G303 1400798-1•BVwG G303 1400798-1
G303 1400798-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 08.07.2008, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 30.10.2007 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX im Attergau die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.07.2008 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF internationalen Schutz zu gewähren, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu Spruchpunkt III des Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.07.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 412.614-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.
3. Der BF gab als Fluchtgrund an, dass auf ihn am XXXX ein Attentat in XXXX verübt wurde, das er zwar überlebte, allerdings dabei schwerste Verletzungen am Herzen erlitten hatte und er in seiner Heimat Serbien seitens des Staates verfolgt werde. Dazu brachte er als Beweismittel Zeitungsausschnitte, einen Entlassungsbrief des Krankenhaues, ärztliche Befunde und ein Gerichtsurteil des Berufungsgerichtes "XXXX" vom XXXX in Vorlage.
Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass der BF wegen der Straftat der Teilnahme an einer Schlägerei zu einer Haftstrafe von 2 Monaten mit Urteil des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX verurteilt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde mit Urteil des Kreisgerichtes XXXX vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Die vom BF behaupteten Hintergründe der Straftat und der Anlass dazu, sowie die behaupteten weiteren Drohungen, Angriffe und Rückkehrbefürchtungen konnten seitens der belangten Behörde mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Aus dem Umstand, dass seitens des BF nur das Berufungsurteil und nicht das erstinstanzliche Urteil vorgelegt wurde, wurde im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung abgeleitet, dass der behauptete Anlass und der Ablauf der Schlägerei nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zu Recht wird in der vorliegenden Beschwerde dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde in diesem Fall vielmehr an den BF den Auftrag erteilen hätte müssen, das erstinstanzliche Urteil innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, damit der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt werden hätte können, als eine derartige Würdigung dieses Umstandes vorzunehmen.
Es ist insoweit festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall vom Bundesasylamt in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt wurde, weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht. Auch wurde auf die oben angeführten Beweismittel, die seitens des BF vorgelegt wurden, nicht näher eingegangen.
So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF, ob es sich nun tatsächlich nur um eine Verfolgung durch "Dritte" handelt oder ob diese einen asylrechtlich relevanten Hintergrund haben. Im Anschluss daran bedarf es einer individuell konkreten Prüfung, ob davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen mit oder ohne asylrechtlich relevanten Motiven tatsächlich schutzfähig und schutzwillig wären.
Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung des BF bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt.
4. Es ist weiters dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, dass die belangte Behörde keinerlei konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat, obwohl der BF bereits im Zuge der Ersteinvernahme am 28.11.2007 mehrere ärztliche Befunde vorgelegt hat. So geht aus den Übersetzungen dieser Befunde hervor, dass der BF unter anderem an Anxiosität und Depressionen leide, eine Aufsicht notwendig sei, schon seit früher ein besorgniserregender psychischer Zustand bestehen würde und dass der BF in Serbien in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln wurde jedoch unterlassen, obwohl es sich dabei um aktuelle Befunde aus dem Jahr 2007 gehandelt hat.
Eine ausreichende Einvernahme zum Gesundheitszustand des BF hat in weiterer Folge nicht stattgefunden. Trotz der Angaben des BF in der Einvernahme am 24.06.2008, dass er an einer psychischen Erkrankung leide und auch Medikamente gegen Depressionen nehme, beschränkte sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen darauf, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF an einer Krankheit leide, die vor dem Hintergrund des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung nach Serbien von Relevanz wäre.
Die belangte Behörde führte widersprüchlich im bekämpften Bescheid an, dass der BF keinerlei medizinische Befunde bezüglich seiner psychischen Erkrankung vorgelegt hat, gab aber unter dem Punkt B) Beweismittel folgendes an: "5 ärztliche Befunde aus dem Jahr 2007, da der ASt psychische Probleme und Probleme mit dem Herz und dem Blutdruck hat".
In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde ausschließlich auf subjektiv während der Einvernahmen wahrgenommene Eindrücke zum Gesundheitszustand des BF. So gab die belangte Behörde beweiswürdigend an, dass der BF bei der Einvernahme keineswegs den Eindruck eines situativ inadäquaten Verhaltens oder Denkens hinterlassen habe. Der BF habe wohl aufnahme- und dispositionsfähig gewirkt, und spontan und fragebezogen geantwortet. Diese floskelhafte Begründung der belangten Behörde nimmt auf die Angaben sowie die vorgelegten Beweismittel des BF nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten.
Zusammengefasst ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts auch hier nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung der oben genannten Umstände für die Prüfung einer möglichen Gefährdung des BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien - insbesondere in Bezug auf dessen Gesundheitszustand - von maßgeblicher Bedeutung ist.
Die belangte Behörde wird zunächst umfangreiche Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF durchzuführen haben. Hierbei wird auf die konkrete Erkrankung des BF sowie die Auswirkungen und Folgen der Erkrankung abgestellt werden müssen. Diese Feststellungen werden dann mit den tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Serbien in Beziehung zu setzen sein, vor allem nicht nur im Hinblick darauf, ob eine solche Behandlung prinzipiell möglich ist, sondern ob der BF aufgrund seiner persönlichen Situation eine solche überhaupt erhalten kann, beziehungsweise an welche Voraussetzungen diese geknüpft ist, und ob es dem BF individuell möglich ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auch wird die belangte Behörde festzustellen haben, welche Medikamente der BF tatsächlich benötigt und in welcher Form er diese in seinem Herkunftsstaat tatsächlich erhalten könnte. Sodann wird die belangte Behörde die entsprechenden Ergebnisse mit dem BF im Beisein seines Rechtsbeistandes im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern haben.
5. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des BF hinreichend auseinanderzusetzen haben. Jedenfalls wird das BFA eingehende Ermittlungen - auch unter Umständen durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten oder Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes im Wege der ÖB - zu tätigen haben.
Die belangte Behörde wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben, wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des BF Bezug zu nehmen haben.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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