BVwG W208 2000208-1

W208 2000208-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2014

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Regest

Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung, Ermittlungsverfahren,<br/>Freispruch, Sachverständigengutachten, Zeugenbeweis

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BVwG W208 2000208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000208.1.00

Spruch

W208 2000208-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Maria DITZ und Mag. Renate PICHLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BUNDESMINISTERIUM XXXX, XXXX gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM XXXX; XXXX; vom XXXX, Disziplinarerkenntnis gegen XXXX, geb. XXXX, nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gem. § 28 Abs 4 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschuldigte ist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft XXXX zugeteilt.

2. Am 26.04.2012 wurde gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 400,-- Euro verhängt, weil er im Zeitraum vom September 2008 bis 22.06.2010 einlaufende Strafanzeigen nicht oder nur unzureichend bearbeitet hatte und dadurch seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verletzt hat.

3. Am 24.09.2012 erfolgte eine Überprüfung der bei ihm anhängigen Fälle des Jahres 2012. Dabei wurde festgestellt, dass zum Stichtag von 964 angefallenen Fälle, 170 Fälle offen waren und diese Zahl der offenen Verfahren beträchtlich über jener der anderen Abteilungen lag. Außerdem wurde festgestellt bzw. dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte einen völlig verfehlten Strafantrag am 12.08.2012 beim Bezirksgericht XXXX eingebracht.

4. Am 28.09.2012 wurde in Anwesenheit seines Weisungsstaatsanwaltes ein Gespräch zu den Gründen dieser Unzukömmlichkeiten geführt. Der Beschuldigte erklärte, dass er gemessen an der allgemeinen Arbeitsaufteilung nicht überproportional belastet sei, er fühle sich derzeit etwas überfordert, meinte aber, die Rückstände innerhalb der nächsten Zeit ohne weiteres aufarbeiten zu können. Als Grund seiner Belastungen gab er an, dass seine 86-jährigen Schwiegereltern krank seien, dies aber aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitszeit keine Rolle spiele. Angesprochene Alkoholprobleme würden keine Rolle spielen und wies er vehement von sich. Er habe keine Probleme, er trinke höchstens ab und zu bei entsprechenden Anlässen etwas, konsumiere aber keinesfalls regelmäßig Alkohol. Medikamentös werde er zwar betreut, dies aber nur, weil er einmal einen psychischen Hänger gehabt habe. Für eine gänzliche Alkoholabstinenz sehe er seinerseits überhaupt keinen Grund. In der Folge führte er zu den einzelnen Aktenzahlen Rechtfertigungen an.

5. Die überprüfenden Organe kamen in ihrem Bericht vom 02.10.2012 zum Fazit, dass die Zahl der offenen Verfahren nicht mehr vertretbar sei. Insbesondere sei die teilweise wochenlange Untätigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der aufgezeigten Akten, die aus seinem Büro geholt wurden, nicht hinnehmbar. Seine Erklärungen würden nicht überzeugen. Es bestehe der Eindruck, dass er die angeführten Akten überhaupt nicht bearbeitet habe.

6. Aufgrund des Berichts der Revisoren suchte die Leiterin der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 08.10.2012 in seinem Amtsraum auf, um sich selbst ein Bild von dessen Arbeitsbelastung und seinem Zustand zu machen. Im Zimmer fanden sich zahlreiche zu erledigende Tagebücher, wobei der Beschwerdeführer betonte, dass er nunmehr eine Woche wegen Seminaren abwesend gewesen sei und er sich bemühen werde, die Rückstände im Laufe der nächsten Woche abzubauen. Befragt, wie es überhaupt zu diesem hohen Anhängigkeitsstand kommen konnte, erklärte er, dass er immer wieder Akten beiseite gelegt habe, um diese später zu erledigen, dann aber nicht dazu gekommen sei. Er werde diese Arbeitsweise ändern. Die Leiterin stellte ihm daraufhin eine Freistellung seiner Abteilung für die Dauer einer Woche in Aussicht, damit er die Rückstände abbauen könne. Vom Gesamteindruck wirkte der Beschwerdeführer auf die Leiterin zu diesem Zeitpunkt nüchtern, hatte allerdings zittrige Hände.

7. Am 16.10.2012 stellte der Dienststellenausschuss fest, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht in Ausübung seiner Funktion als damaliger DA-Vorsitzender-Stellvertreter erfolgt seien und für die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten die Zustimmung erteilt würde.

8. Am 20.10.2012 gab der Beschwerdeführer zu seiner von der Dienstbehörde beabsichtigten fachärztlichen Untersuchung eine Stellungnahme ab, in der er anführte, dass diese wohl nicht notwendig sei, da er sich voll arbeitsfähig fühle und die an ihn gestellten Anforderungen erfülle. Er rechtfertigte die kurzfristig höheren Anhängigkeitsstände damit, dass er eine gewisse Zeit dienstlich abwesend war und er wies darauf hin, dass in allen Suchtmittelabteilungen ein längerer Anhängigkeitsstand vorläge. Eine Momentaufnahme in diesem Bereich sei daher sehr problematisch, ein längerer Beobachtungszeitraum wäre wohl notwendig. Abschließend wies er darauf hin, dass er die Rückstände binnen kurzer Zeit wieder aufgearbeitet hätte und zumindest 75 der 113 Fälle nicht erledigen konnte, weil Auskünfte nach dem Suchtmittelgesetz ausständig gewesen wären. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.10.2012 ergänzte der Beschuldigte zum Vorwurf des hohen Anhängigkeitsstandes, unter Anschluss eines Registerauszuges, dass in seiner Abteilung per 20.10.2012 nur mehr 113 Verfahren offen seien, er die Rückstände also binnen kürzester Zeit aufgearbeitet habe.

9. Am 22.11.2012 fand eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Bei dieser Untersuchung gab der Beschwerdeführer vor dem Gutachter an, er sei bereits vor mehreren Jahren in eine Burnout-Situation geraten, was einerseits auf seine Persönlichkeitsstruktur "Er könne nicht nein sagen" aber auch auf eine zunehmende Arbeitsbelastung und mangelnde Anerkennung durch die Vorgesetzen, zurückzuführen wäre. Er habe Depressionen entwickelt, sei antriebslos geworden, was sich auch im Privatleben ausgewirkt hätte. Er hätte seine berufliche Situation teilweise als Mobbing empfunden und sei danach auf Anraten seines Hausarztes zu einer mehrwöchigen psychiatrischen Behandlung in ein Rehabilitationszentrum gegangen. Dort habe er psychotherapeutische und medikamentöse Hilfe in Anspruch genommen. Er nehme auch die verordneten Medikamente "Wellbutrin" und "Mirtazapin" weiter ein. Er fühle sich derzeit absolut arbeitsfähig und sei beschwerdefrei. Zur Frage des Alkoholkonsums gab er an, er trinke nicht ungern Bier, auch ein Glas Wein mit Freunden. Er trinke jedoch manchmal tagelang keinen Alkohol. Zur beruflichen Situation führte er noch ergänzend an, dass er sich keines Versäumnisses bewusst sei. Jeder der arbeite, mache auch Fehler. Im Grunde habe er nicht mehr Rückstände aufzuweisen als alle anderen Abteilungen. Er könne sich die derzeitige Kritik an seiner Arbeitsfähigkeit nicht erklären. Der Gutachter führte dann aus dem eingesehenen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums, wo sich der Beschwerdeführer vom 16.02.2011 bis zum 30.03.2011 stationär behandeln hatte lassen, an, dass diagnostisch "Angst und Depression" sowie ein "symptomatischer Gebrauch von Alkohol" hervorgehe. Aus gutachterlicher Sicht könne nicht eindeutig beurteilt werden, ob diese Befindlichkeitsstörung im Sinne eines Burnout tatsächlich auf äußere Einflüsse am Arbeitsplatz oder auf exotoxische Faktoren zurückzuführen sei. Faktum sei jedoch, dass bei chronischem Alkoholkonsum (unabhängig von der tatsächlich getrunkenen Alkoholmenge) viele Menschen eine verminderte affektive Belastbarkeit und eine eingeschränkte Verlässlichkeit entwickeln, die naturgemäß auch Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe. Im konkreten Fall sei ein Alkoholkonsum berichtet worden. Bei der gutachterlichen Untersuchung wies der Beschwerdeführer eindeutige klinische Zeichen eines fortgesetzten Alkoholkonsums auf. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Zuweisungsschreiben angeführten Probleme bei der Dienstverrichtung nicht auf die Arbeitsbelastung zurückführbar seien, sondern Folge des Alkoholkonsums. Es bestünde derzeit nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Problematik des Alkoholkonsums voll realisiert habe und sich zu einer dauerhaften Abstinenz bereit erklären würde (was Voraussetzung für die Wiedererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit wäre). Deshalb könne mittelfristig keine ersprießliche Dienstverrichtung prognostiziert werden.

10. Mit Schriftsatz vom 27.12.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige erstattet. Basis für die Disziplinaranzeige war der Revisionsbericht vom 24.09.2012 bzw. 02.10.2012. In der Disziplinaranzeige waren zwei Vorwürfe enthalten, erstens die Nichtbearbeitung detailliert angeführter BAZ-Akten (BAZ=Bezirkasanwaltszahl), zweitens ein völlig verfehlter Strafantrag zu einem bestimmten BAZ-Akt beim Bezirksgericht K. Drittens, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.04.2012 wegen nicht- oder nur unzureichender Bearbeitung der ihm zugewiesenen Akten im Zeitraum September 2008 bis Juni 2010 rechtskräftig verurteilt und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 400,-- Euro verhängt worden wäre. Angeschlossen wurde das oben zitierte Gutachten und die Feststellung, dass von einer derzeitigen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht ausgegangen werden könne.

11. Am 03.01.2013 ging die Disziplinaranzeige dem Beschuldigten zu.

12. Am 12.03.2013 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für XXXX (in der Folge DK) in nichtöffentlicher Sitzung die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes, er habe als Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft 1. am 12.08.2012 beim Bezirksgericht XXXX, zu

XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX einen rechtlich verfehlten Strafantrag eingebracht und 2. in der Zeit von Jahresbeginn 2012 bis 24.09.2012 einlaufende Strafanzeigen und Akten nicht oder nur unzureichend bearbeitet und zwar in fünfzehn mit Geschäftszahl angeführten Verfahren der Staatsanwaltschaft XXXX. Begründend wurde angeführt, dass der Einstellungsbescheid auf den Bericht der Leiterin der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.10.2012 und vom 17.09.2012 einem Überprüfungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 02.10.2012, einem Amtsvermerk der Leiterin der Staatsanwaltschaft

XXXX vom 08.10.2012 und eines Gutachtens des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vom 22.11.2012 fuße. Folgender Sachverhalt sei festgestellt worden. Der am XXXX geborene Beschuldigte sei mit 01. 06.1984 auf die Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse 3 (Verwendungsgruppe C) ernannt worden. Die Definitivstellung sei mit 08.10.1984 erfolgt. Bereits seit 01.07.1983 sei der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft XXXX als Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX zugeteilt gewesen und später auch beim Bezirksgericht XXXX eingesetzt worden. Die Dienstprüfung für Bezirksanwälte habe er mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Die jeweils aus Anlass von Gesamteinschauen in den Jahren 1987, 1991, 1995, 1999 und 2007 bei der Staatsanwaltschaft XXXX erstatteten und im Personalakt einliegenden Äußerungen gem. § 7 Abs. 7 DV-StaG würden dem Beschwerdeführer ausgezeichnetes Fachwissen, welches er im Rahmen zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen weitergebe, eine rasche und gewissenhafte Arbeitsweise, besondere Höflichkeit im Umgang mit Parteien und Gerichten sowie herausragende Hilfsbereitschaft innerhalb der Behörde bescheinigen. Mit Erkenntnis der DK vom 26.04.2012 sei über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- verhängt worden, weil er im Zeitraum von September 2008 bis 22.06.2010 in insgesamt 122 Verfahren die einlaufenden Strafanzeigen und Akten in der Sache selbst nicht oder nur unzureichend bearbeitet hatte. In der Folge wurden die entsprechenden Aktenzahlen und die entsprechenden dem Beschuldigten vorgeworfenen Unterlassungen im Detail dargestellt. Es wurde auch angeführt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen objektiven Verzögerungen nicht in Abrede stellen würde und auch angegeben hätte, nicht überproportional belastet zu sein, sich derzeit aber aufgrund einer familiär bedingten Situation psychisch angespannt und deshalb etwas überfordert zu fühle. Er werde jedoch die Rückstände innerhalb der nächsten Zeit wieder aufarbeiten können. Von Leistungseinschränkungen aufgrund allfälliger Alkoholprobleme könne nicht die Rede sein. Die vorgeworfenen Verzögerungen bei der Aktenbearbeitung seien darauf zurückzuführen, dass es sich teils um rechtlich nicht alltägliche Fälle gehandelt habe, deren Lösung er sich erst überlegen habe müssen. Zwei namentlich angeführte Akten habe er übersehen.

12.1. In der rechtlichen Würdigung des Einstellungsbeschlusses der DK wird nach Wiedergabe des § 43 Abs. 1 BDG angeführt, dass vom Beamten gefordert werde, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob der Beschwerdeführer dies getan hätte, könne immer nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sei dann nicht mehr als treu zu erachten, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeiten würde. Dabei ginge es in erster Linie um jene Fälle, in denen ein Beamter das ihm obliegende Arbeitspensum - ganz oder teilweise - gar nicht oder nur langsam erfülle und zwar unabhängig davon, ob dies auf allgemeinen Arbeitsunwillen oder verschuldete Leistungsminderung basieren würde (zum Beispiel Übermüdung wegen vorangegangenem Alkoholgenuss). Als Dienstpflichtverletzung sehe es der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung an, wenn ein Beamter seine Akten über längere Zeiträume gar nicht oder unzureichend bearbeiten würde oder sie so nachlässig führt, dass es zu erheblichen Rückständen komme. Demgegenüber werte das Höchstgericht die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ohne besondere verschuldete Ursache nur unter der Voraussetzung als Dienstpflichtverletzung, dass eine Vielzahl von Mängeln erwiesen sei, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehe. Gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen der Arbeitskraft seien hiefür nicht ausreichend, denn eine einzelne schwache Leistung oder gelegentliche Flüchtigkeit, könnten normalerweise die Pflicht zur treuen und gewissenhaften Amtsführung nicht verletzen.

12.2. Auch im vorliegenden Fall liege bloßes Unvermögen vor, das keine Strafbarkeit zu begründen vermöge. Im öffentlichen Dienst würden - wie überall - nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitende Mustermenschen zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof verlange für die Tatbestandsverwirklichung insgesamt Verhaltensweisen, die ein gewisses Gewicht hätten und so die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschreiten würden. Bei der demnach gebotenen Schuldbeurteilung im Einzelfall sei auf das Ausmaß der Nachlässigkeit, die Häufigkeit des Auftretens von Mängeln, aber auch auf die dienstliche Stellung des Beamten, den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt sei, sowie die Wahrscheinlichkeit und Intensität eines aus dem Verhalten allenfalls resultierenden Schadens abzustellen. Würde man die dargestellten Kriterien auf den hier zu beurteilenden Anzeigesachverhalt anwenden, sei zunächst klar, dass die inkriminierende singuläre Fehlleistung des Beschwerdeführers hinsichtlich des rechtlich verfehlten Strafantrages (zufolge Übersehens der Wertequalifikation des § 133 Abs. 2 1. Fall StGB) beim Bezirksgericht nicht zuletzt mit Blick auf das Fehlerkalkül, das die Rechtsordnung bereithalte, eine Dienstpflichtverletzung schon objektiv nicht begründen könne.

12.3. Davon abgesehen müsse der erst vor kurzem einschlägig disziplinär vorbestrafte Beschwerdeführer objektiv jedoch gegen sich gelten lassen, in einem BAZ-Verfahren über einen zweimonatigen Zeitraum und in weiteren 14 Fällen zwischen zwei und drei Wochen untätig geblieben zu sein. Dass aus diesem Verhalten mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit erheblichere Schäden zu erwarten gewesen wären, sei nach der Aktenlage nicht indiziert. Im gegebenen Zusammenhang sei ferner die Verantwortung des Beschuldigten, er habe sich einzelne der angesprochenen Akten auf die Seite gelegt, weil sei keine für ihn alltägliche Rechtsfragen aufgeworfen hätten, nicht völlig von der Hand zu weisen.

12.4. Schließlich falle auf, dass nahezu sämtliche vom Disziplinarvorwurf betroffene Akten während der letzten August- bzw. ersten Septemberwoche, also während eines Zeitraumes anfielen, in den es erfahrungsgemäß verstärkt auch zu Urlaubsvertretungen komme, wofür fallbezogen das Einschreiten des Beschwerdeführers im Verfahren des rechtlich verfehlten Strafantrages spräche. Auch aus dem vom Beschuldigten vorgelegten Registerauszug ergebe sich zudem, dass in seiner Abteilung alleine von Ende August 2012 bis 24.09.2012 mehr als 100 Verfahren neu anfielen. Ihnen stehe eine (mit einer Ausnahme) maximal dreiwöchige Bearbeitungsverzögerung in den hier dargelegten 15 Fällen gegenüber, die der Beschuldigte nach den unbedenklichen Verfahrensergebnissen bis zum 20.10.2012, wenn auch flankiert durch eine (der Fürsorgeverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegenüber dem Beamten geschuldete dienstrechtliche Maßnahme, namentlich der Freistellung von Neuanfall für die Zeit von 10. bis einschließlich 16.10.2012) völlig beseitigen und gleichzeitig den Anfallsstand in seiner Abteilung wieder auf das durchschnittliche Maß reduzieren konnte (vgl. VwGH 99/09/0202).

12.5. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen würden noch nicht jenes Gewicht erreichen, um nach Lage der Dinge die für eine Tatbestandsverwirklichung in Richtung § 43 Abs. 1 (und Abs. 2) BDG geforderte Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit zu überschreiten.

13. Am 04.04.2013 langte die mit 03.04.2013 datierte Berufung des Disziplinaranwaltes des BM für XXXXbei der Berufungskommission im Bundeskanzleramt ein. Der Disziplinaranwalt rügte, dass die Disziplinarkommission den für eine Einleitung erforderlichen Prüfungsmaßstab verkenne und im Übrigen das Verhalten des Beschwerdeführers unzureichend gewürdigt hätte. Die Entscheidung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo auch keine völlige Klarheit über den Sachverhalt geherrscht hätte und offenkundige Einstellungsgründe seien nicht gegeben gewesen. Die DK hätte daher nicht positiv prüfen sollen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen worden wäre, sondern negativ zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorgelegen hätte, der eine Bestrafung ausschließen würde. Es sei weder ein offenkundiger Einstellungsgrund vorgelegen noch seien entsprechende Feststellungen getroffen worden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte. Es würden etwa Feststellungen zum durchschnittlichen BAZ-Anfall an der Dienststelle, an den übrigen Dienststellen im Oberstaatsanwaltschaftssprengel und zum tatsächlichen Arbeitsanfall beim Beschuldigten fehlen. Nur so hätte aber ein Vergleich zwischen der Arbeitsbelastung und der durchschnittlichen Belastung stattfinden können. Weiters sei nicht festgestellt worden, welche Rechtsfragen sich in den zur Seite gelegten Akten stellten, sodass auch diesbezüglich nicht beurteilt werden hätte können, ob es sich dabei, wie von der DK allein aufgrund der Angaben des Beschuldigten angenommen, tatsächlich um keine alltäglichen Rechtsfragen gehandelt hätte. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob tatsächlich im fraglichen Zeitraum eine Urlaubsvertretung für Kollegen übernommen worden wäre. Ein Gutteil der angeführten Einstellungsgründe basiere daher unreflektiert auf den Angaben des Beschuldigten. Die Begründung, dass aus dem Verhalten des Beschuldigten keine erheblichen Schäden zu erwarten gewesen wären, seien als Einstellungsgrund schon deshalb nicht geeignet, weil die Entstehung bestimmter Schäden keine unbedingte Voraussetzung für ein verurteilendes Disziplinarerkenntnis sei. Der verfehlte Strafantrag dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit den sonstigen Leistungen des Beschuldigten, damit auch mit den ihm darüber hinaus vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. Das angesprochene Fehlerkalkül besage lediglich, dass Bezirksanwältinnen und -anwälten unter der Aufsicht und Leitung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten stehen würden und dass ein Bezirksgericht bei Zuständigkeit des Landesgerichtes, vor Anordnung der Hauptverhandlung eine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen hätte. Insgesamt könne daher nicht von offenkundigem Vorliegen eines Einstellungsgrundes gesprochen werden. Ganz im Gegenteil gestehe die DK konkludent Dienstpflichtverletzungen zu, werte diese aber ohne nähere Prüfung als für die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht ausreichend. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die DK, angesichts der bestehenden Verdachtslage, einen Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens fassen müssen.

14. Die Berufungskommission entschied mit Schriftsatz vom 16.05.2013, eingelangt am 23.05.2013, dass hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Bescheides (fehlerhaft eingebrachte Strafantrag) das Verfahren eingestellt wird. Im Übrigen wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Punkt 2 aufgehoben.

15. In Reaktion darauf erließ die DK am 29.05.2003 einen neuen Einleitungsbeschluss, indem dem Beschuldigten nur mehr vorgeworfen wurde, er habe als Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft I. in der Zeit von Jahresbeginn 2012 bis 24.09.2012 einlaufende Strafanzeigen und Akten nicht oder nur unzureichend bearbeitet und zwar in 15 Fällen. Er stehe dadurch in Verdacht, gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG und des 43 Abs. 2 BDG verstoßen zu haben und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen zu haben.

16. Am 10.07.2013 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Neben dem Senat war nur der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und die Schriftführerin anwesend. Zeugen wurden keine gehört. Die Verhandlung begann um 11.00 Uhr und endete um 12.40 Uhr. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung an, dass die ihm vorgeworfenen Verzögerungen Verfahren betroffen hätten, die dem sehr überlasteten September zuzurechnen wären, wobei es sich lediglich um Verzögerung von drei bis vier Wochen gehandelt hätte. In der ersten Septemberwoche seien alleine 6 Bezirksanwälte auf Urlaub gewesen. Er fühle sich nicht schuldig, weil bestimmte Verfahren seine besondere Aufmerksamkeit bedurft hätten. Als Beweis legte er einen Verhandlungsplan der Staatsanwaltschaft für die 36. Kalenderwoche, wonach drei Bezirksanwälte die gesamte Woche zwei Bezirksanwälte in der Zeit von 06. bis 07.09.2013 und ein Bezirksanwalt von 03. bis 04.09.2013 urlaubsbedingt dienstabwesend waren, vor. Er gab weiters an, dass es in XXXX dreizehn Bezirksanwälte gebe, elf davon in XXXX. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass eine Registerabfrage betreffend der Suchtmittelabteilungen für das Jahr 2012 einen Anfall in seiner Abteilung von 1221 Akten und in einer anderen Abteilung 1315 und in einer weiteren Abteilung von 1284 ergeben hätten, gab er an, dass die geringfügigen Differenzen sich aufgrund der unterschiedlich langen Urlaube ergeben hätten, andererseits auch, weil zwecks Aufarbeitung behaupteter Rückstände eine Freistellung seiner Person von einer Woche erfolgt wäre. Die Auslastung zwischen den Abteilungen sei grundsätzlich gleichmäßig. Nicht nur er, sondern alle würden die Auslastung sehr hoch finden, das neue Ermittlungsverfahren hätte einfach mehr Arbeit gebracht, doppelt so viele Staatsanwälte erfordert als vorher, die Bezirksanwälte hätten allerdings niemanden dazubekommen. Er selbst wäre im zeitlichen Nahverhältnis zu der inkriminierten Tatzeit, nicht auf Urlaub gewesen und auch sonst nicht länger abwesend. Er wolle nicht behaupten, dass er sich überfordert fühle, andererseits sei er auch nicht mehr der Jüngste und er gab an, dass auch ein anderer Kollege aus XXXX über 300 offene Suchtgiftfälle gehabt hätte. Hinsichtlich des Vorwurfes des Alkoholkonsums des Gutachters gab er an, er würde das Gutachten nicht verstehen. In der Zeit seines Burnouts habe er Probleme hinuntergespült, das gebe er offen zu. Er habe aber kein Problem in der Arbeit damit, die er ja gut mache. Auch die anderen hätten Rückstände. Er sehe seine Arbeitsleistung nicht von Alkohol beeinträchtigt. In der Reha sei ihm nicht dezidiert empfohlen worden, seinen Alkoholkonsum zur Gänze einzustellen. Er müsse selber wissen, wie er damit umgehe. Er behaupte, dass er einen normalen Umgang mit Alkohol hätte.

16.1. Auf weitere Vorhalte hinsichtlich der Alkoholproblematik gab der Beschwerdeführer an: Zitat: "Warum sollte ich keinen Tropfen Alkohol mehr trinken?" Er sei sich der Problematik seine dienstliche Leistungsfähigkeit durch eine schleichende Alkoholerkrankung aufs Spiel zu setzen, bewusst. Die ihm vorgeworfenen Fälle seien nicht darauf zurückzuführen. Er habe aufgrund seines Burnouts und der damit verbundenen psychischen Probleme die Reha absolviert und nicht wegen des Alkohols. Er sei ein Workaholic gewesen, habe auch Tabletten genommen, glaube aber, dass das auf die Arbeit kaum Auswirkungen gehabt habe. Es könne allerdings sein, dass er manchmal ein bisschen unruhig sei.

16.2. Hinsichtlich des derzeitig aktuellen Standes der BAZ-Abteilungen wurde vom Vorsitzenden in der Verhandlung bekannt gegeben, dass per 10.07.2013 in der Abteilung des Beschuldigten 188 und in zwei ähnlichen Nachbarabteilungen 157 bzw. 207 Akten offen gewesen seien. Weiters wurde festgehalten, dass eine registermäßige Abfrage sämtlicher vorgeworfener Verfahren ergeben habe, dass die ausstehenden Erledigungen mit 10.10.2012 vorgenommen worden seien.

16.3. In der Folge wurden in der Verhandlung die einzelnen Akten durchbesprochen, wobei der Beschwerdeführer jeweils Erklärungen anbot, soweit er sich daran erinnern konnte. Die Erklärungen gingen in die Richtung, dass es aufwendigere Angelegenheiten waren, Angelegenheiten, die größere Aufmerksamkeit bedurften, Rücksprachen zu halten gewesen wären und im Übrigen der September aufgrund der damaligen Urlaubssituation einfach überlastet gewesen wäre.

16.4. Abschließend beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, der letztlich von der Disziplinarkommission auch erfolgte.

16.5. Im gegenständlichen freisprechenden Bescheid wurde angeführt, dass die angesprochenen Rückstände bis zum 20.10.2012, wenn auch flankiert durch dienstrechtliche Maßnahmen, völlig beseitigt worden waren und gleichzeitig der Anfallstand in der Abteilung des Beschwerdeführers wieder auf das durchschnittliche Maß reduziert werden konnte.

16.5.1. Die inkriminierenden Unzukömmlichkeiten wären durchwegs darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer die in den jeweiligen Anzeigesachverhalten aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen, sei es angesichts einer Mehrheit von Beschuldigten, außerhalb der Routine liegenden Vorwürfen oder durch die Finanzpolizei wegen § 153c StGB, eines von ihm als problematisch eingeschätzten Belastungszeugen, von Anträgen nach § 76a StPO mit Auslandsbezug und auf Erteilung einer Bankauskunft sowie aufgrund eines komplexeren Verkehrsunfallgeschehens und eines gem. § 191 Abs. 2 ZPO übermittelten Zivilaktes, als gesteigert zeitaufwändig eingeschätzt worden wären, weshalb er sich mit diesen Akten zum nächstmöglichen Zeitpunkt, der es ihm angesichts des vorübergehend hohen Aktenanfalles wegen bestehender Urlaubsvertretungen erlaubt hätte, vorerst noch eingehender befassen wollte. In einem Fall habe sich der Beschuldigte die abschließende Sacherledigung mit Blick auf den Ausgang einer im Parallelverfahren gegen denselben Beschuldigten anberaumten Hauptverhandlung vorbehalten.

16.5.2. Nicht festgestellt werden hätte können, dass die geschilderten Bearbeitungsverzögerungen ursächlich auf eine Leistungseinschränkung des Beschuldigten zufolge verschuldeten Alkoholkonsums zurückzuführen gewesen wären.

16.5.3. Die Verantwortung des Beschwerdeführers sei im Licht der vorhandenen Beweisergebnisse letztlich unwiderlegbar. Es würden sich zwar mit Blick auf die seinerzeitigen Verfahrensergebnisse im Vorstrafenakt und die plausiblen Ausführungen des von der Dienstbehörde beigezogenen Gutachters, die Anzeichen für eine durch (außerdienstlichen) Alkoholkonsums des Beschuldigten verursachte unzureichende Dienstverrichtung mehren, andererseits sei aufgrund der dargestellten objektiven Auslastungssituation des Beschuldigten im inkriminierten Tatzeitraum und die insgesamt vergleichsweise noch kurzen Bearbeitungsverzögerungen in einer überschaubaren Anzahl von Verfahren ohne erkennbare Dringlichkeit, die der Beschuldigte relativ rasch wieder aufholen habe können, nicht schon zwingend der Schluss auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu ziehen, sondern seien vielmehr im Zweifel wie nachfolgend erörtert werde, das Ergebnis der üblichen Schwankungen der menschlichen Arbeitskraft.

16.5.4. Nach dem Dafürhalten des erkennenden Disziplinarsenates habe der Beschuldigte ungeachtet seiner einschlägigen disziplinarrechtlichen Vorverurteilung mit den oben beschriebenen Bearbeitungsverzögerungen, zumal nach den Verfahrensergebnissen eine mangelhafte Aufgabenerfüllung aus unsachlichem Motiven nicht darstellbar war, sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit noch nicht überschritten, sodass ihm eine verschuldete Dienstpflichtverletzung auch nicht angelastet werden könne.

17. Mit Schriftsatz vom 10.09.2013 erhob der Disziplinaranwalt im Bundesministerium für XXXX Berufung gegen dieses Erkenntnis.

17.1. Er kritisiert, dass die getroffenen Feststellungen seiner Ansicht nach nicht ausreichend seien, um eine derartige rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

17.2. Es fänden sich zwar Feststellungen zur Urlaubsvertretung der übrigen Bezirksanwälte durch den Beschuldigten sowie zum Anfallsstand bei ihm selbst, nicht jedoch zum durchschnittlichen BAZ-Anfall und Anhängigkeitsstand an der Dienststelle des Beschuldigten, im Oberstaatsanwaltsschaftssprengel oder bundesweit. Nach wie vor seien daher keine Vergleiche zwischen der Arbeitsbelastung des Beschuldigten und der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Bezirksanwaltes an seiner Dienststelle bzw. seinem Sprengel oder Bundesweit angestellt worden. Es könnten daher keine verlässlichen Aussagen über eine allfällige übermäßige Belastung des Beschuldigten getroffen bzw. aus den getroffenen Feststellungen keine rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Es könne daher nicht festgestellt werden, was ein normales Versagen eines durchschnittlichen Beamten sein, über das die Fehlleistungen des Beschuldigten nicht hinausgegangen seien.

17.3. Weiters könnten die angeführten Zahlen zum Anfallstand nicht nachvollzogen werden, weil die Entscheidung jeden Hinweis darauf vermissen ließen, woher diese Zahlen stammen würden. Nachdem dem Berufungswerber vorliegenden Informationen (STABIS2012) seien im Oberstaatsanwaltsschaftssprengel I. bei einem Anfall von insgesamt

23. 258 BAZ-Verfahren (ohne UT) und 22 systemisierten Planstellen auf jeden (systemisierten) Bezirksanwalt durchschnittlich etwas über 1.000 Verfahren gekommen. Diese Zahlen würden auf einen eher unterdurchschnittlichen Anfall in der vom Beschuldigten zu betreuenden Abteilung hinweisen. Nicht zu vernachlässigen sei außerdem der von der Disziplinarkommission festgestellte Anhängigkeitsstand von 170 offenen Verfahren, der in etwa einem Sechstel des Anfallstands vom 964 Fällen entspräche und sich wohl - selbst unter Berücksichtigung der zum Teil länger dauernden Suchtmittelgesetzverfahren - nicht zu Gunsten des Beschuldigten auslegen.

17.4. Darüber hinaus sei im angefochtenen Erkenntnis nicht einmal beispielsweise festgestellt worden, um welche Rechtsfragen es sich in dem vom Beschuldigten angeblich zu eingehender Befassung zunächst zur Seite gelegten Akten gehandelt haben soll. Es könne daher nach wie vor nicht zuverlässig beurteilt werden, ob es sich dabei - wie von der DK offenbar nach wie vor allein aufgrund der Angaben des Beschuldigten angenommen - um nicht alltägliche Rechtsfragen gehandelt habe, deren Bearbeitung tatsächlich mit keinem größeren Zeitaufwand verbunden gewesen sei.

17.5. Auch die Beweiswürdigung könne nicht in allen Punkten nachvollzogen werden, zumal keine eingehende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Aussagen und anderen Beweismitteln erfolgt sei und die Würdigung der Beweise im Erkenntnis zum Teil, so etwa im Zusammenhang mit der Frage einer durch Alkoholkonsum verursachten unzureichenden Dienstverrichtung des Beschuldigten, durch rechtliche Erörterungen und Subsumptionen ersetzt worden seien. In diesem Zusammenhang überrasche beispielsweise der lapidare Hinweis, wonach von Leistungseinschränkungen infolge allfälliger Alkoholprobleme nicht die Rede sein könne, zumal das Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit vom 22.11.2012 nicht einmal ansatzweise erörtert wurde und auch sonst Erwägungen, woraus diese Feststellungen abgeleitet worden seien, gänzlich fehlen würden.

17.6. Es liege bei den vom Beschuldigten zu verantworteten Verzögerungen in der Aktenbearbeitung keineswegs eine "übliche Schwankung der menschlichen Arbeitskraft" vor. Vielmehr liege im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG eine zu ahndende disziplinarrechtlich relevante Verfehlung vor.

17.7. Die Disziplinarkommission hätte sich jedenfalls eingehender mit der Auslastungssituation des Beschuldigten - der selbst meinte "im umstrittenen Tatzeitraum nicht überproportional belastet gewesen zu sein", der Erhebung des durchschnittlichen BAZ-Anfalls bzw. Anhängigkeitsstandes an der Dienststelle des Beschuldigten im Oberstaatsanwaltschaftssprengel I oder bundesweit sowie dem offenbar vorliegenden Alkoholabusus des Beschuldigten und den allfälligen Auswirkungen auf die Dienstverrichtung auseinandersetzen müssen.

17.8. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid in eventu nach Ergänzung des Beweisverfahrens dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte wegen der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Bearbeitungsverzögerungen bzw. -stillstände schuldig erkannt und über ihn eine tat- und schuldangemessene Disziplinarstrafe verhängt werde.

18. Am 15.01.2014 langte die Beschwerde beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Berufung nunmehr Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Die untern angeführten Feststellungen ergeben sich aus den im Verfahrensgang angeführten Aktenteilen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschuldigten

Der am XXXX geborene Beschuldigte ist mit 01.06.1984 auf die Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse 3 (Verwendungsgruppe C) ernannt worden. Seit 01.07.1983 ist er der Staatsanwaltschaft XXXX als Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX zugeteilt gewesen und später auch beim Bezirksgericht XXXX eingesetzt worden. Die Dienstprüfung für Bezirksanwälte hat er mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Die jeweils aus Anlass von Gesamteinschauen in den Jahren 1987, 1991, 1995, 1999 und 2007 bei der Staatsanwaltschaft XXXX erstatteten und im Personalakt einliegenden Äußerungen gem. § 7 Abs. 7 DV-StaG haben ihm ein ausgezeichnetes Fachwissen, eine rasche und gewissenhafte Arbeitsweise, besondere Höflichkeit im Umgang mit Parteien und Gerichten sowie herausragende Hilfsbereitschaft innerhalb der Behörde bescheinigt.

Mit Erkenntnis der DK vom 26.04.2012 ist über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- verhängt worden, weil er im Zeitraum von September 2008 bis 22.06.2010 in insgesamt 122 Verfahren die einlaufenden Strafanzeigen und Akten in der Sache selbst nicht oder nur unzureichend bearbeitet hatte.

Gem. Bezugsauskunft vom 10.06.2013 betrug sein Bruttobezug EUR 3.300,--. Aus einer Kreditverbindlichkeit zum 26.04.2102 treffen ihn monatliche Ratenzahlungen in Höhe von EUR 400,--. Er besitzt eine Eigentumswohnung und hat keine Sorgepflichten.

Zum Sachverhalt

Die Ansicht des beschwerdeführenden Disziplinaranwaltes, dass die Feststellungen hinsichtlich der nachgewiesenen mangelhaften Aufgabenerfüllung nicht ausreichend seien, um unsachliche Motive auszuschließen bzw. festzustellen, dass die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten wäre, wir vom erkennenden Senat geteilt.

So kann beispielsweise nicht nachvollzogen werden, wie hoch der Anhängigkeits- und Erledigungsstatus der BAZ vergleichbarer mit Suchtmitteldelikten befassten Bezirksanwälte der StA XXXX und in einigen anderer österreichweit vergleichbaren StA im Jahr 2012 und 2013 war. Diesbezüglich kann daher nicht festgestellt werden, wieviel ein durchschnittlicher Beamter leistet und ob die erwiesenen Rückstände des Beschuldigten diesem - angesichts der konkreten Rahmenbedingungen (Dringlichkeit der Erledigungen, urlausbedingte Personalknappheit) - vorzuwerfen sind oder nicht. Um die konkreten Rahmenbedingungen in der StA XXXX festzustellen, wären jedenfalls auch Zeugen einzuvernehmen gewesen, die ähnliche Aufgaben wie der Beschuldigte zu bewältigen haben und sein zum damaligen Zeitpunkt weisungsbefugter Staatsanwalt (letzterer insbesondere darüber, ob der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt seine Überlastung gemeldet hat). Aus den Akten geht insbesondere auch nicht hervor, welcher Schaden durch das Abliegen lassen der Akte entstehen hätte können.

Im vorliegenden Fall liegt darüber hinaus eine einschlägige disziplinäre Vorstrafe wegen nicht oder nur unzureichender Bearbeitung von einlaufenden Strafanzeigen und Akten über einen relativ langen Zeitraum (September 2008 - Juni 2010) durch den Beschuldigten vor. Erst im April 2012 wurde er deswegen zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,- verurteilt. Dass diese relativ geringe Geldbuße die erhoffte spezialpräventive Wirkung nicht erzielt hat, ist durch die neuerlichen Bearbeitungsrückstände evident, trotzdem sah die DK dadurch die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten. Es würde sich um gelegentliche Fehler und übliche Schwankungen der Arbeitskraft und das "normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten" handeln. Zitiert wird dazu eine Entscheidung des VwGH, wonach einzelne schwache Leistungen, gelegentliche Flüchtigkeit oder Ähnliches die Pflicht zur treuen und gewissenhaften Amtsführung nicht verletzen können (VwGH 99/09/0202). Dabei übersieht die DK jedoch, dass im Gegenstand eine Vielzahl von Mängeln (15 Akten) vorliegt und aufgrund eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Anzeichen für eine unzureichende Dienstleistung, verursacht durch (außerdienstlichen) Alkoholkonsum vorlagen. Der Gutachter kam zum Schluss und das wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten belegt, dass dieser die Problematik seines symptomatischen Alkoholgebrauches nicht voll realisiere. Die Feststellung, dass die geschilderten Bearbeitungsverzögerungen ursächlich nicht auf eine Leistungseinschränkung des Beschuldigten zufolge verschuldeten Alkoholkonsums zurückgehen, ist damit aktenwidrig und wohl auch lebensfremd. Nach einschlägigen Studien (z.B.: XXXX) unterstützen Kollegen alkoholkranke Mitarbeiter - oft aus falsch verstandener Kameradschaft - leiden mit ihnen und helfen diesen Unzulänglichkeiten in der Arbeitsleistung bis zu einem gewissen Grad und eine gewisse Zeit zu kompensieren. Dies führt aber dazu, dass sich der Betroffene seinem Problem nicht stellt und noch tiefer in die Abhängigkeit seiner Krankheit gerät. Nur durch konsequentes Spürbarmachen der Konsequenzen des Alkoholmissbrauches, verbunden mit der Motivation des Betroffenen fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann dem Betroffenen geholfen werden. Eine Disziplinarstrafe kann eine solche Konsequenz darstellen, dazu wären aber jedenfalls neben den Aussagen des Gutachters direkte Wahrnehmungen aus dem dienstlichen Umfeld, hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Leistungen erforderlich gewesen, die jedoch unterblieben sind.

Beweiswürdigung:

2.1. Da für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Freispruches bzw. der Strafbemessung im hier vorliegenden Zusammenhang nicht ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde lagen, war eine Entscheidung in der Sache durch den erkennenden Senat nicht möglich.

2.2. Insbesondere die Fragen zur durchschnittlichen Auslastung und zur allfälligen alkoholbedingten Beeinträchtigungen der Arbeitsleistungen durch unmittelbare Wahrnehmungen der Arbeitskollegen und unmittelbaren Vorgesetzten, würden hier von Relevanz sein, fehlen aber. Die einschlägige disziplinäre Vorstrafe wurde im Kontext und der ua. Rechtssprechung jedenfalls zu wenig Gewicht beigemessen und ist die Feststellung, dass die disziplinäre Erheblichkeit nicht überschritten sei - insbesondere vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen nicht sachgerecht. Ganz generell sind die Ausführungen bzw. Feststellungen der DK zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie zur Spezial- und Generalprävention nicht ausreichend detailliert, um den Spruch tragen zu können. Obwohl diverse Anhaltspunkte vorlagen, die weitere Ermittlungen notwendig gemacht hätten, wurden diese nicht durchgeführt.

2.3. Diesbezüglich kann einerseits, angesichts der Auslastung des BVwG, eine Entscheidung durch die DK sicher rascher erfolgen als durch das BVwG. Sofern die aufgezeigten Mängel durch die DK behoben werden, wird die Entscheidung höchstwahrscheinlich auch nicht mehr angefochten werden. Andererseits erscheint alleine auf Grund der Tatsache, dass sich die Masse der Zeugen im Westen ÖSTERREICHS befinden, eine neuerliche Entscheidung durch die DK jedenfalls kostengünstiger, als eine dem Unmittelbarkeitsgrundsatz verbundene Beweisaufnahme im Rahmen einer Verhandlung in WIEN. Sowohl aus Gründen der Verfahrensökonomie als auch der Wirtschaftlichkeit war daher die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde gegen ein Erkenntnis, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 115. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der von der DK ausgesprochene Freispruch, trotz prinzipieller Feststellung einer Dienstpflichtverletzung, vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes schuld- und tatangemessen war. Dem Spruch zufolge vermeint die DK die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z 2 BDG seien erfüllt.

Diese Rechtsmeinung ist schon aus formellen Gründen verfehlt, weil wenn einmal eine mündliche Verhandlung vor der DK stattgefunden hat, nicht mehr § 118 Abs. 1 Z 2 BDG (welcher nur bei Einstellung anwendbar wäre), sondern § 126 Abs. 2 BDG anzuwenden ist (VwGH 19.09.2001 99/09/0208). Dabei verkennt der erkennende Senat nicht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 BDG ein Rechtsanspruch auf Freispruch besteht (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0137).

§ 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 legt die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" fest. Nach dem zweiten Satz der Bestimmung ist "jedoch" darauf "Rücksicht" zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dies lässt sich nur dahingehend verstehen, dass - dem Ausmaß des spezialpräventiven Bedürfnisses entsprechend - es geboten sein kann, eine geringere als die nach dem primär festgelegten Maß "beabsichtigte" Strafe zu verhängen (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115).

Zur Strafbemessung ist unter Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, auszuführen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits mehrmals betont hat, dass bei der Strafbemessung neben der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht, dem Grad des Verschuldens, dem Beweggrund der Tat, den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschwerdeführers selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukomme. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt worden sei, sondern es müsse die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens dürfe keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheine. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte zeitnah wegen ähnlicher Dienstpflichtverletzungen bestraft, hat diese aber neuerlich begangen und zeigte auch keine Einsicht hinsichtlich der Änderung seiner Trinkgewohnheiten, die wie dargestellt und entgegen der Ansicht der DK, zumindest nach den vorliegenden Beweisergebnissen, sehr wohl Auswirkungen auf seine Dienstleistung gehabt haben dürften (vgl. die Aussagen aus dem Gutachten: "... eindeutige klinische Zeichen eines fortgesetzten

Alkoholkonsums ... naturgemäß Auswirkungen auf die berufliche

Leistungsfähigkeit ... verminderte affektive Belastbarkeit ...").

Generalpräventiven Erwägungen kommt seit 01.01.2009 eine erhebliche Bedeutung zu. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.01.2011, 2011/09/0105, unter Hinweis auf die Gesetzeserläuterungen zum Verhältnis von Spezial- zu Generalprävention ausgeführt, es sei

"durch die Dienstrechts-Novelle 2008 (...) im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt (worden). Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr ein derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten."

Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat seit dem 01.01.2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund von spezialpräventiven Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.

In Übereinstimmung mit der diesbezüglich ergangenen Judikatur des VwGH kann im vorliegenden Fall die erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch nach generalpräventiven Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten (durch außerdienstlichen Alkoholkonsum verursachte mangelhafte bzw. verspätete Erfüllung seiner Aufgaben) keine Sanktion erfolgen, dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derartigen Verhalten - auch wenn der Beschuldigte unter hoher Auslastung litt und durch Probleme im privaten Bereich belastet war - kein Disziplinarstrafe verhängt würde. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher einer Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert wird. Dieses generalpräventive Erfordernis hat die erstinstanzliche DK unberücksichtigt gelassen und statt dessen aktenwidrig angenommen, es würde nur eine "wiederholte nachlässige Arbeitsweise im Zeiten urlaubsbedingter Abwesenheit oder extremer Auslastung vorliegen und der Beschuldigte wollte keine Fehlleistung verwirklichen" anstatt zur Kenntnis zu nehmen, dass der Beschuldigte zum wiederholten Mal derart hohe Rückstände durch Nichtbearbeitung zuließ, obwohl im rechtmäßiges Verhalten auch unter den gegebenen Rahmenbedingungen zumutbar gewesen wäre (VwGH 19.01.2001, 99/09/0202).

Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, 2012/09/0043).

Die belangte Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027).

Die Ratio des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB besteht darin, die Tatbegehung trotz einschlägiger Vorbelastung erschwerend zu werten, aus welchem Grund bei der Beurteilung dieses erschwerenden Umstandes auf die zeitliche Relation zwischen der Vorstrafe und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist (vgl. Urteil VS OGH 3. Mai 2007, 12Os119/06a). Rascher Rückfall kann neben einer einschlägigen Vorstrafe gesondert als erschwerend gewertet werden. Es kommt daher dem Umstand, dass der Beschuldigte binnen kurzer Zeit einschlägig rückfällig geworden ist, in diesem Sinne als Erschwerungsgrund neben dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung Bedeutung zu (VwGH 20.06.2011 2011/09/0023).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt A angeführte Judikatur wird verwiesen.

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