W176 2000982-1•BVwG W176 2000982-1
W176 2000982-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2014
Augenschein, Feststellungsmangel, Gebührenbefreiung,<br/>Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Kellerraum,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, tatsächliche Ausstattung,<br/>Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche
W176 2000982-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richterin Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) Heimat Österreich gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H., (2.) Helmuth Alexander Gerald PRASCHL, sowie (3.) Maria Gabriela PRASCHL gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.10.2013, Zl. 8 Nc 676/13y-VNR 1 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer beantragten beim Bezirksgericht XXXX die grundbücherliche Einverleibung von Eigentumsrechten zugunsten der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die Einverleibung von Dienstbarkeiten sowie von Pfandrechten und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Landes XXXX, dies mit dem Hinweis "gebührenbefreit gemäß § 53/3 Wohnbauförderungsgesetz BGBl. Nr 482/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 26/2000". Mit Beschluss vom 08.09.2008 wurden die beantragten Einverleibungen vom Bezirksgericht XXXX bewilligt und am gleichen Tag im Grundbuch vollzogen.
2. Mit einem als "Beanstandung der Gebühren-Kostenberechnung" bezeichneten Schreiben vom 23.10.2013 hielt der Revisor des Oberlandesgerichtes XXXX beim Landesgericht XXXX fest, dass Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 4140,- vorzuschreiben seien.
3. Mit dem im Spruch angeführten, den Beschwerdeführern jeweils am 05.11.2013 zugestellten Zahlungsauftrag schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes XXXX den Beschwerdeführern Eingabegebühren laut "Anm 1 a zu TP 9" Gerichtsgebührengesetz 1984, BGBl. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 35/2012 (GGG) sowie Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG von insgesamt EUR 4148,- vor, wobei die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien zur ungeteilten Hand hafteten.
4. Am 08.11.2013 gaben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer vor dem Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX Berichtigungsanträge bezüglich des dargestellten Zahlungsauftrags zu XXXX, die sie wie folgt begründeten: Zum einen sei und werde der Dachboden nicht ausgebaut, zum anderen könne nicht "die gesamte respektive keine der Kellerflächen" als Entlastung für die Wohnnutzfläche dienen, da andernfalls bei einer verhältnismäßig geringen Wohnnutzfläche von 90 m² der Begriff "Wohnnutzfläche" ad absurdum geführt würde. Die vorhandenen Kellerräume dienten nicht der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn, weil tatsächlich solche Gegenstände abgestellt oder gelagert würden, die grundsätzlich nicht in den oberen Wohnräumen abgestellt oder gelagert werden könnten, und könnten daher weder "theoretisch noch praktisch" der Entlastung der Wohnräume dienen. Überdies legten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer Fotos vor, auf denen der Dachboden sowie Räume im Kellergeschoss zu sehen sind.
5. Mit einem am 14.11.2013 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte die Erstbeschwerdeführerin eine Berichtigung des dargestellten Zahlungsauftrages "durch Aufhebung desselben zur Gänze". Begründend führte sie aus, weder die Keller- noch die Dachbodenräume seien zu Wohnzwecken geeignet. Da auch kein Dachbodenausbau durch die Eigentümer erfolgt sei, werde eine Nutzfläche von 130 m² nicht überschritten.
6. Mit Schreiben vom 10.12.2013 brachte der Präsident des Landesgerichts XXXX das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführern zur Kenntnis. Darin werden die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) sowie ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu wiedergegeben. Anschließend wird festgehalten, dass die Wohnnutzfläche im Erd- und Obergeschoss laut Einreichplan 89,52 m² betrage. Das Kellergeschoß habe laut Einreichplan eine Größe von 47,75 m². Dieses sei aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnen. Im Kellergeschoß befänden sich Fliesen, elektrischer Anschluss, Schachtfenster, Heizkörper und Regale. Der Raum werde zur Lagerung von "Müllsäcken, Skiausrüstung, Katzenkisterl, etc."
verwendet. Weiters befinde sich im Kellergeschoß ein Kühl- oder Gefrierschrank. Das Kellergeschoß diene der Entlastung der Wohnräume in den oberen Geschoßen. Die Wohnnutzfläche betrage daher über 130 m².
7. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 nahmen die Zweit- und Drittbeschwerdeführer - unter Vorlage eines Planes des Kellergeschoßes sowie von Kellerräume zeigenden Fotos - wie folgt Stellung: Die Wohnnutzfläche des Kellers sei mit 47,75 m" unrichtig angenommen: In dem - im beigelegten Plan als "Keller 2" bezeichneten Raum (mit einer Gesamtfläche von 20,25 m²) um die dort befindliche Kaminöffnung eine Putzkammer mit einer Größe von 1,96 m² errichtet worden, die dazu diene, den restlichen Keller bei einer Kaminreinigung vor Schmutz zu schützen. Diese Putzkammer sei nicht als Wohnfläche im Sinne des Gesetzes zu werten; sie diene weder als Abstellraum noch könne sie irgendwie für Wohnzwecke genutzt werden. Zudem sei in dem im genannten Plan als "Keller 1" bezeichneten Raum (mit einer Gesamtfläche von 24,40 m²) eine Waschküche mit einer Größe von 7,24 m² errichtet worden, die auch als Technikraum für die Heizung diene, sei zu Wohnzwecken ungeeignet. Bei Abzug der Flächen der Putzkammer sowie der Waschküche ergebe sich eine Wohnnutzfläche von höchstens 128,07 m², wobei die realen Größenwerte um etwa drei bis vier Prozent kleiner seien als die im Einreichplan angegebenen. Um diese genau bestimmen zu können, müsste jedoch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
2.2. Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.
Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.
2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091) ergibt sich, dass als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen ist. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen), zählen zur Nutzfläche.
Für die Frage, ob die Kellerräume für Wohnzwecke geeignet sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091). Irrelevant ist auch, ob der Raum Tageslicht hat (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229).
Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229; 19.04.2007, 2004/16/0042; 15.03.2001, 2000/16/0625 mwN). Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, 98/16/0180 mwN). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich Bodenfliesen und Kästen.
2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden:
Denn es fehlen insbesondere Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung der Räume im Kellergeschoß, die sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht, also der Vornahme der Eintragung ins Grundbuch (§ 2 Z 4 GGG), beziehen würden. So hat es die Behörde unterlassen, einen Augenschein vor Ort durchzuführen, welcher über die tatsächliche Ausstattung zum maßgeblichen Zeitpunkt hätte Aufschluss geben können. Zu den aktenkundigen Fotos ist - abgesehen davon, dass nicht erschließbar ist, wann diese gemacht wurden - festzuhalten, dass sie auch insofern nicht ausreichend sind, als sie die einzelnen Kellerräume nicht in ihrer Gesamtheit bildlich abdecken. Aufgrund dieser Aktenlage können ohne weitere Ermittlungen keine Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld getroffen werden und sind somit die Sachverhaltsermittlungen mangelhaft.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 besteht, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Zahlungsauftrag war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren werden die zuvor dargelegten Feststellungen zu treffen sein. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Putzkammer und die Waschküche erst nach der Vornahme der Eintragung ins Grundbuch errichtet wurden - der Zeitpunkt ihrer Errichtung lässt sich dem unter Punkt I.6. dargestellten Schriftsatz nicht entnehmen - und zuvor Teile von Kellerräumen gebildet hatten, die nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund ihrer tatsächlichen Ausstattung zu Wohnzwecken geeignet waren, würde das betreffende Vorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die betreffenden Flächen seien abzuziehen, ins Leere laufen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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