W209 1423132-1•BVwG W209 1423132-1
W209 1423132-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2014
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Willkür
W209 1423132-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zahl: 11 06.583-BAI, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 1.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 2.7.2011 gab er dazu an, dass die Taliban von seinem Vater, der in Kabul gearbeitet habe, verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten seinem Vater auch Drohbriefe geschickt. Sein Vater habe das aber abgelehnt, worauf die Taliban eines Tages ihr Haus in Brand gesetzt hätten, wobei sein Vater sowie seine ältere Schwester ums Leben gekommen seien. Danach sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würden die Taliban ihn erkennen, weil sie immer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach seinem Vater gefragt hätten. Seine Flucht habe vor etwa einem Jahr in Kargaio begonnen. Schlussendlich sei er mit Schlepperunterstützung in das Bundesgebiet eingereist.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (EAST Ost) am 5.7.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er den Angaben seiner Mutter nach 17 Jahre alt sei, sein genaues Geburtsdatum aber nicht kenne.
3. Mit Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 28.7.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufweise.
4. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 9.11.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des medizinischen Gutachtens für die Asylbehörde als 17 Jahre alt gelte. Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummer seiner Mutter, die in Afghanistan aufhältig sei, zu Protokoll. Befragt zu dem Vorfall des Brandes gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für den Staat gearbeitet habe und die Taliban Informationen von ihm gewollt hätten. Da er dies abgelehnt habe, seien die Taliban manchmal in der Nacht gekommen und hätten den Beschwerdeführer nach seinem Vater gefragt und Briefe eingeworfen. Dann hätten sie schriftlich eine letzte Warnung an seinen Vater gerichtet. Gegen Mitternacht seien die Taliban dann gekommen, hätten seinen Vater getötet und das Haus angezündet. Dabei hätten seine ältere Schwester sowie sein Bruder Verbrennungen erlitten, worauf sie ins Krankenhaus in Jalalabad gebracht worden seien, wo seine Schwester an den Folgen der Verbrennungen verstorben sei. Seinen Bruder hätten sie dann nach Peschawar ins Krankenhaus Scherpau zur weiteren Behandlung und später regelmäßig ins Distriktkrankenhaus Qarghai gebracht. Er wisse nur, dass sein Vater in Kabul gearbeitet habe, seinen genauen Arbeitsbereich kenne er nicht. Der Vorfall des Brandanschlages liege etwa zwei Jahre zurück. Es sei Sommer gewesen. Er sei im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe in Qarghai drei Jahre die Grundschule besucht, zwei Jahre als Schneiderlehrling gearbeitet und in der von der Familie gepachteten Landwirtschaft mitgearbeitet. Für afghanische Verhältnisse habe seine Familie in Armut gelebt, besonders seit sein Vater verstorben sei. All seine Verwandten würden in Afghanistan in der Provinz Laghman leben. Er habe Afghanistan einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, andererseits aber auch wegen den Taliban. Die Taliban hätten ihn gekannt und er habe Angst gehabt, dass sie auch ihn umbringen würden. Vielleicht hätten sie gedacht, dass er sie an die Regierung verraten würde. Er könne nicht in einen anderen Landesteil ausweichen, weil es überall in Afghanistan Krieg gebe. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen ausgehändigt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellungnahme zu nehmen.
5. Am 22.11.2011 brachte der Beschwerdeführer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2011 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.11.2011, Zahl 11 06.583-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). Begründend stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges dazu fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemisch-sunnitischen Glauben angehöre. Er stamme aus der Provinz Laghman. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, sein Vater sowie seine ältere Schwester seien bei einem Brandanschlag ums Leben gekommen, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland berufstätig gewesen und somit selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei bzw. zum Familieneinkommen beigetragen habe. Er verfüge in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte. Außerdem würden weder ein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen. Desweiteren traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete es zusammengefasst damit, dass die Angaben den Fluchtgrund betreffend unglaubwürdig seien. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer den Sachverhalt in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anders als in der Erstbefragung dargestellt, er bezüglich des Ablebens seiner Schwester ein gesteigertes Vorbringen erstattet sowie unplausible Zeitangaben gemacht habe. Seine Schilderung der Vorfälle sei emotionslos und vage gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst beabsichtigte Verfolgung, weshalb keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen sei.
Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr zu haben bzw. einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt zu sein. Ihm könne zugemutet werden, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen wie er das auch vor seiner Ausreise getan habe. Er könne sich jedenfalls im Raum Kabul oder in der Nachbarprovinz Laghman niederlassen, wo er keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Aufgrund seiner Verwandtschaftsverzweigung in seiner Heimat würden auch familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, wodurch nicht angenommen werden könne, dass er in eine völlig ausweglose Situation geraten würde. Einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG stehe ebenfalls nichts entgegen.
8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Aufgrund seiner zu diesem Zeitpunkt aufrechten Minderjährigkeit wurde die Beschwerde von seinem damaligen gesetzlichen Vertreter, dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, eingebracht. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass dem bekämpften Bescheid sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers würden der Wahrheit entsprechen und es liege eine asylrelevante Verfolgung vor.
Weiters ging er in der Beschwerde auf die von der belangten Behörde angeführten Unstimmigkeiten ein und versuchte diese aufzuklären. Außerdem habe die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit, insbesondere zum Brandanschlag sowie zum Tod seines Vaters sowie seiner Schwester, unterlassen. Sie habe auch nicht überprüft, wer genau für das Überleben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zuständig sei. Schließlich legte der Beschwerdeführer ergänzende Länderberichte zu Afghanistan vor und betonte, dass er von den paramilitärischen Taliban verfolgt werde und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Außerdem könne er aufgrund des Fehlens der Überlebensmöglichkeiten seiner Familie nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde ihn in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht an-hängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20) zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
2.2. Gemäß § 15 Abs 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1 leg. cit.).
Gemäß § 18 Abs 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 3 VwGVG) in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zwei-instanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde wäre, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und einer Beurteilung unterziehen würde. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2.4. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.5. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Rechtlich folgt daraus:
Der angefochtene Bescheid enthält keine tiefer gehenden Sachverhaltselemente. Die belangte Behörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht als glaubhaft dargestellt habe, sie hat jedoch Ermittlungen in entscheidungsrelevanten Punkten unterlassen. So wurden keinerlei Ermittlungen in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von den Taliban bedroht und schlussendlich ermordet worden, die Taliban hätten einen Brandanschlag auf das Haus seiner Familie ausgeübt und seine Schwester sei dabei ums Leben gekommen und sein Bruder schwer verletzt worden, durchgeführt. Die Behörde spricht dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit ohne jegliche Ermittlungstätigkeit ab. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die belangte Behörde im Rahmen der Länderfeststellungen zu Afghanistan im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Gruppierung der Taliban selbst festhält:
"Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppierungen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt."
Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre eine konkrete Ermittlung seitens der belangten Behörde jedenfalls durchzuführen gewesen.
Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vom 9.11.2011 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne weitere Nachforschungen anzustellen.
So wäre es der erstinstanzlichen Behörde beispielsweise möglich gewesen, eine Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen, um vor Ort den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich des vorgebrachten Brandanschlages, überprüfen zu lassen. Außerdem wäre eine Überprüfung der Angaben bezüglich der Verletzungen seines Bruders durch Nachforschungen in den entsprechenden Krankenhäusern - welche der Beschwerdeführer konkret benannt hat (Sehat Ama Hospital in Jalalabad; Krankenhaus Scherpau in Peschawa; Distriktkrankenhaus in Qarghai) - in Frage gekommen. Weiters wäre es dem Bundesasylamt möglich gewesen, mit der Mutter des Beschwerdeführers - deren Telefonnummer er der Behörde bekanntgegeben hat - in Kontakt zu treten, um seine Angaben zu überprüfen.
Selbst wenn solche Nachforschungen kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, so wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts jedenfalls verpflichtet gewesen, die fraglichen Sachverhaltselemente näher zu erforschen und die gewonnenen Ergebnisse einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Somit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
2.6. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob er daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. war über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
In dem bekämpften Bescheid ist festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre bzw. er in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Hierzu führt sie begründend aus:
"[...] Da die von Ihnen dargelegten Befürchtungen, wie bereits ausgeführt, jeder konkreten Untermauerung entbehren, bzw. Sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf keinen Fall glaubhaft darlegen konnten, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der bekennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. [...]
Jedenfalls können Sie sich im Raum Kabul oder in der Nachbarprovinz Laghman niederlassen, wo Sie keinerlei Nachteile zu befürchten haben. Es gibt keine Berichte über ethnisch motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Regierung mit Hilfe der OSAF kontrollierten Kabul. Dies gilt auch für Ihre Provinz Laghman. Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2003,
Az.: 1 Bf 104/01.A; VG Bremen, Urteil vom 28.08.2003. Az.: s K 1809/01.A; VG Minden, Urteil vom 17.02.2003, Az.: 9 K 2481/01.A; VG Leipzig, Urteil vom 05.12.2002,
Az.: A 4 K 31015/99VG; VG Chemnitz, Urteil vom 18.07.2002, Az A 4 K 20024/98).
Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Ihnen bei einem Verbleib in Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen, Ihnen somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät. Sowohl Ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, Sie betreffender Faktoren (Alter, Volksgruppe, Schulbildung, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte etc.) lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in Ihrem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorliegen.
Sie haben in Ihrer Heimat offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt und waren selbst vor Ihrer Ausreise in der Lage, für Ihre primären Lebensbedürfnisse zu sorgen bzw. zum Familieneinkommen beizutragen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung vorliegen, kann daher festgestellt werden, dass Ihnen dies im Falle einer Rückkehr in die Heimat wiederum möglich bzw. zugänglich wäre. Es stünde Ihnen frei, in der Heimat wieder eine Arbeit anzunehmen, um Ihre Grundbedürfnisse zu sichern, so wie vor Ihrer Ausreise auch. Ihre Familie besitzt ein Haus und weiters befinden sich Ihre gesamten Verwandten in der Heimat.
Aufgrund Ihrer Verwandtschaftsverzweigung in der Heimat, bestehen auch familiäre Anknüpfungspunkte, und kann nicht angenommen werden, dass Sie in eine völlig ausweglose Situation zurückkehren. Ihre Mutter, Ihre Geschwister sowie sämtliche Verwandte halten sich nach wie vor in Afghanistan auf und Sie haben auch nie behauptet, dass Sie schon aufgrund der allgemeinen Lage allein keine ausreichende Existenzgrundlage hätten. [...]"
Wie bereits oben unter 2.5. ausgeführt, liegt willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, vor, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012) ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der Beschwerdeführer verwiesen werden kann - abzustellen.
Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).
Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, dass er aus der Provinz Laghman stamme.
In dem bekämpften Bescheid wird die Sicherheitslage in der Provinz Laghman jedoch nur in einem Satz erwähnt ("Es gibt keine Berichte über ethnisch motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Regierung mit Hilfe der OSAF kontrollierten Kabul. Dies gilt auch für die Provinz Laghman.") Außerdem sind die in diesem Zusammenhang angeführten Judikate keinesfalls aktuell. Weiters fällt auf, dass die belangte Behörde in den angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan zwar auf zahlreiche - im gegenständlichen Verfahren nicht relevante - Aspekte ausführlich eingeht, sich bezüglich Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers jedoch auf eine überschriftliche Erwähnung beschränkt. Insgesamt erfüllt die Erstbehörde damit jedenfalls nicht die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Darauf weist die Behörde in dem belangten Beschied sogar selbst hin ("Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt."). Das Bundesasylamt unterließ es somit weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Laghman anzustellen.
Bezüglich der Feststellung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Raum Kabul niederlassen könne, ist zu bemerken, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, Husseini v. Sweden) eine Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Alleinstehenden Männern ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in (halb-)städtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben; eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch jedenfalls erforderlich.
Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat das Bundesasylamt jedoch unterlassen. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, selbst für seine primären Lebensbedürfnisse zu sorgen bzw. zum Familieneinkommen beizutragen, "da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung vorliegen" würden, er in seiner Heimat berufstätig gewesen sei und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Die belangte Behörde unterließ auch jegliche Feststellung dahingehend, wie sich die wirtschaftliche/finanzielle Situation der Angehörigen des Beschwerdeführers darstellt und wer ihn konkret in Kabul unterstützen könnte. Stattdessen führt sie aus wie folgt:
"Es stünde Ihnen auch frei, sich in die hinreichend, von der Regierung beherrschte, sichere Nachbarprovinz Kabul zu begeben, wo sich Ihr Vater laut eigenen Angaben die meiste Zeit aufgehalten hätte."
Dies kann keinen ordnungsgemäß ermittelten und begründeten familiären Anknüpfungspunkt darstellen, zumal nicht klar hervorgeht, ob die Behörde davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers entgegen seinem Vorbringen noch lebe und in Kabul verweile. Sollte die Behörde hiervon ausgehen, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen und dieser Begründung zu Grunde zu legen, um den Vater des Beschwerdeführers als familiären Anknüpfungspunkt in Kabul heranziehen zu können.
Geht sie jedoch davon aus, dass der Vater nicht mehr lebt, kann die oben genannte Ausführung der belangten Behörde jedenfalls keine familiäre Anknüpfung begründen.
Die bloße Anführung der "familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat" in der Begründung des bekämpften Bescheides wird der von der Judikatur geforderten Einzelfallprüfung in Bezug auf einen möglichen Verbleib des Beschwerdeführers in Kabul keinesfalls gerecht.
Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat das Bundesasylamt somit jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.
2.7. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation sowie ohne möglicher Überprüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.8. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In der rechtlichen Beurteilung (II.2.3.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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