BVwG W203 1436592-1

W203 1436592-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2014

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Regest

mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

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BVwG W203 1436592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1436592.1.00

Spruch

W203 1436592-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des BUNDESASYLAMTES (BAA) vom 21. Juni 2013, Zahl 12 11.618 - BAI, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29. August 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:

SPRUCH

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG 2005) abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) stellte am 29. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am darauffolgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, und er nach Österreich gekommen sei, um Geld zu verdienen und seine Familie zu unterstützen. Es drohe ihm keine Lebensgefahr.

Der BF hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden ist und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat.

Im Zuge einer Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 6. März 2013 gab der BF auf die Frage "Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben?", Folgendes an: Die sehr mächtige Familie XXXX, die Kontakte zu den Taliban und zur Regierung habe, habe auf einem Grundstück der Familie des BF von Taglöhnern ein Fundament ausheben lassen, weil sie dort ein Haus bauen wollten. Zwischen der Familie des BF und der Familie XXXX sei es zu einer lautstarken Streiterei gekommen, und in weiterer Folge hätten sich ca. 40 bewaffnete Mitglieder der Familie XXXX und ca. 25 bewaffnete Mitglieder der Familie des BF bei dem Grundstück getroffen. Nachdem ein Mitglied der Familie XXXX den ersten Schuss abgegeben habe, sei es zu einem Feuergefecht gekommen. Der BF habe auf XXXX, ein Mitglied der Familie XXXX, geschossen, der zusammengebrochen wäre. Bis auf den BF und den Vater des BF wären daraufhin alle anderen wegen der Schießerei geflüchtet. Der Vater des BF habe dem BF gesagt, dass die Polizei kommen würde, und er flüchten solle. Daraufhin wäre er noch am selben Tag nach Peshawar geflüchtet. Auf Befragung gab der BF an, er habe XXXX aus ca. eineinhalb Metern Entfernung am Kopf getroffen. XXXX sei ihm direkt gegenüber gestanden, er habe auf ihn gezielt, abgedrückt, und gesehen, dass er ihn in die Stirn getroffen habe. XXXX sei auf der Stelle umgefallen und der BF habe gewusst, dass er tot sei.

Den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung am 30. August 2012 einen völlig anderen Fluchtgrund genannt habe, beantwortete der BF damit, dass sich nach der Feindschaft der beiden Familien die finanzielle Situation der Familie des BF verschlechtert habe.

Die Frage, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr konkret zu befürchten habe, beantwortete der BF damit, dass ihn die Familie XXXX umbringen würde.

Zur Rückübersetzung der Niederschrift äußerte sich der BF dahingehend, dass alles korrekt wäre, alles gepasst und er nichts mehr hinzuzufügen habe.

Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Vorarlberg am 30. Juli 2013 gab der BF Folgendes an:

Im Zuge der oben beschriebenen Grundstücksstreitigkeiten sei es zu einer Schlägerei gekommen, die zunächst nur mit Fäusten und Beinen ausgetragen worden wäre. In weiterer Folge hätten - ausgelöst durch einen Schuss von XXXX von der Familie XXXX - beide Seiten begonnen, mit Pistolen und Kalaschnikows herumzuschießen. Auch der BF habe einmal in die Luft geschossen. Alle Zeugen würden aber sagen, dass er auf XXXX geschossen und diesen getötet habe, deshalb habe sein Vater gesagt, dass er flüchten müsse.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid, Zahl 12 11.618 - BAI vom 21. Juni 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. Juni 2014 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und dass sein Vorbringen betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes glaubwürdig wäre. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete es im Wesentlichen damit, dass die vom BF befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen (im vorliegenden Fall durch Mitglieder der Familie XXXX) die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten. Ebenso habe ein mögliches Verfahren wegen Mordes keine Asylrelevanz. Ein drohender Prozess wegen strafbarer Verhaltensweisen könne nicht als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden.

Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der BF zur Höchststrafe und somit zur Todesstrafe verurteilt werden könnte. Eine Abschiebung sei im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig, der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt.

3. Gegen den Spruchteil I des unter 2. zitierten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser betont der BF, dass er an der Ermordung des jungen Mannes der gegnerischen Familie "vielleicht keine Schuld" trage. Er könne aber nicht in Afghanistan leben, weil alle Menschen in seiner Ortschaft ihn als Mörder ansehen würden. Er lebe seit 30. August 2012 in Österreich und fühle sich hier sicher. Er bitte daher die österreichische Regierung, eine positive Entscheidung zu treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Nangarhar, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an.

Es kann dahingestellt bleiben, welche der vom BF genannten unterschiedlichen Fluchtgrundversionen den Tatsachen entspricht, da dies keine Auswirkung auf das Ergebnis des Verfahrens haben kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des BF stützen sich auf die im Akt aufliegenden Identitätsdokumente und dessen glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF basieren auf dessen glaubwürdigen Aussagen dahingehend, dass eine Grundstücksstreitigkeit mit tödlichem Ausgang stattgefunden habe, an der er maßgeblich beteiligt gewesen sei, und dass ihm deshalb die Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der gegnerischen Familie drohe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 17. Juli 2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm in Afghanistan eine hinreichend intensive Verfolgung droht, weswegen ihm auch vom Bundesasylamt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Zu prüfen bleibt, ob die Verfolgung des BF aber aus asylrelevanten Gründen erfolgen würde.

Asylrelevant wäre eine Verfolgung aus einem der folgenden Gründe:

Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung.

Nach dem glaubhaften Vorbringen des BF würde er im Herkunftsland wegen einer aus einer Grundstücksstreitigkeit, in deren Folge ein Mitglied der gegnerischen Familie ums Leben gekommen wäre, entstandenen Familienfehde verfolgt werden. Sonstige Verfolgungsgründe wurden auch auf Nachfrage nicht geltend gemacht.

Es sind daher keinerlei Anknüpfungspunkte erkennbar, die den Schluss zuließen, dass eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund drohen würde.

Insbesondere ginge auch das Argument, der BF werde auf Grund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Familie des BF verfolgt, ins Leere: Der gegnerischen Familie geht es gemäß den glaubwürdigen Angaben des BF darum, sich ein bestimmtes Grundstück anzueignen, und nicht darum, eine bestimmte Gruppe von Personen wegen besonderer Merkmale, die diese Gruppe auszeichnet, zu verfolgen. Mit anderen Worten: Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Familie ist für dessen Verfolgung wegen des Streites um ein bestimmtes Grundstück nicht kausal. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht Grundstücksstreitigkeiten grundsätzlich nicht als asylrelevant an (vgl. etwa VwGH Zl. 99/20/0571 vom 26.02.2002 und VwGH Zl. 2001/01/0432 vom 14.01.2003).

Auch eine Verfolgung wegen einer etwaigen - tatsächlich verübten oder auch nur unterstellten - strafbaren Handlung (hier: wegen Mordes) ist nicht asylrelevant, wenn es sich bei der Unterstellung nicht bloß um ein Mittel zum Zweck der Begründung einer asylrelevanten Verfolgung handelt. Im vorliegenden Fall ist durchaus wahrscheinlich, dass die gegnerische Familie den BF für den Mörder ihres Familienmitglieds hält. Aber auch hier ließe sich die Zugehörigkeit zur Familie des BF wegdenken, ohne dass die Gefahr der Verfolgung für den - vermeintlichen - Mörder wegfallen würde. Daher ist auch der Verfolgungsgrund "tatsächliche oder unterstellte Tötung eines Familienangehörigen der Verfolger" nicht asylrelevant.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund des Akteninhaltes feststeht, konnte gemäß § 24 VwGVG und im Sinne der Verfahrensbeschleunigung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der BF im Zuge der festgestellten Grundstücksstreitigkeiten - wie beim Bundesasylamt angegeben - einen Angehörigen der gegnerischen Familie tatsächlich getötet oder - wie bei der Landespolizeidirektion angegeben - bloß einen Schuss in die Luft abgegeben hat, weil es für den Ausgang des Verfahrens um Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Auswirkung hat, welche der beiden vom BF vorgebrachten Sachverhaltsvarianten den Tatsachen entspricht. In beiden Versionen liegt keine asylrelevante Verfolgung vor.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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