I403 2000119-1•BVwG I403 2000119-1
I403 2000119-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2014
Frauenhandel, mangelnde Asylrelevanz, Menschenhandel, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen
I403 2000119-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Nigeria, (alias XXXX) vertreten durch Dr. Lennart Binder /Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 11 08.010-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 28.07.2011, mit einem Flug von Bangkok kommend, im österreichischen Bundesgebiet ein. Sie führte einen Pass mit sich, ausgestellt auf XXXX StA Elfenbeinküste. Sie legte eine Hotelreservierung für ein Hotel in Wien vor. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2011 gab die Beschwerdeführerin zu, dass es sich nicht um ihren Pass handle und sie tatsächlich XXXX hieße, aus Nigeria komme und am XXXX in Benin City geboren sei. Ihre Mutter, bei der sie gewohnt hätte, sei 2008 verstorben, sie habe keine Geschwister. Sie erklärte zudem, bereits einmal in Belgien in Schubhaft genommen worden zu sein. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie Probleme mit ihrer Stiefmutter gehabt hätte, zudem auch mit ihren Schulfreunden, die einem Geheimbund angehören würden.
2. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am Flughafen am 02.08.2011 erklärte sie, ihre Muttersprache sei Delta Edo, sie spreche aber auch Englisch und ein wenig Französisch. Sie gab Folgendes zu den Geschehnissen nach dem Tod ihrer Mutter zu Protokoll: "Als ich zurück in die Schule kam, war da eine Gruppe mit dem Namen XXXX. Über eine Freundin kam ich zu dieser Gruppe, Diese Gruppe tötet und kämpft gegen andere Gruppen. Diese Gruppe gibt es in ganz Afrika. Das Hauptziel der Gruppe ist andere zu bekämpfen. Ich wurde von einer Freundin in diese Gruppe hineingebracht. Ich habe eine solche Art von Gruppe vorher nicht gekannt. Ich bin also mit, aber ich wusste nicht, dass das so eine Art von Gruppe ist. An einem Tag brachten sie mich in den Busch und gaben mir etwas zu trinken. Sie zwangen mich etwas zu trinken und damit wurde ich ein Mitglied dieser Gruppe. Also wenn man einmal bei dieser Gruppe dabei ist, dann ist es sehr schwer wieder aus der Gruppe herauszukommen. Die Regierung kennt diese Gruppen, aber sie kann nichts dagegen tun. Wenn Mitglieder von anderen Gruppen erfahren, dass man in dieser Gruppe dabei ist, dann lassen sie einen nicht am Leben."
3. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, in Belgien nie Asyl beantragt zu haben und von dort nach Nigeria abgeschoben worden zu sein. Sie hätte in Belgien auch einen anderen Namen verwendet. Die Gruppe XXXX hätte von ihrer Rückkehr nach Nigeria erfahren und sie sei dann über Thailand, Malaysia und Singapur geflüchtet. Über ihre Stiefmutter weigerte sie sich zu sprechen - wie auch weiterhin im Verfahren.
4. Am 04.08.2011 übergab die Beschwerdeführerin der Behörde am Flughafen Schwechat einen "letter of apology" betitelten Brief, in dem sie erklärte, aufgrund des Drucks vielleicht nicht alles klargemacht zu haben, doch ihr Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Dies auch weil sie sich Geld für die Reise geborgt hätte, das sie nicht zurückzahlen könne.
5. Eine weitere Einvernahme fand am 09.08.2011 am Flughafen Schwechat, unter Teilnahme einer Vertreterin des UNHCR, statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin näher aus, dass sie sich für die erste Reise von Nigeria nach Belgien Geld geliehen hätte: "Als ich wieder nach Afrika zurückkam musste ich einen Eid schwören dieses Geld wieder zurückzuzahlen anderenfalls würden sie mich umbringen. Bei dem Mann handelte es sich um einen "Wunderheiler" und dieser sagte, er würde mich umbringen, er würde mir etwas Schlimmes antun, wenn ich das Geld nicht zurückzahlen kann." Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Wunderheiler namens XXXX ihr 28.000 Euro gegeben hätte, sie ihm aber nur 10.000 Euro zurückzahlen konnte. Sie erklärte auch: "Er wollte dass ich meinen Körper verkaufe um das Geld zurückzahlen zu können. [...] Als ich in Belgien war, rief er mich immer an." Befragt nach ihrer nunmehrigen Reise, die sie unter anderem nach Malaysia und Thailand führte und rund ein Jahr dauerte, widersprach sie der Annahme, dass diese durch jemanden finanziert worden sei.
6. In der Folge wurde das Asylverfahren zugelassen und Kontakt zum Verein Exit hergestellt, der sich den Herausforderungen des Frauenhandels in Zusammenhang mit Nigeria widmet.
7. Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab einen Treffer in Spanien; folgende Personalien wurden von dort zum Fingerabdruck der Beschwerdeführerin übermittelt: XXXX geb. XXXX in Kenia. Unter diesem Namen war die Beschwerdeführerin 2009 illegal nach Spanien eingereist.
8. Die Anfrage in Belgien ergab, dass die Beschwerdeführerin in Belgien unter den Namen XXXX (Kenia), XXXX (Nigeria) und XXXX (Sudan) bekannt ist. Von der nigerianischen Botschaft in Belgien wurde sie als nigerianische Staatsbürgerin anerkannt. Sie wurde einmal 2008 und einmal 2009 von Belgien nach Nigeria abgeschoben (unter dem Namen XXXX).
9. Am 27.02.2012 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Dort wies der Organwalter des Bundesasylamtes darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten nicht übereinstimmen, da sie angegeben hatte, dass ihre Mutter 2008 verstorben sei und sie erst danach Nigeria verlassen hätte. Sie sei aber seit Oktober 2007 in Belgien aufhältig gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre Geschichte stimme, dass es aber sein könne, dass ihre Mutter bereits 2007 verstorben sei. Sie machte außerdem geltend: "All die Jahre die ich nach Europa gekommen bin und wieder abgeschoben worden bin, alle diese Geschichten ich war immer unter der "Hand" von diesem XXXX. Dieser hat mich auch zu Dingen getrieben." Zudem verwies sie auf Schmerzen in der linken Seite ihrer Gebärmutter.
10. Im Akt findet sich die Information der Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien vom
XXXX dass die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde.
11. Eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, fand am 15.04.2013 statt. Bei dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde im Original vor, die ihr nach eigenen Angaben mit der Post von einem Freund übermittelt worden sei. Befragt, ob sie der Prostitution nachgehe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie dies freiwillig tue, da sie mit dem Geld, das sie von Seiten der Betreuung erhalte, nicht leben könne.
12. Die Geburtsurkunde wurde zur Überprüfung an das Bundeskriminalamt übermittelt. Dieses erklärte am 10.10.2013, dass keine Anzeichen einer Verfälschung vorliegen würden. Am 25.10.2013 wurden der Beschwerdeführerin Länderinformationen zu Nigeria übermittelt.
13. Eine weitere Einvernahme fand am 13.11.2013 im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nur Teile der Länderinformationen verstanden hätte: "Ich habe zwar nicht alles von dem Text verstanden. Ich habe nur eine Passage verstanden, dass Frauen zur Prostitution gezwungen werden."
14. Mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 13.12.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde die Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 AsylG idF nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
15. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin sich in verschiedene Widersprüche verwickelt hätte und insbesondere kaum Angaben zum Geheimbund machen konnte. Eine Internetrecherche des Bundesasylamts hätte ergeben, dass es tatsächlich eine Gruppe namens XXXX geben würde und dass XXXX in Nigeria oftmals als kriminelle Gangs bzw. Prostitutionssyndikate dienen würden, doch wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt bzw. auf die innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, die ihr offen stünde. Zudem wurde angeführt: "Es ist daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie auch in Belgien als Prostituierte gearbeitet haben, und nun nach Österreich gekommen sind, um diesem Gewerbe hier nachzugehen, da Sie aus Belgien bereits zweimal in Ihre Heimat abgeschoben worden sind. Insgesamt erwies sich Ihr gesamtes Vorbringen als widersprüchlich, wenig substantiiert und war ferner auch zu beobachten, dass Sie dieses je nach Bedarf anpassten bzw. veränderten."
16. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, legte am 23.12.2013 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hätte sehr wohl detaillierte Angaben zur Gruppe XXXX getätigt, die im Bescheid aber nur verkürzt wiedergegeben worden seien. Die nigerianischen Behörden seien auch nicht fähig/willens, sie vor der Verfolgung des Mannes zu schützen, von dem sie Geld geliehen hatte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde außerdem auch nicht bestehen, da die feindliche Gruppierung ein tatsächliches und langwährendes Interesse an der verfolgten Person habe. Zudem wird auf partielle Reisewarnungen für Nigeria verwiesen.
17. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 23.12.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung I403 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
18. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.02.2014 statt. Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität der Beschwerdeführerin ist - trotz Vorlage einer Geburtsurkunde - nicht restlos geklärt, da sie in der EU bereits unter verschiedenen Namen polizeilich erfasst wurde. Sie wurde zudem unter einem anderen Namen als dem im gegenständlichen Verfahren verwendeten zweimal von Belgien nach Nigeria abgeschoben.
Festgestellt werden kann, dass es sich um eine nigerianische Staatsbürgerin handelt, die bereits zweimal (2008 und 2009) von Belgien nach Nigeria abgeschoben wurde und 2009 illegal nach Spanien eingereist war. Nach Österreich reiste sie unter Verwendung eines fremden Passes ein.
Die Beschwerdeführerin gibt an, gesund zu sein mit Ausnahme einer Entzündung in der Gebärmutter, die sie bereits 2012 geltend machte, zu der es aber keinen genauen Befund gibt. Die Beschwerdeführerin weist keine rechtskräftige Verurteilung auf; sie geht aktuell in Österreich der Prostitution nach.
1.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungshandlungen durch einen Geheimbund namens XXXX bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Glaubhaft wurde geschildert, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von einem Mann namens XXXX bedroht worden war, da sie ihm das Geld, das er von ihr für die erste Reise nach Belgien verlangt hatte, nicht zurückzahlen konnte. Festgestellt wird auch, dass die Beschwerdeführerin von dieser Person dazu angehalten wurde, sich bei ihrer ersten Reise nach Europa (Belgien 2007/2008) zu prostituieren. Sie bestreitet allerdings vehement trotz mehrmaliger Nachfrage, dass sie aktuell auch unter Zwang handle. Wie untenstehende Ausführungen darlegen geht die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings davon aus, dass auch die aktuelle Reise, welche die Beschwerdeführerin nach Österreich führte, entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin von jemand anderem organisiert war und dass nicht auszuschließen ist, dass die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte unter Zwang erfolgt.
1.3. Zur Situation des Menschenhandels in Nigeria
Nigeria ist eine Quelle des internationalen Frauenhandels. Mädchen und Frauen - insbesondere von Benin City - werden zur Prostitution gezwungen. Zielländer sind europäische Länder, aber auch Nordafrika, der Mittlere Osten und Zentralasien. Nigerianische Frauen werden nach Malaysia gebracht, wo sie im Drogenhandel als Schmuggler und als Prostituierte arbeiten müssen. Nigerianische Menschenhändler verwenden auch kultische Handlungen, um die Frauen zur Prostitution zu zwingen. Die nigerianische Regierung macht Fortschritte im Kampf gegen den Menschenhandel, wenn auch nur bescheidene. Die Regierung setzte 2013 ihre Maßnahmen zum Schutz von Opfern des Frauenhandels fort. Es gab Fälle, wo Personen zunächst wegen Prostitution belangt wurden, ehe klar wurde, dass sie als Opfer von Menschenhandel besonderen Schutz benötigen. Es gibt verschiedene Zentren, die Umschulungen, medizinische Versorgung und ähnliches für Opfer von Menschenhandel bieten. (Quelle: US Department of State; Trafficking in Persons Report 2013) Auch der EGMR verweist auf die Verbesserungen in Nigeria im Kampf gegen Menschenhandel (V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011).
1.4. Zu den Möglichkeiten einer Existenzbegründung (Unterkunft und Erwerbsmöglichkeiten) von alleinstehenden Frauen in Nigeria:
Nach Ansicht mehrerer nigerianischer Frauen-NGOs ist für Frauen in Nigeria die Niederlassung in einem anderen Teil ihres Heimatstaates zwar schwierig, aber möglich, gleichgültig aus welchen Gründen sie eine derartige Übersiedlung anstreben. Die Verfassung garantiert volle Bewegungsfreiheit im Land. Es ist erwachsenen Frauen durchaus möglich ("a realistic option") sich neu anzusiedeln und Arbeit zu suchen, um sich selbst zu erhalten, wobei es die Optionen gibt, bei der lokalen Kirche/Moschee Unterstützung zu suchen, zu Freunden oder Verwandten zu gehen, die Unterstützung anbieten, oder sich an NGOs zu wenden, die sich um Frauenrechte kümmern. Die Option "auf der Straße zu leben" birgt die Gefahr, Opfer von Frauenhandel zu werden. Frauen, die in ihrer neuen Umgebung Unterstützung durch Verwandte oder Freunde genießen, oder die finanziell unabhängig sind, fällt eine Umsiedlung naturgemäß leichter, und ziehen es Frauen in der Praxis auch vor, zu Freunden oder Verwandten zu gehen, als zu einer NGO-Unterkunft, da landläufig die Meinung vorherrscht, dass nur Frauen, die viele Probleme und keine Verwandten haben, bei einer NGO Unterkunft nehmen und sich Frauen, auch wenn diese etwa Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind, nicht dieser Gruppe zuordnen lassen wollen. Die Unterkunftnahme bei einer NGO wird oft als der letzte Ausweg gesehen, wenn Familie, Freunde oder Kontakte zur eigenen Religionsgemeinschaft versagt haben.
Es gibt in Abuja eine Unterkunft, die von staatlicher Seite betrieben wird (Ministerium für Frauenangelegenheiten), wobei die nigerianische NGO "WACOL" der Meinung ist, dass eine Frau, die in Abuja Schutz sucht, sich an das Ministerium wenden kann, das solche Fälle definitiv ernst nimmt und Schutz bietet. Weiters gibt es in Abuja eine von der NGO namens "Daughters of Abraham" betriebene Wohnmöglichkeit. WACOL betreibt eine Unterkunft in Enugu, Vergleichbares ist auch in Lagos vorhanden, und gibt es in Nigeria mehr als 50 (fünfzig) Organisationen, die immer im Stande sind, einer Frau in Not eine Unterkunft anzubieten. In Abuja können Frauen 5 Monate in der Unterkunft bleiben.
Eine alleinstehende Frau könnte sogar in einer besseren Position als eine verheiratete Frau sein, um eine Arbeitstelle zu bekommen, da sie in den Augen der Arbeitgeber flexibler und freier ist. Naturgemäß sind Frauen in einer besseren Situation, wenn sie auf Ersparnisse zurückgreifen können, bis sie eine Arbeit gefunden haben. Es gibt in Nigeria kein soziales Sicherheitssystem, das eine Frau, die keinerlei Mittel hat, unterstützten kann. Die ethnische Zugehörigkeit spielt für die Arbeitsmöglichkeiten vielleicht in ländlichen Gebieten eine gewisse Rolle, aber nicht in größeren Städten, zumal alle ethnischen Gruppen in Lagos, Abuja und den größeren Städten vertreten sind. (Quelle: UK Border Agency vom 6.4.2011, Randziffern 24.50ff)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin mehrere ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Der Vorwurf der Beschwerde, dass das Bundesasylamt sich hier auf nicht mehr zutreffende Feststellungen verlassen hätte, kann nicht gefolgt werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt zu haben und eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt. Dieser Forderung kam das Bundesverwaltungsgericht durch die am 24.02.2014 öffentliche mündliche Verhandlung nach, in der die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe und ihre aktuelle Situation darzulegen.
2.3. In der am 24.02.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde insbesondere auch das Geschehen um den Geheimbund XXXX von dem die Beschwerdeführerin angeblich bedroht würde, thematisiert.
Der angefochtene Bescheid stellt dazu fest: "Die Frage, wann diese Ereignisse [Anmerkung: Beitritt zur Gruppe XXXX] stattgefunden hätten, nahm in den folgenden Einvernahmen geraume Zeit in Anspruch, konnte aber trotz wiederholter Erörterung letztendlich nicht festgestellt werden, da Sie immer wieder andere Angaben dazu machten. Vorerst gaben Sie an, Sie seien "im ersten Schuljahr" zu dieser Gruppe gekommen, später gaben Sie dazu an, es sei dies das erste Schuljahr der "Secondary School" gewesen. Gleichzeitig behaupteten Sie, sechs Jahre lang die Secondary School besucht zu haben, und auf die Frage, wie alt Sie bei Ihrem Beitritt zu dieser Gruppe gewesen seien, gaben Sie an, Sie seien 20 oder 21 gewesen. Dies wäre aber 2006 oder 2007 gewesen, was nicht mit dem ersten Jahr der Secondary School übereinstimmen kann, die Sie ja sechs Jahre lang besucht haben wollen. Da Sie aber weder sagen konnten, wann Sie mit der Schule begonnen hätten, oder wie alt Sie beim Schuleintritt gewesen seien, war es nicht möglich, über den Zeitraum Ihres Schulbesuchs konkrete Feststellungen zu treffen, lediglich steht fest, dass oben genannter Widerspruch besteht. Sie konnten nur sagen, dass Sie sechs Jahre lang in der Primary School und sechs Jahre in der Secoondary School verbracht hätten. Ein Jahr hätten Sie jeweils in der Primary School und ein Jahr in der Secondary School wiederholt. Später gaben Sie auch an, dass der Beitritt zur Gruppe "nach der Secondary School" erfolgt sei bzw. dass Sie nicht mehr zur Schule gingen, als Sie in die Gruppe kamen. Anzumerken ist, dass Sie ursprünglich auch angaben, Angst vor Ihren "Schulkameraden" zu haben. Befragt, ob Sie wüssten, wie lange man normalerweise in die Primary bzw. in die Secondary School gehe, sagten Sie, dies wüssten Sie nicht. Wären Sie tatsächlich dort zur Schule gegangen, müssten Sie aber - bei einem Alter von 26 Jahren bei der ersten Einvernahme - wissen, wie lange man normalerweise die Schule besucht und auch, wie lange Sie die Schule besucht haben. In Nigeria herrscht eine sechsjährige Schulpflicht vom 6. Bis zum 12. Lebensjahr (Grundschule bzw. Primary School). Hätten Sie in Nigeria tatsächlich die Schule besucht, müsste Ihnen bekannt sein, dass die Primary School als auch die Secondary Schools secs Jahre dauern und daher eine Wiederholung einer Schulstufe zu mehr als insgesamt zwölf Jahren Schulbesuch geführt hätte. Zudem ist davon auszugehen, dass, wären Sie tatsächlich schon über 10 Jahre alte gewesen, als Sie eingeschult worden wären, Ihnen dies wohl bekannt und och erinnerlich sein müsste, ebenso, warum Sie erst so spät in die Schule gekommen wären."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin: "Ich bin bis SS3 gekommen. Ich besuchte 12 Klassen. In diesen 12 Klassen hatte ich auch Wiederholungen".
Die vom Bundesasylamt festgestellten Ungereimtheiten können durchaus durch die Stresssituation der Einvernahme und Übersetzungsschwierigkeiten erklärbar sein, denn die Aussage der Beschwerdeführerin gibt durchaus ein stringentes Bild. SS 3 ist die letzte Stufe der Secondary School. Wenn sie zwei Klassen wiederholt hat, würde dies erklären, warum sie nicht 12, sondern 14 Jahre die Schule besuchte und erst im Alter von 20 oder 21 Jahren die Schule verließ. Die Angaben zur Schulzeit erscheinen daher durchaus nicht so unplausibel wie im Bescheid festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass sie nach der letzten Schulstufe von der Kultgruppe XXXX angeworben worden wäre. Der zeitliche Ablauf erscheint durchaus möglich.
2.4. Hinsichtlich der genaueren Beschreibung des Geheimbundes muss allerdings der Befund des angefochtenen Bescheids bestätigt werden; dort wird festgestellt: "Auch über die Gruppe XXXX konnten Sie keine konkreten Angaben machen. Eine Freundin habe Sie zur Gruppe gebracht. Man habe Ihnen etwas zu trinken gegeben, und so seien Sie Mitglied geworden. Weiter führten Sie dazu nichts aus. Außer dieser Einführung in die Gruppe hat es keine weiteren Treffen gegeben. Einmal gaben Sie dazu befragt an, Sie hätten sich geweigert, hinzugehen, man habe angefangen, nach Ihnen zu suchen, Sie gaben zwar an, dass man nach Ihnen gesucht hätte, jedoch sie der einzige Anhaltspunkt für diese Annahme ein Telefonat mit der "Freundin" gewesen, die Sie angeblich zu dieser Gruppe gebracht hätte. Weiter hat es keine Anrufe oder Drohungen von irgendjemanden aus dieser Gruppe gegeben. Die Gruppe verfolge Sie, da man nicht wolle, dass Sie Geheimnisse der Gruppe verrieten. Jedoch können Sie offensichtlich über die Geheimnisse nichts sagen, denn auch Ihre Angaben zur Gruppe selbst sind äußerst dürftig. Auch was die angebliche Angst vor Verfolgung bzw. die Verfolgung selbst betrifft, ist diese nicht nachvollziehbar, da es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt. Lediglich wiederholten Sie, dass diese Gruppe Mitglieder, die austreten wolle, verfolge und töte. Sie machten doch außer diesen allgemeinen Angaben, die wohl jedem in Nigeria bekannt sein dürften, keine konkreten Angaben zu dieser Gruppe. Eine Internetrecherche ergab, dass es sich bei der von Ihnen genannten Geheimgesellschaft offenbar m die sog. XXXX handelt - den vollen Namen gaben Sie allerdings nicht an - wobei konkrete Informationen über deren Praktiken bzw. Verfolgung ausgetretener Mitglieder etc. nicht gefunden werden konnte. [...] Da Sie jedoch weder inhaltlich etwas zu dieser Geheimgesellschaft sagen konnten, noch eine angebliche Verfolgung näher beschreiben konnten, und schließlich nicht einmal, was Ihren "Beitritt" betraf, halbwegs konkrete Angaben machen konnten, ist nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich Mitglied einer solchen Gruppe gewesen sind."
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Beschwerdeführerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben der Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; die Beschwerdeführerin sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihr relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn die Beschwerdeführerin den ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Beschwerdeführerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben der Beschwerdeführerin nicht gerecht: wie auch schon bei den früheren Einvernahmen blieb die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angabe von Aktivitäten des Geheimbundes sehr vage und oberflächlich: "Sie haben keine bestimmte Aktivität, sondern es ist eine zerstörerische Gruppe, die Leute unter Druck setzt. Sie kämpfen gegen andere Gruppen, sie bringen sich gegenseitig um."
2.5. Der Behauptung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl konkrete Aussagen zum Geheimbund getätigt habe, kann nicht gefolgt werden. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem Geheimbund XXXX in Berührung gekommen ist; doch selbst wenn man dies zu ihren Gunsten annimmt, erscheint es zweifelhaft, dass sie tatsächlich als Mitglied aufgenommen wurde und eine entsprechende Bedeutung für diese Gruppe hat, dass diese nach Jahren noch Verfolgungshandlungen setzen würde.
2.6. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie von einem Mann bedroht werde, der ihre Reise nach Belgien finanziert hatte, erscheint dagegen durchaus glaubhaft. Die Bedrohung durch eine einzelne Person, der die Beschwerdeführerin Geld schuldet, bildet allerdings keinen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Fluchtgrund. Dass sie von diesem Mann in Richtung Prostitution gedrängt wurde, erscheint ebenfalls durchaus glaubwürdig.
2.7. Hinsichtlich ihrer aktuellen Situation hat die Beschwerdeführerin allerdings immer darauf beharrt, dass sie ihre Reise nach Österreich selbst finanziert hätte, hier freiwillig der Prostitution nachgehe und das damit erzielte Einkommen mit niemandem teilen müsse. Es ist allerdings offenkundig, dass sie bei der Organisation der Reise nach Wien wieder unterstützt wurde, diesmal durch einen Mann namens "Mohammed". Die Reise führte über Länder, die als "Route" im Frauenhandel durchaus bekannt sind: Malaysia und Thailand. Dass die Beschwerdeführerin ein Hotel in Wien gebucht hatte, obwohl sie erklärt hatte, in Asien keiner Arbeit nachgegangen zu sein, sondern nur von anderen Schwarzafrikanern etwas zu essen erhalten zu haben, scheint die These zu stützen, dass sehr wohl auch die Reise, welche die Beschwerdeführerin nach Wien geführt hatte, Teil eines "Frauenhandelsnetzwerks" ist.
Im "Ergebnisbericht des gemeinsamen Projekts von IOM, UNHCR und BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem" von Mai 2012 wurden Indikatoren zur Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen identifiziert (Annex 1: Recherchebericht: Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren von Vivien Krohn): Nigeria wird als eines der wichtigsten Länder für den Menschenhandel genannt. Oftmals werde auf die Einbindung in übermächtige Tätersystem (Zauber, Magie, ...) verwiesen. Auch die Beschwerdeführerin hatte in einer Einvernahme XXXX (der die Reise nach Belgien organisiert hatte) als "Wunderheiler" bezeichnet. Hinsichtlich des Mannes namens Mohammed, der laut Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihr den Diplomatenpass der Elfenbeinküste (mit dem sie nach Österreich gekommen war) ohne Gegenleistung gegeben hätte, ist anzumerken, dass sich im Bericht folgendes findet: "Ebenso geben auch Angaben über eine zunächst unentgeltliche Ausreise Anlass davon auszugehen, dass es sich bei der Person um ein Menschenhandelsopfer handeln könnte. Da die Reisekosten im Normalfall sehr hoch sind, ist es unwahrscheinlich, dass eine fremde Person ohne Gegenleistung diese Kosten übernimmt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Frauen nach Europa gelockt wurden, um sie dann zu zwingen, die Reisekosten im Gegenzug abzuarbeiten." Es mag auch kein Zufall sein, dass es sich um eine Verbindung zur Elfenbeinküste handelt, da diese laut einem Bericht von Human Rights Watch vom 21.08.2010 "Cote dÍvoire/Nigeria: Combat Trafficking for Prostitution" Zielland für den nigerianischen Frauenhandel ist.
Die Beschwerdeführerin kommt aus Benin City, laut dem Bericht von IOM, UNHCR und BAMF "einer der Hauptknotenpunkte für Menschenhandel". Typisch ist auch, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und dass sie nach dem Tod ihrer Mutter in das Menschenhandelsnetzwerk geriet, das sie zunächst nach Belgien brachte: "Auffallend ist, dass viele Frauen der Gruppe möglicher Menschenhandelsbetroffener angaben, vor der Flucht ihre Familie verloren oder mit dieser gebrochen zu haben." (Annex 1:
Recherchebericht: Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren von Vivien Krohn, S. 34) Die Untersuchung von IOM, UNHCR und BAMF ergab auch, dass typischerweise nicht sofort Asyl gestellt wird und dass oftmals vorher andere europäische Staaten schon besucht worden waren.
2.8. Die Beschwerdeführerin hatte hinsichtlich ihrer früheren Aufenthalte erklärt, dass diese unter Zwang erfolgt sei, dass sie damals zur Prostitution gezwungen worden sei. "All die Jahre die ich nach Europa gekommen bin und wieder abgeschoben worden bin, alle diese Geschichten ich war immer unter der "Hand" von diesem XXXX. Dieser hat mich auch zu Dingen getrieben." Sie widerspricht allerdings einem Zwang bezüglich ihrer aktuellen Situation. Alle genannten Indizien sprechen aber dafür, so dass sich aus der Gesamtschau ergibt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der aktuelle Aufenthalt in Österreich oder zumindest die Reise nach Wien unter Zwang und im Rahmen von Menschenhandel erfolgt ist. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, mag der Angst um ihr Leben und ihre Sicherheit geschuldet sein. So hat der VwGH psychischen Problemen wie Traumatisierung Relevanz bei der Beurteilung des Aussageverhaltens zugewiesen (vgl. dazu VwGH 07.10.2010, 2007/20/0456; 28.06.2005, 2005/01/0080; 16.04.2009, 2007/19/1193; 20.02.2009, 2007/19/0827). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass der psychische Druck und etwaige Androhungen von Gewalt, wie sie in kriminellen Milieus und auch im Bereich des Frauenhandels üblich sind, entsprechende Aussageverweigerungen mit sich bringen.
2.9. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch aktuell unter dem Zwang eines Frauenhandelsrings befindet. Nachdem die Beschwerdeführerin dies allerdings bestreitet, kann eine abschließende Feststellung nicht erfolgen und insbesondere auch keine damit verbundene Gefährdung durch mögliche Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat geprüft werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Zu A)
3.2. Zum Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor einer Verfolgung durch den Geheimbund XXXX den Argumenten im angefochtenen Bescheid zu folgen. Diese konnte nicht glaubhaft gemacht werden bzw. ist - selbst wenn man den Behauptungen der Beschwerdeführerin glauben würde - aufgrund des singulären Kontakts der Beschwerdeführerin mit dem Geheimbund jedenfalls von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Gruppe ein derartig hohes Interesse an der Beschwerdeführerin hätte, dass sie in ganz Nigeria nach ihr suchen würde.
Komplexer stellt sich die Situation hinsichtlich des zweiten Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin dar, der in der Beschwerde folgendermaßen wiedergegeben wird: "Des weiteren wird die Beschwerdeführerin von dem Mann bedroht, der ihre ursprüngliche Flucht nach Belgien finanzierte, da sie bislang nicht in der Lage war, die Kosten dafür zurückzubezahlen. Mangels jeglicher Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden, musste die Beschwerdeführerin daher nach Österreich flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können."
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die angegebene Bedrohungssituation durchaus glaubwürdig ist. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert: "Hinsichtlich der Verfolgung des Mannes, der die erste Flucht der Beschwerdeführerin nach Europa finanzierte, ist festzustellen, dass die vom Bundesasylamt behauptete Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht verständlich ist, und die Argumentation der Behörde entscheidende Punkte der Aussagen der Beschwerdeführerin scheinbar ignoriert. Beispielsweise ist logisch nicht verständlich, warum der Mann, der die Beschwerdeführerin verfolgt, sein Geld nicht mehr zurückfordern würde, nur weil sie in der Zwischenzeit Nigeria erneut verlassen hat. Die Fluchtwege der Beschwerdeführerin sind im Bescheid dokumentiert und die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Weder ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit noch der Glaubwürdigkeit ihrer Verfolgung ist dies daher abträglich."
Es erscheint - entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass auch dieses Vorbringen unglaubwürdig sei - tatsächlich durchaus glaubwürdig, dass die erste Reise nach Belgien von jemandem organisiert wurde, dem die Beschwerdeführerin noch Geld schuldet, der sie in die Prostitution gedrängt hat und sie auch bedroht hat. Es muss allerdings darauf verwiesen werden, dass der Bedrohung durch Privatpersonen keine Asylrelevanz zukommt. Die diesbezügliche restriktive Haltung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt sich auch in der Entscheidung vom 26.06.2007 (2007/01/0479). In diesem Fall konnte der VwGH nicht erkennen, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geldschuldner (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Dies scheitert schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht.
Der angefochtene Bescheid klammerte die Frage aus, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handle und ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Wie oben dargelegt bestreitet die Beschwerdeführerin aktuell unter einem Zwang zu stehen, kann hinsichtlich dieses Bestreitens aber stark an ihrer Glaubwürdigkeit gezweifelt werden. Es kann durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064; oder die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist). Im vorliegenden Fall muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Thematik des Frauenhandels und der Zwangsprostitution keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend machte und auch eine diesbezüglich fehlende Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der Behörden nicht behauptete. Die Beschwerdeführerin brachte keine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel vor, weswegen auch dieser Asylgrund nicht weiter zu verfolgen war.
Auch der EGMR hat in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie - obwohl im Rahmen eines Asylverfahrens keine Aussage zu einer Zwangssituation bzw. zu Frauenhandel erfolgte - auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen. So wurde die Beschwerde einer Nigerianerin, die im Rahmen ihres Asylverfahrens in Frankreich zunächst erklärt hatte, freiwillig der Prostitution nachzugehen bzw. sich die Reise nach Europa selbst organisiert zu haben, zurückgewiesen (V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011).
Soweit sich die Beschwerde auf die fehlende Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der nigerianischen Behörden stützt, muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass diese erstens nicht näher begründet wird und sich diese zweitens auf die Frage einer möglichen Verfolgung der Beschwerdeführerin durch einen Geheimbund, der - wie schon dargelegt - die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde bzw. die Frage der Bedrohung durch einen Gläubiger, der keine Asylrelevanz zukommt, bezieht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrerAusweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn in Nigeria die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde bzw. anzunehmen ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Nigeria befindet sich aktuell in einem instabilen Zustand, in einigen Gegenden kam es zu Eskalationen der Gewalt. Wie in der Beschwerde korrekt dargelegt gibt es für einige Regionen Reisewarnungen. Auch UNHCR hat auf den besonderen Schutzbedarf von Personen aus den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa hingewiesen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen; Oktober 2013). Doch erstens stammt die Beschwerdeführerin aus einer anderen Region, aus Benin City und zweitens ist auch auf die Größe Nigerias und die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, hinzuweisen. Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes (vgl. dazu das Urteil des EuGH zur Status-Richtlinie vom 30.01.2014 in der Rechtssache C-285/12) befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde keine substantiierte Bedrohung geltend. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, allerdings ohne besondere Ausbildung bzw. Berufsbildung. Dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria sehr schwer ist, bleibt unbestritten, doch besteht (siehe oben) durchaus die Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt zu verdienen bzw. sich mithilfe von NGO¿s den Start in Nigeria zu erleichtern. Die Situation der Beschwerdeführerin ist auch dadurch erschwert, dass sie über keine familiären Bindungen verfügt und dass sie schon länger nicht mehr durchgehend in Nigeria aufhältig war. Doch erreichen diese Argumente nicht die Schwelle des Art 3 EMRK (vgl diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059).
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN). Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hat sie keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Es liegt allerdings eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule (Deutsch als Zweitsprache A1) vor, die die regelmäßige Teilnahme am Kurs bestätigt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Insbesondere sei auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz für Opfer von grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hingewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Neben reinen Tatsachenfragen und Fragen der Glaubwürdigkeit ging es im gegenständlichen Fall einerseits darum festzustellen, dass die Eigenschaft als Geldschuldner keine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt (vgl. dazu VwGH 26.06.2007 (2007/01/0479), andererseits wird der ständigen Rechtsprechung gemäß nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine Lebensgrundlage in Nigeria finden würde und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK vorliegen würde (vgl. dazu VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
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