W136 2000446-1•BVwG W136 2000446-1
W136 2000446-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2014
Berufung, Beschwerde, Beschwerdezurückziehung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W136 2000446-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien gegen den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 19.12.2013, GZ 43-DK/3/13, beschlossen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Gegen den im Spruch genannten Suspendierungsbescheid hat der Beschwerdeführer am 27.12.2013 Berufung erhoben.
2. Die Akten des gegenständlichen Verfahrens wurden durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2014 (eigelangt am 27. 01.2014) vorgelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 27.02.2014, eingebracht durch seinen Rechtsanwalt, hat der Beschwerdeführer seine Berufung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Wird eine Berufung fristgerecht und vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben, gilt diese gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Verfahrenseinstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075).
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Da der BF durch seinen Rechtsanwalt vertreten ist und keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Zurückziehung der Berufung für das BVwG erkennbar waren, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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