BVwG L519 1244441-2

L519 1244441-2Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2014

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Regest

Abwesenheit, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG L519 1244441-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1244441.2.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2014, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist hinsichtlich XXXX eine Rückkehrentscheidung nach Armenien auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2014, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist hinsichtlich XXXX eine Rückkehrentscheidung nach Armenien auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), beide Staatsangehörige von Armenien brachten nach illegaler Einreise am 27.7.2003 bzw. 30.8.2005 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass sie Armenien wegen des Krieges mit Aserbaidschan verlassen habe. Dann habe sie in der Russischen Föderation gelebt. Sie sei Staatsbürger der Russischen Föderation. Die bP2 brachte ergänzend vor, dass sie als Aserbaidschanerin nicht nach Armenien zurück könne.

I.2. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP1 nach Russland für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Antrag der bP2 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 29.11.2006 ebenfalls gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiter wurde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP2 nach Aserbaidschan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gem. § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wurde die bP2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

I.2.1. Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Berufungen gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 7.5.2010, D15 244441-0/2008/3E (bP1) bzw. D15 308110-1/2008/2E (bP2), Folge, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheit gem. 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück. Hinsichtlich der bP1 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungsschritte unternommen habe, um die tatsächliche Staatsbürgerschaft zu ermitteln. Im Gegenteil habe die belangte Behörde Widersprüche und Unklarheiten in den Angaben der bP1 zu diesem Thema unberücksichtigt gelassen. Die Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe sich auch daraus, dass die belangte Behörde keinerlei Länderfeststellungen getroffen habe. Hinsichtlich der bP2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der Frage der Feststellung des Herkunftsstaates bzw. der Staatsangehörigkeit auseinander gesetzt habe.

1.2.2. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA die Asylanträge der bP1 und bP2 mit Bescheiden vom 26.8.2010 neuerlich gem. § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung beider bP nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) Letztlich wurden auch beide bP gem. § 10 Abs. 1 Z.2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen glaubhaft entnommen werden konnte, dass die bP ihr Heimatland 1988 wegen der geschilderten Probleme verlassen hätten. Den Länderfeststellungen sei aber zu entnehmen, dass glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen bzgl. Mischehen nicht vorliegen und man nicht von einer systematischen Verfolgung oder Diskriminierung in Fällen von armenisch - aserbaidschanisch gemischten Ehen ausgehen könne. Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft sei die belangte Behörde von der armenischen ausgegangen, da die bP in Armenien geboren, geheiratet und bis 1988 wohnhaft waren. Die bP1 besitze auch einen armenischen Führerschein, der nach wie vor Gültigkeit habe, was von der armenischen Botschaft 2008 schriftlich bestätigt worden sei. Eine Anfrage an die armenische Botschaft habe ergeben, dass solche Zertifikate nur an armenische Staatsbürger ausgestellt würden, womit die Staatsangehörigkeit der bP1 eindeutig geklärt sei. Abgesehen davon besage Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, dass ehemalige Staatsbürger der armenischen SSR, die außerhalb der Republik Armenien leben und die Staatsbürgerschaft keines anderen Landes erhalten haben, als armenische Staatsbürger betrachtet werden.

Hinsichtlich der bP2 wurde ebenfalls von der armenischen Staatsbürgerschaft ausgegangen, da sie von 1960 bis 1988 in Armenien wohnhaft war und zu dieser Zeit auch einen armenischen Staatsbürger geheiratet habe. Nach Art. 13 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes könne eine Person, die kein armenischer Staatsbürger ist, die armenische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie mit einem armenischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Deshalb sei auch bei der bP2 von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen, zumal auch ihr Sohn aufgrund seiner Geburt in Armenien und der Staatsbürgerschaft des Vaters die armenische Staatsbürgerschaft besitze.

I.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass die gegenständlichen Bescheide ihrem gesamten Inhalt nach aus Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung angefochten würden. Die angefochtenen Bescheide seien mit Willkür behaftet. Die bP lebten durchgehend seit 7 bzw. 5 Jahren in Österreich und hätten hier zwischenzeitig ihren Lebensmittelpunkt. Dies würde durch die vorliegenden Schreiben befreundeter Familien bestätigt. Die Verfahren seien ohne Verschulden der bP bereits jahrelang anhängig. Die bP hätten deutsch gelernt und sich gesellschaftlich und sozial integriert. Im Rahmen der eingeschränkten Möglichkeiten hätten sie sich bemüht, Arbeit zu finden. Sie seien zudem unbescholten.

Die Angriffe seien zum Teil direkt dem Staat zurechenbar gewesen, da es sich bei den Ausführenden um staatliche Organe gehandelt habe, weshalb es den bP auch nicht mehr zumutbar sei, Österreich zu verlassen. Vor ihrer Flucht nach Österreich seien die bP ständig Angriffen, Erniedrigungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.

Die belangte Behörde habe den Begriff der "Glaubhaftmachung rechtlich verkannt, zumal sie die Angaben der bP zwar als glaubwürdig erachtet, aber sich nicht weiter damit auseinander setzt. Die Beweiswürdigung sei nicht nur unschlüssig, sondern sei die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass die bP ihre Flüchtlingseigenschaft im zivilrechtlichen Sinn zu beweisen haben.

I.4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.2.2013 wurde der Rechtsvertreter der bP aufgefordert, binnen 2 Wochen Integrationsbescheinigungen vorzulegen und allenfalls verfahrensrelevante Änderungen insbesondere die Rückkehrgefährdung betreffend bekannt zu geben.

Mit Schriftsatz vom 28.3.2013 wurden betreffend die bP1 Deutschkursbesuchsbestätigungen und Zeugnis, ein österreichischer Führerschein, eine Arbeitsbestätigung sowie eine Einstellungszusage und betreffend die bP2 Deutschkursbesuchsbestätigungen und Zeugnis, sowie eine Einstellungszusage vorgelegt. Weiters wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben beigebracht.

I.5. Am 19.2.2014 fand vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte, neuerliche Einvernahme der bP sowie Erörterung der den bP mit der Einladung zu dieser Verhandlung übermittelten aktuellen Feststellungen zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei 1:

Bei der beschwerdeführenden Partei1 handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 ist ein 61-jähriger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mann, der im Herkunftsstaat weder Angehörige noch Besitz hat.

Im Bundesgebiet halten sich außer der bP1 deren Gattin, der Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel, alle Asylwerber, auf.

Die bP1 hat Armenien 1988 verlassen.

Sie hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. 10 Jahre und 3 Monate im Bundesgebiet auf.

Die bP1 hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über durchschnittliche Sprachkenntnisse. Sie verkauft seit 2004 von Montag bis Samstag die Zeitung "Augustin". Von 28.6.2004 bis 15.7.2004 war die bP1 als Saisonarbeiter beschäftigt.

Die bP1 hat eine Einstellungszusage der Fa. BAKUNS BAUS IMMOBILIEN KG, Wien.

Die Identität der bP1 steht fest.

Die beschwerdeführende Partei 2:

Bei der beschwerdeführenden Partei 2 handelt es sich um eine zur Volksgruppe der Aserbaidschaner gehörende armenische Staatsangehörige, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Islam bekennt. Die bP2 ist eine 58-jährige, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Frau, die im Heimatland weder Angehörige noch Besitz hat.

Im Bundesgebiet halten sich außer der bP2 deren Gatte, der Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel auf.

Die bP2 hat Armenien 1988 verlassen.

Sie hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. 8 Jahre und 6 Monate im Bundesgebiet auf.

Die bP2 hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über sehr gute Sprachkenntnisse. Sie verkauft fallweise dieZeitung "Augustin".

Die bP2 hat eine Einstellungszusage der Fa. VIENNAFLAT GmbH, Wien.

Die Identität der bP2 steht nicht fest.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Deutschkursbesuchsbestätigungen, Zeugnisse, Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben, etc.)

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP2 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Entscheidungen von beiden beschwerdeführenden Parteien zurückgezogen wurde, beschränkte sich der Prüfungsumfang für das Bundesverwaltungsgericht auf die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide.

Aufgrund von § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP1 und die bP2 sind 2003 bzw. 2005 jeweils illegal in das ¿Bundesgebiet eingereist. Außer dem beiden bP halten sich noch deren Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel, alle Asylwerber, im Bundesgebiet auf. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP1 ist seit ca. 10 Jahren und 3 Monaten, die bP2 seit ca. 8 Jahren und 6 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründeten ihr Privatleben zwar zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisiert war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei aber nicht, dass eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gegeben ist, an der die bP keinerlei Verschulden trifft.

Die beschwerdeführenden Parteien sind bereits über einen sehr langen Zeitraum in Österreich aufhältig. Beide haben mehrere Deutschkurse besucht und verfügen - wie sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - bereits über sehr gute Deutschkenntnisse. Sowohl der bP1 als auch die bP2 verkaufen die Zeitung "Augustin", wodurch sie mit zahlreichen österreichischen Staatsangehörigen in Kontakt gekommen sind, welche auch in zahlreichen Schreiben, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, die vorangeschrittene Integration der bP bescheinigen. Darüber hinaus haben sich die bP auch bemüht Arbeitsplätze zu finden, was durch die vorliegenden Einstellungszusagen untermauert wird.

Die bP verbrachten zwar einen großen Teil ihres Lebens in Armenien und wurden dort sozialisiert. Die bP1 gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP2 gehört allerdings zur Volksgruppe der Aserbaidschaner und ist Muslima. Beide haben Armenien bereits 1988 verlassen und dann in Tschetschenien gelebt, bevor sie nach Österreich gekommen sind. Beide haben keine verwandten und keinen Besitz in Armenien. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass noch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da seit der Ausreise bereits 25 Jahre vergangen sind. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich, dass sich die beiden bP bei einer Rückkehr erneut in die armenische Gesellschaft integrieren könnten.

Beide bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ein derartiges Verschulden liegt vor.

Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die bP zwar unter Umgehung der Grenzkontrolle und der fremdenrechtlichen Vorschriften in das Bundesgebiet eingereist sind, um hier ihren Aufenthalt zunächst im Rahmen der asylrechtlichen Vorschriften zu legalisieren. Es kann den bP aber keinesfalls angelastet werden, dass seit der Erlassung ihrer erstinstanzlichen Bescheide keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden und erst 2010 die erstinstanzlichen Bescheide gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden und nach Erlassung der nunmehr bekämpften Bescheide bis zur nunmehrigen Entscheidung wieder über 3 Jahre vergangen sind. Den bP kommt allerdings zugute, dass sie die lange Verfahrensdauer sehr gut genutzt haben, um sich in Österreich entsprechend zu integrieren und die Sprache zu lernen. Die bP sind auch gewillt, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was durch entsprechende Einstellungszusagen belegt ist. Darüber hinaus spricht für sie, dass sie sich in den vielen Jahren ihres Aufenthaltes nichts zu Schulden kommen ließen. Da die bP, die beide Einzelkinder waren, die bP2 noch dazu adoptiert, Armenien bereits 1988 verlassen haben, ist auch davon auszugehen, dass es keine Bindungen mehr zu Armenien gibt.

Vor dem Hintergrund dieses Standes war daher seitens des erkennenden Gerichts festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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