BVwG G312 1404640-1

G312 1404640-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation,<br/>Rückkehrsituation

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BVwG G312 1404640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.1404640.1.00

Spruch

G312 1404640-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 03.02.2009, Zl. 07 10.549-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, 2. Satz, BGBL I 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 13.11.2007 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab an, mittels Schlepper nach Wien gereist zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Probleme mit der Familie hatte (seit einem Jahr) und er daher zu seiner Mutter, die in Wien lebt, wollte. Er war von seiner Schwägerin aus der Wohnung geworfen worden und musste dann bei seiner Schwester im Korridor schlafen. An Dokumenten hätte er lediglich die Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis bei sich gehabt. Über welche Grenze er nach Österreich gekommen sei, könne er nicht sagen, da der Kleintransporter keine Fenster gehabt hätte. Am 13.11.2007 wäre er schließlich in der Nähe des Lagers ausgestiegen. Zur Situation für den Fall seiner Rückkehr, befürchte er, dass er weiterhin keinen vernünftigen Platz zum Wohnen habe, da er bei seinem Bruder und seiner Schwägerin nicht unterkommen kann, diese hat ihm aus der Wohnung geworfen. Auch bei seiner Schwester könne er nicht unterkommen, dort gibt es keinen Platz für ihn.

In weiterer Folge wurde der BF am 16.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden: BAA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF bestätigte die Angaben der Erstbefragung und brachte vor, dass er sein Heimatland aufgrund familiärer Probleme verlassen habe. Der BF schilderte die Probleme mit der Schwägerin - sie hätte ihn schlecht behandelt und ihn schließlich aus der Wohnung geworfen. Er habe dann bei seiner Schwester auf dem Korridor schlafen müssen, da ansonsten kein Platz für ihn war. Daher wollte er zu seiner Mutter, um bei ihr zu leben. Er gab weiters an, dass er keine Vorstrafen und keine Probleme mit den Behörden hätte und auch niemals im Gefängnis gewesen sei.

Am 04.11.2008 wurde eine neuerliche niederschriftliche Befragung des BF durch das BAA in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin, seiner Mutter XXXX, durchgeführt. Der BF gab an, dass er bei seinem Bruder XXXX, der österreichischer Staatsbürger ist, in Wien lebt, dieser sei verheiratet und habe eine kleine Tochter. Ein weiterer Bruder, XXXX, sei ebenfalls in Österreich und mit einer Österreicherin verheiratet, dieser hätte auch um Asyl angesucht. Es würden noch weitere Verwandte von ihm in Österreich leben, ein Onkel, Tante und Cousins, zwei Cousins studieren in Österreich. Der Lebensunterhalt des BF wird von seinem Bruder XXXX, der arbeitet, bestritten. Sein Bruder XXXX ist verheiratet und wohnt in der Stadt XXXX, dessen Frau hat den BF aus der Wohnung geworfen. Seine Schwester ist ebenfalls verheiratet und wohnt in derselben Stadt, sie hat zwei Söhne. Der BF gibt weiters an, niemals einer politischen Partei angehört zu haben oder politisch tätig gewesen zu sein. Er erläutert nochmals die familiären Probleme mit seiner Schwägerin. Sie hätte ihn beschimpft und angeschrieen, schließlich seine Sachen vor die Tür gestellt und ihn aus der Wohnung geworfen. Sein Bruder erklärte ihm, dass es ihm leid täte, er aber nicht wegen dem BF seine Frau verlassen würde. Der BF sei dann zu seiner Schwester gegangen, dort habe er im Korridor schlafen müssen, da sehr wenig Platz war. Schließlich hat der Schwager einen Schlepper organisiert, damit er zu seiner in Österreich lebenden Mutter fahren kann. Mit den noch weiteren in Serbien lebenden Verwandten hätte er keinen Kontakt. Seit seiner Ankunft in Österreich besucht der BF die Schule.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 03.02.2009, zugestellt am 04.02.2009 mittels RSa an die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Asylwerbers (XXXX, XXXX), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.)

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die glaubwürdigen Angaben zum Gegenstande des Bescheides erhoben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten familiären Probleme keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Kosovo familiäre Anknüpfungspunkte - somit auch eine Lebensgrundlage - hätte. Da keine Gefährdung im Falle der Rückkehr für ihn bestehen würde, war der Antrag auf subsidiären Schutz ebenfalls abzuweisen.

Von einer Ausweisung des BF wurde abgesehen, da die Mutter als gesetzliche Vertreterin über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügte.

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 18.02.2009 datierte Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid Spruchpunkt I dahingehend abzuändern, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, sowie, den Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass mangelhafte Ermittlungen vorliegen würden, da es die Behörde unterlassen habe, genauere Untersuchungen zum Vorbringen anzustellen. Die belangte Behörde habe die Aussagen des BF in keiner Weise gewürdigt oder widerlegt. Man sei nicht darauf eingegangen, dass der BF nur in Österreich, wo seine Mutter über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt und sein Bruder für ihn und seine Mutter aufkommt, eine Existenzgrundlage hat und im Kosovo keine Wohnmöglichkeiten und auch keine Existenzgrundlage hat.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 20.02.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Mit Vorlage, datiert mit 08.02.2012, wurde seitens der Rechtsvertretung des BF eine, am 15.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangte Stellungnahme und Urkunde eingebracht, und mitgeteilt, dass der BF seit 13.11.2007 bei seiner Mutter lebt und voll integriert ist. Als Beweis wurden die Meldebestätigung, die e-card des BF und der Mutter, der österreichische Führerschein des BF, das Abschlusszeugnis des Polytechnischen Lehrgangs sowie die Schulnachricht und das Jahreszeugnis der HTL vorgelegt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der BF unbescholten ist, also bis dato nicht straffällig geworden ist, und voll integriert ist. Somit liegt ein schützenswertes Familienleben vor, die Lebenserhaltungskosten werden vom Bruder, der bereits österreichischer Staatsbürger ist, getragen, der selbst verheiratet ist und zwei Kinder hat.

Nach Abklärung der Änderung der Rechtsvertretung, XXXX, ersuchte die neue Rechtsvertretung um eine rasche Entscheidung und teilte mit, dass alle gestellten Anträge laut Beschwerde aufrecht sind.

Mit Vorlage vom 07.08.2013, datiert mit 20.06.2013, wurde neuerlich seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme hinsichtlich Integration vorgelegt und beantragt, eine auf Dauer unzulässige Ausweisung auszusprechen. Die oben bereits erwähnte volle Integration des BF wurde durch Vorlage einer neuen Meldebestätigung, einer weitere Schulnachricht der HTL sowie die Kopie des Sparbuches mit einer Spareinlage von ca. 11.000 Euro neuerlich belegt. Zusätzlich wurde um eine rasche Entscheidung ersucht.

In einer telefonischen Kontaktaufnahme wurde der rechtsfreundlichen Vertretung unter anderem mitgeteilt, dass seinem Antrag vom 07.08.2013, die Ausweisung auf Dauer unzulässig auszusprechen, nicht abgesprochen werden kann, da kein Ausweisungsausspruch anhängig ist.

Am 05.09.2013 wurde seitens des AGH ein Ersuchen an das Arbeitsmarktservice Niederösterreich gestellt und angefragt, ob für den BF eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Es wurde mitgeteilt, dass eine Bestätigung für die Absolvierung eines Ferialpraktikums ausgestellt wurde, eine Beschäftigungsbewilligung oder sonstiger Zugang am Arbeitsmarkt besteht nicht.

Am 28.11.2013 wurde seitens der Rechtsvertretung beim AGH nachgefragt, ob neuerliche Urkunden vorzulegen sind und neuerlich um eine rasche Entscheidung ersucht.

Am 22.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 312 zugeteilt.

Mit Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich Integration sowie Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen ging mit 06.02.2014 Ihr neuerliches Vorbringen sowie die entsprechende Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die rechtsfreundliche Vertretung wiederholte die bisher gestellten Anträge und damit vorgebrachten Gründe und reichte neue Urkunden, wie das HTL Zeugnis 2013/2014, Abschlusszeugnis und Kopie eines Sparbuches ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 20.02.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 25.02.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. 04 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Das Bundesasylamt führte in dem bekämpften Bescheid aus, dass der BF keine Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. So führte das Bundesasylamt bei den Feststellungen aus, dass dieser "sein Heimatland aufgrund von Problemen mit der Familie verlassen" hätte. Die Beweiswürdigung dazu beschränkte sich darauf, dass die glaubwürdigen Angaben zum Gegenstande des Bescheides erhoben werden. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht ausreichend erforscht. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit der individuellen Lage des BF bei einer Rückkehr in den Kosovo. Der BF brachte vor seit 2007 in Österreich zu leben und keinen Bezug mehr zum Kosovo zu haben. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte. Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Das Bundesasylamt hat jedoch keine entsprechenden Ermittlungshandlungen gesetzt, welche diese Feststellungen bestätigen würden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat könnte jedoch im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059).

Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.

3.1.2. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung und weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten - insbesondere mit den persönlichen Umständen des BF - nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dazu werden auch die Anträge in der Beschwerde zu berücksichtigen sein.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

3.1.3. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen haben.

3.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

3.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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