W117 1419811-1•BVwG W117 1419811-1
W117 1419811-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W117 1419811-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2011, Zl. 10 10.180-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 31.10.2010 für sich und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder, darunter den Beschwerdeführer, für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.11.2010 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Erstbefragung der gesetzlichen Vertreterin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Bei dieser Erstbefragung machte die gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer außer dem Hinweis auf die Familienzugehörigkeit keine besonderen Angaben und gab in Bezug auf ihre Person und die Familie als Ganzes im Wesentlichen an:
Sie sei afghanische Staatangehörige. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe zwei minderjährige Kinder, unter anderem den Beschwerdeführer, und einen (mittlerweile) erwachsenen Sohn.
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hätte sie gestellt, da ihr älterer Sohn in Österreich aufhältig sei - diesem sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Die gesetzliche Vertreterin legte einen Reisepass, in den der minderjährige Beschwerdeführer eingetragen ist, zur Bescheinigung ihrer beider Identität vor.
Am 24.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
In Bezug auf ihre minderjährigen Kinder, darunter den Beschwerdeführer, gab die gesetzliche Vertreterin an, dass diese auch keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zu ihrer eigenen Person und zur Familie führte sie im Wesentlichen aus:
Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan vor acht bis neun Jahren verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Ihr Gatte sei in Pakistan verstorben. Nach dem Tod ihres Mannes hätte sie im Haushalt anderer Leute gearbeitet und auch Stickereien angefertigt. Ein Jahr lang hätte sie sich auch im Iran aufgehalten, sei jedoch wieder zurück nach Pakistan gegangen. Dann sei sie direkt von Pakistan nach Österreich gekommen. Nach dem Tode ihres Gatten habe sie alleine mit den Kindern gelebt. Es sei ihr schlecht ergangen, deshalb habe sie ihren älteren Sohn nach Österreich geschickt.
Pakistan habe sie verlassen, weil sie in armen Verhältnissen gelebt habe und hoffe sie, in Österreich mit ihren Kindern ein besseres Leben zu haben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde ihr nichts passieren, nach Afghanistan könne sie jedoch nicht zurückkehren, da ihr Mann mit ihr Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Sie könnte auch nicht in Kabul mit ihren zwei minderjährigen Kindern leben, da man als Frau in Afghanistan keine Rechte habe. Auch könnten ihre Kinder die Schule nicht besuchen. Man könne keine Ausbildung in Afghanistan machen und müsse sich immer verschleiern.
In Afghanistan habe sie "niemanden" mehr.
Der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurden die beabsichtigten Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde zum Herkunftsstaat Afghanistan vorgehalten und gab die Beschwerdeführerin dazu an: "Ich stimme dem Bericht zu."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 10.181-BAG vom 27.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status einer subsidär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die Verwaltungsbehörde stellte zur Person des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass die für ihn im Verfahren auftretende gesetzliche Vertreterin seine Mutter sei und dass ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen, also auch der Mutter, zwar kein Asyl, aber subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Das Bestehen einer Verfolgungssituation sei nicht behauptet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei, da für den Beschwerdeführer das Bestehen einer Verfolgungssituation nicht behauptet und den Familienangehörigen auch kein internationaler Schutz eingeräumt worden sei. Subsidiärer Schutz sei aufgrund der Familieneigenschaft einzuräumen gewesen.
Zur Situation in Afghanistan verwies das Bundesasylamt auf den Bescheid vom selben Tag, die gesetzliche Vertreterin betreffend; in diesem traf die Verwaltungsbehörde unter anderem folgende entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen:
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
[...]
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.
[...]
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang verglichen mit 57 pro Monat im Jahr 2008.
Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minensuche und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch
[...]
In den ersten sechs Monaten des Jahres [2010] stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31 Prozent zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein Anstieg um 53 Prozent zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30 Prozent im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück.
Die insgesamt 1.271 getöteten Zivilisten in der ersten Hälfte 2010 bedeuten einen Anstieg um 21 Prozent über die in der ersten Hälfte 2009 dokumentierte Zahl.
[...]
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.
[...]
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
[...]
Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
[...]
Innerhalb offener Frist erhob gegen diesen Bescheid die gesetzliche Vertreterin in eigener Sache und für den Beschwerdeführer Beschwerden an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeführerin führte für sich und den Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
In Afghanistan hätte sie keine Familienmitglieder mehr, in deren Schutz sie sich begeben könnte; sie könne mit ihren Kindern in Afghanistan nicht leben. Ohne männlichen Schutz könnte eine Mutter nicht einmal auf die Straße gehen und sie hätte keine Möglichkeit, Geld zu verdienen, um das Überleben für sich und ihre Kinder zu sichern. Sie müsste nicht nur, wie sie es in Österreich aus Glaubensgründen tut, ein Kopftuch tragen, sondern wäre gezwungen, eine Ganzkörperbedeckung, die Burka, zu tragen. Sollte ein Mann dies wünschen, wäre sie gezwungen, diesen zu heiraten, da sie niemand davor beschützen könnte. Nachdem dies den gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan entspräche, könnte sie seitens des afghanischen Staates auch keinen Schutz und Hilfe erwarten. Wie allgemein bekannt, seien die Taliban wieder erstarkt und in allen Provinzen im Vormarsch begriffen.
Die gesetzliche Stellvertreterin stellte neuerlich den Antrag, ihr und den minderjährigen Kindern, darunter dem Beschwerdeführer, internationalen Schutz einzuräumen.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2012 erstattete die gesetzliche Vertreterin für sich und ihre Kinder eine ergänzende Stellungnahme. In dieser brachte sie für sich und die Familie im Wesentlichen folgendes vor:
Sie könne zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen und Witwen ohne männlichen Schutz in Afghanistan gezählt werden. Darüber hinaus habe sie zwei minderjährige Kinder die mit ihr nach Österreich geflüchtet seien, somit gehöre sie auch zur sozialen Gruppe der alleinerziehenden Mütter. Wie aus aktuellen Länderberichten hervorgehe, könnten alleinstehende Frauen, insbesondere mit minderjährigen Kindern, nur schwer überleben, da ihnen vor allem ohne männlichen Angehörigen enorme Restriktionen drohen würden.
Zusätzlich führte sie ins Treffen, dass sie heute nicht mehr nach Afghanistan zurückkönne, da sie Blutrache seitens der Bevölkerung fürchte, da ihr Gatte seinerzeit gezwungen gewesen wäre, für die Taliban zu arbeiten, und Gräueltaten am "Volk" begangen habe.
Auf den Beschwerdeführer selbst wurde nicht Bezug genommen.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Großeltern sind bereits verstorben.
Gemeinsam mit seiner minderjährigen Schwester, seinem zwischenzeitlich erwachsenen Bruder und seiner Mutter verließ er Afghanistan vor 11 bis 12 Jahren und ging nach Pakistan. In der Folge verstarb sein Vater in Pakistan. Nach dessen Tod lebte die Mutter des Beschwerdeführers alleine mit den Kindern, darunter den Beschwerdeführer, und arbeitete im Haushalt anderer Leute und fertigte auch Stickereien an. Zwischenzeitlich hielten sie sich ein Jahr lang im Iran auf, kehrten jedoch wieder nach Pakistan zurück.
Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Grundschule. Von 2009 - 2010 arbeitete der minderjährige Beschwerdeführer als Teppichknüpfer in einer Spinnerei/Weberei.
Da es ihnen wirtschaftlich schlecht ging, schickte die Mutter ihren älteren Sohn nach Österreich; diesem wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid subsidiärer Schutz gewährt. Die Beschwerde, die Frage der Asylgewährung betreffend, wurde vom Vorläufer des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylgerichtshof, mit Erkenntnis aus dem Jahre 2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da dessen Fluchtvorbringensteil, der Rache der Bevölkerung Afghanistans ausgesetzt zu sein, weil sein Vater für die Taliban (unter Zwang) Gräueltaten verübt habe, insbesondere wegen Vorliegens von Widersprüchen als unglaubwürdig eingestuft wurde.
Im Jahre 2010 reiste die Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester, (direkt) von Pakistan nach Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr besteht, Opfer eines Racheaktes durch Teile der Bevölkerung zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine GFK-(asyl)relevante Verfolgungssituation geraten würde.
Mit Erkenntnis vom selben Tag wurde der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, und der minderjährigen Schwester internationaler Schutz (Asyl) gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde nicht straffällig.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Verfahren der Mutter, der Schwester, des Bruders.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Zur Identität
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage des unbedenklichen Reisedokumentes der gesetzlichen Vertreterin, in welches er eingetragen ist, (ausreichend) bescheinigt.
Im Übrigen hat die gesetzliche Vertreterin in Bezug auf diesen Vorbringensteil während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben zur Identität des Beschwerdeführers getätigt, insbesondere hat sie sich hinsichtlich des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.
Zur
Familiensituation/Lebensverhältnissen/Ausreise-(Einreise)situation:
Auch die Angaben der gesetzlichen Vertreterin zu den Familienverhältnissen, zu ihrem Aufenthalt mit ihrer Familie in Pakistan und zwischenzeitlich im Iran sowie ihren wirtschaftlich bedingten Gründen für das Verlassen Pakistans und der Einreise in Österreich stoßen auf keine Bedenken, da auch diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt und sich dieser detailliert und insofern substantiiert im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde vorgetragene Vorbringensteil als plausibel darstellt.
Die Feststellungen in Bezug auf die weiteren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die gesetzliche Vertreterin und die Schwester und den mittlerweile erwachsenen Bruder, ergeben sich unzweifelhaft aus deren Verfahrensakten im Zusammenhalt mit dem gegenständlichen Verfahrensakt.
Zum Fluchtvorbringen (der gesetzlichen Vertreterin):
Hingegen vermochte das Vorbringen, dass die gesetzliche Vertreterin und ihre Familie heute nicht mehr nach Afghanistan zurückkönne, da sie Blutrache seitens der Bevölkerung fürchten würden, weil der Gatte bzw. der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit gezwungen gewesen wäre, für die Taliban zu arbeiten und Gräueltaten am "Volk" begangen habe, nicht zu überzeugen:
Einerseits hat die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich selbst nur kursorisch und insofern vage und deshalb nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, andererseits wurde dieser Vorbringensteil im Verfahren des älteren Bruders umfassend einer Würdigung unterzogen und das idente Vorbringen des Bruders wegen Bestehens von Wiedersprüchen in dieser Hinsicht nicht zu Grunde gelegt. Die gegenständliche Aktenlage liefert keinen Ansatzpunkt dafür, nunmehr von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils auszugehen.
(Asylrelevante) Rückkehrsituation:
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine GFK relevante Verfolgungssituation geraten würde, ergibt sich aus den übrigen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Situation der (gesamten) Familie, aus der bereits von der Verwaltungsbehörde festgestellten Ländersituation, aber insbesondere aus den Feststellungen, die Person des Beschwerdeführers selbst betreffend.
Kein Sachverhaltselement beinhaltet irgendeinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Verfolgungssituation, welche ihre Grundlage in einen der in der GFK genannten Gründe finden könnte. (Näheres siehe rechtliche Beurteilung). Im Übrigen wurde eine derartige Verfolgungssituation in keinem Verfahrensstadium behauptet - sämtliche Schriftsätze im Berufungsstadium rücken ausdrücklich nur die schwierige Situation der Frauen/Mädchen in Afghanistan in den Fokus.
Straffälligkeit:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer kam in Österreich mit dem Gesetz nicht in Konflikt.
Da eine geklärte Sachverhaltssituation anzunehmen war, war eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung entbehrlich.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde (im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin) zur Situation in Afghanistan, auf welche die Verwaltungsbehörde auch im gegenständlichen Verfahren verwies, haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehen Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul zeigen, dass auch weiterhin von einer äußerst unsicheren Lage im gesamten Afghanistan auszugehen ist. Weitere Anschläge und Racheakte durch die Taliban sind nicht unwahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.02.2011 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im vorliegenden Fall ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan alleine oder mit seiner Mutter und/oder seiner minderjährigen Schwester mit einer für ihn prekären Sicherheitslage konfrontiert wäre - dies hat die Verwaltungsbehörde bereits insofern berücksichtigt, als sie der gesetzlichen Vertreterin, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester subsidiären Schutz einräumte.
Unabhängig vom Vorbringen bzw. der Unterlassung eines solchen ergibt die Prüfung, dass die Tatbestandselemente des Flüchtlingsbegriffes "Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung" nicht einmal ansatzweise tangiert werden. Aber auch der Auffangtatbestand der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" - gegenständlich könnte an die soziale Gruppe der Minderjährigen gedacht werden - ist insofern nicht erfüllt, als der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können.
Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 105).
Die sich im gegenständlichen Verfahren ergebenden Gefahren - etwa Fehlen einer ausreichenden Existenzgrundlage - treffen in Afghanistan aber nicht nur Minderjährige, sondern durchaus auch junge Erwachsene; diese Verfolgungssituation betrifft Minderjährige also nicht, weil sie Minderjährige sind und ist die Minderjährigeneigenschaft nicht kausal für das Entstehen der Gefährdungslage.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt gegeben.
Internationaler Schutz war aber aufgrund der Familienzugehörigkeit zur gesetzlichen Vertreterin, der Mutter des Beschwerdeführers, welcher mit Erkenntnis vom selben Tag internationaler Schutz (Asyl) gewährt wurde, auf der Grundlage des §34 AsylG 2005 (Familienverfahren) einzuräumen.
Dieser lautet in seinen entscheidungswesentlichen Teilen:
§ 34. (2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Dem positiven Abspruch in der Frage internationaler Schutzes standen auch keine Asylausschließungsgründe - siehe oben - entgegen.
Im gegenständlichen Fall könnte ein Familienleben zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer faktisch (theoretisch) gesehen nur in Afghanistan (=Herkunftsstaat), in Pakistan (=Staat des letzten gemeinsamen Aufenthaltes) oder Österreich (=Staat des aktuellen Aufenthaltes) stattfinden.
Afghanistan scheidet aber aus rechtlichen Gründen aus, da der Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag internationaler Schutz eingeräumt wurde. Sohin bleibt Österreich als einziges Land, in welchem das bereits bestehende Familienleben weitergepflegt werden kann.
Pakistan scheidet zwar nicht aus rechtlichen Gründen aus, erscheint aber in faktischer Hinsicht nicht möglich:
Konsequent weiter gedacht, würde dies die völlige Entwertung des der Mutter, bezogen auf Österreich, zuerkannten internationalen Schutzes bedeuten, da dieser gerade durch die Asylgewährung in Österreich ein (umfassendes) Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde und ihr de facto dieses durch die Rückkehr nach Pakistan entzogen würde. Da der Mutter als anerkanntem Flüchtling nicht die Rückkehr nach Pakistan zumutbar ist, kann das bestehende Familienleben nur effektiv in Österreich weiter gepflegt werden.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall in rechtlicher Hinsicht eindeutig ist, sohin keine Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W117, am 26.02.2014
Dr. Andreas DRUCKENTHANER
(Richter)
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