BVwG W211 1437752-1

W211 1437752-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2014

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Regest

Altersfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, Revision zulässig,<br/>Verfahrensanordnung, Volljährigkeit

Texto completo

BVwG W211 1437752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1437752.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. (festgestellte Volljährigkeit XXXX) alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

1. A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

1. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. (festgestellte VolljährigkeitXXXX) alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen die Feststellung seiner Volljährigkeit durch die Verfahrensanordnung vom XXXX, beschlossen:

2. A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Verfahrensgang und Sachverhalt zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 09.06.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab einen Eintrag in Ungarn vom 31.05.2013.

Bei der Erstbefragung am 09.06.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, am 08.07.1997 geboren worden zu sein und XXXX am 29.03.2013 mit dem Schiff verlassen zu haben. Sie sei ca. eineinhalb Monate mit dem Schiff gefahren, bis sie in ein ihr unbekanntes Land gekommen sei. Dort sei sie, gemeinsam mit anderen Personen, ca. eine Woche durch waldreiches Gebiet gegangen. Danach sei sie von der Polizei aufgegriffen worden. Sie sei zwei Tage in der Polizeistation geblieben; dort seien ihr auch ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie sei daraufhin in ein Camp gebracht worden, wo sie eine Woche geblieben sei. Danach habe sie dieses Lager verlassen und sei ungefähr vier Tage zu Fuß durch ihr unbekanntes Gebiet gegangen, bis sie jemanden getroffen habe, der ihr den Weg ins hiesige Lager gezeigt habe. Sie wisse nicht, in welchem Land jenes Lager gewesen sei oder in welchem Land ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Im Lager sei sie jedenfalls von der Polizei geschlagen worden. Die Versorgung sei dort auch nicht gut gewesen. Nigeria habe sie verlassen, weil ihre Familie von den "Boko Haram" getötet worden sei, die auch viele andere im Dorf getötet hätten. Sie habe Angst, in ihrer Heimat von Islamisten getötet zu werden.

Das Bundesasylamt gab ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag, anhand dessen die Minder- bzw. Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt werden sollte. Am 18.07.2013 führte ein Arzt für Allgemeinmedizin eine Anamnese und körperliche Untersuchung durch. Das Gutachten vom 31.07.2013 stützte sich darüber hinaus auf ein Orthopantomogramm inklusive eines zahnärztlichen Befundes eines Zahnambulatoriums vom 18.07.2013, auf ein Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenkregion (beidseitig) einer Röntgenordination vom 18.07.2013 und auf den Handröntgenbefund linksseitig einer anderen Röntgenordination vom 19.06.2013. Das Gutachten stellte fest, dass sich in Zusammenschau der Befunde ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,63 Jahren ergebe. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum sei daher der 30.11.1991.

Am 10.09.2013 wurde die beschwerdeführende Partei bei einer Einvernahme durch das Bundesasylamt über das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens informiert. Diese führte weiterhin aus, dass das von ihr angegebene Alter ihr richtiges sei. Die Rechtsberatung gab an, keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 31.07.2013 abgeben zu wollen. In weiterer Folge erklärte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung, dass es nunmehr auf Basis des Gutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausginge. Die beschwerdeführende Partei wiederholte, dass das angenommene nicht ihr Alter sei. In dieser Einvernahme informierte das Bundesasylamt die beschwerdeführende Partei, dass nun, aufgrund ihrer Volljährigkeit, ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet werde.

Formell teilte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei vom 12.09.2013 mit einer Verfahrensanordnung mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG) und seit 12.09.2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führen würde. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht (§ 28 Abs 2 AsylG). Die beschwerdeführende Partei erhielt diese Mitteilung nachweislich am 18.09.2013.

Das Bundesasylamt richtete daraufhin am 12.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 19.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Die ungarischen Behörden informierten auch darüber, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn am 29.05.2013 einen Asylantrag gestellt habe, jedoch bald darauf verschwunden sei. Das Verfahren sei daraufhin am 28.06.2013 beendet worden.

Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 30.10.2013 erklärte diese, nur fünf Tage in Ungarn gewesen zu sein. Als sie im Wald festgenommen worden sei, habe sie gesehen, dass die anderen Personen in der Gruppe, die ihr Alter auf 25 Jahre angegeben haben, mit Handschellen gefesselt worden seien. Daher habe sie ihr Alter mit 15 Jahren angegeben. Auf die Nachfrage, dass sie aber im ungarischen Verfahren mit einem Geburtsdatum vom 08.06.1986 geführt würde, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie beim Ausfüllen der Formulare in Ungarn von einem anderen abgeschrieben habe. Zu ihrer Situation in Ungarn meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie dort nur gelitten habe. Sie sei gemeinsam mit anderen in einer großen, kalten Halle untergebracht gewesen und habe nur zwei Mahlzeiten, die aus Brot bestanden hätten, am Tag bekommen. Außerdem sei es dort nicht sicher gewesen; ständig sei gerauft worden, und niemand habe eingegriffen. Außerdem sei sie bei ihrer Aufgreifung von der Polizei geschlagen worden, bevor sie ins Auto gesteckt worden sei. Bevor die Polizei sie in die Zelle gebracht habe, sei sie wieder geschlagen worden. Schließlich habe sie damals auch einen Tag lang nichts zu Essen bekommen. Gegen diese Misshandlungen habe die beschwerdeführende Partei nichts unternommen. Die beschwerdeführende Partei wiederholte mehrmals, dass sie nicht nach Ungarn zurück wolle.

Der Rechtsberatung der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten bis zum 31.10.2013 gewährt.

Am 31.10.2013 brachte die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in welcher sie insbesondere darauf hinwies, dass die Länderberichte keine Informationen über die praktische Umsetzung der Gesetzesänderungen vom 01.01.2013 beinhalteten, noch Informationen über die Auswirkungen der Novelle vom 01.07.2013. Mit Verweis auf einen Bericht des Hungarian Helsinki Committees wurden die neuen Haftgründe der Gesetzesänderung vom 01.07.2013, die verkürzten Rechtsmittelfristen und eine Verschlechterung der Versorgungslage von Asylwerbern angeführt. Schließlich wurde auch angemerkt, dass die Länderberichte nicht auf die soziale Lage von anerkannten Flüchtlingen in Ungarn eingegangen seien. Die beschwerdeführende Partei wiederholte, dass sie von der ungarischen Polizei geschlagen und misshandelt worden sei. Sie habe zwar keine Anzeige erstatten können, da dies in der Praxis unmöglich sei, könne aber den Polizisten, der sie geschlagen habe, gut beschreiben. In Ungarn sei die beschwerdeführende Partei daher unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt, weshalb die österreichischen Behörden von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen sollten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zum Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (in Folge "UNHCR") und zu Nichtregierungsorganisationen sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde an ein Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet.

Es wird weiter eingegangen auf die Gesetzesänderungen vom 01.01.2013, welche eine Einschränkung von Haft von Asylwerbern mit sich gebracht habe. In Folge wird auch ausgeführt, dass die Gesetzesänderung vom 01.07.2013 neben einer fremdenrechtlichen auch eine asylrechtliche Haft eingeführt habe, und geht auf die Haftgründe ein. Diese asylrechtliche Haft werde zuerst für maximal 72 Stunden verhängt. Eine Verlängerung könne beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, welches die Anhaltung für weitere 60 Tage bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten verlängern könne. Der Verlängerungsantrag müsse begründet werden. Über die Anordnung asylrechtlicher Haft gebe es kein Rechtsmittel; der Fremde könne dann Beschwerde gegen die Haftanordnung einbringen, wenn die Behörde gewisse Pflichten verletze. Über eine solche Beschwerde entscheide das Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen. In der Note des UNHCR vom 12.04.2013 zu diesen Novellen werde auch auf weitere Änderungen betreffend die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruchs auf Unterstützung verwiesen. Die Länderfeststellungen beinhalteten auch den Bericht eines Verbindungsbeamten vom 28.06.2013 über den Ablauf einer Asylantragstellung in Ungarn.

Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre, und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch vom UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Ein Bericht des Verbindungsbeamten vom 28.06.2013 habe ergeben, dass im Falle einer Dublin Rückstellung aus Österreich eine eigene Entscheidung über eine asylrechtliche Haft vorgenommen werde, es somit keine automatische Inhaftnahme gebe.

Betreffend Abschiebungen nach Serbien verweisen die Länderfeststellungen auf die Note des UNHCR vom Dezember 2012 in welchem dieses angab, dass Ungarn Asylwerbern aus Serbien und der Ukraine kommend nicht mehr den Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren verwehrte. Die Kuria habe im Dezember 2012 einen Leitfaden für die ungarischen Gerichte veröffentlicht, um die Praxis zu harmonisieren.

Unter der Überschrift "Versorgung von Asylwerbern" finden sich unter anderen Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung im Jahr 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt. Hingewiesen wird schließlich auf die Angebote verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchenden unterschiedliche Leistungen, wie zum Beispiel allgemeine Unterstützung, Integrationshilfe, Unterstützung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane (insbesondere durch das Hungarian Helsinki Committee) und interkulturelle Trainingskurse anböten. Im Lager in Debrecen sei das ungarische Helsinki-Komitee im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend Misshandlungen durch (einen) Polizisten in Ungarn nicht ausreichend begründet und glaubhaft gewesen sei. Selbst wenn man eine solche Misshandlung annähme, habe die beschwerdeführende Partei in Ungarn keine Rechtsschutzmechanismen in Anspruch genommen. Hinsichtlich der schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten wird im Bescheid weiter ausgeführt, dass das Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert worden und im Übrigen sehr einseitig sei. Es merkte an, die Kritik am ungarischen Asylwesen nicht zu verkennen; allerdings seien die Mindeststandards für Asylwerber in Ungarn erfüllt.

Der aktuelle Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei ist nicht feststellbar.

2. Beschwerdegründe zu Spruchpunkt 1.:

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013 brachte die beschwerdeführende Partei am 18.11.2013 Beschwerde ein und führte aus, dass sie am 09.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bei dem festgestellt worden sei, dass sie bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Erst am 18.09.2013 sei das Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Zeit 20 Tage betrage. Es sei demnach das Konsultationsverfahren nicht rechtzeitig geführt worden, und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

3. Beschwerdegründe zu Spruchpunkt 2.:

Mit ihrer Beschwerde vom 10.09.2013 gegen die Feststellung der Volljährigkeit brachte die beschwerdeführende Partei zuerst vor, dass ihrer Meinung nach die Volljährigkeitserklärung des Bundesasylamts als verfahrensrechtlicher Feststellungsbescheid zu qualifizieren sei, was im Einklang mit dem Ausführungen in "Lukits/Lukits, die Altersfeststellungen im österreichischen Asylverfahren, migralex, 2012, 17-26" stehe. Inhaltlich sei - zusammengefasst - entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls immer dann ein, gesondert bekämpfbarer, verfahrensrechtlicher Bescheid in Abgrenzung zu einer Verfahrensanordnung anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt entweder die materielle Rechtslage gestaltet oder über die formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen werde, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt werde. Im Falle der beschwerdeführenden Partei seien mit der Volljährigkeitserklärung die Entlassung ihres gesetzlichen Vertreters sowie die Beschränkung des Umfangs der Grundversorgung verbunden und stelle die Änderung ihres Geburtsdatums einen großen Eingriff in ihre Identität dar.

Darüber hinaus sei bei der Abgrenzung des Bescheides von der Verfahrensanordnung vor allem das Rechtschutzbedürfnis der Betroffenen ausschlaggebend und stelle die Entlassung des gesetzlichen Vertreters und die damit verbundene veränderte Prozessstellung einen die beschwerdeführende Partei unmittelbar treffenden - und im Falle einer Qualifikation der Volljährigkeitserklärung als Verfahrensanordnung - unbekämpfbaren Nachteil für sie dar.

Weitere Indizien für das Vorliegen eines Bescheides bestünden darin, dass der Akt auf einem ausreichend förmlichen Ermittlungsverfahren beruhe (Raschauer, allgemeines Verwaltungsrecht², Rz 920) und dass dessen Rechtskraftfähigkeit gesollt sei (Raschauer, Rz 904). Dies müsse dahingehend verstanden werden, dass die (gesetzlich) erwünschte bescheidtypische Unabänderlichkeit der Entscheidung für das Vorliegen eines Bescheides, die vorgesehene oder erwünschte leichte Abänderbarkeit jedoch für eine Erledigung als Verfahrensanordnung spreche (Raschauer, Rz 904).

Ein förmliches Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Bezüglich der gesollten Rechtskraftfähigkeit sei auf § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG hinzuweisen, wonach nach Durchführung der Altersdiagnose nun die Volljährigkeit des Beschwerdeführers für das restliche Verfahren feststehe. Eine leichte Abänderbarkeit, welche für eine Verfahrensanordnung spräche, liege hier nicht vor.

In weiterer Folge äußerte die beschwerdeführende Partei unter Zitierung strahlenschutzgesetzlicher Bestimmungen Kritik an der "medizinisch nicht indizierten Strahlenbelastung" und der in ihrem Fall angewandten Methode zur Altersfeststellung (insbesondere betreffend das Handwurzelröntgen sowie die zahnärztliche und die CT-Untersuchung). In ihrem Fall, so die beschwerdeführende Partei weiter, sei auch die psychische Reife und Entwicklung nicht mitberücksichtigt worden.

Abschließend schlussfolgerte die beschwerdeführende Partei, dass ihre Volljährigkeit nicht ordnungsgemäß festgestellt worden, und sie daher nach wie vor als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling zu behandeln sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Feststellungen zu Spruchpunkt 1.:

Die beschwerdeführende Partei verließ im März 2013 Nigeria und reiste über einen unbekannten Reiseweg illegal nach Ungarn, wo sie am 29.05.2013 einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich und brachte hier am 09.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt stellte am 12.09.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Am 19.09.2013 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Das Bundesverwaltungsgericht kann weder feststellen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung nach Ungarn Opfer von systemischen Verletzungen ihrer Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge "EMRK") werden würde, noch insbesondere ein Opfer von systemischer Polizeigewalt, wogegen ihr kein Rechtsschutz zur Verfügung stünde.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

1.2. Feststellungen zu Spruchpunkt 2.:

Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes medizinisches Sachverständigengutachten stellte bei der beschwerdeführenden Partei ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,63 Jahren fest. Daraufhin erklärte das Bundesasylamt am 10.09.2013 mit Verfahrensanordnung, dass es von der Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei ausginge.

2.1. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt 1.:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat sowie hinsichtlich der rechtlichen Begründung über die Zuständigkeit Ungarns bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, in Ungarn von (einem) Polizisten geschlagen und misshandelt worden zu sein, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses Vorbringen tatsächlich nicht ausreichend begründet wurde. Insbesondere wurde nicht ausreichend substantiiert, warum die Inanspruchnahme von Rechtschutzmechanismen in Ungarn nicht möglich sein soll bzw. warum in diesem Zusammenhang nicht auf die Unterstützung einer der vor Ort in den Lagern arbeitenden Nichtregierungsorganisationen zurück gegriffen werden konnte, oder dieser Rückgriff in Zukunft nicht möglich sein sollte. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, stellt gerade das Hungarian Helsinki Committee Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane zur Verfügung und ist darüber hinaus im Lager in Debrecen fast ständig präsent. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich demnach kein Hinweis, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung nach Ungarn und einer (eventuellen weiteren) Misshandlung durch ungarische Polizei keine Unterstützung und keinen Rechtsschutz erhalten würde.

Zur Altersfeststellung stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich aus dem Akt keine Hinweise darauf ergeben, dass die Altersfeststellung nicht nach dem Stand der Wissenschaft und rechtmäßig erfolgte. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das medizinische Gutachten durch Dr. X verwiesen, einem Allgemeinmediziner und beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren. Das Gutachten stützte sich auf eine Anamnese und körperliche Untersuchung durch den Gutachter, auf eine zahnärztliche Untersuchung, ein CT beider Schlüsselbeine und einen Handrückenbefund. Die drei letzten Befunde wurden durch jeweils andere Fachordinationen bzw. -ambulatorien durchgeführt. Das Gutachten ist ausführlich, schlüssig, und ergeben sich aus diesem und den weiteren Befunden keine Anhaltspunkte, dass diese nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen würden. Die Kritik der beschwerdeführenden Partei an den angewandten Methoden sowie an einer eventuellen Strahlenbelastung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen. Allerdings soll gerade die multifaktorielle Untersuchung von - hier - vier verschiedenen Befunden sicherstellen, dass eventuelle Unschärfen einzelner Untersuchungen durch die anderen ausgeglichen werden.

2.2. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt 2.:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich auch betreffend die Volljährigkeitsfeststellung der beschwerdeführenden Partei aus dem Akt des Bundesasylamtes, die von der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Qualifikation der Verfahrensanordnung als solche und des Ergebnisses bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1. A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

..."

"§ 24 (1) ...

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

"§ 28 (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

..."

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

2. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung zu § 28 AsylG 2005 aus wie folgt (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624):

"Asylverfahren beginnen - nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz - mit dem Zulassungsverfahren, in welchem - abgesehen von der Möglichkeit, auch inhaltliche Entscheidungen zu treffen - zu prüfen ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz "voraussichtlich" (laut den Erläuterungen (952 BlgNR XXII. GP, 6):

nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde wahrscheinlich) nicht zurückzuweisen ist. Die Einschätzung der Zulässigkeit ist nur eine vorläufige; es wird nicht endgültig über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens entschieden. Das Zulassungsverfahren ist binnen 20 Tagen zu beenden, soweit nicht Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eingeleitet werden. Die Zulassung des Verfahrens erfolgt durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es unter anderem, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, keine Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgt oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach § 27 Abs. 4 AsylG 2005 einzustellen ist; dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet; dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht (§ 16 Abs. 3 AsylG 2005). Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens hat also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zulassung des Verfahrens begründet in diesem Bereich keine "res iudicata"."

3. Zur Altersfeststellung führte der Verwaltungsgerichtshof bisher aus (siehe VwGH 28.06.2011, 2007/01/0631, sowie darin zitierte Judikatur): "Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen. Demnach ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen; ansonsten bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige."

4. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

5. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

6. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

7. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Ungarn und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

8. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

3.1.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zum Beschwerdevorbringen:

Die beschwerdeführende Partei bringt - zusammengefasst - vor, dass das Bundesasylamt die gesetzlich im § 28 Abs. 2 AsylG vorgesehene Zwanzigtagesfrist nicht eingehalten habe und es daher das Verfahren zuzulassen gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es zutrifft, dass das Bundesasylamt die Zwanzigtagesfrist nicht eingehalten hat. Es stellt außerdem fest, dass im belangten Bescheid auf diesen Umstand nicht eingegangen wurde.

Allerdings macht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs deutlich, dass eine Zurückweisung eines Asylantrags bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach dem Ablauf der Zwanzigtagesfrist zulässig ist (siehe die oben unter 3.1.1. (2.) zitierte Entscheidung zu VwGH vom 25.11.2008, 2006/20/0624). Das gegenständliche Asylverfahren wäre demnach eigentlich zuzulassen gewesen, da die Entscheidung nicht binnen 20 Tagen erfolgte bzw. das Konsultationsverfahren nicht binnen 20 Tagen eingeleitet wurde. Dieser Umstand wurde allerdings bisher nur als leichter Verfahrensmangel qualifiziert (siehe AsylGH 24.02.2010, S17 410.939-1/2010-6E), der nicht alleine zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes führen kann. Wie es in der letztgenannten Entscheidung weiter lautet, ist der Grund für die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht die versehentliche Nichtzulassung des Verfahrens, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags. Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall an.

2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Die beschwerdeführende Partei brachte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vor, nicht mehr nach Ungarn zurück zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft daher weiters, ob eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn eine Grundrechtsverletzung mit sich bringen würde.

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012 sowie AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013 und 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).

Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber dennoch ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen sowie zu den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn getroffen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hält betreffend die Aktualität der Länderberichte zu Ungarn fest, dass diese ausreichend auf neuere Entwicklungen in Ungarn eingegangen sind. Die belangte Behörde hat auch aktuelle Länderberichte zur Gesetzesänderung in Ungarn ab dem 01.07.2013 angeführt und eine Stellungnahme eines Verbindungsbeamten vom Juni 2013 und die entsprechende Note des UNHCR vom April 2013 zitiert. Damit ist sie ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen.

Im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Gesetzesänderung in Ungarn ab 01.07.2013, der neu geregelten Asylhaft und der Rechtsmittelfristen wird auf die oben angeführte rezente Judikatur aus Deutschland und der Schweiz verwiesen. Gerade das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht untersucht die Neuerungen zum ungarischen Asylgesetz vom 01.07.2013 im Detail und schließt Kritik von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR in seine Analyse mit ein. Im Ergebnis anerkennt das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, die Entwicklung in Ungarn betreffend Inhaftnahmen und gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten von Inhaftierungen und Haftdauer, wie auch Unterbringungsbedingungen in Ungarn vor allem in Hinblick auf vulnerable Personen, zu beobachten, stellt jedoch (auch) fest, dass es zur Zeit keinen Hinweis auf systemische Mängel im Asylsystem wie auch im Aufnahmesystem in Ungarn gibt (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2013, E-2093/2012, S. 19ff, bestätigt durch das Urteil vom 05.12.2013 des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht zu E-6059/2013). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass das UNHCR - im Gegensatz zu seiner erst kürzlich ergangenen Note zu Bulgarien - nach wie vor keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Ungarn aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Asylsystem und Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Es nimmt daher die seitens des UNHCR geäußerte Kritik zur Kenntnis (siehe dazu im Detail die UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migrant-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation vom 12.04.2013), stimmt jedoch im Ergebnis mit der oben zitierten Entscheidung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts überein, dass die weitere Entwicklung der Haftpraxis und der gerichtlichen Kontrolle von Inhaftierungen und Verlängerungen von Haftdauern in Ungarn beobachtet werden muss, jedoch zur Zeit keine Hinweise auf systemische Mängel des ungarischen Asylwesens und bei der Aufnahme von Asylwerbern vorliegen.

Es gibt auch keine Hinweise auf besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen.

Daher ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Ungarn, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei außerdem die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

4. Hinsichtlich der Feststellung der Volljährigkeit durch die belangte Behörde wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass mit dem eingeholten Gutachten der unter 3.1.1. (3.) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Genüge getan wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entspricht das gegenständliche medizinische Gutachten den wissenschaftlichen Mindeststandards. Es finden sich daher im Akt keine Hinweise auf eine nicht rechtmäßige Volljährigkeitsfeststellung der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig erfolgte, und im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Ungarn auch keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei wurde abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).

3.2. Zu Spruchpunkt 2. A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

..."

2. § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. Nr.I 2013/122 lautet:

"§ 7 (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

3. Zur vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs. 2 AVG wurden die folgenden Ausführungen gemacht (siehe dazu die kürzlich ergangenen Beschlüsse AsylGH 11.09.2013 B13 430.608-1/2012/3E und 26.09.2013 A6 437.753-1/2013/3E): "Eine Verfahrensanordnung, die in die "äußere Form eines Bescheides" gekleidet wird, erhält dadurch nicht Bescheidqualität. Umgekehrt büßt eine verfahrensrechtliche Verfügung, die in Bescheidform zu ergehen hat und von der Behörde fälschlicherweise als Verfahrensanordnung bezeichnet wurde die Bescheidqualität nicht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 57 mwN).

Der VfGH versteht unter einem Bescheid iSd Art 144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie in Form eines Bescheides nach § 56 AVG ergeht oder nicht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 3 mwN).

Vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus betrachtet ist es dem Gesetzgeber - materiell gesehen - nur verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, sohin eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten. Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 4 mwN).

Da nach der Systementscheidung der Bundesverfassung der Rechtsschutz gegenüber individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten an die Bescheidform anknüpft, steht es wegen des verminderten Rechtsschutzes bei Verfahrensanordnungen dem Gesetzgeber nicht frei, für prozessuale Entscheidungen und Verfügungen nach Belieben entweder einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder eine Verfahrensanordnung vorzusehen. Das bedeutet wiederum, dass eine verfahrensrechtliche Verfügung, bei der wegen ihrer Auswirkungen für die betroffene Partei ein "Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht", als verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen hat bzw. - in verfassungskonformer Interpretation - als Bescheid und nicht als Verfahrensanordnung zu werten ist. Ausschlaggebend ist demnach das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, dh., ob es ihm zumutbar ist, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung gegen die verfahrensrechtliche Erledigung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten und die Erledigung gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid anzufechten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein muss und deshalb ein verfahrensrechtlicher Bescheid geboten ist (so Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 51 mwN).

Ergänzend dazu betont der VwGH außerdem in seiner jüngeren Rsp, dass das Vorliegen einer - selbständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, dh ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen ist, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 12. 3. 1991, 91/07/0017; 21. 3. 2003, 2001/16/0560). Nicht selbständig bekämpfbare Verfahrensanordnungen würden hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regeln (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 52 mwN).

Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass auch Verfahrensanordnungen normative Erledigungen darstellen, mit denen formalrechtliche Rechtsverhältnisse des Betroffenen festgestellt oder gestaltet werden. Außerdem belegt die in § 63 Abs 2 AVG vorgesehene Möglichkeit, Verfahrensanordnungen gemeinsam mit dem die Angelegenheit erledigenden Bescheid anzufechten, dass sie über subjektive (Verfahrens)Rechte der Partei absprechen, weshalb diese Abgrenzungskriterien kaum signifikant sind (siehe ebenfalls Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 52 mwN).

Mit Feststellungsbescheiden wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes, dh es werden strittige Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt. Nur Rechte oder Rechtsverhältnisse und nicht auch Tatsachen können Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (so Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 425)."

4. Die oben erstgenannte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 zu B13 430.608-1/2012/3E führt weiter im Wortlaut aus:

"[...] Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat nach Ansicht des erkennenden Senates die Volljährigkeitserklärung nicht in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides sondern einer Verfahrensanordnung zu erfolgen.

Denn durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid wird die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen.

Die Volljährigkeitserklärung stellt die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme dar, zu der die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt ist. Mit anderen Worten, die Volljährigkeitserklärung ist lediglich die Bekanntgabe einer Tatsachenannahme der Behörde. Sie gestaltet weder die materielle Rechtslage noch spricht sie über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab (siehe dazu weiter unten). Als Tatsachenannahme kann sie auch nicht Gegenstand eines, in der Beschwerde behaupteten, verfahrensrechtlichen Feststellungsbescheides sein.

Da die Volljährigkeitserklärung des Antragstellers durch das Bundesasylamt zweifellos negative Rechtsfolgen, im Sinne eines Verlustes besonderer materieller und rechtlicher Unterstützung, entfaltet, ist maßgeblich, ob diese Folgen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmen und ob es der Partei zumutbar ist, diese Rechtsfolgen - auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie - erst gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid zu bekämpfen.

Zunächst ist aus Sicht des Asylgerichtshofes festzustellen, dass die Volljährigkeitserklärung nicht die "verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt", da der Beschwerdeführer wie zuvor Asylwerber bleibt. Der Beschwerdeführer verliert dadurch die spezifische materielle und rechtliche Unterstützung für Minderjährige. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass zwar mit Volljährigkeitserklärung der bisherige gesetzliche Vertreter seine Stellung verliert, den Beschwerdeführer aber gemäß § 65 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsberater, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, kostenlos im zugelassenen Verfahren unterstützen und beraten kann. Auf eine beratende Unterstützung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Es bleibt einem Asylwerber, nach Volljährigkeitserklärung, in weiterer Folge unbenommen seinen bisherigen gesetzlichen Vertreter oder einen - von diesem zuvor bevollmächtigten - rechtsfreundlichen Vertreter oder einen der in diesem Bereich tätigen Vereine, eigenständig für seine Vertretung zu bevollmächtigen.

Dass eine Anfechtung der Volljährigkeitserklärung gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid einem Minderjährigen nicht zumutbar sei, kann angesichts dieser weiterhin möglichen juristischen Unterstützung nicht nachvollzogen werden.

Die Frage der Volljährigkeit beendet insbesondere auch nicht die Parteistellung eines Asylwerbers. Für einen solchen Schritt wäre entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich die Bescheidform zwingend vorgesehen. Die bloße Beendigung eines gesetzlichen Vertretungsverhältnisses im Verfahren, das - wie im Fall des Beschwerdeführers geschehen - überdies ohne größere Probleme durch ein gewillkürtes ersetzt werden kann, erweist sich demgegenüber als signifikant geringerer Eingriff in die Rechte einer Partei.

Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung stellen sich als nicht derart gravierend dar, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürfte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung auch innerhalb der Gruppe der Minderjährigen - etwa nach dem Kriterium der Mündigkeit - massive Differenzierungen etwa im Bedarf an Sonderbetreuung vorsieht. Zudem hängt die Frage, welche Informationen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens erforderlich sind und in welcher "Qualität" sie zu erbringen sind, nicht in erster Linie von der Frage der Volljährigkeit ab, sondern von einer Kombination verschiedener Faktoren (Alter, geistige Entwicklung, Bildung, Gesundheit, Herkunftsstaat). So wird in bestimmten Bereichen ein 17-jähriger AHS-Schüler mit Sicherheit "strenger" oder detaillierter zu befragen sein, als ein 21-jähriger Analphabet ohne substanzielle Schulbildung oder ein 30-jähriger mit schwerer Entwicklungsverzögerung. Hingegen wird die Frage, ob ein Asylwerber bei Antragstellung 17 oder 19 Jahre alt ist, in diesem Zusammenhang von vergleichsweise geringer Relevanz sein.

Dazu kommt die auch von Hengstschläger/Leeb angesprochene Frage der Verfahrensökonomie. Die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen würde die Verfahren insgesamt deutlich verzögern, was gerade im Fall junger Asylwerber nicht in deren Interesse liegen kann. Auch hat der Asylgerichtshof seit seiner Gründung strenge Voraussetzungen für die Gutachten festgelegt, auf die eine Volljährigkeitserklärung gegründet sein kann (etwa AsylGH 14.07.2008, GZ: S1 400.131-1/2008/2E; 22.10.2008, S1 402.024-1/2008/2E). Diese Voraussetzungen machen es faktisch unmöglich, dass bei Unmündigen und (in aller Regel) auch jungen Mündigen fälschlich eine Volljährigkeit festgestellt werden kann.

[...]

Angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Beschwerde gegen die Volljährigkeitserklärung durch das Bundesasylamt erweist sich ein konkretes Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Rechtswidrigkeit der Altersdiagnose als nicht erforderlich. [...]"

3.2.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde an. Die im Falle der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Volljährigkeitsfeststellung ist daher als Verfahrensanordnung zu qualifizieren, da durch diese nicht die materielle Rechtslage gestaltet oder über formalrechtliche Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen wird.

2. Mangels Vorliegens eines durch die belangte Behörde erlassenen Bescheides erweist sich die gegenständliche Beschwerde, die sich lediglich gegen eine Verfahrensanordnung richtet, welche jedoch gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG nicht gesondert angefochten werden kann, als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

3. Auf die von der beschwerdeführenden Partei geäußerte inhaltliche Kritik an der angewandten Methodik der Altersfeststellungen und die ihrer Meinung nach medizinisch nicht indizierter Strahlenbelastung war daher an dieser Stelle nicht näher einzugehen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei wurde abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).

Zu Spruchpunkt 1. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Zu Spruchpunkt 2. B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall - betreffend den Beschluss, die Beschwerde gegen die Volljährigkeitsfeststellung durch das Bundesasylamt als unzulässig zurückzuweisen - ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Qualifizierung der Volljährigkeitsfeststellung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid fehlt.

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