BVwG W200 1438784-1

W200 1438784-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, politische<br/>Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe

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BVwG W200 1438784-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1438784.1.00

Spruch

W200 1438784-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch

Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013,

Zl. 11 09.922-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens, reiste am 01.09.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 02. September 2011 nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass sein Bruder als Dolmetscher für eine Organisation gearbeitet hätte. Die Taliban hätten sie bedroht und ihnen unterstellt, Ungläubigen zu helfen. Eines Nachts seien sie gekommen, hätten den Vater geschlagen, der vier Zähne dabei verloren hätte. Er selbst sei ohnmächtig geworden, seine Mutter sei auch angegriffen worden und hätte dabei eine Niere verloren. Sie hätte sich einen Monat lang im Spital aufgehalten. Bereits vorher hätte es einen Angriff gegeben, bei dem seinem Vater die Hand gebrochen worden sei.

Einen Monat vor der Flucht - bei diesem Angriff - hätten die Taliban seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen. Nachdem seine Mutter nach Hause gekommen sei, sei vor dem Haus ein Jutesack mit dem Kopf des Bruders vor die Tür gelegt worden. In dem Sack hätte sich auch ein Drohbrief befunden, in welchem gestanden sei, dass die Hazara die Bediensteten der Ungläubigen seien und mit allen dasselbe passieren werde. Seine Mutter hätte den Brief zerrissen und weggeworfen und in derselben Nacht seien sie zum Schlepper gegangen, damit dieser ihre Ausreise organisiere. Sie hätten alles zusammengepackt und seien geflüchtet. Den Aufenthaltsort seines Vaters wisse er nicht, bzw. ob er noch lebe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.01.2012 gab der minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertretung an, täglich Tabletten einzunehmen. Er stehe sowohl in ärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung. Die Frage, ob er bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte, bejahte er und führte aus, am XXXX geboren zu sein. Auf den Vorhalt, dass er im Zuge der Antragstellung ausgeführt hätte, am XXXX geboren worden zu sein, gab er an, dass dies bestimmt ein Fehler sei. Er hätte das damals so wie heute angegeben. Personaldokumente besitze er keine, er wisse nicht, wo sich seine Familie - seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder - aufhalten würden.

Befragt, wann er Afghanistan verlassen hätte, führte er aus, dass er vor zehn Monaten von der Provinz Helmand vom Elternhaus gemeinsam mit seiner Mutter, beiden Schwestern und seinem Bruder zur afghanisch/iranischen Grenze gefahren sei. Die Reiseroute sei Afghanistan-Iran-Türkei gewesen. Danach wisse er nicht mehr, über welche Länder er gereist sei. Der Fluchtweg von Afghanistan bis zum Erreichen Österreichs hätte sechs Monate gedauert.

Den Lebensunterhalt hätte die Familie durch die Arbeit des Vaters als Landarbeiter und durch die Tätigkeit des Bruders als Dolmetscher bestritten. Sie hätten selbst kein eigenes Grundstück besessen bzw. sei ihnen dies von den Taliban weggenommen worden. Jetzt würden sie keines besitzen. Befragt, wann das Grundstück weggenommen worden sei, antwortete er, dies nicht zu wissen. Befragt, warum er es nicht wisse, antwortete er, dass er immer zu Hause gewesen sei, deswegen wisse er es nicht. Befragt, woher er wisse, dass das Grundstück von den Taliban weggenommen worden sei, antwortete er, dass dies sein Vater vor einem Jahr und einem Monat, vor einem Jahr und zwei Monaten, vor einem Jahr und drei Monaten ihm gesagt hätte. Befragt, welche der drei Angaben nunmehr stimmen würde, antwortete er, dass es vor einem Jahr und drei Monaten gewesen sei - genau wisse er es nicht.

In Afghanistan hätte er drei Jahre lang die Schule besucht. Die Frage, ob er das Datum des letzten Schultages zumindest ungefähr nennen könne, verneinte er. Befragt warum er dies nicht nennen könne, antwortete er, viel durchgemacht zu haben und deswegen vieles vergessen zu haben.

Ca. ein Jahr und drei oder vier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätte er die Schule verlassen.

Befragt, in welchem Zeitraum sein Bruder bzw. welcher der beiden Brüder konkret als Dolmetscher gearbeitet hätte, antwortete er, das Datum nicht genau zu wissen. Sein ältester Bruder hätte dort fünf oder sechs Monate lang gearbeitet. Aufgefordert, den Zeitraum ungefähr einzugrenzen, gab er an, dass dies im Jahr 1389 (= 2010/2011) gewesen sei. Mehr wisse er nicht.

Befragt, für wen der Bruder als Dolmetscher tätig gewesen sei, nannte er eine Organisation namens ADA. Befragt, was dies bedeute, führte er aus, das nicht zu wissen. Auf die Frage, woher er denn wisse, dass es sich dabei um eine ausländische Organisation handle, antwortete er, dass sein Bruder vor ca. einem Jahr einmal mit den Eltern darüber gesprochen und er das Gespräch mitgehört hätte.

Den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Geschwister wisse er nicht. Der Schlepper hätte sie gemeinsam zur afghanisch/iranischen Grenze gebracht, dann hätte er seine Mutter und seine Geschwister ca. vier oder fünf Stunden vor ihm in den Iran gebracht. Seither hätten sie keinen Kontakt mehr. Aus welchem Grund es der Schlepper so entschieden hätte, wisse er nicht.

Befragt, wo sein Vater aufhältig sei, antwortete er, dass sein Vater und sein ältester Bruder eines Nachts von den Taliban von zu Hause mitgenommen worden seien. Seitdem wisse er nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Dieser Vorfall hätte sich vor ca. elf oder zwölf Monaten zugetragen. Näher präzisieren könne er das Datum nicht. Befragt, ob er den Monat in afghanischer Zeitrechnung angeben könne, antwortete er, dies vergessen zu haben. Der Vorfall hätte sich ca. eineinhalb Monate vor seiner Ausreise zugetragen.

Befragt, woher er von der Mitnahme seines Vaters und seines ältesten Bruders durch die Taliban wisse, antwortete er, dass sein Bruder für die Ausländer als Dolmetscher gearbeitet hätte und die Taliban die Familie als Diener der Ungläubigen bezeichnen würde. Sein Vater sei auch geschlagen worden. Auf eine Wiederholung der Frage antwortete er, den Vorfall selbst gesehen zu haben. Etwa zwei Wochen vor diesem Vorfall seien die Taliban auch bei ihnen zu Hause gewesen und hätten den Vater geschlagen. Dieser hätte dabei vier Zähne verloren.

Abermals aufgefordert, den Vorfall in der Nacht, als sein Vater und sein Bruder mitgenommen worden seien, näher zu schildern, antwortete er, dass die Taliban in der Nacht an die Haustüre geklopft hätten, seine kleine Schwester die Türe geöffnet hätte und die Taliban sie geschlagen hätten. Dann seien sie zum Vater, hätten diesen geschlagen und dann seien auch der älteste Bruder und seine Mutter von ihnen geschlagen worden. Er selbst sei auch im Zimmer gewesen und hätte alles beobachtet. Der Vorfall sei in der Nacht gegen 23.00 Uhr gewesen. Befragt, warum seine kleine Schwester um 23.00 Uhr die Haustüre öffne, antwortete er, dass sein Vater geglaubt hätte, dass es eine Katze sei und dieser deshalb die kleine Schwester gebeten hätte, die Katze zu vertreiben. Befragt, wie viele Taliban das Haus betreten hätten, gab er an, dass es sich um sieben Personen gehandelt hätte. Ob draußen noch weitere Taliban gewesen wären, wisse er nicht. Er sei nicht hinausgegangen.

Befragt, was konkret passiert sei, nachdem die Taliban die Mutter und den Bruder geschlagen hätten, antwortete er, dass auch sein Vater geschlagen und ihm dabei die Hand gebrochen worden sei. Als die Taliban versucht hätten, seinen Vater und seinen Bruder mitzunehmen, hätte seine Mutter dies verhindern wollen. Die Taliban hätten seine Mutter aber mit einem Bajonett in den Bauch gestochen und verletzt. Er selbst sei bewusstlos geworden und als er wieder zu sich gekommen sei, seien sein Vater und sein Bruder nicht mehr da gewesen. Er sei am nächsten Morgen zu sich gekommen, gegen 07.00 Uhr in der Früh und er glaube, sieben oder acht Stunden ohnmächtig gewesen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Mutter im Spital gewesen und sei dort einen Monat lang stationär behandelt worden. Seine kleine Schwester hätte ihm erzählt, dass die Mutter im Krankenhaus sei. Die kleine Schwester hätte ihm auch gesagt, dass der älteste Bruder und sein Vater von den Taliban mitgenommen worden seien. In weiterer Folge sei die andere Schwester vom Krankenhaus nach Hause gekommen und nach einem Monat sei dann die Mutter aus dem Krankenhaus entlassen worden und zurückgekehrt. Der andere Bruder hätte sich zum Zeitpunkt des nächtlichen Vorfalles auch zu Hause aufgehalten. Als er aus der Ohnmacht erwacht sei, seien seine kleine Schwester und sein kleiner Bruder anwesend gewesen. Als seine Mutter vom Krankenhaus zurückgekommen sei, hätten sie den Kopf des Bruders in einem Stoffsack gefunden. Ob das die Taliban gewesen wären oder jemand anderer, wisse er nicht.

Befragt, wann genau wer konkret diesen Fund gemacht hätte, führte er aus, dass sie eine laute Stimme gehört hätten und seine Mutter und er hinausgelaufen seien. Vor der Gartentüre hätten sie dann einen Sack aus Stoff gesehen, und als seine Mutter den Sack aufgemacht hätte, hätte sie festgestellt, dass sich darin der Kopf des Bruders und ein Brief befunden hätte. In dem Brief sei ausgeführt worden, dass sie den Bruder getötet hätten und wenn sie "nicht von hier weggehen würden", sie sie alle töten würden. Der Brief sei an die Mutter adressiert gewesen. Diese hätte den Brief zerrissen und verbrannt.

Sie hätten große Angst bekommen und er sei mit seiner Mutter gemeinsam zu einem Schlepper gegangen und sie hätten ihn gefragt, ob er sie noch am selben Tag in den Iran bringen könne. Dies hätte er bejaht.

Sie hätten das Elternhaus eine Stunde nach dem Fund des Kopfes verlassen. Er meine damit, dass er nach dieser einen Stunde mit seiner Mutter zu dem Schlepper gegangen sei. Nachdem dieser versichert hätte, dass er sie noch am selben Tag in den Iran bringen könne, seien sie wieder nach Hause gegangen und in der Nacht losgefahren.

Die Kosten hätten seine Mutter bezahlt. Woher sie das Geld hätte, wisse er nicht.

Befragt, woher er wisse, dass seinem Vater in der Nacht, in welcher er gemeinsam mit dem Bruder von den Taliban mitgenommen worden sei, die Hand gebrochen worden sei, antwortete er, es selbst nicht gesehen zu haben. Seine Mutter hätte es ihm erzählt, als sie vom Krankenhaus zurückgekehrt sei. Sie hätte es selbst gesehen. Seine Mutter hätte nach diesem Angriff eine Niere verloren.

Zu dem weiteren Vorfall, welcher sich zuvor ereignet hätte befragt, führte er aus, dass sich dieser Vorfall zwei Wochen vor der Mitnahme seines Vaters und seines Bruders ereignet hätte. Auch damals seien sie nachts zu ihnen nach Hause gekommen und sein Vater sei geschlagen worden, ihm seien vier Zähne ausgeschlagen worden. Seine Eltern hätten ihm von diesem Vorfall erzählt. Es hätte sich dabei um die Taliban gehandelt. Er selbst hätte zu diesem Zeitpunkt geschlafen. Befragt, was ihm seine Eltern über diesen Vorfall erzählt hätten, führte er aus, dass sein Vater geschildert hätte, dass sie nach Hause gekommen seien, er von ihnen geschlagen worden sei und sie ihm vier Zähne ausgeschlagen hätten. Die Anzahl der Taliban hätten sie ihm nicht gesagt.

Befragt, ob es außer den beiden Vorfällen noch weitere Vorfälle gegeben hätte, führte er aus, dass sein Vater auch einmal verbal bedroht worden sei, bevor er erstmals geschlagen worden sei. Dies sei drei Tage vor dem ersten Vorfall gewesen und auch das hätte ihm sein Vater erzählt. Laut seinem Vater hätte die Bedrohung auf der Straße im Dorf stattgefunden.

Nach dem Grund für das derartige Interesse der Taliban an seinem Vater und seinem Bruder befragt, antwortete er, dass seinem Vater vorgeworfen worden sei, dass sein Sohn Diener der Ausländer sei. Befragt, wie er sich den Umstand erkläre, dass er selbst persönlich offenbar keinem Übergriff durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, antwortete er, dass die Taliban ihn nie gesehen hätten. Er sei bei diesem Vorfall auch aus Angst nicht außer Haus gegangen.

Befragt, wie viele Personen bei dem nächtlichen Vorfall anwesend gewesen seien, als seinem Vater die Zähne ausgeschlagen worden seien, gab er an, dass sich seine Eltern, zwei Schwestern und sein kleiner Bruder und er im Haus aufgehalten hätten. Sein älterer Bruder sei nicht zu Hause gewesen, er wisse aber nicht wo.

Befragt, ob seine Familie und er nach der Mitnahme seines Vaters und seines Bruders jemals versucht hätten zu erfahren, wo die beiden sich aufhalten würden, antwortete er, dass in dem Brief gestanden sei, dass sie alle getötet werden würden, wenn sie das Dorf nicht verlassen würden.

Während des Aufenthaltes der Mutter im Krankenhaus hätten sie zu Hause gelebt, wo sein Vater sei, wisse er nicht.

Befragt, warum sich die Familie nicht an die Behörden des Heimatlandes gewandt hätte, antwortete er, dass die Taliban alle getötet hätten, wenn die Familie eine Anzeige gegen sie erstattet hätte. Er selbst kenne diejenigen Taliban nicht, welche im Zuge der Vorfälle zu ihnen nach Hause gekommen seien.

Befragt, ob er wisse, was die Organisation ADA mache, antwortete er, nicht zu wissen, was die Organisation mache. Die Aufgabe seines Bruders wäre gewesen, als Englisch-Dolmetscher tätig zu sein.

Er glaube, dass die Taliban in Afghanistan nach ihm fahnden, da sie die Familie vernichten wollen.

Er besuche in Österreich die Schule und möchte seine Familie wiederfinden. Nach erfolgter Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und er die lauten Stimmen einige Stunden nach der Rückkehr der Mutter aus dem Krankenhaus gehört hätten.

In einer weiteren Einvernahme am 17.04.2012 wiederholte er, dass seine Familie von der afghanisch-iranischen Grenze vor ihm weitergereist und er von ihr getrennt worden sei. Dies sei sein letzter Kontakt mit der Familie gewesen. Er wisse nicht, ob sein Vater noch lebe. Die Leiche seines Bruders sei nach Hause gebracht worden.

Den Vater hätte er letztmalig in der Nacht gesehen, als dieser und sein älterer Bruder mitgenommen worden seien. Sein Bruder hätte für eine ausländische Organisation namens ADA als Dolmetscher gearbeitet. Er wisse nicht genau, um welche Organisation es sich gehandelt hätte, aber sein Bruder hätte darüber mit den Eltern gesprochen und hätte "ADA" gesagt. An den Zeitpunkt des Gespräches könne er sich nicht erinnern.

Befragt, warum er sich an den Zeitpunkt nicht erinnern könne, führte er aus, es vergessen zu haben. Auf den Vorhalt, dass es ihm sehr wohl erinnerlich gewesen sei, dass die Organisation ADA heiße und dass es sich dabei um eine ausländische Organisation handle, antwortete er, dass er immer an diese Organisation denke, wenn er an seine Familie denke. Das verbinde ihn mit seiner Familie. Sein Bruder hätte ca. vier oder fünf Monate als Dolmetscher gearbeitet. Sein Bruder hätte einmal in einem Gespräch gesagt, dass er seit vier oder fünf Monaten Dolmetscher sei. Die Aussage hätte sein Bruder gegenüber seinen Eltern getätigt und er hätte es mithören können. Der Zeitpunkt des Gespräches sei ihm das nicht erinnerlich. Sein Vater und sein Bruder seien vor einem Jahr und vier oder fünf Monaten mitgenommen worden.

Befragt, warum ihm das Datum nicht genau erinnerlich sei, antwortete er, es mit der Zeit vergessen zu haben. Wenn er darüber spreche, gehe es ihm schlecht. Der Vorfall hätte sich ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise ereignet. Sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban mitgenommen worden. Befragt, woher er dies wisse, antwortete er, dass dies ihm seine Mutter gesagt hätte. Seine Mutter hätte es ihm gesagt, er selbst hätte es auch gesehen. Er selbst hätte nur einen Blick darauf geworfen, da er Angst gehabt und es deshalb nicht richtig gesehen hätte.

Befragt, ob er diesen nächtlichen Vorfall näher schildern könne, gab er an, dass sie nachts nach Hause gekommen seien und seinen Vater und seinen Bruder geschlagen hätten. Als die Taliban den Vater und den Bruder mitnehmen hätten wollen, hätte seine Mutter versucht, dies zu verhindern, sei deshalb auch geschlagen und mit einem Bajonett am Bauch verletzt worden.

Auf den Vorhalt, warum er dies so genau wisse, wenn er dies von seinem Zimmer aus nur mit einem kurzen Blick gesehen hätte, antwortete er, dass er nur auf die Taliban einen kurzen Blick geworfen hätte. Den Vorfall selbst hätte er mit seinen eigenen Augen beobachtet und als seine Mutter mit dem Messer verletzt worden sei, hätte er sein Bewusstsein verloren und erst in der Früh wiedererlangt. Er glaube, dass die Taliban gegen 22.30 Uhr/23.00 Uhr gekommen seien. Er hätte sich mit seinen beiden Schwestern und dem kleinen Bruder im Schlafzimmer aufgehalten.

In der Früh hätte er erfahren, dass sein Bruder und sein Vater mitgenommen worden seien. Die Eltern und der Bruder seien zum Vorfallzeitpunkt in dem großen Zimmer Richtung Garten gewesen.

Befragt, wie die Taliban das Elternhaus betreten hätten - gewaltsam oder sei ihnen der Zugang gewährt worden - gab er an, dass sie selbständig durch die Gartentüre gekommen seien und die Zimmertüre sei ihnen von der Schwester geöffnet worden. Sie hätte aber nicht gesehen, wer gekommen sei.

Auf den Vorhalt, dass die Schwester sich zum Zeitpunkt des Erscheinens der Taliban doch bereits im Bett aufgehalten hätte, gab er an, dass er aber nicht gesagt hätte, dass sie geschlafen hätten.

Nach dem Erwachen aus der Ohnmacht hätte er seine Schwester und seinen kleinen Bruder gesehen. Die Mutter sei im Krankenhaus gewesen. Dies hätte er von seiner jüngeren Schwester gehört und die Mutter hätte sich dann ca. einen Monat lang im Krankenhaus aufgehalten. Die andere Schwester sei zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter im Krankenhaus gewesen und sei aber am selben Tag noch nach Hause gekommen.

Nach dem Grund für die Festnahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihnen unterstellt hätte, Diener der Ausländer zu sein und dass sein Bruder Dolmetscher sei. Sie hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er seinen Sohn unterstütze. Ca. zwei Wochen vor diesem Vorfall hätten sie auch bereits seinen Vater geschlagen, wobei dieser vier Zähne verloren hätte. Ca. einen Monat vor der Mitnahme sei sein Vater auch von ihnen geschlagen worden und hätte dabei einen Bruch der Hand erlitten.

Befragt, wie viele Taliban es gewesen seien, gab er an, es nicht genau zu wissen - vielleicht sieben oder acht Personen. Befragt, woraus er diese Anzahl schließe, antwortete er, sie nicht gezählt zu haben. Dies sei eine ungefähre Zahl. Er hätte einen Blick auf sie geworfen.

Befragt, was mit seinem Bruder passiert sei, antwortete er, dass ca. zwei oder drei Tage, nachdem die Mutter aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, die Leiche des Bruders in einem Sack vor das Haus gelegt worden sei. Seine Mutter hätte die Türe geöffnet und dann hätte sie einen Sack vor der Gartentüre gesehen. Darin sei auch ein Brief gewesen mit dem Inhalt, dass sie den Ehemann und den Sohn mitgenommen hätten und dass, wenn sie Afghanistan nicht verlassen würden, sie alle getötet werden würden. Am späten Nachmittag hätten sie dann das Zuhause verlassen, hätten mit einem Schlepper gesprochen und dieser hätte gesagt, dass sie schnell die Sachen packen sollten und er sie gleich weiter bringen könnte.

Befragt, wann genau die Mutter den Fund vor der Gartentüre gemacht hätte und wann sie den Schlepper kontaktiert und das Elternhaus verlassen hätten, antwortete er, dass die Mutter die Leiche des Bruders gegen Mittag gefunden hätte. Nach dem Lesen des Briefes seien sie zum Schlepper gegangen und hätten ihn auf dem Weg zu ihm bereits getroffen. Das Zuhause hätten sie dann am späten Nachmittag verlassen. Ca. fünf oder sechs Stunden nach dem Fund seien sie zum Schlepper gegangen, nach dem Gespräch seien sie nach Hause zurück, um zu packen, und hätten am späten Nachmittag das Haus wieder verlassen.

Seine Mutter hätte den Brief verbrannt.

Befragt, wo er zum Zeitpunkt des Vorfalls, im Zuge dessen sein Vater vier Zähne verloren hätte, aufhältig gewesen sei, antwortete er, zu Hause gewesen zu sein. Sein Vater hätte es dann erzählt. Die Verletzung sei dem Vater auf der Straße zugefügt worden. Er wisse nicht, wie spät es damals gewesen sei.

Von der Vertreterin wurden mehrfach Befunde des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung, letztmalig vom 05.11.2012, vorgelegt.

Ein vom Bundesasylamt eingeholtes Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergab, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen und ein nicht erholsamer Schlaf bestehe. Dabei handle es sich um eine belastungsabhängige Störung mit spezifischen Symptomen, in für den Sachverständigen nachvollziehbarem Kontext zu den Erlebnissen in seiner Heimat und Unsicherheit über den Verbleib seiner Angehörigen. Darüber hinaus bestünden Trauma-spezifische Symptome, die zu einer einfühlbaren Beeinträchtigung des körperlichen und psychischen Wohlbefindens geführt haben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei zu verneinen. Das Vorliegen einer Trauma-Folgestörung mit Teilaspekten einer Posttraumatischen Belastungsstörung liege vor.

In einer nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.09.2013 erfolgten vom Bundesasylamt abermals dieselben Fragestellungen wie in den vorherigen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer gab an mit seinen zwei Schwestern und seinem kleinen Bruder in einem Zimmer gewesen zu sein, als sich der Vorfall ereignet hätte. Er hätte es vom Zimmer aus gesehen - hätte nur kurz hingesehen. Sie wären im Zimmer gewesen, hätten aber noch nicht geschlafen. Als er gesehen hätte, dass seine Mutter geschlagen worden sei, wäre er in Ohnmacht gefallen. Befragt, wie die Taliban die gegen sie gesetzten Drohungen geäußert hätten, gab er an, dass zwei oder drei Tage nach der Rückkehr der Mutter aus dem Krankenhaus ein Sack mit der Leiche des Bruders gefunden worden sei. In dem dazugelegten Brief, sei gestanden, dass - wenn sie Afghanistan nicht verlassen würde - man sie alle töten würde.

Seine Mutter hätte ihm von dem Fund erzählt. Er hätte auch die Leiche des Bruders gesehen - es sei gegen Mittag gewesen, die Uhrzeit wisse er nicht.

Zwei Wochen vor diesem Vorfall sei sein Vater auf der Straße geschlagen worden und ihm seien vier Zähne ausgeschlagen worden. Ca. einen Monat vor dem Vorfall sei seinem Vater auf der Straße die Hand gebrochen worden.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Befund vom 05.09.2013 des Ambulatoriums für Kinder- und Jugendliche in Krisensituationen mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit Afghanistans, die hazarische Volksgruppenzugehörigkeit sowie den muslimischen-schiitischen Glauben, die Minderjährigkeit fest, sowie dass der Beschwerdeführer an keiner posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an einer Anpassungsstörung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen und einem nicht erholsamen Schlaf leidet. Die Notwendigkeit einer weiteren Therapie sei erforderlich.

Die Identität wurde nicht festgestellt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass die angegebenen Gründe unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden hätte können, dass die Familie Übergriffen und Morddrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien und sein Bruder ermordet worden sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass er am 17.01.2012 angegeben hätte, dass sein Bruder fünf oder sechs Monate als Dolmetscher für die ausländische Organisation ADA gearbeitet hätte. Er wisse nicht, was ADA bedeute, wüsste aber aus Gesprächen des Bruders mit den Eltern, dass es eine ausländische Organisation sei. Am 17.04.2012 hätte er allerdings ausgesagt, dass der Bruder vier oder fünf Monate für die Organisation ADA gearbeitet hätte.

Zum Vorfall der Mitnahme des Vaters und Bruders hätte er am 17.01.2012 angegeben, dass vor ca. 11 oder 12 Monaten (daraus ergäbe sich Mitte Jänner 2011 oder Mitte Februar 2011) - er hätte nicht angeben können, in welchem Monat konkret, da er es vergessen hätte - sein Vater und sein Bruder nachts von Zuhause mitgenommen worden seien. Der Vorfall hätte sich eineinhalb Monate vor der Ausreise aus Afghanistan zugetragen. Am 17.04.2012 hätte er allerdings ausgesagt, dass die Mitnahme des Vaters und des Bruders vor ca. einem Jahr und vier oder fünf Monaten gewesen sei (damit ergebe sich der Zeitpunkt Mitte November bzw. Mitte Dezember 2010) sowie, dass er diesbezüglich den genauen Tag mit der Zeit vergessen hätte.

Am 17.01.2012 hätte er ausgeführt den Vorfall der Mitnahme selbst gesehen zu haben. Aufgefordert den Vorfall genauer zu schildern, sei er ausgewichen und hätte gemeint: "Ca. zwei Wochen vor diesem Vorfall waren die Taliban auch bei uns. Sie schlugen meinen Vater. Dabei verlor er vier Zähne". Er sei offensichtlich nicht imstande auf eine klar formulierte Zwischenfrage konkret zu antworten, wolle stattdessen mit seinem Fluchtvorbringen ganz einfach fortfahren, was darauf schließen lasse, dass es sich hier offenbar nur um ein auswendiggelerntes gedankliches konstruiertes Gebilde handle.

Abermals danach befragt hätte er den Vorfall folgendermaßen geschildert: Die Taliban hätten gegen 23 Uhr an die Haustür geklopft, die kleine Schwester hätte geöffnet, sei von den Taliban geschlagen worden, sieben Taliban hätten das Haus betreten, seien zum Vater gekommen, hätten diesen geschlagen (diesem dabei auch die Hand gebrochen) - dies hätte die Mutter nach dem Krankenhausaufenthalt erzählt -, hätten schließlich auch den Bruder und die Mutter geschlagen und der Mutter dabei eine Stichwunde zugefügt. Er selbst hätte zu diesem Zeitpunkt von einem anderen Zimmer aus alles beobachtet und für glaublich sieben oder acht Stunden das Bewusstsein verloren.

Am 17.04.2012 hätte er dazu ausgeführt, dass er deshalb wisse, dass die Taliban den Vater und Bruder mitgenommen hätten, da es ihm seine Mutter gesagt habe, dass die Taliban bei ihnen Zuhause gewesen seien. Nachgefragt hätte er ausgeführt, damals Zuhause - aber in seinem Zimmer - gewesen zu sein. Die Frage, ob er diesen Vorfall sohin nicht selbst wahrgenommen hätte, weshalb es ihm seine Mutter erzählt hätte, hätte er bejaht und erklärte abermals: "Ja, meine Mutter sagte es mir." In weiterer Folge hätte er die Aussage jedoch dann wieder dahingehend abgeändert, wonach er den Vorfall sehr wohl selbst gesehen hätte, doch aus Angst nur einen Blick darauf geworfen und somit nicht richtig gesehen hätte. Zur Schilderung der damaligen Wahrnehmungen aufgefordert, hätte er dann erwähnt, dass man den Vater und den Bruder geschlagen und die Mutter beim Versuch, die Taliban an der Mitnahme des Vaters und des Bruders zu hindern, auch geschlagen hätte und mit einem Bajonett am Bauch verletzt worden sei. Befragt, woher er dies so genau wüsste, wenn er doch von einem Zimmer aus nur einen kurzen Blick darauf geworfen hätte, hätte er geantwortet: "Ich habe nur auf die Taliban einen kurzen Blick geworfen. Den Vorfall selbst habe ich mit meinen eigenen Augen beobachtet." Die Behörde erkannt darin lediglich den Versuch, die widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen. Aufzuklären hätte er sie damit jedoch keineswegs vermocht.

Am 17.01.2012 hätte er sich auf einen weiteren Vorfall zwei Wochen vor dem Vorfall, als der Vater und Bruder mitgenommen worden seien, berufen. Damals seien die Taliban in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater geschlagen, dem dabei vier Zähne ausgebrochen worden seien. Er selbst hätte geschlafen und nichts mitbekommen und die Eltern hätten ihm davon erzählt. Nachgefragt, was ihm von den Eltern über den Vorfall erzählt worden sei, hätte er abermals erwidert: "Mein Vater sagte, dass sie zu uns nach Hause kamen, dass er von ihnen geschlagen worden und dass sie ihm vier Zähne gebrochen haben."

Am 17.04.2012 hätte er jedoch zum Zeitpunkt des Vorfalls, als seinem Vater die Zähne ausgeschlagen worden seien, ausgeführt, dass sich der Vorfall auf der Straße ereignet hätte. Er selbst sei zum Zeitpunkt des Vorfalls Zuhause gewesen und sein Vater hätte es dann erzählt.

Weiters sei die von ihm angegebene Anzahl der Taliban widersprüchlich: Während er am 17.04.2012 diese mit "vielleicht sieben oder acht" angegeben hätte, hätte er am 17.01.2012 noch ganz konkret von "sieben" Personen gesprochen.

Zum Brief wurde ausgeführt, dass er am 17.01.2012 ausgesagt hätte, dass darin gestanden sei, dass sein Bruder getötet worden wäre und wenn sie nicht weggehen würden, würde man sie alle töten.

Am 17.04.2012 hätte er zum Inhalt des an die Mutter gerichteten Briefes ausgeführt, dass man "deren Ehemann und Sohn mitgenommen" hätte und man sie alle töten würde, wenn sie Afghanistan nicht verlassen würden.

Am 26.09.2013 hätte er darüber hinaus geschildert, dass zwei Wochen vor der Mitnahme des Vaters durch die Taliban dieser auf der Straße geschlagen worden sei und ihm dabei vier Zähne gebrochen worden seien. Bereits einen Monat vor der Mitnahme des Vaters hätte man ihm die Hand gebrochen und auch dieser Vorfall hätte sich auf der Straße zugetragen. Diese Behauptung widerspreche den Ausführungen vom 17.01.2012, wonach dem Vater im Zuge des letzten Vorfalls, der sich im Übrigen Zuhause zugetragen hätte, die Hand gebrochen worden sei.

Zum Ausreisezeitpunkt wurde ausgeführt, dass er am 17.04.2012 und 26.09.2013 den Vorfall der Mitnahme des Vaters und Bruders mit ca. "eineinhalb Monate vor der Ausreise aus Afghanistan" angegeben hätte. Gleichzeitig hätte er ausgeführt, dass die Mutter nach einem "einmonatigen" Aufenthalt im Krankenhaus zurückgekehrt sei, zwei bis drei Tage später die Leiche des Bruders samt Brief vorgefunden hätte und noch am selben Tag bzw. in der selben Nacht sie die Grenze in den Iran passiert hätten. Es bestünde somit eine Zeitdivergenz von knapp zwei Wochen.

Bei der Erstbefragung hätte er zwar ausgesagt, dass sich der letzte Vorfall einen Monat vor der Flucht zugetragen hätte. Der Inhalt des Drohbriefs hätte allerdings gelautet, dass die Hazara die Bediensteten der Ungläubigen seien und mit ihnen allen dasselbe passieren werde.

Mit jeder weiteren Einvernahme hätte er neue Widersprüche produziert und sich lediglich einer konstruierten und schlecht einstudierten Geschichte bedient. Er sei nicht imstande gewesen, konkrete Daten anzugeben. Hätte sei Bruder tatsächlich Monate lang als Dolmetscher für die Organisation ADA gearbeitet, hätte er mit Sicherheit gewusst, dass es sich bei der Organisation ADA keineswegs um eine "ausländische" Organisation handle.

Der Umstand, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger sei, könne zur keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen (AsylGH 06.04.2010, C17 407.795-1/2009).

Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung nicht Asyl zu gewähren wäre. Er verfüge jedoch über kein soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan, sei minderjährig und es gäbe dort keine speziellen Einrichtungen, die auf seine Bedürfnisse abzielen würden. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan sei nur in wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gebe, möglich. Diese seien klein und überfüllt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, unter anderem, die konstruierten Widersprüche über die Dauer der Tätigkeit des Bruders als Dolmetscher (fünf oder sechs Monate/vier oder fünf Monate). Ebenso sei der Zeitraum des Vorfalles und der Entführung des Vaters und Bruders ungefähr gleichbleibend festgehalten worden. Am 17.04. hätte er "vor einem Jahr und vier oder fünf Monaten" gesagt (Ende 2010/Anfang 2011), ein andermal, dass es Anfang 2011 gewesen sei.

Er hätte ebenso gleichbleibend angegeben, dass sich der Vorfall ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise aus Afghanistan ereignet hätte. Geringere zeitliche Abweichungen sollten ihm beweiswürdigend nicht negativ zur Last gelegen werden. Er hätte bei allen Einvernahmen stets betont, nur ungefähre Zeitangaben machen zu können. Der zeitliche Unterschied sei nur minimal. Für die afghanische Zeitrechnung bedeutet der Zeitraum November bis Februar das Jahresende, während im März das Jahr beginne.

Das Bundesasylamt lasse seine geringe Schulbildung (dreijähriger Schulbesuch in Afghanistan) außer Betracht und ziehe in zu hohem Maß europäisch-westliche Zeitbegriffe und Kulturtechnik heran, die er jedoch als Vierzehnjähriger bzw. Sechzehnjähriger nicht beherrsche. Das Bundesasylamt interpretiere leicht abweichende Aussagen, die einem natürlichen Erzählfluss entsprächen, als unglaubwürdig.

Das Bundesasylamt hätte ihm negativ zur Last gelegt, dass er nicht in der Lage gewesen sei auf die an ihn gerichteten Fragen zu antworten, hätte bei dieser Würdigung jedoch nicht berücksichtigt, dass er in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei und minderjährig gewesen sei. Er hätte sogar ein Notfallmedikament einnehmen müssen, da ihn die Erinnerungen so sehr belastet hätten. Einem Minderjährigen sei nicht vorzuwerfen, einige Male nicht auf die eigentlich an ihn gerichteten Fragen geantwortet zu haben, dies umso mehr, als es bei einem Minderjährigen durchaus im Bereich des Üblichen liege, hin und wieder eine Frage zu wiederholen. Der Maßstab sei selbst für Erwachsene nicht angemessen.

Er verwies auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2013, U 1343/2012-14, wonach der Asylgerichtshof bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet sei. Dazu gehöre beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an Detailliertheit seines Vorbringens anzulegen sei. Im Erkenntnis U 98/12 vom 27. Juni 2012 hätte der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien.

Bei den Widersprüchen handle es sich lediglich um Details der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, den wesentlichen Handlungsablauf hätte er gleichbleibend geschildert.

Er verwies auf die Asylgerichtshof-Erkenntnisse C17 417.694 vom 17.04.2013 und C17 417.115 vom 21.02.2013, in welchen Familienmitgliedern von für ausländische Organisationen tätigen Familienmitgliedern internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG gewährt worden sei.

Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu gewähren und er wäre als alleinstehender Minderjähriger erhöhter Gefahr ausgesetzt, Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und hätte keinerlei Lebensgrundlage. Auch dies komme einem als asylrelevant zu qualifizierenden Entzug seiner Lebensgrundlage wegen Fehlens eines familiären Netzwerkes und der damit verbundenen Lebensgefahr im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (alleinstehende Minderjährige) gleich.

Die Bedrohungssituation richtet sich individuell gegen ihn, da ihn die ihm in Afghanistan drohenden Gefahren alleinstehender Kinder direkt betreffen würden und der Staat schutzunwillig und schutzunfähig sei.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Vorbringen aufrecht halte.

Sein Bruder sei in Afghanistan Dolmetscher für die englische Sprache gewesen. Eines Nachts seien sein Vater und er entführt worden und nach einiger Zeit hätten sie den Leichnam seines Bruders in einem Sack mit abgetrenntem Kopf gefunden. In diesem Sack sei auch ein Brief für seine Mutter gewesen mit dem Inhalt, dass - falls die Familie das Land nicht verlasse - man sie alle töten werde, genau so wie seinen Vater und seinen Bruder. Sie wüssten nicht genau, ob sie auch seinen Vater getötet haben.

Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt immer unterschiedliche Aussagen über den Inhalt des Briefes getroffen hätte, sagte er, dass darin ungefähr: "Wir haben Ihren Ehemann und Ihren Sohn entführt. Ihr arbeitet für Ausländer. Wenn Ihr das Land Afghanistan nicht so bald wie möglich verlasst, werden wir Ihre ganze Familie töten". geschrieben gestanden wäre. Sie wären Diener der Ausländer.

Befragt, ob er sich ungefähr an den Verlauf des Vorfalls erinnern könne, als sein Bruder und Vater mitgenommen worden seien, antwortete er, dass sie nachts in das Haus gekommen seien, seine Eltern und sein älterer Bruder wären in einem großen Raum, er wäre in einem anderen Zimmer mit seinen zwei Schwestern und seinem jüngeren Bruder gewesen. Als sie in das Haus gekommen seien, hätten sie seinen Vater und seinen Bruder angegriffen und festgenommen. Seine Mutter hätte versucht, die Taliban davon abzuhalten. Sie hätten seine Mutter mit einem Messer (Bajonett) verletzt. Sie hätte im Bauchbereich eine Verletzung erlitten. An mehr könne er sich nicht erinnern, weil er bewusstlos geworden wäre.

Er hätte sehr große Angst gehabt, wäre mit dieser Situation sehr überfordert gewesen.

Befragt, ob er erst in Ohnmacht gefallen sei, nachdem der Bruder und der Vater mitgenommen worden seien, antwortete er, dass dies passiert sei, nachdem er die Verletzung der Mutter gesehen hätte.

Sein Vater und Bruder seien im selben Raum gewesen. Er sei am nächsten Morgen aufgewacht. Es hätte sich so angefühlt, als hätte er geschlafen. Die Frage, ob er den Vorfall, als die Eltern und der Bruder angegriffen worden seien, selbst gesehen hätte, bejahte er. Auf den Vorhalt, dass er doch in einem anderen Raum gewesen sei, gab er an, dass man von diesem Raum in den anderen Raum hätte sehen können. Er hätte nur kurz hinein gesehen.

Er wisse, dass sie seine Mutter angegriffen und sie verletzt hätten, ebenso dass sie seinen Vater und Bruder angehalten hätten.

Am nächsten Morgen hätten ihm seine jüngeren Geschwister erzählt, dass seine Mutter mit der älteren Schwester in das Krankenhaus gefahren sei. Seine Mutter wäre danach ungefähr einen Monat lang im Krankenhaus gewesen und hätte eine Niere verloren.Ca. zwei bis drei Tage nach ihrer Entlassung hätten sie den Leichnam seines Bruders hinter dem Haus gefunden. Seine Mutter hätte ihn entdeckt. Sein Leichnam wäre in einem großen Sack verstaut gewesen. Darin hätte sich auch dieser Brief befunden.

Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass sich der Kopf des Bruders im Jutesack samt Drohbrief befunden hätte, am 17.01.2012 ebenfalls ausgesagt hätte, dass der Kopf des Bruders im Jutesack gewesen sei, am 17.04.2012 und am 26.09.2013 jedoch gesagt hätte, dass sich der Leichnam des Bruders im Jutesack befunden hätte, antwortete er, dass es der gesamte Leichnam gewesen wäre - nur sein Kopf sei vom Körper getrennt gewesen.

Nach sonstigen Vorfällen befragt, gab er an, dass vier Wochen vor diesem Taliban-Angriff die Taliban seinen Vater auf einer Straße angehalten, geschlagen und ihm den Arm gebrochen hätten. Zwei Wochen vor dem Angriff der Taliban auf das Haus hätten die Taliban seinen Vater auf der Straße angehalten und ihm vier Zähne ausgeschlagen.

Auf den Vorhalt, dass er am 17.01.2012 ausgesagt hätte, dass seinem Vater an dem Tag als er mitgenommen worden sei, zu Hause die Hand gebrochen worden sei, am 26.09.2013 er wiederum gesagt hätte, dass dem Vater einen Monat vor der Mitnahme auf der Straße die Hand gebrochen worden sei, antwortete er, dass Zweiteres richtig sei.

Auf den weiteren Vorhalt, dass er am 17.01.2012 ausgesagt hätte, dass seinem Vater zwei Wochen vor dem Vorfall zu Hause in der Nacht von den Taliban die Zähne eingeschlagen worden seien, er zu diesem Zeitpunkt geschlafen hätte, während er am 17.04.2012 ausgesagt hätte, dass dem Vater zwei Wochen vor dem Vorfall von den Taliban auf der Straße die Zähne eingeschlagen worden wären, er selbst zu dem Zeitpunkt zu Hause gewesen sei und am 26.09.2013 wiederum ausgesagt hätte, dass der Vater zwei Wochen vor dem Vorfall von den Taliban auf der Straße die Zähne eingeschlagen worden wären, antwortete er, dass richtig sei, dass zwei Wochen vor dem Vorfall sein Vater geschlagen worden sei und ihm auch die Zähne ausgeschlagen worden seien.

Die Vertretung führte aus, dass der Beschwerdeführer immer Psychopharmaka einnehme. Er stehe unter Medikamenteneinfluss. Es sei ihrer Ansicht nach sehr schwierig, diesen belastenden Vorfall minutiös zu erzählen. Zum Vorfallzeitpunkt wäre er erst 13 Jahre alt gewesen. Selbst für einen Erwachsenen sei es schwierig, den Vorfall, insbesondere Überfall der Taliban nachzuerzählen. Am 17.01.2012 hätte der Beschwerdeführer ein Notfallmedikament eingenommen und man hätte gemerkt, dass seine Konzentration nachgelassen hätte. Das hätte sie auch damals gesagt. Es sei auch für die Referentin erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer müder geworden und nachher sogar eingeschlafen.

Er hätte damals das Notfallsmedikament Temesta (NS, Seite 11) eingenommen. Er nehme auch jetzt Medikamente ein.

Befragt, warum die Taliban gegen seine Familie vorgegangen seien, nannte er die Dolmetschertätigkeiten seines Bruders für eine ausländische Firma als Grund. Sie hätten ihnen auch vorgeworfen, dass sie die Diener der Ausländer seien. Sein Bruder sei Dolmetscher, hätte eine bessere Ausbildung als er selbst gehabt.

Befragt, für welche ausländische Firma sein Bruder als Dolmetscher tätig gewesen sei, führte er aus, keine genaueren Angaben machen zu können. Die Firma werde "ADA" abgekürzt.

Befragt, wie er auf die Idee komme, dass diese Firma ausländisch sei, antwortete er, dass sich sein Bruder mit den Eltern manchmal über seine Arbeit unterhalten und er mitgehört hätte, dass er gesagt hätte, dass es diese ausländische Firma sei.

Auf den Hinweis, dass es sich dabei um eine afghanische Non-Government-Organisation handle, führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass - selbst wenn es sich um eine afghanische NGO handle - es durchaus im Bereich des Möglichen sei, dass dort Ausländer tätig wären und laut den Länderberichten Mitarbeiter der NGOS gefährdet seien. Das sei auch dem ANSO-Bericht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer verließ für eine kurze Zeit den Verhandlungssaal, da er sich nicht wohl fühlte.

Nach seiner Rückkehr befragt, ob die Befragung weitergeführt werden solle, gab die Beschwerdeführervertreterin an, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers die Befragung weitergeführt werden solle.

Nach Rückübersetzung verwies die Beschwerdeführervertreterin auf zwei Entscheidungen des Asylgerichtshofes (C17 417115 vom 19.02.2013 und C17 417694 vom 08.04.2013). Darin gehe es um Dolmetschertätigkeiten von Familienangehörigen, wodurch die Familie in das Blickfeld der Taliban geraten sei. Der Sachverhalt wäre auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da der Bruder als Dolmetscher tätig gewesen wäre und für ADA arbeitete, und die Taliban Personen, welche für NGOs arbeiteten, und deren Familie gezielt verfolgen. ADA werde vom afghanischen Staat sowie von ausländischen Organisationen unterstützt. Bei der Entscheidung C17 417115, sei Asyl gewährt worden, da der Bruder für ausländische Organisationen gedolmetscht hätte. Der Beschwerdeführer hätte damals keine Namen von Organisationen nennen können. Im Verfahrens C17 417694 hätte der Beschwerdeführer lediglich angegeben, für Amerikaner gearbeitet zu haben. Der heutige Beschwerdeführer könne sogar den Namen der auch tatsächlich existenten Organisation nennen. Selbst wenn es sich um eine afghanische NGO handle, seien auch Ausländer für diese tätig.

Der Beschwerdeführer hätte die Information über die Tätigkeit seines Bruders nur indirekt mitgehört, hätte diese Informationen nicht aus erster Hand, aber unabhängig davon könne man den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen über ADA entnehmen, dass sehr wohl ausländische Beteiligungen bzw. Mitarbeit bestünden ([Fact Sheet, S 4], Donors Partners kirchen-religiöse Organisation, wie zum Beispiel DIAKONIE-Katastrophenhilfe, Norwegian Church Aid [NCA] und Christian Aid [CA] etc.). Des Weiteren verwies die Beschwerdeführervertreterin auf den Ausdruck "Afghan Development Association", wonach ADA mit seinen Partnern arbeite, um lokale Aktivitäten, Projekt- und Forschungspartner, durchzuführen und Insider-Wissen und örtliches Wissen zur Verfügung stelle, was jedenfalls impliziere, dass ausländische Mitarbeiter dort tätig seien.

Insgesamt sollte man bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens mildere Maßstäbe heranziehen, da der Beschwerdeführer zum Vorfallzeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen sei und unter Medikamenteneinfluss stehe.

Weiters verweise sie auf das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013, Seite 17 (NGOs).

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, ein Ausdruck www.ada.org.at und ein Ausdruck Fact-Sheed/Organizationals Profile/ADA zum Parteiengehör übergeben.

II. Feststellungen:

Zur Person:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, verließ Afghanistan im Frühjahr 2011.

Der Bruder des Beschwerdeführers war als Dolmetscher für die englische Sprache für die Afghan Development Association tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er gemeinsam mit seinem Vater von den Taliban entführt. Im Zuge dieser Entführung wurde die Mutter des Beschwerdeführers verletzt und befand sich einen Monat lang stationär im Krankenhaus.

Nach ihrer Rückkehr wurde der Leichnam des Bruders, dem der Kopf abgetrennt worden war, von den Taliban vor dem Haus deponiert. In dem Sack, in welchem sich der Leichnam befand, befand sich auch ein Drohbrief in welchem die Familie mit dem Umbringen bedroht wurde, wenn sie Afghanistan nicht verlassen sollte.

In weiterer Folge verließ die Familie noch am selben Tag ihren Wohnort und verließ Afghanistan, wobei der Beschwerdeführer im Zuge der Flucht von den Familienangehörigen getrennt wurde. Der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers ist unbekannt.

In Afghanistan sind keine Familienangehörige mehr aufhältig.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.

Zu Afghanistan:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Präsidentschaftswahlen

Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).

Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist XXXX zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/

resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/Edition Pdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014

CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013

IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014

NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,

http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014

Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections, http://relief

web.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014

RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http://www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidates-finalized/ 25174272.html, Zugriff 16.12.2013

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):

Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/ Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Quellen:

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Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

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Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes

(Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)

Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).

Die Provinz Helmand

Die Provinz Helmand liegt im Südwesten Afghanistan und grenzt südlich an die pakistanische Provinz Belutschistan an. Rund 95 Prozent der Bevölkerung sind Pashtunen. Dazu kommen eine kleine Anzahl von Tadschiken, Hazara, Usbeken, Belutschen und sowie der religiösen Sikh-Minderheit. Die Provinz Helmand gilt als relativ unsicher (Feinstein International Center 1.2012).

Die Taliban sind in der Provinz Helmand in das soziale Gefüge eingebettet. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban bewirkt, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen. Infiltration geschieht nicht durch Gewalt, sondern durch Unterstützung gegen die Regierung und/oder Fremdtruppen. Sie können so in der Region Fuß fassen und erschweren es der Regierung und den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen (New America Foundation 9.2010). Die Polizei in Helmand ist mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.9.2013).

Im März wurde ein Talibanführer und ein weiterer Aufständischer im Bezirk Nawah-ye Barakzai der Provinz Helmand durch afghanischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen verhaftet. Dem Talibanführer wird zur Last gelegt, dass er Attacken mit IEDs, raketenbetriebenen Granaten und anderen Waffen orchestriert hat (USDOD 11.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle, laut ANSO, in der Provinz Helmand im Vergleich zum Vorjahr um 127 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Radio Free Europe berichtete allerdings im April 2013, dass nach jahrelangem Blutvergießen, eine leichte Ruhe in Helmand eingekehrt ist. Große Teile der Provinz - einst ein Hafen für Taliban Aufständische - konnte aus der Kontrolle der Kämpfer gebracht werden. Die täglichen Schusswechsel und Straßenbomben in Helmand haben sich verringert und die Entwicklung kommt voran: Schulen werden gebaut, Straßen geteert und Geschäfte eröffnen. Lokale Wahlen konnten abgehalten werden. Dies gab der Regierung die Möglichkeit ihre Präsenz in entlegene Gebiete auszudehnen (RFE 23.4.2013).

Laut UN ist allerdings der Bezirk Sangin in der Provinz Helmand eines der umstrittensten Gebiete des Landes (UNSC 6.9.2013).

Im September wurde eine hochrangige Polizistin in der Provinz bei einem Angriff durch Rebellen getötet, nur zwei Monate nachdem ihre Vorgängerin ermordet worden war (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013).

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Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ #wrapper, Zugriff 7.8.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).

MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced, http://

www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Kinder

Obwohl das Mindestalter für Arbeit in Afghanistan 15 Jahre beträgt, wird die Durchsetzung dieser Regelung eher mangelhaft eingehalten. UNICEF schätzt, dass 30 Prozent der afghanischen Kinder arbeiten. Die Anzahl der Kinder, die in ländlichen Gebieten arbeiten ist signifikant höher, als bei Kindern, die in Städten leben. Jedoch tragen Kinder - insbesondere Buben aus ärmeren Familien in städtischen und peri-städtischen Gegenden, zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken, Backsteinöfen arbeiten und Betteln gehen (ILO 31.5.2012).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (AA 4.6.2013).

Laut dem Justizministerium (MOJ), waren 81 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert. Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes, "die letzte Möglichkeit sein sollte und dass es für die kürzeste Zeit wie möglich sein sollte". In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, das Recht der Information der Anklagepunkte und das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen werden zu dürfen. Das Gesetz sorgt für den Aufbau von Jugendpolizei, Jugendstaatsanwaltskanzleien und -gerichten. Aufgrund von limitierten Ressourcen funktionieren Jugendgerichte nur in sechs Gegenden: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 19.4.2013).

Es wurde berichtet, dass es vorkommt, dass Sicherheitsoffiziere und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 19.4.2013; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012).

In den ersten vier Monaten des Jahres 2013 wurden über 400 Kinder getötet und verletzt aufgrund des anhaltenden Konflikts. Es wird prognostiziert, dass 2013 das zweit-gewaltreichste Jahr seit 2001 wird (nach dem Jahr 2011 als Höhepunkt der Gewalt). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Truppen sind um 24 Prozent gestiegen, unter den Opfern waren 30 Prozent mehr Kinder (Stand Juni 2013) (UNICEF 7.2013).

Die Taliban, das Haqqani Netwerk, Hezb-i-Islami, Jamat Sunat al-Dawa Salafia und andere bewaffnete Gruppen haben Kinder - besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze - rekrutiert um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden. In manchen Fällen wurden Kinder in anderen Ländern ausgebildet, um Selbstmordattentate durchzuführen. In anderen Fällen, wurden Kinder unfreiwillig zu Aufständischen gemacht, indem man ihnen ohne ihr Wissen Bomben in die Taschen oder das Gewand steckte. Es gibt hierfür keine genauen Zahlen. Die Zahl der Kinder, die mit Streitkräften und bewaffneten Gruppen - zwischen April 2003 und Juni 2006 - assoziiert werden, beläuft sich auf 7,444. Diese Zahl kommt den Schätzungen von UNICEF, die Kindersoldaten mit 8,000 bezifferte, besonders nahe (Watchlist 6.2010).

EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen minderjähriger Personen bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 17.1.2014

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1..2014

NYT- The New York Times (7.11.2012): 4 Members of Afghan Police Are Found Guilty in Rape,

http://www.nytimes.com/2012/11/08/world/asia/afghan-militia-members-found-guilty-in-rape.html, Zugriff 5.12.2013

UNICEF - United Nation Children¿s Fund (7.2013): UNICEF Afghanistan Situation Report,

http://www.unicef.org/appeals/files/UNICEF_Afghanistan_HAC_mid-year_report-_July_2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

The American Conservative (10.7.2013): Routine Child Rape by Afghan Police,

http://www.theamericanconservative.com/routine-child-rape-by-afghan-police/, Zugriff 5.12.2013.

Watchlist (6.2010): Setting the Right Priorities: Protecting Children Affected by Armed Conflict in Afghanistan, http://www.watchlist.org/reports/pdf/Afghanistan%20 Report%202010.pdf, Zugriff 17.1.2014

Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Quellen:

RAND - US National Defense Institute (2012): Assessing Freedom of Movement for Counterinsurgency Campaigns, http://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/technical_ reports/2012/RAND_TR1014.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (19.2.2013): Civilian casualties in Afghan conflict decrease in 2012,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=OmUF_Tujd5I%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 17.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

UNHCR schätzte, dass seit Beginn der Konflikte in Afghanistan - mit Ende August 2013 - etwa 590.184 Personen zu Binnenflüchtlingen (IDPs) gemacht wurden, davon 91.880 Familien (UNHCR 8.2013). Eine wesentliche Steigerung von Binnenflucht konnte in den letzten Jahren beobachtet werden (UNHCR 6.2013). Die Ursache der steigenden Binnenflucht im Jahr 2012 waren bewaffnete Konflikte, hohe zivile Todesopfer, ein vermehrter Missbrauch durch nicht-staatliche Gruppen und eine allgegenwärtige, konfliktträchtige Gewalt (IDMC 25.3.2013). Aber auch Gefahren, Menschenrechtsverletzungen und Naturkatastrophen waren Auslöser für Binnenflucht in Afghanistan (UNHCR 6.2013). Die eigentliche Zahl ist zweifelsohne höher (IDMC 25.3.2013).

Eingeschränkter humanitärer Zugang war Ursache für Verspätungen bei der Identifizierung und der zeitgerechten Hilfe für die Binnenflüchtlinge. Den Binnenflüchtlingen fehlte es auch weiterhin an elementarem Schutz, inklusive persönlicher und physischer Sicherheit. Frauen in den Lagern für Binnenflüchtlinge haben von hoher häuslicher Gewalt berichtet. Es gibt nur wenige Möglichkeiten für eine Existenzgrundlage während der Binnenflucht, was zu einer zweiten Binnenflucht führt (USDOS 19.4.2013).

Die Provinzen, in denen sich Binnenflüchtlingen aufhalten, sind: 19 Prozent in Herat, 17 Prozent in Helmand, 12 Prozent in Nangarhar, 8 Prozent in Kandahar sowie je 5 Prozent in Faryab und Ghor und 4 Prozent in Kunar und Ghazni wie auch je 2 Prozent in Uruzgan und Zabul (UNHCR 8.2013).

Unter den Binnenflüchtlingen herrscht besonders eine chronische Nahrungsmittelunsicherheit, während die Indikatoren für Gesundheit und Nahrung allgemein weiterhin schlecht sind (USAID 1.5.2013).

Quellen:

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (25.3.2013):

Afghanistan - Comprehensive response urgently required as displacement crisis worsens,

http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/(httpInfoFiles)/F4C5CA7540AA5 A4FC1257B39005B89F4/$file/afghanistan-overview-mar2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency International Development (1.5.2013):

Afghanistan - Complex Emergency, http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/ 05.01.13%20-%20USAID-DCHA%20Complex%20Emergency%20Afghanistan% 20Fact%20Sheet%20_5.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (8.2013):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=523044d54skip=0query=IDPcoi=AFGsearchin=titlesort=date, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2013):

Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review, http://www.refworld.org/docid/51b81fa54.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

Afghan Development Association

ADA ist eine NGO, die die Entwicklung fördert und damit verbundenen humanitäre Dienstleistungen für die Menschen in Afghanistan zur Verfügung stellt. Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 hat ADA in einer Vielzahl von Bereichen den ärmsten Gemeinden in ganz Afghanistan Unterstützung gewährt. Durch ihre operativen Leistungen hat ADA den Gemeinden Hoffnung und Optimismus gebracht - durch die Bereitstellung von Basisdienstleistungen, durch Umsiedlung der zurückkehrenden Flüchtlinge und Binnenvertriebene, durch die Einführung von integrierten ländlichen Entwicklungsprogrammen, durch Ausbildung und Aufbau von Kapazitäten. Mit einer Herangehensweise, die einen stark auf den Menschen gerichteten Fokus hat, führt ADA einen mitbestimmenden Planungsprozess mit dem Ziel, das Leben der Armen zu stärken und zu bereichern, mit dem Ziel die Armut in Afghanistan zu beseitigen.

Zu oft haben arme Menschen keinen Zugang zu Serviceleistungen in entsprechender Anzahl und Qualität. Aus dieser Erkenntnis ist primäres Ziel von ADA, den Menschen vermehrt Dienstleistungen zugänglich zu machen.

ADA geht behutsam auf kommunale und individuelle Unterschiede ein und ist bestrebt, den Gemeinden äußersten Respekt zu zollen.

Transparenz, Verantwortlichkeit und Effizienz sind die treibenden Faktoren bei der Zurverfügungstellung von Waren und Dienstleistungen für die Menschen in Afghanistan.

ADA ist eine der größten NGOs Afghanistans, die sich auf Förderung der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung konzentriert.

Von Anbeginn an war ADA auf der Suche nach hervorragenden Mitarbeitern, die ihr Führungspotenzial durch innovative Ausbildungsprogramme und Arbeit mit dem Ziel entwickeln, andere dazu zu bewegen, einen richtiggehenden Unterschied für die Zukunft Afghanistans zu erreichen.

Durch die Ausbildung- und die Entwicklungsprogramme hat ADA über Jahre hinweg ihre Mitarbeiter ermächtigt und mit erforderlichen Fähigkeiten und Wissen ausgestattet, damit diese in der Lage sind, einen Wechsel herbeizuführen. (...)

ADA arbeitet mit Partnern aus dem privaten und öffentlichen Sektor zusammen, um die Wirkung der nachhaltigen Entwicklung der Projekte zu steigern. (...)

Spender und Partner:

ADA wurde von verschiedenen Spendern für verschiedene Zwecke, finanziert. Gegenwärtig vom Finanzministerium (MOE), USAID, Norwegian Church Aid (NCA), Europäischen Kommission (EC), Netherlands Organization for International Development

(Oxfam NOVIB), CARE international (CI), International Finance Corporation---IFC --- World Bank Group---WBG (IFC/WBG), United Nations Food and Agriculture Organization (UNFAO), Tawanmandi/British Council (T/BC), Diakonie Katastrophenhilfe (DKH), Church World Services (CWS), Canadian Food Grains Bank (CFGB), Presbyterian World Service Development (PWSD), Christian Aid (CA), Open Society Foundation (OSF), and International Rescue Committee (IRC).

(Quelle:

http://www.ada.org.af/ADA/images/Website%20Data/ADA%20Factsheet/ADA%20 Organizational%20Profile.pdf)

Mitarbeiter von nationalen und internationalen Organisationen.

ANSO verzeichnete 2012 164 Anschläge auf NGO-Mitarbeitende in etwa gleich viele, wie im

Vorjahr. Neben Personen, welche sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen sowie Personen aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, gehören nach wie vor auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter zu den Zielgruppen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder konservativer Kreise. Vermehrt werden auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen, darunter auch Kinder, bedroht.

(Schweizerische Flüchtlngshilfe, Afghanistan Update, 30.09.2013:

ANSO, Quarterly Data Report Q4 2012, S. 1; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 31,34-36; NZZ online, Elf Landminenräumer entführt, 14. Mai 2013:

www.nzz.ch/aktuell/newsticker/ afghanistan-elflandminenraeumer-entfuehrt-1.18079653.)

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 21.12.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer machte konsequent gleichlautende Angaben zur Tätigkeit seines Bruders und zum Vorfall, als sein Vater und sein Bruder mitgenommen wurden, er konnte aufklären, dass ihm möglich war, diesen Vorfall vom Nachbarzimmer aus sehen zu können.

Tatsächlich ordnet der Beschwerdeführer die weiteren, seinen Vater betreffenden Vorfälle zeitlich und örtlich in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unterschiedlich ein, er war aber insbesondere durch die Aussagen seiner Vertreterin in der Lage die divergierenden Aussage aufzuklären.

Der Beschwerdeführer war während der Verhandlung in einem angegriffenen Zustand und aus den im Akt aufliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer konsequent Psychopharmaka einnimmt. Es ist auch der Vertreterin zu folgen, dass die Möglichkeit besteht, dass seine Aussagen vor dem Bundesasylamt durch die Einnahme des Notfallmedikamentes beeinflusst wurden. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise knappe 14 Jahre alt war, zum Zeitpunkt der Einvernahmen durch das Bundesasylamt knappe 15 bzw. 15 Jahre und 6 Monate alt war.

Wenn auch grundsätzlich auch von einem Jugendlichen erwartet werden kann, konkrete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, so befand und befindet sich der Beschwerdeführer nicht nur durch die Kumulation seines jugendlichen Alters mit seiner psychischen Labilität und der Medikamenteneinnahme in einer Ausnahmesituation, sondern ist - als weitere Belastung - dem Beschwerdeführer auch der Aufenthaltsort seiner Familie, die gleichzeitig mit ihm Afghanistan verlassen hat, nicht bekannt.

Hinsichtlich der fälschlichen Bezeichnung der NGO "ADA" als ausländische Firma ist den Ausführungen der Vertreterin in der Verhandlung am 21.02.2014 zu folgen, dass der Beschwerdeführer (als 13jähriger) die Information über die Tätigkeit seines Bruders nicht aus erster Hand erhalten hatte und tatsächlich "ADA" nicht nur von der afghanischen Regierung, sondern auch von ausländischen Partner unterstützt wird, und Ausländer für diese tätig sind.

In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen plausibel und nachvollziehbar vorgebracht wurde, und ihm somit die Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.

Die Länderfeststellungen und Feststellungen zu "ADA" gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Wie zuvor ausgeführt, konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführer den von ihm erlebten Sachverhalt glaubhaft machen.

Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz Helmand eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben: Schon aufgrund des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers (der Bruder des Beschwerdeführers arbeitete als Dolmetscher für eine NGO, die von ausländischen Organisationen unterstützt wurde, ([weshalb er auch von den Taliban umgebracht wurde]; die zurückgebliebene Familie wurde von den Taliban bedroht, der Vater mit großer Wahrscheinlichkeit ermordet, der geschändete Leichnam des Bruders der Familie in einem Sack vor das Haus gelegt) ergibt sich für die Taliban das Bild, dass die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer als Teil der Familie keine Sympathisanten der Taliban sind, sondern mit dem politisch/religiösen Gegner kooperieren. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des - bereits mit seiner Familie ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der der Familie - und dem Beschwerdeführer als Teil dieser Familie - zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt. Im gegenständlichen Fall ist zudem der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" relevant: Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Wege der "Sippenhaft" wegen der Tätigkeit seines Bruders knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den minderjährigen Beschwerdeführer, der mit knappen vierzehn Jahren Afghanistan verlassen hat und weder in Helmand noch in Kabul familiäre Anknüpfungspunkte hat, aktuell nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung war nur von Sachverhaltsfragen abhängig.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W200, am 25.02.2014

Mag. Ulrike SCHERZ

(Richterin)

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