgereist, wobei ihr Inlandsreisepass beim Schlepper verblieben wäre.
Nach Aufforderung zur genauen Schilderung ihrer Fluchtgründe brachte die Erstbeschwerdeführerin laut Niederschrift vor:
"Personen mit Militäruniformen kamen ab September 2012 zu uns. Sie kamen uniformiert im September, das Datum weiß ich nicht mehr. Sie kamen am Abend, es war schon ein wenig dunkel, die Uhrzeit kann ich nicht sagen. Die Kinder waren im Hof, die Kinder riefen und die Polizei ist gekommen. Ich holte die Kinder rein mein Mann ging raus, danach ging ich wieder raus, sie fragen uns warum wir das Essen gegeben haben, ich sagte ihnen dass ich die Leute damals nicht gesehen habe. Ich ging dann hinein und sie sprachen weiter mit meinem Mann. Nach einen langen Gespräch kam mein Mann rein und die Polizisten gingen weg. Zirka zwei Wochen später musste mein Mann oft zur Polizei gehen, die Polizei sagte ich soll auch hingehen aber mein Mann nahm mich nicht mit. Nachdem er bei der Polizei war ging mein Mann weg und übernachtete nicht mehr zu Hause. Nach dem ersten Mal als er zur Polizei ging wohnte mein Mann nicht mehr zu Hause. Zur Polizei ging er trotzdem. Mein Mann war am Tag ab und zu schon zu Hause. Die Polizei kam im Oktober, das Datum kann ich nicht sagen, mein Kind ging in die Schule, also muss es unter der Woche gewesen sein, nur meine Tochter geht in die Schule, sie kamen am Abend, es begann dunkel zu werden, sie gingen zum Tor rein, die Kinder spielten im Hofe, die Kinder schrien die Polizei ist da, nein das war das erste Mal, beim zweiten Mal war es Mittag meine Tochter kam nach Hause, ich war mit dem Haushalt beschäftigt, meine Kinder sagten die Polizei ist da, ich raus mein Mann ging raus, sie fragten das gleiche wie beim ersten Mal, was hatten sie an was haben wir denen zu essen gegeben, Man sagte mir, ich konnte reingehen, mein Mann redete draußen weiter, als mein Mann reinkam sagte er mir wir sollen beide zur Polizei gehen. Er sagte wir sollen im November zur Polizei kommen, auf Vorhalt, dass es nicht sein kann nur gesagt zu bekommen im November hinzugehen, gebe ich an wir sollten am 05.11.2012 hingehen, nachgefragt wann genau, gebe ich an um 09.00 Uhr. Wir machten uns sorgen und waren beunruhigt. Ich ging nicht zur Polizei. Nur mein Mann ging hin. Ich sollte dann irgendwann hingehen, auf Vorhalt das man nicht irgendwann zu einer Einvernahme gehen kann, gebe ich an am nächsten Tag sollte ich hingehen. Ich ging nicht hin sondern verließ das Land. Die Polizei war auch dem 5.11.2012 und der Ausreise nicht bei mir. Ich war zwei Nächte bei meiner Mutter vom 06 bis 08.11.2012. Danach war ich vom 08 bis 11.11.2012 zu Hause Da war keine Polizei bei mir. Sonst war nichts mehr."
Auf Nachfrage gab sie an, dass auch ihr Ehemann ihre Heimat verlassen habe, sie wisse jedoch nicht, wo er sich aufhalte. Die beiden älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin seien bei ihrer Schwiegermutter und gingen in die Schule. Die Mutter und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin würden sich ebenso in Tschetschenien aufhalten wie ihre beiden verheirateten Schwestern. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei österreichischer Staatsbürger und wohne in Wien. Mit ihm zusammen würde sie auch regelmäßig ihre Mutter kontaktieren.
Zu ihrem Lebenslauf befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein, von XXXX bis zu ihrem zwanzigsten Geburtstag habe sie mit ihren Eltern in XXXX in einer Sowchose gelebt. Nach der Schule habe sie im Haushalt, in der Landwirtschaft und im Garten geholfen. Sie habe ihren Mann über Verwandte kennen gelernt und ihn im Alter von 22 Jahren traditionell und 2004 auch standesamtlich geheiratet. Sie sei nach der traditionellen Eheschließung zu ihrem Mann gezogen, sei oft krank und im Krankenhaus gewesen, habe aber im Haushalt, in der Landwirtschaft und im Garten geholfen. Bis zum Tag ihrer Ausreise habe sie bei ihrem Mann gelebt. Sie habe nur ein Kind mitgenommen, da das Geld knapp gewesen und nicht gewiss gewesen sei, ob sie auch tatsächlich ankommen würden.
Schließlich wurden der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein und im Speziellen zu Tschetschenien vorgehalten und die Niederschrift rückübersetzt.
Im Anschluss an die Niederschrift der Einvernahme finden sich zwei medizinische Befunde der Erstbeschwerdeführerin vom 03.01.2013 sowie vom 09.01.2013 im Akt des Bundesasylamts.
4. Mit dem von der Erstbeschwerdeführerin bekämpften Bescheid vom 06.03.2013 wies das Bundesasylamt ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin "gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" ab (Spruchpunkt II.) und wies die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Nach wortwörtlicher Wiedergabe der Einvernahmeniederschrift vom 23.01.2013 traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin sowie Negativfeststellungen zu den Fluchtgründen und zu einer etwaigen subsidiären Schutzberechtigung. Sodann folgen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation generell und zu Tschetschenien im Speziellen. In diesen finden sich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung.
In seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin an Hepatitis C aus den medizinischen Unterlagen ergebe. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur erfolgten Behandlung in Tschetschenien sowie aus den Länderfeststellungen sei zu schließen, dass diese Krankheit in der Russischen Föderation behandelbar sei. Die Fluchtgründe seien in der Ersteinvernahme völlig anders geschildert worden als in der Befragung vor dem Bundesasylamt. Entgegen den Angaben in der Ersteinvernahme sei normale Polizeiarbeit vorgebracht worden, der Aufenthaltsort des Mannes sei widersprüchlich geschildert worden, auch sei an keiner Stelle die Beschimpfung und Bedrohung erneut genannt worden. Wären die Angaben der Erstbeschwerdeführerin richtig, so müsste sie jedes Mal gleichlautende Angaben tätigen können. Es müsse angenommen werden, dass die Erzählungen in der Niederschrift nicht der Wahrheit entsprechen. Auch spreche die Tatsache, dass ihre Kinder unbehelligt zur Schule gehen könnten, gegen eine wirkliche Verfolgung. Es sei im Falle der Erstbeschwerdeführerin weiter darauf hinzuweisen, dass
"sie ein junger gesunder Mann sind, dem so etwas zum ersten Mal passierte. Es handelt sich hiermit um Umstände, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergisst bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern wird."
Es sei nicht Aufgabe der Behörde, nachzufragen, vielmehr müsse der Asylwerber die Fluchtgründe frei schildern können. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei vage und wenig detailreich. Ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen seien gänzlich unglaubwürdig. Die Erstbeschwerdeführerin könne bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen, sie sei den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegen getreten.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig gewesen sei, die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne von vornherein ausgeschlossen werden. Das Bundesasylamt führt zudem an:
"Zu etwaig vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen wird Folgendes ausgeführt:
Sie brachten im Verfahren vor, dass in der Russischen Föderation die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei und es keine Aussicht auf Arbeit gebe. Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.
...
Ihr Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht."
Zu Spruchpunkt II. führt das Bundesasylamt nach Zitierung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK aus, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, die eine Gefährdung der Rechte nach Art. 3 EMRK gewärtigen ließe. Eine schwerere Verfügbarkeit einer Behandlung sei kein Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes, auch sei bei einer Rückkehr infolge des familiären Rückhalts nicht von der Gefahr einer extremen Notlage auszugehen.
Seine Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten der Erstbeschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
5. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer brachte, vertreten durch seine Mutter, keine eigenen Fluchtgründe vor und bezog sich auf deren Vorbringen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab die Erstbeschwerdeführerin an, er benötige eine Operation zur Entfernung eines Nasenpolypen.
Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit dem nun vom Zweitbeschwerdeführer bekämpften Bescheid vom 06.03.2013, Zl. 12 16.900-BAL, abgewiesen. Es würden keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise vorliegen, der Asylantrag diene der Wahrung des Zusammenhalts der Familie. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertretung sei nicht glaubwürdig gewesen, auch werde auf die Schilderung des Verfahrensgangs hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Familie verwiesen, aus denen ebenfalls kein Titel ableitbar sei. Auch liegt kein Hinweis vor, der die Notwendigkeit subsidiären Schutzes aufzeigen würde. Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. begründete die belangte Behörde ebenfalls mit einer zu Lasten des Zweitbeschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.03.2013 wurde den beiden Beschwerdeführern ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 beigegeben.
7. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 18.03.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am 20.03.2013. Die Erstbeschwerdeführerin erhob darin sowohl für sich als auch für ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, Beschwerde und legte medizinische Unterlagen vor. Die Beschwerde begründete sie damit, dass sie tatsächlich unter Hepatitis C leide, das Bundesasylamt aber jegliche Ermittlungen zur tatsächlichen Behandelbarkeit dieser Krankheit in ihrem Herkunftsstaat unterlassen habe. Auch habe sie niemals angegeben, dass sie ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamts würden keine Grundlage in den Protokollen haben. Es sei für die Erstbeschwerdeführerin nicht klar, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss käme, sie habe ihre Heimat zur Verbesserung ihrer Verdienstmöglichkeiten verlassen. Die Beschwerdeführer beantragten, dass die angefochtenen Bescheide abgeändert und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheiten an das Bundesasylamt, in eventu die Zuerkennung einer subsidiären Schutzberechtigung sowie allenfalls die Behebung der in beiden angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Ausweisung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist russische Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers.
Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin.
Beide Beschwerdeführer reisten am 19.11.2012 nach Österreich ein. Am selben Tag stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Hepatitis C.
Die für die Ausreise ausschlaggebenden Gründe der beiden Beschwerdeführer können zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend festgestellt werden.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, welcher Behandlung die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Hepatitis C-Erkrankung bedarf, wielange diese weiterzuführen ist und ob eine derartige Behandlung in der Russischen Föderation und im Speziellen in Tschetschenien verfügbar ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, welche Medikamente der Erstbeschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Hepatitis C-Erkrankung verschrieben wurden und ob diese oder vergleichbare Medikamente in der Russischen Föderation und im Speziellen in Tschetschenien verfügbar sind.
Der Verfahrensgang, der Inhalt der bekämpften Bescheide sowie der Inhalt der Beschwerde ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Identität der Erstbeschwerdeführerin fußen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Antrag auf internationalen Schutz und auf dem bekämpften Bescheid. Die Feststellungen zur Identität des Zweitbeschwerdeführers fußen auf dem Inhalt des ihn betreffenden Verwaltungsaktes, insbesondere auf der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 25).
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin an Hepatitis C erkrankt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Befunden (AS 175 und AS 177 sowie AS 307 bis 337).
Die Feststellung, dass die Ausreisegründe der Erstbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend festgestellt werden können, fußt auf dem Akteninhalt des sie betreffenden Verwaltungsaktes sowie auf dem Inhalt des bekämpften Bescheides in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde. Insbesondere ergibt sie sich aus dem Fehlen von Ermittlungen zu den Unterschieden zwischen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 11 bis 21) und der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.01.2013 (AS 49 bis 58), ein entsprechender Vorhalt kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.
Zudem ergibt sich diese Negativfeststellung aus der, als willkürlich anmutenden Bezugnahme auf die Erstbeschwerdeführerin als "jungen, gesunden Mann" in der Beweiswürdigung auf Seite 59 des bekämpften Bescheides (AS 251) und dem daraus resultierenden Vorwurf, dass gerade ein junger, gesunder Mann, dem so etwas zum ersten Mal passierte, eine kongruente und kohärente Schilderung der Ausreisegründe machen können müsste, weshalb das Vorbringen als unglaubwürdig zu werten sei. Dies setzt sich in der rechtlichen Beurteilung, in der aktenwidrigerweise das Vorbringen wirtschaftlicher Gründe angenommen wird und die mangelnde Asylrelevanz (Seite 65 und 66 des bekämpften Bescheides bzw. AS 257 und AS 258) dieses Vorbringens festgestellt wird, fort. Daraus ergibt sich für die erkennende Richterin das Bild, dass hier augenscheinlich Unterlagen zur Erstellung des bekämpften Bescheides herangezogen wurden, die weder im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegen noch das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wie im Verwaltungsakt dokumentiert betreffen.
Aus diesen Gründen kann keine abschließende Feststellung hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe getroffen werden, die aber zur rechtlichen Beurteilung vonnöten ist.
Die Feststellung, dass die Möglichkeit der Behandelbarkeit von Hepatitis C in der Russischen Föderation und in Tschetschenien nicht abschließend beurteilt werden kann, fußt auf den im Akt in AS 59 bis AS 173 aufliegenden, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen sowie auf dem Inhalt des bekämpften Bescheides, im Speziellen auf den Seiten 12 bis 57 (AS 202 bis 249). Es finden sich darin zwar sehr allgemein gehaltene Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitsversorgungssystem in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, jedoch keine Feststellung, dass Hepatitis C behandelbar wäre, wie u.a. in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt. Die Erstbeschwerdeführerin hat Befunde zu ihrer Hepatitis-C Erkrankung (AS 175 und AS 177) vorgelegt und ebenso am 23.01.2013 ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in ihre Krankenakte (AS 179) gegeben. Jedoch ergibt sich aus dem Akt kein weiterer Ermittlungsschritt dazu, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass weitere Ermittlungen zur Behandlung, zur Medikamentierung und zur Behandelbarkeit der Krankheit unterblieben sind.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Zu den Spruchpunkten A)1. und A)2. hinsichtlich der Aufhebungen der angefochtenen Bescheide und der Zurückverweisungen der Angelegenheiten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, mit Erkenntnis zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, je-weils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
Nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
In seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass es Sache der Erstbehörde ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, den Asylwerber persönlich einzuvernehmen. Nach dieser Judikatur widerspricht es den besonderen Garantieren eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines Verfahrens über zwei Instanzen, wenn die Erstbehörde dieses Ermittlungsverfahren unterlässt und das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde, vor den damals existierenden Unabhängigen Bundesasylsenat, verlagert würde. Als Beispiel dafür benennt diese Judikatur u.a. das Unterlassen der Einholung brauchbarer Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat. Eine ernsthafte Prüfung soll demnach nicht erst bei der obersten Berufungsbehörde beginnen und unter einem sogleich wieder enden, auch wenn durch die Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Gesamtverfahren verlängert würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
3.2.1. Der von der Erstbeschwerdeführerin bekämpfte Bescheid ist aus den folgenden Gründen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (Spruchpunkt A)1.):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist "einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, [...], soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden "der Status des subsidiär Schutzberechtigten [...] zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 18 Abs. 1 AsylG 2005 hält fest, dass es Aufgabe des Bundesamtes ist
"... in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen."
Dieser Pflicht ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen:
3.2.1.1. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheids betreffend das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG trifft das Bundesamt die Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.
Die belange Behörde hat es aber einerseits verabsäumt, eine sorgfältige Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu den Details ihrer Fluchtgeschichte durchzuführen. Andererseits ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich, ob die - im bekämpften Bescheid monierten - Widersprüche zwischen Erstbefragung und der einzigen Einvernahme vor der belangten Behörde der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten wurden. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Würdigung der Angaben in einer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hingewiesen (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), wonach die Umstände dieser Befragung zu einem Zeitpunkt unmittelbar nach einer Flucht ebenso in eine Würdigung einzubeziehen sind wie die psychische und physische Gesundheit der befragten Person.
Zudem wird der bekämpfte Bescheid auch deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet, als aktenwidrigerweise in der rechtlichen Beurteilung vom Vorliegen lediglich wirtschaftlicher Fluchtgründe ausgegangen wird und in der Beweiswürdigung festgehalten wird, dass es sich bei der an Hepatitis C erkrankten Erstbeschwerdeführerin um einen jungen gesunden Mann handeln würde.
Es fehlt somit an umfassenden Ermittlungen, um das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ganzheitlich würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389) und auf seine Asylrelevanz überprüfen zu können.
3.2.1.2. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der mangelnden Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und zur Behandelbarkeit von Hepatitis C im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin:
Wie aus den Feststellungen (II.1.) und der Beweiswürdigung (II.2.) zu entnehmen ist, enthalten weder die im Verwaltungsakt aufliegenden Länderberichte zur Russischen Föderation allgemein und im Speziellen zu Tschetschenien (AS 59 bis AS 173), die der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 23.01.2013 vorgehalten wurden, noch die Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid Erkenntnisse dazu, ob Hepatitis C in der Russischen Föderation und in Tschetschenien grundsätzlich behandelbar ist. Auch fehlt demnach jegliche Ermittlung, welche Medikamente die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich verschrieben bekommen hat und folgend auch jegliche Ermittlung dahingehend, ob sie weitergehender Behandlung bedarf, und ob und wenn ja, zu welchen Konditionen diese Behandlung sowie die verschriebenen oder vergleichbaren Medikamente in der Russischen Föderation und im Speziellen in Tschetschenien verfügbar sind. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aber grundsätzlich von einer Behandelbarkeit ausgeht, so tut sie diese ohne entsprechende Ermittlungen getätigt zu habe. Aufgrund dieser mangelhaften Ermittlungen kann aber nicht geklärt werden, ob der Erstbeschwerdeführerin allenfalls eine subsidiäre Schutzberechtigung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zukommen müsste.
3.2.1.3. Der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz maßgebliche Sachverhalt steht damit nicht fest. Es fehlen sorgfältige Ermittlungen und eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wie unter 3.2.1.1. angeführt; ebenso fehlen jegliche Ermittlungen und Feststellungen zum Krankheitsbild, zur Behandlung und zur Medikamentierung der Erstbeschwerdeführerin bzw. zur Behandelbarkeit von Hepatitis C und zur Verfügbarkeit der Medikamente im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin (siehe 3.2.1.2.). All diese Ermittlungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben, denn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden. Daher ist der gesamte bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Es ist spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
3.2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung des vom Zweitbeschwerdeführer angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A)2.):
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153). Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren nach § 34 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 wird auch gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
Der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und somit Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid unter A.1. behoben und zurückverwiesen wird und aufgrund der Tatsache, dass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der Bescheid hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers ebenso aufzuheben.
Es ist spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) hinsichtlich der Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten A)1. und A)2. unter 3.2. dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Ebenso existiert einheitliche Judikatur zur Frage der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005, die auch auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwendbar ist, und der Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie eindeutige Judikatur zur Bedeutung und zum Zweck des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.
Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.
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